Aktualisierung: KG Berlin hebt Urteil vom LG Berlin auf

Das Urteil des Landgericht Berlin durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel wurde in nächster Instanz durch das Kammergericht Berlin aufgehoben. Eine Aktualisierung zum Fall erfolgt demnächst. Zum Richter Holger Thiel gibt es inzwischen ein großes mediales Echo. Ihm wird unter anderem Rechtsbeugung in mehreren Fällen vorgeworfen.

Wenn Anwälte hochstapeln, lügen, nötigen: Der Fall [zensiert] aus Berlin

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.a. sowie I.1.5. des Urteils.

Zu den Richtern

Obwohl auch Rechtsanwälte Dienstleister sind und im Schatten Justitias das Recht verteidigen sollen, haben eher wenige Menschen das Bild eines echten Helfers im Kopf, wenn sie an einen Rechtsanwalt denken. Nicht allzu selten sind schwarze Schafe unter den Anwälten Mitverursacher von Problemen und Streitigkeiten, von denen sie schließlich leben. Doch wie konnte sich dieses negative Berufsbild in der öffentlichen Meinung derart festsetzen? Dazu tragen vor allem einzelne Rechtsanwälte wie [zensiert] aus Berlin bei, die glauben, nach Belieben die Wahrheit verbiegen zu dürfen ohne dafür geradestehen zu müssen. Indes liefern sie Material für eine ganze Serie von Aufsätzen, die sich zwischen Rechtssoziologie, Berufs-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Zivil-, Prozess- und Strafrecht bewegen. Heute im ersten Teil: Wenn der Rechtsanwalt bereits bei der Bezeichnung seiner Kanzlei hochstapelt.

1. Wunsch: Anwalt, du sollst nicht lügen – auch nicht hinsichtlich deiner Kanzlei

1.1. Die irreführende Kanzleibezeichnung als Hochstapelei

Trotz aller Unterschiede, gibt es kaum ein Sozialverhalten, das alle Kulturen dieser Welt derart verbindet, wie die Verurteilung einer Lüge als etwas Niederträchtiges und Unwürdiges. Die Geschichte lehrt es den Nachfahren, die Religion ihren Gläubigen, die Politik ihren Vertretern, die Wirtschaft ihren Bossen, die Eltern ihren Kindern und auch die Rechtsanwaltskammer ihren Anwälten1: Du sollst nicht lügen! Sie alle preisen die Wahrheit und prangern die Lüge an, weil sie zwei essentielle Volksweisheiten begriffen haben: Lügen haben kurze Beine und ehrlich währt am längsten. Dennoch gibt es Rechtsanwälte, die sich für so gerissen halten und glauben, dass sie diese über die Jahrtausende hinweg gewonnenen Essenzen des Miteinanders überlisten können. Schlimmer noch: Es gibt Anwälte, die im 21. Jahrhundert, in dem fast alles nur noch wenige Klicks entfernt ist, bereits bei der Namensgebung ihrer Kanzlei die erste Gelegenheit beim Schopfe packen, um sich mit einer Lüge etwas Profil zu verschaffen.

In der klassischen Ausprägung handelt dann der Einzelanwalt nicht wahrheitsgemäß aus einer Einzelkanzlei, sondern werbewirksam2 mit dem pluralisierenden Zusatz „Rechtsanwälte“3, „& Kollegen“4, „& Partner“5, „& Associates“6 etc. Plötzlich steht einem Mandanten oder seinem Gegner dem Anschein nach nicht nur ein Einzelanwalt gegenüber, sondern eine quasi über Nacht gewachsene Kanzlei von mehreren Anwälten mit entsprechender Expertise und den dazugehörigen professionellen Strukturen. Ähnlich wie bei medial eher vernehmbaren Fällen, etwa falschen Ärzten oder Personen mit falschem Doktorgrad, stellt das Schwindeln eines Anwalts mit seiner bewusst irreführenden Kanzleibezeichnung eine Hochstapelei dar. Solche Rechtsanwälte offenbaren sich als Hochstapler. Ein Hochstapler ist der Definition nach eine Person, die mehr scheinen will, als sie ist, indem sie einen höheren gesellschaftlichen Rang, eine bessere berufliche Position oder ein größeres Vermögen vortäuscht, häufig in der Absicht des Betrugs.7 Klassische Begleitdelikte von Hochstaplern sind die Amtsanmaßung (§ 132 StGB), der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB), Betrugsdelikte (§§ 263 ff. StGB), sowie Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Auch im vorliegenden Fall wird sich im weiteren Verlauf zeigen, dass es hochstaplerische Anwälte nicht nur bei einem täuschenden Kanzleinamen belassen – vielmehr legt dieses charakterschwache Fehlverhalten den Grundstein dafür, was in kriminalistischer Hinsicht von solchen Rechtsanwälten zu erwarten ist.

