BVerfG, 24.03.2009 - 1 BvR 144/09

Daten
Fall: 
Nennung einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern
Fundstellen: 
AnwBl 2009, 449; BVerfGK 15, 277; NJW 2009, 2587
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
24.03.2009
Aktenzeichen: 
1 BvR 144/09
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Richter: 
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Stichwörter: 
  • Pflicht aus § 10 Abs. 1 S. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte zur namentlichen Nennung einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf Briefbögen verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch Art 3 Abs 1 GG

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Inhaltsverzeichnis 

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung eines Verweises gegenüber einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden: BORA) bei der Kurzbezeichnung seiner Kanzlei.

1. Nach § 9 BORA dürfen Rechtsanwälte in bestimmten Fällen beruflicher Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen. Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen eines Rechtsanwalts regelt § 10 Abs. 1 BORA.

Die Vorschrift lautet:
Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

2. Der Beschwerdeführer, der in seiner Kanzlei eine weitere Rechtsanwältin beschäftigt, verwendete auf Briefbögen eine Kurzbezeichnung, die sich aus seinem Familiennamen und dem Zusatz „Rechtsanwälte“ zusammensetzte. Obwohl ihm deshalb wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA durch die Rechtsanwaltskammer eine Rüge erteilt worden war, benutzte er diese Kanzleibriefbögen unverändert weiter. Das Anwaltsgericht stellte daraufhin eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten fest und erteilte dem Beschwerdeführer einen Verweis. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb bei dem Anwaltsgerichtshof ebenso ohne Erfolg wie die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof.

3. Gegen diese Entscheidungen der Berufsgerichte wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art 12 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA nicht für Rechtsanwaltsgesellschaften, jedoch für andere Formen beruflicher Zusammenschlüssen gelte. Da es sich bei der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit handele, sei auch Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Angesichts der in der Praxis anzutreffenden Briefbögen, die die tatsächliche personelle Zusammensetzung insbesondere von Großkanzleien mit einer Vielzahl von Angestellten und freien Mitarbeitern nicht erkennen ließen, diene § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA nicht mehr der von den Gerichten ins Feld geführten Transparenz und Information. Der Briefbogen sei insoweit keine wesentliche Informationsquelle mehr. Soweit es um die personelle Zusammensetzung einer Kanzlei gehe, komme nur dem Vertrag des Rechtsuchenden mit der Anwaltskanzlei, dem häufig in Bezug genommenen Internetauftritt sowie Anwaltsverzeichnissen Bedeutung zu. Außerdem sei für das Vorliegen eines Interessenwiderstreits auf den einzelnen Rechtsanwalt abzustellen, die Regelung zur Sozietätserstreckung aus § 3 Abs. 2 BORA sei relativ bedeutungslos. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA reiche es im Übrigen aus, dass bei einer aus zwei Namen bestehenden Kurzbezeichnung im Briefbogen nur die Namen zweier Rechtsanwälte aufgeführt würden, auch wenn in der Kanzlei tatsächlich eine Vielzahl angestellter Rechtsanwälte tätig sei. Schließlich sei die angegriffene Regelung auch unzumutbar, weil sie eine Pflicht zur Begründung einer Scheinsozietät beinhalte, woran insbesondere jüngere Rechtsanwälte aufgrund der gravierenden Haftungsfolgen kein Interesse hätten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Der Beschwerdeführer wird weder durch die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA noch durch den auf ihrer Grundlage ergangenen Verweis in Grundrechten verletzt.

1. Allerdings liegt ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers vor. § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA schreibt bestimmte Informationen auf Briefbögen verbindlich vor und regelt damit Modalitäten der Berufsausübung. Zu dem Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten gehört auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers. Den Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Maßnahmen, die sie dabei beschränken, stellen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>; 101, 331 <347>).

