Aktualisierung: KG Berlin hebt Urteil vom LG Berlin auf

Das Urteil des Landgericht Berlin durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel wurde in nächster Instanz durch das Kammergericht Berlin aufgehoben. Eine Aktualisierung zum Fall erfolgt demnächst. Zum Richter Holger Thiel gibt es inzwischen ein großes mediales Echo. Ihm wird unter anderem Rechtsbeugung in mehreren Fällen vorgeworfen.

Der Anspruch auf Zensur einer Veröffentlichung – Die Unterlassungsaufforderung des bei der Hochstapelei ertappten Berliner Anwalts [zensiert]

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.g./identisch mit k. sowie unten I.1.1.h. des Urteils.

Zu den Richtern

Seitdem es die Meinungsfreiheit, die Presse und das Internet gibt, müssen Leute, die in der Öffentlichkeit Täuschungshandlungen begehen, auch damit rechnen, dass eine ihrer Unwahrheiten Gegenstand einer öffentlichen Diskussion wird. Während für die Öffentlichkeit die objektiv durch Tatsachen zugängliche Wahrheit eine Notwendigkeit für den Meinungsbildungsprozess darstellt, ist sie für den entlarvten Lügner vor allem schmerzhaft. Oft versuchen dann Rechtsanwälte als Reaktion zu dieser persönlichen Kränkung im Gegenzug auch das Verfasste oder Gesagte als Beleidigung oder Schmähkritik auszulegen, um ein Verbot der Weiterverbreitung zu erwirken. Genauso beliebt ist das schlichte Bestreiten der Tatsachen im Zuge einer Drohkulisse, heißt vor allem Androhung einer Klage, oder der Versuch einer nachträglichen Tatsachenverdrehung. Der Berliner Rechtsanwalt [zensiert] hat als Einzelanwalt seine Kanzlei öffentlich größer wirken lassen als sie in Wirklichkeit ist und dies bis zum Schluss verteidigt – und ist letztlich als Hochstapler aufgeflogen. Nun versucht er mit einer blinden Akkumulation von eben jenen Reaktionsmöglichkeiten gegen den Artikel vorzugehen. Über das gestörte Verhältnis eines Rechtsanwalts zur Wahrheit und zu Tatsachen.

1. Das Zensurbegehren des Rechtsanwalts Sebastian Wörner aus Berlin

Dass der Aufsatz „Wenn Anwälte hochstapeln, lügen, nötigen: Der Fall Sebastian Wörner aus Berlin“ bei Sebastian Wörner selbst nicht auf allzu viel Wohlwollen stoßen wird, war klar. Nachdem er selbst noch vor Gericht behauptete, dass er nicht mit seinem Kanzleinamen täusche und damit eine gewissen Abgebrühtheit bewies, war ebenso voraussehbar, dass mit neuen Kniffen des Rechtsanwalts zu rechnen ist. Nun fordert er daher, den Artikel zu löschen – sowie eine Rezension eines Nutzers auf Google. Die sehr dürftige Begründung ohne Anführung von Beweisen lautet:

„Die Behauptungen a) bis bb) sind herabwürdigend und verletzen mein Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Behauptungen f), g), i), k), l), m), p), r), y), z), aa), bb), cc), ee) sind ganz oder teilweise unwahr.
Die Vorwürfe fußen auf unwahren Tatsachen und würdigen mein Ansehen als Rechtsanwalt und mein persönliches Ansehen in der Öffentlichkeit herab. Sie unterstellen mir fortlaufende Verstöße gegen Wettbewerbsrecht und anwaltliches Standesrecht sowie Prozessbetrug und überschreiten die Grenzen zur Schmähkritik und zur Beleidigung.“

Sebastian Wörner, Rechtsanwalt aus Berlin, 28.08.2018

Im Volltext: Unterlassungsaufforderung des Anwalts Sebastian Wörner zur Zensur eines Artikels (PDF). Für so wenig Begründung fordert Sebastian Wörner aber ziemlich viel: „Ich fordere Sie hiermit auf“, „Des Weiteren fordere ich Sie auf“, „Ich fordere Sie auch auf“, „Ich fordere Sie zudem auf“.