Die Motivation schon beim Kanzleinamen zu täuschen, kann dabei vielfältig sein. Einige erhoffen sich durch diesen vermeintlichen Prestigegewinn mehr Mandate und damit mehr Umsatz8. Einige andere sehen in diesem Schwindel in Zeiten eines übersättigten Rechtsberatungsmarktes, in dem sich die Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte9 disproportional zur Bevölkerungszahl10 entwickelt hat, einen kompetitiven Vorteil, um sich gegen die Konkurrenz durchzusetzen und sich dennoch irgendwie zum vielbeschworenen erfolgreichen Anwalt zu mausern. Andere Hochstapler leiden an einem psychopathologischen11 Minderwertigkeitskomplex. Wiederum andere sind zwar offenkundige Blender, die sich mehr Ansehen und Geld erhoffen, haben aber keinen pathologischen Impetus wie etwa krankhafte Lügner12. Die Tathandlung zwischen diesen Gruppen bleibt hingegen immer die gleiche: der hochstaplerische Anwalt führt die Öffentlichkeit über seine Person und seine Kanzlei in die Irre.

1.2. Rechtslage zu täuschenden Kanzleibezeichnungen

1.2.1. Schutzbereich

Genau in dieser öffentlichen Irreführung liegt das Problem, denn das schützenswerte Gut liegt im Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Rechtsanwälte,13 die ein unabhängiges Organ der Rechtspflege sind (§ 1 BRAO). Der Rechtsanwalt – ob redlich oder unredlich mit einer Täuschungsabsicht handelnd – tritt schließlich öffentlich auf. Er nimmt als Anbieter am öffentlichen Wirtschaftsleben teil und tritt in Entsprechung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 169 I 1 GVG) in öffentlichen Gerichtsverfahren auf. Die Öffentlichkeit lässt sich dabei in Allgemeinheit, also einen unbestimmten Personenkreis, und Betroffene teilen. Letztere gehören jenem Personenkreis an, die von der Hochstapelei des Anwalts unmittelbar betroffen sind. Im Schutzbereich fallen dabei fünf Adressaten:

  1. der potentielle Mandant, der wahrheitsgemäß erfahren soll, mit wem er es zu tun hat, um sachgemäß entscheiden zu können, ob er einen Auftrag erteilt;
  2. der Gegner, bei dem kein zusätzlicher Druck dadurch erzeugt werden soll, indem über Größe und Umfang der Kanzlei getäuscht wird;
  3. das Gericht, das kein Forum für Täuschungen bieten darf, weil die Wahrheitspflicht der Parteien und ihrer Bevollmächtigten als öffentlich-rechtliche Pflicht dem Gericht und dem Gegner gegenüber im Interesse einer geordneten Rechtspflege in jedem Verfahren der ZPO gilt;14
  4. andere Rechtsanwälte, die schon per se im Wettbewerb mit dem hochstaplerischen Anwalt stehen und durch die Täuschungshandlung einen Wettbewerbsnachteil erleiden;
  5. die Rechtsanwaltsschaft als Ganzes, die von der Rechtsanwaltskammer vertreten wird und mit der Einhaltung der berufsständischen Regeln betraut ist, die durch derartige Handlungen einzelner Anwälte an Ansehen und Vertrauen verliert.

1.2.2. Gesellschaftsrecht

Dabei wird solchen täuschenden Namensgebungen nicht erst durch ein spezielles Berufsrecht, sondern schon im Allgemeinen durch das Gesellschaftsrecht ein Riegel vorgeschoben. Ab drei Rechtsanwälten ist die Namensgebung in der Regel unproblematisch, da fast alle Pluralbezeichnung anwendbar sind. Die Fälle der hochstaplerischen Kanzleibezeichnungen betrifft in seltenen Fällen eher Kanzleien mit zwei Berufsträgern15 und in den allermeisten Fällen Einzelanwälte. Mit Ausnahme weniger Kapitalgesellschaften, haben sich bei Sozietäten, hier also Zusammenschlüssen von mindestens zwei Rechtsanwälten oder anderen freien Berufsträgern (z. B. Steuerberatern), vor allem Personengesellschaften durchgesetzt,16 allen voran die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) sowie die Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG). Für die GbR gilt hinsichtlich der Namenswahl und damit die Kanzleibezeichnung, dass jeder Gesellschafter, heißt hier Rechtsanwalt bzw. Berufsträger, mit Vor- und Nachnamen auftreten muss. Rechtsgrundlage hierfür war früher § 15b GewO (weggefallen), heute folgt dies für alle Unternehmer wettbewerbsrechtlich aus § 5 I 2 Nr. 3 UWG, firmenrechtlich aus §§ 18, 37 HGB, steuerrechtlich aus § 14 IV i. V. m. § 14a V UStG und informationsrechtlich aus § 2 DL-InfoV. Bei der Partnerschaftsgesellschaft gilt hinsichtlich der Namenswahl bzw. des Sozietätsnamens kumulativ, dass die Gesellschaft mindestens den Namen eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss (§ 2 PartGG). Die üblichen Personengesellschaften lassen Rechtsanwälten also wenig Spielraum, um mit Tricks die Kanzlei größer wirken zu lassen.