2. Die Satzungsbestimmung aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA trägt diesen Anforderungen Rechnung und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Die angegriffene Regelung dient der Transparenz sowie der Information des rechtsuchenden Publikums und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2007 - 1 BvR 2482/07 -, NJW 2008, S. 502 <503>). So werden Rechtsuchende durch die namentliche Benennung der Rechtsanwälte auf dem Briefbogen in die Lage versetzt, mögliche Interessenwiderstreite abzuschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002, S. 2163). Zwar wird dieser Gemeinwohlbelang in erster Linie mit der Verpflichtung zur namentlichen Benennung sämtlicher Gesellschafter aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA verfolgt. Jedoch dient auch § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA der Information der Rechtsuchenden über die personelle Zusammensetzung der Kanzlei, indem er bei zulässigen Kurzbezeichnungen unabhängig von der internen Gesellschafterstellung zur namentlichen Angabe weiterer Berufsträger verpflichtet, sofern aus der Kurzbezeichnung hervorgeht, dass in der Kanzlei mehrere Berufsträger tätig sind. Dass dies dem Rechtsuchenden weitere Informationen zur Abschätzung eines potentiellen Interessenkonflikts verschafft, wird gerade in Fällen wie dem vorliegenden deutlich, weil die weitere in der Kanzlei des Beschwerdeführers tätige Rechtsanwältin zusätzlich noch eine eigene Kanzlei betreibt.

Sofern mit einer Kurzbezeichnung auch eine Aussage über die Anzahl der in der Kanzlei aktiv tätigen Rechtsanwälte verbunden ist, bietet § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA den Rechtsuchenden auch insoweit Transparenz, als ihnen die namentliche Benennung der Berufsträger die Kontrolle ermöglicht, ob die Kanzlei tatsächlich die durch die Kurzbezeichnung suggerierte Größe aufweist. Die Pluralbezeichnung deutet zudem nicht nur auf eine bestimmte Größe hin, sondern erweckt beim rechtsuchenden Publikum auch die Erwartung, dass im Haftungsfall mehrere gesamtschuldnerisch haftende Gesellschafter zur Verfügung stehen. Durch das Benennungsgebot wird aus dem Briefbogen mithin auch ersichtlich, welche Berufsträger auf Seiten der Kanzlei in möglichen künftigen Haftungsfällen dem Mandanten gegenüberstehen.

b) Das Benennungsgebot ist auch ein geeignetes Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass sich die personelle Zusammensetzung einer Kanzlei nicht abschließend aus dem Briefbogen ersehen lässt, weil nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA nur so viele Berufsträger namentlich aufgeführt sein müssen, wie dies der gewählten Kurzbezeichnung entspricht. Daraus folgt jedoch nicht, dass das gewählte Mittel zur Zweckerreichung ungeeignet wäre und daher auch auf das vorgeschriebene Mindestmaß an Information verzichtet werden müsste. Eine Maßnahme ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, so dass die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Dem Normgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>; 115, 276 <308>). Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Allein durch den Umstand, dass sich das angestrebte Ziel durch eine noch strengere Regelung - etwa die namentliche Benennung sämtlicher in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte ohne Rücksicht auf die gewählte Kurzbezeichnung - möglicherweise besser erreichen ließe, wird jedoch die Eignung der Regelung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 101, 331 <349>; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002, S. 2163).

Gegen die Geeignetheit der angegriffenen Vorschrift, dem Rechtsuchenden die Haftungssituation erkennbar zu machen, spricht auch nicht, dass es einem Einzelanwalt, der freie Mitarbeiter oder Angestellte beschäftigt, nicht verwehrt ist, eine Kurzbezeichnung zu wählen, die auf eine Mehrheit an Berufsträgern hinweist. Aus dem Umstand, dass das anwaltliche Berufsrecht auch in Konstellationen, in denen letztlich nur ein Berufsträger haftet, die Verwendung von Pluralbezeichnungen nicht ausgeschlossen hat, folgt vielmehr gerade das Bedürfnis einer klarstellenden Information des Rechtsuchenden, die durch § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA sichergestellt wird.

Ebenso wenig vermag die Argumentation des Beschwerdeführers zu überzeugen, dass es für das Vorliegen eines Interessenwiderstreits nur auf den Einzelanwalt ankomme und die Regelung der Sozietätserstreckung des § 3 Abs. 2 BORA „relativ bedeutungslos“ sei. Denn die Benennung soll dem Rechtsuchenden ohne Rücksicht auf etwaige strafrechtliche oder berufsrechtliche Sanktionsschwellen Informationen an die Hand geben, damit für ihn ersichtlich wird, wer ihm auf Seiten der Sozietät gegenübersteht, und er mögliche Interessenkollisionen gegebenenfalls auch bereits im Vorfeld einer Mandatserteilung erkennen und die Angaben zur Größe der Kanzlei überprüfen kann. Dies verdeutlicht auch, dass die Vorschrift entgegen einer in der Literatur geäußerten Ansicht (vgl. Römermann, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 10 BORA Rn. 26) nicht aufgrund der allgemeinen Vorschriften aus § 3 und § 5 BORA überflüssig ist, weil § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA eine diese Pflichten flankierende Maßnahme darstellt, die dem Rechtsuchenden eine eigene Einschätzung ermöglichen soll.