2. Was der Rechtsanwalt Sebastian Wörner fordert

Was der Berliner Anwalt Sebastian Wörner fordert, ist nicht die Diskussion in der Sache oder eine Gegendarstellung, schließlich führt er auch keine Argumente und Fakten zur Darlegung seiner Forderung an, sondern schlicht ein Meinungsäußerungsverbot, eine generelle und vollständige Nachzensur, weil er Gegenstand des Artikels ist. Eine absurde Forderung in einem demokratischen Rechtsstaat. Ähnlich sonderbar ist auch die magere Begründung:

2.1. Der Unterschied zwischen einer Behauptung, einer Tatsache und einer Tatsachenbehauptung

Ein klassisches Merkmal von Lügnern und Hochstaplern ist, dass sie im Laufe ihrer Täuschungen irgendwann die Trennung zwischen Schein und Sein aufheben. Dichtung und Wahrheit werden zu einer amorphen Masse, aus der sie gerade das formen, was für sie am genehmsten in der Situation erscheint. Und auch der Rechtsanwalt Sebastian Wörner scheint seine Probleme bei der Unterscheidung zwischen einer Behauptung und einer Tatsache zu haben. Die Vorwürfe fußten auf „unwahren Tatsachen“, so Sebastian Wörner.

Eine Behauptung ist die Kundgabe einer Meinung. Eine Tatsache ist ein wirklicher und damit nachweisbarer Sachverhalt. Eine Tatsachenbehauptung ist eine Meinungsäußerung, die etwas als Tatsache darstellt. Tatsachenbehauptungen können sich als unwahr herausstellen, aber es gibt keine „unwahren Tatsachen“. Sprachlich ist eine „unwahre Tatsache“ ein Oxymoron – eine Formulierung aus zwei gegensätzlichen, einander widersprechenden Begriffen.

Der Artikel stellt keine Behauptungen auf; er wertet Tatsachen aus. Die Tatsachen hat Sebastian Wörner selbst geliefert.

2.2. Actio = Reactio: Die Wiedergabe einer öffentlichen Handlung kann nicht herabwürdigend sein

Die Subsumierung der Auswertung (2.) unter den Definitionen und Rechtsgrundlagen (1.) ergab, dass der Berliner Rechtsanwalt [zensiert] gegen diverse Normen verstoßen und als Hochstapler gehandelt hat.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.i. des Urteils.

Gemäß einer Lebensweisheit, ist es am klügsten, bei sich zuerst anzusetzen. Führt ein rechtmäßig verurteilter Verbrecher gegen den Staat an, dass der Gefängnisaufenthalt herabwürdigend sei und er deshalb wieder raus wolle, so entgegnet der Staat, dass er nicht aus heiterem Himmel dort gelandet sei. Ähnlich verhält es sich mit dem vorliegenden Zensurbegehren des Rechtsanwalts [zensiert]. [zensiert] findet es herabwürdigend, dass sein Verhalten im Aufsatz erörtert wurde, stellt dieses unwürdige Verhalten aber im Gegenzug nicht in Frage – obwohl er mit seiner öffentlichen Täuschungshandlung gegen geltendes und höchstrichterlich bestätigtes Gesellschafts-, Berufs- und Wettbewerbsrecht sowie Sozialnormen verstoßen und damit den Rechtskreis der Gesellschaft verlassen hat. Wer sich in der Öffentlichkeit unwürdig verhält, kann nicht erwarten, dass die Herabwürdigung erst mit der öffentlichen Berichterstattung oder Diskussion hierüber einsetzt. Die Herabwürdigung erfolgt hier nicht aus sich selbst heraus, eo ipso, sondern der Delinquent schafft die eigene Herabwürdigung erst durch sein Fehlverhalten. Die Wiedergabe einer Tatsache ist wertungsneutral; sie gibt nur weiter, was bereits vorliegt.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.j. des Urteils.