Ähnlich verhält es sich mit Einzelanwälten. Sie sind Einzelunternehmer, die im Geschäftsverkehr grundsätzlich wie alle anderen Einzelunternehmer immer mit Vor- und Nachnamen auftreten müssen.17 Zusätzlich dürften sie zwar Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Phantasiebegriffe zum Eigennamen in die sog. Kurzbezeichnungen18 hinzufügen, z. B. „Kanzlei M. Mustermann“ oder „Rechtsanwalt Mustermann“, die Phantasie des Einzelanwalts darf aber nicht so weit gehen, dass er eine Mehrzahl von Rechtsanwälten vortäuscht, etwa „Mustermann Rechtsanwälte“. Hierbei gibt nämlich der Rechtsanwalt vor, es handele sich um eine Gesellschaft. Führt die Gesellschaft keinen Rechtsformzusatz im Sinne des § 19 HGB an (z. B. GmbH), kann es sich nur um eine Personengesellschaft, vorrangig um eine GbR, handeln – für die wiederum oben genannte Pflichten bei der Namensgebung gelten. Selbst wenn der Einzelanwalt aus einer Kapitalgesellschaft mit entsprechendem Firmennamen (§ 17 I HGB) heraus vorgibt, in seiner Kanzlei seien mehrere Berufsträger aktiv, so verstößt er dennoch gegen das Irreführungsverbot aus § 18 II HGB. Der hochstaplerische Anwalt beweist mit seiner Täuschungsabsicht also nicht nur sein fehlendes Rechtsbewusstsein und -verständnis, sondern beißt sich schon aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive ausweglos in den Schwanz.

1.2.3. § 43a BRAO

Auch in berufsrechtlicher Hinsicht haben sich die Rechtsanwaltskammern bzw. ihr Dachverband mit entsprechenden Ordnungen gesetzlich deutlich gegen solche Täuschungshandlungen positioniert. Gemäß § 43a III 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Was unsachlich ist, definiert der darauffolgende Satz der Norm, § 43a III 2 BRAO: „Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.“ Hier ist die erste Alternative einschlägig: ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten handelt. Das ist sog. Verbot der Lüge19 – eine Beschränkung der grundsätzlich freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Anwalts in seiner Berufsausübung zum Schutze einer geordneten Rechtspflege.20 Dieses Lügeverbot gilt grundsätzlich21 uneingeschränkt und gegenüber jedermann für die gesamte anwaltliche Berufsausübung. Das heißt, dass jede Art der unwahren Tatsachenverbreitung untersagt ist, einschließlich sog. Notlügen, und das gegenüber jedem Adressaten des Rechtsanwalts, einschließlich Behörden, Gerichten, dem gegnerischen Mandanten, dem gegnerischen Rechtsanwalt, Zeugen, anderen Prozessbeteiligten und auch gegenüber dem eigenen Mandanten.22 In inhaltlicher Hinsicht ist aus dem positiven Lügeverbot nicht zwangsläufig auch ein positives Wahrheitsgebot abzuleiten. Das heißt, der Anwalt kann passiv bleiben und die Wahrheit dadurch verschweigen, er muss nicht für Aufklärung sorgen. Sobald er sich aber entschließt, aktiv zu handeln oder etwas kundzugeben, darf er nicht lügen. In der Folge verlangt das Lügeverbot nach § 43a III 2 Alt. 1 BRAO:

  1. Verbreitung
    Der Rechtsanwalt muss durch ein Verhalten, sei es ausdrücklich oder konkludent, eine Tatsache verbreiten. Im Gerichtsverfahren kommen dafür etwa Schriftsätze als Mittel in Betracht, außergerichtlich z. B. unlautere Werbemaßnahmen.
  2. Unwahrheit
    Die Tatsache muss dabei unwahr sein. Sie ist damit nicht mehr durch Art. 5 I GG geschützt. Unwahr ist eine Tatsachenbehauptung dann, wenn sie durch einen zugänglichen Beweis als widerlegt gilt.23
  3. Bewusstsein
    Der Rechtsanwalt muss wider besseren Wissens handeln. Ein solches Bewusstsein liegt spätestens dann vor, wenn sich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen, der eigenen oder der des Mandanten, ergeben. Sobald hinreichend Wissen, etwa durch Beweise, geschaffen wurde, darf der Rechtsanwalt dies nicht ignorieren und aktiv dagegen anlügen; hier muss er dann im Sinne des Lügeverbots schweigen, um nicht dagegen zu verstoßen. Das Lügeverbot greift deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt eine vom Gegner aufgestellte Behauptung, deren Wahrheit er positiv kennt, konkret oder pauschal mit Nichtwissen bestreitet.24

Wenn der Rechtsanwalt also öffentlich mit einer pluralen Kanleibezeichnung auftritt, obwohl er weiß, dass er als Einzelanwalt tätig ist – und nur auf diese schwer abzustreitende Tatsache kommt es an –, verbreitet er bewusst eine Unwahrheit während seiner Berufsausübung und verstößt damit gegen das Verbot der Lüge aus § 43a III 2 Alt. 1 BRAO. Es besteht daher im Falle des Auffliegens eine ähnliche Ausweglosigkeit für den hochstaplerischen Anwalt wie bereits nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten.

1.2.4. § 10 BORA

Hinzu kommt, dass neben dem weit gefassten § 43a III 2 Alt. 1 BRAO auch § 10 BORA Rechtsanwälten ausdrücklich jeglichen Handlungsspielraum für solche irreführende Kanzleibezeichnugen entzieht.

