Der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht nur für einen Übergabevertrag, sondern auch für einen Erbvertrag.
Der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht nur für einen Übergabevertrag, sondern auch für einen Erbvertrag.