Dass im Annex des Sachverhalts der Begriff des „unwürdigen Verhaltens“ schwebt, scheint auch Sebastian Wörner zu sehen, ihm leuchtet nur nicht ein, dass er es ist, der sich unwürdig verhält, sich selbst und seinem Berufsstand schadet und ein solcher Fall gerade für Rechtsanwälte ausdrücklich in § 7 Nr. 5 BRAO normiert ist:

§ 7 BRAO Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
[...]
5. wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
[...]

Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts1:

„Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit lässt sich mit der hohen Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und ihrer damit herausgehobenen Stellung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 63, 266 <287>).“

Sollte der Rechtsanwalt [zensiert] weiterhin den Finger auf den Artikel statt auf sich selbst richten und den Vorwurf einer Herabwürdigung und Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheben, ist die Lösung seines Problems besonders einfach: Wer sich in der Öffentlichkeit redlich und gesetzeskonform verhält, muss auch keine negative Veröffentlichung hierüber befürchten.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.7. des Urteils.

2.3. Schmähung oder Beleidigung im Lichte des Art. 5 GG: Meinungsfreiheit, Pressefreiheit sowie Freiheit der Wissenschaft versus schmerzliche Enthüllung von öffentlichen Tatsachen

In der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union ist die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit sowie Freiheit der Wissenschaft verfassungsrechtlich garantiert:

Art. 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 10 EMRK Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Wie aus Art. 5 II GG und Art. 10 II EMRK hervorgeht, kommen auch diese Grundrechte nicht schrankenlos daher. Mögliche Schranken sind die Beleidigung und die Schmähkritik – deswegen führt sie Sebastian Wörner an.

Jemanden grundlos als Hochstapler zu bezeichnen kann einen strafbare Beleidigung darstellen. Wer allerdings den Tatbestand eines Begriffs erfüllt, darf auch so bezeichnet werden. [zensiert] hat die Hochstapler-Definition erfüllt. Es kommt daher die sog. Wechselwirkungslehre zum Einsatz, die das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil entwickelt hat:

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.l. des Urteils.

„Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und ‚allgemeinem Gesetz‘ ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die 'allgemeinen Gesetze' aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die ‚allgemeinen Gesetze‘ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“

Zudem ist die grundsätzliche Wirkung des § 193 StGB nicht zu verkennen:

§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Sicher darf man sich als aufgeflogener Hochstapler auf persönlicher Ebene „beleidigt fühlen“ – ein guter Gauner lässt sich schließlich nicht erwischen –, man sollte dies aber nicht mit einer strafrechtlichen Wertung gleichstellen. Noch restriktiver verhält es sich mit der Schmähkritik, die der Rechtsanwalt Sebastian Wörner völlig begründungslos anführt. Das Bundesverfassungsgericht führte im Komplex Meinungsfreiheit-Schmähkritik-Beleidigung aus:

„Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>).“2

„Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.“3

Gegen Sebastian Wörners undurchdachten Einwurf sprechen also seine beruflich Stellung in der gesellschaftlich bedeutsamen Rechtspflege (§ 1 BRAO), sein öffentliches Handeln, die Auseinandersetzung in der Sache, der er sich durch seine Löschungsaufforderung vollständig entziehen möchte, das Erfüllen der Tatbestände, das Interesse seiner Rechtsanwaltskammer und der Öffentlichkeit, § 193 StGB, überragende Menschenrechte, sowie höchstrichterliche Rechtsprechung. Und auch der weitere Fortgang zeigt, wie wichtig die weitere Auseinandersetzung mit dem Fall [zensiert] ist.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.4.c. des Urteils.

2.4. Die „fortlaufende“ Listigkeit des Anwalts [zensiert]: Über die nachträgliche Legitimierung einer Täuschungshandlung

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.m. des Urteils.

Der eigentliche Kern von Sebastian Wörners Begründung dürfte in „Sie unterstellen mir fortlaufende Verstöße“ liegen.

Nach der Veröffentlichung des Artikels blieb dem Anwalt [zensiert] eine ehrliche Option: die Hochstapelei zugeben, die Konsequenzen tragen und daraus lernen. Er entschied sich jedoch dafür, einen zweiten Rechtsanwalt für seine Kanzlei zu finden, um wohl nachträglich die täuschende plurale Kanzleibezeichnung zu rechtfertigen. Die dafür gefundene, erst seit dem 05.07.2018 erstmals zugelassene Anwältin, Stefanie Kremer, taucht nun ebenfalls im Briefkopf auf und ist unter derselben Adresse auch bei der Rechtsanwaltskammer gemeldet.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.n. des Urteils.