§ 10 BORA - Briefbögen
(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§ 31 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1, § 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.
(2) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.
(3) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.
(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

Insbesondere § 10 II BORA dient der Transparenz sowie der Information des rechtsuchenden Publikums und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls.25 Rechtsuchende werden durch die namentliche Benennung der Rechtsanwälte auf dem Briefbogen in die Lage versetzt, mögliche Interessenwiderstreite abzuschätzen. Das Bundesverfassungsgericht führte ferner aus, dass

„die namentliche Benennung der Berufsträger die Kontrolle ermöglicht, ob die Kanzlei tatsächlich die durch die Kurzbezeichnung suggerierte Größe aufweist. Die Pluralbezeichnung deutet zudem nicht nur auf eine bestimmte Größe hin, sondern erweckt beim rechtsuchenden Publikum auch die Erwartung, dass im Haftungsfall mehrere gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter zur Verfügung stehen. Durch das Benennungsgebot wird aus dem Briefbogen mithin auch ersichtlich, welche Berufsträger auf Seiten der Kanzlei in möglichen künftigen Haftungsfällen dem Mandanten gegenüberstehen.“26

Der Rechtsanwalt ist daher durch das sog. Benennungsgebot aus § 10 BORA verpflichtet, offenzulegen wer noch unter seiner pluralen Kanzleibezeichnung handelt. Tut er dies nicht, verstößt er nicht nur gegen berufsrechtliche Pflichten, sondern verrät sich auch gegenüber seinen Adressaten. Ist beispielsweise unter der Bezeichnung „Rechtsanwälte Mustermann“ kein weiterer Rechtsanwalt aufgeführt, legt sich der Verdacht nahe, dass es keinen weiteren gibt. Alternativ käme ohne Täuschungsabsicht nur in Betracht, dass die Benennung eines weiteren Rechtsanwalts vergessen oder das Briefpapier nicht aktualisiert wurde – allerdings muss hier zum Zeitpunkt der Verwendung der pluralen Kanzleibezeichnung auch wirklich ein weiterer Rechtsanwalt nicht nur kurzfristig, sondern auf Dauer angelegt27 weiterer Berufsträger der Kanzlei gewesen sein. Bei der Verifizierung dieses Verdachtes hilft – neben eines Besuchs der Webseite des betreffenden Anwalts, falls vorhanden, und einer Recherche bei Suchmaschinen – vor allem das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer. Findet sich kein weiterer Anwalt unter der Adresse der Kanzlei und auch keine Pflichtangabe gemäß § 10 I 3 BRAO für mögliche Zweigstellen, erhärtet sich der Verdacht einer bewussten Täuschungshandlung des hochstaplerischen Anwalts.

1.2.5. § 8 BORA

Auch der Versuch, vor der Erstellung von Briefbögen im Sinne des § 10 BORA täuschend aufzutreten, steht einer Reglementierung entgegen. Nach § 8 BORA gilt:

§ 8 BORA - Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit
Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.

Nach § 59a BRAO gilt:

§ 59a BRAO - Berufliche Zusammenarbeit
(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:
1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Das heißt, dass nach § 8 BORA, § 59a BRAO eine gemeinschaftliche Berufsausübung eines Rechtsanwalts derzeit de jure nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zulässig ist. De facto und de lege ferenda verletzt das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit sozietätsfähigen Berufen untersagt.28 Eine Sozietät im Sinne von § 8 S. 1 BORA ist auch eine sog. Scheinsozietät, also ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät.29 Der hochstaplerische Rechtsanwalt macht sich umgekehrt gerade dies zunutze und setzt durch die plurale Kanzleibezeichnung einen falschen Rechtsschein, indem er vorgibt, es bestünde ein Zusammenschluss.

1.2.6. § 9 BORA

Der hochstaplerische Rechtsanwalt kann inbesondere auch keine Bürogemeinschaft oder eine Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger mit einer einheitlichen Kurzbezeichnung nach § 9 BORA versehen.30 Die Kundgabe einer gemeinschaftlichen Berufsausübung nach § 9 BORA erfolgt durch eine Kurzbezeichnung. Eine Kurzbezeichnung im Sinne des § 9 BORA ist der Name einer Kanzlei, eine Art „anwaltliche Firma“, die einheitlich von allen Berufsträgern der Kanzlei geführt wird. Eine solche darf – unter Beachtung des Irreführungsverbots – auch von Einzelanwälten geführt werden, z. B. „Kanzlei Mustermann“. Der Begriff Anwaltskanzlei31 bezeichnet nur das Büro zur Ausübung des Berufs und ist daher auch auf Einzelanwälte anwendbar. Anders verhält es sich mit dem Begriff Anwaltssozietät, der einen Zusammenschluss von mehreren Anwälten voraussetzt. Der BGH hat hervorgehoben, dass die Kurzbezeichnung nur für Berufsausübungsgesellschaften gilt, nicht für Kooperationen.32

Beispielsweise verstößt der Briefbogen einer Rechtsanwaltssozietät gegen § 10 II 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung im Sinne des § 9 BORA drei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens drei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind.33 Selbiges gilt für den Einzelanwalt, der vortäuscht, in seiner Kanzlei sei eine Mehrzahl von Rechtsanwälten tätig, aber keinen weiteren Berufsträger aufführt.34

Durch § 9 BORA wird insofern bestimmt, dass das Irreführungsverbot (§ 5 UWG) auch für Kurzbezeichnungen gilt.