c) Die Regelung ist zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Zusammensetzung der Kanzlei könne dem Rechtsuchenden auch auf Nachfrage mitgeteilt werden, dieser könne sich ferner über das Internet informieren oder Anwaltsverzeichnisse erwerben, bleibt außer Betracht, dass es sich hierbei durchweg um Alternativen der Informationsbeschaffung handelt, bei denen der Rechtsuchende selbst aktiv werden muss und die schon aus diesem Grunde keinen vergleichbaren Eignungsgrad aufweisen.

d) Insbesondere wegen der mit ihr verbundenen geringen Belastung des Einzelnen ist die angegriffene Satzungsbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA keine Pflicht zur Begründung einer Scheinsozietät. Nicht jede Benennung eines weiteren Rechtsanwalts im Briefbogen führt zwingend zu einer diesen Berufträger in die Haftung einschließenden Außengesellschaft. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Außenauftritts im Einzelfall, etwa durch Briefbögen, Stempel und Kanzleischild. Hierbei ist es durchaus möglich - und in der Praxis auch üblich - durch ausdrückliche Hinweise an die Rechtsuchenden, wie etwa die nach § 8 BORA zulässige Angabe des Anstellungsverhältnisses oder der freien Mitarbeit, Transparenz zu schaffen und einen haftungsbegründenden Rechtsschein zu vermeiden.

Das Interesse der Rechtsuchenden an einem Mindestmaß an Information und Transparenz hinsichtlich personeller Zusammensetzung, Größe und Haftungssituation einer Kanzlei rechtfertigt es, dass - neben der durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA geforderten namentlichen Benennung aller Gesellschafter - jedenfalls auch die Berufsträger durch Angabe ihrer Namen auf dem Briefbogen individualisiert werden, auf deren Mitarbeit die Kurzbezeichnung der Kanzlei hinweist. Demgegenüber kommt dem Interesse des Beschwerdeführers, den Zusatz „Rechtsanwälte“ in der verwendeten Kurzbezeichnung zu führen, ohne einen weiteren Rechtsanwalt namentlich benennen zu müssen, untergeordnete Bedeutung zu. Dem Beschwerdeführer geht es letztlich um die Vermeidung einer von ihm als lästig und antiquiert empfundenen Informationspflicht. Auch praktische Schwierigkeiten der Briefbogengestaltung - wie sie etwa von Großkanzleien mit einer Vielzahl bereits aufgrund § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA namentlich zu benennender Gesellschafter geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02 -, NJW 2002, S. 2163) - können im vorliegenden Fall nicht bestehen. Bei der namentlichen Benennung handelt es sich um eine regelmäßig mit geringem Aufwand zu bewerkstelligende zusätzliche Angabe im Briefbogen, die auch keine nennenswerten drucktechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, welche die Verpflichtung als unzumutbar erscheinen ließen.

3. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Zum einen handelt es sich bei der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht um eine im Hinblick auf die Briefbogengestaltung geeignete Vergleichsgruppe; denn aufgrund § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet, in der Firma den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ oder „mbH“ zu verwenden. Dies verdeutlicht zumindest für die Haftungserwartung dem Rechtsuchenden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der tatsächlichen oder vermeintlichen Gesellschafter wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht besteht. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Berufsordnung für Rechtsanwälte zwar keine direkte Anwendung auf die Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 59c ff. BRAO finden mag, jedoch im Ergebnis aufgrund der Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 BORA die Vorschriften über die Briefbogengestaltung auch bei der Berufsausübung in Form einer GmbH zu beachten sind (vgl. Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl., § 59b Rn. 3 und § 59m Rn. 5), so dass bereits die vom Beschwerdeführer behauptete tatsächliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.