Zeitpunkt Briefkopf
min. seit 2017 Sebastian Wörner Berlin Briefkopf
nach der Veröffentlichung
Zeitpunkt Anwaltsverzeichnis
vor der Veröffentlichung Sebastian Wörner Berlin Anwaltsverzeichnis
danach

Warum auf einmal dieser Schritt – war vorher, wie Sebastian Wörner vor Gericht felsenfest behauptete, nicht alles in Ordnung mit seiner Kanzlei und ihrer Bezeichnung? So wenig wie ein erwischter Dieb durch das nachträgliche Bezahlen den Diebstahl wettmacht, so wenig kann auch ein Hochstapler seinen begangene Täuschung durch die nachträgliche Erfüllung des Vorgegebenen wettmachen. Hier kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Tat an.4 Auch mit dieser Verzweiflungstat des Anwalts Sebastian Wörner war zu rechnen – es wurde auf diesen Nothalm hingewiesen und gleichzeitig aufgezeigt, dass dies gerade wegen der Zeitkomponente zum Scheitern verurteilt ist (Rn. 14). Ihm kann hier dieselbe Uneinsichtigkeit wie zuvor vorgeworfen werden. Da Sebastian Wörner nicht einen Beweis in seiner Unterlassungsaufforderung liefert, warum die Tatsachen „unwahr“ seien, wie er selbst vorträgt, ist ein solch naiver Schritt nach diesem Schema durchaus vorstellbar:

Bei der Kanzleibezeichnung zu hoch gestapelt, ich? Auf keinen Fall. Schauen Sie in den Briefkopf und im Anwaltsregister. Da sind doch zwei Rechtsanwälte. Jetzt.

Ein netter Versuch – der vor allem aufzeigt, warum es gefährlich ist, diesen Anwalt weiterhin im Rechtsmarkt gewähren zu lassen.

3. Zusammenfassung

Lügner, Hochstapler und Betrüger sind niederträchtige Elemente der Gesellschaft. Sie verschaffen sich Vorteile, indem sie die Gutgläubigkeit und den Anstand anderer ausnutzen. Sie vergiften damit das Klima des Miteinanders im Gemeinwesen. Anwälte wie [zensiert] fügen der Rechtspflege einen enormen und nachhaltigen Schaden an. Die Öffentlichkeit hat ein Anrecht darauf, darüber zu berichten und unterrichtet zu werden.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.o. des Urteils.

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, ‚the matrix, the indispensable condition of nearly every other form of freedom‘ (Cardozo).“5

Der Niederträchtige kann vom Aufrichtigen kein Schweigen fordern. Wer von der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Wissenschaft aus Art. 5 GG sowie Art. 10 EMRK Gebrauch macht und sich nach der Maxime der Wahrheitsfindung und -darstellung richtet, hat höchstrichterliche Deckung. Der dargestellte Delinquent kann insbesondere keine nachträgliche Zensur oder Löschung fordern, nur weil er inzwischen die Verhältnisse geändert hat. Er hat auch kein Anspruch darauf, dass über öffentliche Täuschungshandlungen nicht öffentlich berichtet wird. Mit gehaltlosen Drohgebärden, die das Ziel einer Nachzensur verfolgen, macht sich der Fordernde in einem freiheitlich-demokratischen Staat lächerlich – vor allem, wenn er als Rechtsanwalt handelt. Solche Forderungen haben ihre eigene Veröffentlichungswürdigkeit.

  • Zu den Richtern. Zu den Richtern: Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.;
    Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.;
    Hurek, unbekannt, Vorname Sonja fraglich.
  • 1. BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16, Rn. 25.
  • 2. BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15, Rn. 13.
  • 3. BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15, Rn. 17.
  • 4. Vgl. § 8 StGB: Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
  • 5. BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51.
Literaturverzeichnis
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