1.2.7. Wettbewerbsrecht

Der hochstaplerische Rechtsanwalt mit täuschender Kanzleibezeichnung handelt auch wettbewerbswidrig und kann auf Unterlassung verklagt werden. Das Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbshandlung (§ 2 Nr. 1 UWG) in der Form einer Werbung (§ 5 I UWG) besteht schon bei Angaben auf einem Briefbogen.35 Unter einer Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs zu verstehen, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.36 Es ist auch eindeutig und anerkannt, dass die Angaben auf einem Briefbogen letztlich auf die Förderung der eigenen Dienstleistungen gerichtet sind und der Briefbogen ein selbständiger Werbeträger ist.37 In solchen Fällen liegt eine irreführende Werbung über die geschäftlichen Verhältnisse vor, sofern keine Kanzlei mit einer Mehrheit von Berufsangehörigen betrieben und dabei folglich eine falsche berufliche Qualifikation suggeriert wird.38 Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt.39 Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung geeignet ist; auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.40 Mit solchen Briefbögen wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, es handele sich um eine größere Kanzlei mit einer Mehrzahl von Berufsträgern, die mitunter als leistungsfähiger und unter dem Gesichtspunkt einer Arbeitsteilung als spezialisierter angesehen werden.41 Oder mit den Worten des OLG Karlsruhe42:

„Die Größe einer Kanzlei ist für den verständigen Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass der Betrieb einer Kanzlei mit mehreren Anwältinnen und Anwälten eine weitergehende Spezialisierung gestattet und daher der Kanzlei ermöglicht, auch für möglicherweise abgelegenere Rechtsfragen einen Experten zu haben. Daneben indiziert die Verwendung des Plurals für den Geschäftsverkehr, dass die Zahl der Berufsträger zu groß ist, um eine namentliche Nennung in der Unternehmensbezeichnung zu gestatten. Würde der Singular verwendet, so würde dem Verkehr im Gegenteil abwertend signalisiert, dass nur ein weiterer Berufsträger tätig ist, dessen Name nicht wert ist, genannt zu werden.“

Eine Wiederholungsgefahr besteht auch bei Aufgabe solcher irreführender Kanzleibezeichnungen ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, denn infolgedessen wäre es jederzeit möglich, die Verwendung der irreführenden Angabe sanktionslos wieder aufzunehmen.43 Oder mit den Worten des OLG Hamm44:

„Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. An den Fortfall der Verletzungsgefahr sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Vermutung zu widerlegen ist Sache des Verletzers. Dies gelingt ihm im Allgemeinen nur dadurch, dass er eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt.“

1.3. Zusammengefassst

Ein Einzelanwalt, der mit der pluralen Bezeichnung seiner Kanzlei vortäuscht, dass die Kanzlei größer sei als sie in Wirklichkeit ist, handelt in soziokultureller und psychologischer Hinsicht als Hochstapler. Diese Hochstapelei allein wird zwar ipso iure nicht strafrechtlich geahndet, jedoch gesellschafts-, berufs- und wettbewerbsrechtlich. Die Handlung kann jedoch zum Betrug werden, wenn gerade mithilfe einer aktiven Hochstapelei gegenüber einem Drittem ein Auftrag generiert werden soll, etwa das Vorspiegeln eines Einzelanwalts gegenüber einem Unternehmen, man sei eine mit hinreichend Expertise und Mannkraft ausgestattete Wirtschaftskanzlei. Ähnlich verhält es sich mit aus zwei Berufsträgern bestehenden Kanzleien, die vortäuschen, es bestünden noch weitere Rechtsanwälte in der Kanzlei. Mit der Irreführung beschädigt der Rechtsanwalt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Rechtspflege. Ist diese Irreführung erst einmal aufgefallen, gibt es nach bestehender Gesetzeslage und ständiger Rechtsprechung keinen Ausweg, sich einer Inanspruchnahme zu entziehen.

2. Wirklichkeit: Anwalt, du solltest zumindest nicht so schlecht lügen

2.1. Wie der Berliner Rechtsanwalt [zensiert] hochstapelt

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.b. des Urteils.

Obwohl es in der Theorie mehr als nur unvernünftig erscheint, die Öffentlichkeit mit einem falschen Kanzleinamen an der Nase herumzuführen, zeigt die Praxis, dass es Anwälte gibt, die unverhohlen gerade dies tun. Ein solches Bespiel ist der Rechtsanwalt [zensiert] aus Berlin, von der sog. Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“. Wie so häufig bei Rechtsanwälten, fängt das Übel auch im Fall [zensiert] mit einem Schriftsatz an. Doch bevor es im zweiten Teil dieser Aufsatzserie um den Inhalt des Schriftsatzes geht, gilt wie immer im Recht: Form vor Inhalt. Bei den in den nachfolgenden Beweismitteln enthaltenen und gezeigten Daten handelt sich um öffentliche Daten des Rechtsanwalts.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.e. & I.1.4.a. des Urteils.

2.1.1. Die Mittel der Täuschung

Beschreibung Beweismittel
Briefbogen Oktober 2017
Briefumschlag
Vollmacht
Briefbogen Dezember 2017
Briefbogen Mai 2018

2.1.2. Die Auswertung der Mittel

Die Schriftsätze erwecken unzweifelhaft den Eindruck, dass ein Sebastian Wörner von der Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“ außergerichtlich und gerichtlich auftritt. Es handelt also dem Anschein nach der Namensgeber einer Kanzlei von mehreren Rechtsanwälten, welche sich wiederum ohne Namensrechte der Kanzlei des Sebastian Wörner angeschlossen haben. Nach kanzleiöknomischen Gesichtspunkten hätte der Rechtsanwalt Sebastian Wörner damit gleich zwei große Leistungen vollbracht: zum einen hätte er in Zeiten, in denen viele kleine Kanzleien gerade so überleben oder gar pleite gehen,45 seine Anwaltskanzlei vergrößert; zum anderen hätte er es geschafft, mehrere Rechtsanwälte, die einen freien Beruf ausüben und in der Regel gleichberechtigte Gesellschafter bzw. Partner werden wollen, namensrechtelos unter seinem Dach zu vereinen – was regelmäßig nur mittelständischen und großen Kanzleien gelingt, weil sie die entsprechende Entlohnung und den Mandantenstamm bieten können. Der erste prüfungslose Eindruck von „Wörner Rechtsanwälte“ ist deshalb, wie selbstverständlich beabsichtigt, stark.

Allerdings fallen auf den zweiten Blick einige Ungereimtheiten auf: Es handelt sich dem Anschein nach um eine Mehrzahl von Rechtsanwälten, aber es ist nur einer aufgeführt. Es geht auch nicht hervor, wie die Kanzlei organisiert ist, ob als Kapital- oder Personengesellschaft. Zudem funktioniert die angegebene Webseite woerner-recht.de nicht.

Ein dritter Prüfungsanlauf durch eine einfache Suchmaschinenabrage im Web ergibt: dass es zwar deutschlandweit viele Wörners als Rechtsanwälte gibt, aber keine Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“ eines Sebastian Wörner aus Berlin. Ein Abfrage zu „Sebastian Wörner“ zeigt ein kostenloses Profil bei 11880.com, anwalt24.de und anwaltauskunft.de; aber keinen weiteren Anwalt, der mit Sebastian Wörners Kanzlei in Verbindung steht. Ein Abfrage der Adresse bei Google Maps zeigt dem Augenschein nach ein Einliegerbüro in einem Haus, auf dem in großen Buchstaben vor allem die Praxis einer Physiotherapeutin für sich wirbt. Die Webseite der Physiotherapeutin funktioniert. Es erfolgt die erneute Eingabe Sebastian Wörners Website woerner-recht.de und es erscheint wieder das, was dem aufkeimenden Verdacht nach der Anwalt am ehesten für seinen Berufsstand und die Wahrheit darstellt: Error.

Nach der ersten Auswertung, liegt also der Verdacht nahe, dass der Rechtsanwalt [zensiert] außergerichtlich und gerichtlich die Öffentlichkeit über seine beruflichen Qualifikationen als Namensgeber einer Kanzlei von mehreren Rechtsanwälten getäuscht hat. Hinter der Kanzlei „[zensiert] Rechtsanwälte“ scheint mehr Schein als Sein zu stecken.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.f. sowie I.1.9. des Urteils.

2.1.3. Verifizierung des Verdachtes

2.1.3.1. Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis

Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, das zur Verifizierung des Verdachts herangezogen werden kann, sagt, dass unter der Adresse der Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“ des Sebastian Wörner keine weiteren Rechtsanwälte zugelassen sind.

Beschreibung Beweismittel
Einziger Eintrag unter der Adresse
Keine Zweigstellen

2.1.3.2. Aushilfe / Sekretärin

Obwohl in der Regel das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis ausreichend Beweiskraft liefert, ergab ein zusätzlicher Telefonanruf am 3. Januar 2018 um 13:58 Uhr, bei dem sich die Aushilfe oder Sekretärin Frau Wi... meldete, wortgetreu folgendes Gespräch:

Wi...: Wörner Rechtsanwälte. Mein Name ist Wi.... Schönen guten Tag.
Shajkovci: Guten Tag, Shajkovci am Telefon. Würden Sie mir sagen, wer noch in der Kanzlei arbeitet – neben Herrn Wörner?
Wi...: Nur Herr Wörner.
Shajkovci: Nur Herr Wörner. Würden Sie mir mal Herrn Wörner geben, bitte?
Wi...: Sie können auch gerne mit mir sprechen, Herr Wörner ist nicht da.
Shajkovci: Wann ist er denn wieder da?
Wi...: Diese Woche noch gar nicht, er hat Urlaub.
[...]

2.1.3.3. Wayback Machine

Und auch eine dritte Kontrolle über die Wayback Machine des Internet Archive zeigt auf, warum die Webseite woerner-recht.de des Rechtsanwalts Sebastian Wörner offline gehen musste – sie passte wohl nicht mehr zur strategischen Ausrichtung und dem Marketingkonzept der neuen Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“.

2016 2017/18
Sebastian Wörner Berlin Wayback Machine [zensiert] Hier befand sich eine Abbildung eines Briefkopfes mit der Aufschrift "WÖRNER RECHTSANWÄLTE".

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz
verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.3. des Urteils.

Unverständliche Begründung: „Die mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Abbildungen zeigen jeweils das Logo der Kanzlei des Klägers, einmal in der Form des Einzelanwalts, wobei die diesbezügliche Abbildung der ehemaligen Internetseite des Klägers entstammt, und einmal nach der Namensänderung, wie es der Kläger in seinem Briefkopf verwendet. Allerdings verwendet der Beklagte diese Abbildungen in seinem Text vom 30.05.2018 gezielt, um die von ihm aufgestellte Behauptung, der Kläger führe bewusst eine unrichtige Kanzleibezeichnung, um den Rechtsverkehr zu täuschen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf unzutreffend dargestellt, denn der Kläger verwendet bereits seit dem Jahr 2013 die Kanzleibezeichnung „Wörner Rechtsanwälte“. Die Verwendung der Logos in diesem Kontext ist daher ebenfalls unzulässig.“
Anmerkung: Der Kläger war von 2016 bis 2018 Einzelanwalt; 2013 ist unerheblich, da er kein Einzelanwalt zu dieser Zeit war. Screenshots sind dokumentierte Fakten. Fakt ist auch, dass der Kläger als Einzelanwalt nur die linke Seite (2016 - RECHTSANWALT WÖRNER) hätte führen dürfen; stattdessen schaltet er die Website ab und fuhr mit dem fort, was er als Einzelanwalt nicht durfte, siehe rechte Seite (2017/18 - "WÖRNER RECHTSANWÄLTE").

2.2. Die Uneinsichtigkeit des Hochstaplers [zensiert]

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.c. des Urteils.

Kann eine Situation wie diese, in der ein öffentlich auftretender und mit der Rechtspflege betrauter Rechtsanwalt als Hochstapler entlarvt wird, verschlimmert werden? Ja, durch den Rechtsanwalt selbst. Nach erfolgtem Hinweis in einem Zivilverfahren vor dem AG Mitte in Berlin, dass der Prozessbevollmächtigte [zensiert] entgegen der Wahrheitspflicht aus § 138 I ZPO mit einem täuschenden Kanzleinamen vor Gericht auftritt, ging Sebastian Wörner in seinem zehnseitigen Schriftsatz, der aus reinem Fließtext bestand, zwei Mal darauf ein:

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.3 des Urteils.

„Ohne dass es hierauf ankommt, ist weder die Kanzleibezeichnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers berufsrechtlich problematisch noch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt.“
Sebastian Wörner, Schriftsatz vom 10.04.2018 an das AG Mitte, S. 5 Abs. 4.

„Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Briefbogen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der aktuellen Fassung der Vorschrift des § 10 BORA im Einklang steht.“
Sebastian Wörner, Schriftsatz vom 10.04.2018 an das AG Mitte, S. 7 Abs. 2.

Der von Sebastian Wörner selbst eingebrachte § 10 BORA sieht das mit Absatz 2 anders:

(2) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

Der Rechtsanwalt Sebastian Wörner ist aufgeflogen. Nun lügt er aktiv dagegen an und leugnet die Realität.

Dieses Verhalten wird sich auch in den Folgeaufsätzen wiederfinden.

2.3. Zusammengefasst

[zensiert], Jahrgang 1968, ist seit 1998 als Rechtsanwalt zugelassen und führt seine Kanzlei im Berliner Stadtteil Alt-Treptow. Aus dieser Kanzlei hat er bereits seine Unternehmen Forsetis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie Forsetis Service und Management GmbH liquidiert. Derzeit bietet er zudem unter einem alten Foto Hausverwalterworkshops als Seminare an – ein öffentlichkeitsscheues Verhalten, das auch andere Problemanwälte an den Tag legen. Der Fünfzigjährige mit zwanzigjähriger Berufserfahrung sollte entsprechend seiner Lebenserfahrung besser wissen, dass Lügen kurze Beine haben. Dennoch stellt er sich in Ausübung seines Anwaltsberufs auf die Seite der Täuschungen und verteidigt diese selbst dann, wenn sie schon aufgeflogen sind. Er führt mit seiner hochstaplerischen Kanzleibezeichnung nicht nur seine direkten Adressaten in die Irre, sondern schadet der gesamten Anwaltschaft durch den Vertrauensverlust der Öffentlichkeit, die durch solche Handlungen an die Integrität der Rechtspflege zweifelt. Er leugnet wider besseren Wissens bereits Erwiesenes ab und setzt uneinsichtig seine Täuschungshandlungen fort.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.2. des Urteils.

So hoch [zensiert] stapelt, so tief wird er auch fallen.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.d. des Urteils.

3. Folgen: Anwalt, du solltest aufhören zu lügen

3.1. Die Rechtsanwaltskammer Berlin im Fall Sebastian Wörner

Die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin wurde im Fall [zensiert] eingeschaltet. Sie kann über ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht dafür sogen, dass solche Akteure im Rechtsmarkt zum Schutze aller Teilnehmer sanktioniert oder herausgefiltert werden. Über den Fortgang wird in den folgenden Teilen berichtet.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.4.b. des Urteils.

3.2. Gegen hochstaplerische Anwälte vorgehen

Hochstapelei ist zwar immer verwerflich, nicht aber gleichzeitig auch eine strafbare Handlung. Anders verhält es sich mit den Begleitdelikten, die regelmäßig von Hochstaplern verübt werden, insbesondere der Betrug oder die Urkundenfälschung. Diese können immer eine strafrechtlich Verfolgung nach sich ziehen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, um bereits gegen die Hochstapelei allein vorzugehen.

3.2.1. Handlungshinweise für (potentielle) Mandanten

Wenn ein Rechtsanwalt mit einer Kanzleibezeichnug in Pluralform wirbt („Rechtsanwälte“, „& Kollegen", „& Partner“), aber die Kanzlei nicht den Eindruck hinterlässt, als würden dort mehrere Anwälte arbeiten, sollte von der Begehung eines Mandats abgesehen werden, weil das dafür nötige Vertrauensverhältnis bei jemandem anzuzweifeln ist, der schon hierbei schwindelt. Falls ein Mandat schon begründet wurde, sollte die Anfechtung der Vollmacht erwogen und geprüft werden. Alternativ kommt die vorzeitige Beendigung des Mandats in Frage. Dies sollte ernsthaft in Betracht gezogen werden, weil sich der hochstaplerische Rechtsanwalt als Vertreter angreifbar macht und damit den Fall des Mandaten gefährdet. Der Fall sollte auch der Rechtsanwaltskammer gemeldet werden.

3.2.2. Handlungshinweise für Gegner

Der Gegner oder Adressat eines solches Anwalts sollte unverzüglich den erhärteten Verdacht der Rechtsanwaltskammer melden.46 Der Fall kann auch öffentlich gemacht werden: dies kann durch eine Bewertung im Internet, in einem Blog, bei der Presse oder auf sonstigem Wege erfolgen. Wichtig dabei ist, sachlich zu bleiben und Beweise anzuführen. Eventuell kann die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, falls mit der Hochstapelei klassische Begleitdelikte einhergehen, etwa Betrug.47

3.2.3. Handlungshinweise für Gerichte

Gerichte sollten sich fragen, ob unter Berücksichtigung von § 138 I ZPO ein Prozess mit einem Bevollmächtigten geführt werden kann, der bereits mit seiner vorgegebenen Kanzleibezeichnung die Beteiligten des Verfahrens in die Irre führt. Der hochstaplerische Rechtsanwalt gibt vor, jemand zu sein, der er nicht ist, oder für eine Kanzlei zu handeln, die es so nicht gibt. Es kann vom Gegner nicht verlangt werden, nach § 138 I ZPO im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Pflicht vor dem Gericht stets die Wahrheit zu sagen, während im Gegenzug ein Rechtsanwalt auftritt, dessen Hochstapelei für die Beteiligten offenliegt. Das Gericht muss vielmehr davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Täuschungshandlungen, sofern nicht dagegen vorgegangen wird, über den gesamten Prozess fortsetzen wird.

3.2.4. Handlungshinweise für Rechtsanwälte

Rechtsanwälte erleiden einen doppelten Schaden durch den hochstaplerischen Anwalt. Solange die Hochstapelei nicht auffliegt, erleiden sie einen Wettbewerbsschaden; fliegt sie auf, erleiden Sie einen Vertrauensschaden im Sinne eines kollektiven Imageschadens. Rechtsanwälte sollte daher bereits zum Selbstschutz wettbewerbsrechtlich gegen den hochstapelnden Anwalt vorgehen. Die gefestigte Rechtsprechung gibt ihnen hierbei Rückenwind.

3.2.5. Handlungshinweise für Rechtsanwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammer ist als berufsständische Organisation verpflicht, ihre Mitglieder sowie deren Mandanten vor solchen „schlechten Akteuren“ zu schützen. Bei milden oder einsichtigen Fällen, etwa bei einer Anwaltskanzlei aus zwei Rechtsanwälten, die „Mustermann & Kollegen“ statt „Mustermann & Kollege“ anführen,48 können geringe bis mittlere Geldbußen (§ 114 I Nr. 3 BRAO) ausreichen. Bei uneinsichtigen und schwerwiegenden Fällen könnte sich der hochstaplerische Rechtsanwalt als unwürdig erweisen, aus einem Berufsstand heraus zu handeln, deren Mitglieder auf das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege49 angewiesen sind. § 14 BRAO sieht in der jetzigen Form keine eigenständige Rücknahme und keinen Widerruf der Zulassung für solche Fälle vor. Dafür müsste i. S. d. § 14 II Nr. 2 BRAO erst ein Begleitdelikt erfüllt sein. Es ist also vor allem die Sanktionierung aus § 114 BRAO voll auszuschöpfen. Zudem kann die Rechtsanwaltskammer den Anwalt auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 8 I, III Nr. 2 UWG).

4. Teil 2

Während sich dieser erste Teil der Hochstapelei widmete, geht es im zweiten Teil dieser Aufsatzserie um den Anwalt, der außergerichtlich für seinen Mandanten lügt: Wie der Berliner Rechtsanwalt [zensiert] mit aller Mühe einen mündlich geschlossenen Vertrag bestritt und dessen Mandant dies auffliegen ließ, indem er das tat, wovon Anwälte ihren Mandanten immer abraten – reden.

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.6. des Urteils.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
Weitere Literatur: