BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42, 83, 89/63
1. Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.
2. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 24. März 1964
- 2 BvR 42, 83, 89/63 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden a) der Eheleute Paul und Anna W..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., b) des Fabrikanten Helmut K..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., c) des Rentners Karl M..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 3. Januar 1963 - OH 59/62 - und das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. Januar 1962 - S 54/61 - b) die Urteile des Landgerichts Mosbach vom 5. Februar 1963 - O 199/62 - und vom 16. Oktober 1962 - S 19/62 - c) die Urteile des Landgerichts Mosbach vom 19. Februar 1963 - O 219/62 - und vom 27. November 1962 - S 74/62.
Entscheidungsformel:
Die Urteile des Landgerichts Mosbach vom 5. Februar 1963 - O 199/62 - und vom 19. Februar 1963 - O 219/62 - sowie der Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 3. Januar 1963 - OH 59/62 - verletzen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Verfahren werden an das Landgericht Mosbach zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden verworfen.
Gründe
A.
1. Die vier Beschwerdeführer waren Prozeßbeteiligte an drei verschiedenen Zivilrechtsstreiten, die in zweiter und letzter Instanz vom Landgericht Mosbach entschieden worden sind. Die Berufungsurteile stammen vom 23. Januar 1962, vom 16. Oktober 1962 und vom 27. November 1962. Die Beschwerdeführer K. ... und M. ... haben gegen das sie betreffende Urteil Nichtigkeitsklage zum Landgericht Mosbach erhoben, weil das erkennende Gericht im vorausgegangenen Verfahren unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Diese Nichtigkeitsklagen sind durch Urteile des Landgerichts Mosbach vom 5. Februar 1963 (O 199/62) und vom 19. Februar 1963 (O 219/62) abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer Paul und Anna W. ... haben für die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil vom 23. Januar 1962 beim Landgericht Mosbach um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichts vom 3. Januar 1963 (OH 59/62) abgewiesen worden.
Die Verfassungsbeschwerde W. ... ist beim Bundesverfassungsgericht am 28. Januar 1963, die Verfassungsbeschwerde K. ... ist am 25. Februar 1963 und die Verfassungsbeschwerde M. ... ist am 28. Februar 1963 eingelaufen.
Die Verfassungsbeschwerden rügen übereinstimmend, die genannten, vom Landgericht Mosbach erlassenen Entscheidungen beruhten auf dem verfassungsrechtlichen Mangel, daß das erkennende Gericht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebildet worden sei. Beim Landgericht Mosbach fehle es an einer Geschäftsverteilung, aus der sich ermitteln lasse, welche Richter zur Entscheidung für die anhängig werdenden Zivilsachen zuständig seien.
2. Beim Landgericht Mosbach waren in den Jahren 1962 und 1963 ein Landgerichtspräsident, ein Landgerichtsdirektor, fünf Landgerichtsräte und ein nichtplanmäßiger Richter tätig. In den genannten Jahren waren nach dem Geschäftsverteilungsplan zwei Zivilkammern und zwei Strafkammern gebildet. Vorsitzender der 1. Zivilkammer war der Landgerichtspräsident, Vorsitzender der 2. Zivilkammer und der 1. Strafkammer war der Landgerichtsdirektor, Vorsitzender der 2. Strafkammer war ein Landgerichtsrat. Der 1. Zivilkammer, der 2. Zivilkammer und der 1. Strafkammer gehörten je alle Landgerichtsräte und der nichtplanmäßige Richter als ordentliche Mitglieder an. Der 2. Strafkammer gehörten dieselben Richter, mit Ausnahme des dienstältesten und des nichtplanmäßigen, ebenfalls als ordentliche Mitglieder an. Die beiden Zivilkammern und die 1. Strafkammer waren also besetzt mit je einem ordentlichen Vorsitzenden und je sechs Beisitzern, die 2. Strafkammer war besetzt mit einem Landgerichtsrat als ordentlichem Vorsitzenden und weiteren drei Landgerichtsräten.
3. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde M. ... für unzulässig, weil sie in ihrem Antrag nur auf Beseitigung des landgerichtlichen Berufungsurteils vom 27. November 1962 abziele. In diesem Falle sei die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt. Die beiden anderen Verfassungsbeschwerden wendeten sich sowohl - unzulässigerweise - gegen die Berufungsurteile als auch - fristgerecht - gegen die Entscheidungen vom 3. Januar 1963 und vom 5. Februar 1963. Soweit die beiden letztgenannten Entscheidungen angegriffen seine, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Unter "gesetzlicher Richter" im Sinne des Art. 101 GG sei nur der Spruchkörper, das erkennende Gericht, zu verstehen, nicht dagegen seien die einzelnen bei der Entscheidung mitwirkenden Richter gemeint. Davon abgesehen sei anerkannten Rechts, daß gegen die Überbesetzung einer Kammer verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Solange der Vorsitzende die der Kammer angehörenden Richter nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht willkürlich zur Mitwirkung heranziehe, sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Das Ministerium weist außerdem darauf hin, daß das Landgericht Mosbach das kleinste Landgericht des Landes sei und daß bei der geringen Anzahl von Richtern der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan im Interesse der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Richter zweckmäßig erscheine.
Der Bundesminister der Justiz hat Bezug genommen auf eine von der Bundesregierung in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme, in der dargelegt ist, daß gegen die Überbesetzung eines Senats des Bundesarbeitsgerichts und gegen die Befugnis des Senatsvorsitzenden, nach pflichtgemäßem Ermessen aus den Mitgliedern des Senats die zur Mitwirkung in einem Verfahren berufenen Richter zu bestimmen, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht herzuleiten sind.
Den Gegnern der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
4. Die drei Verfassungsbeschwerdeverfahren sind durch Beschluß vom 18. Februar 1964 verbunden worden.
B.
I.
Die drei Berufungsurteile des Landgerichts sind zu einem Zeitpunkt ergangen und zugestellt, der länger als ein Monat vor Einlegung der Verfassungsbeschwerden zurückliegt. Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist also insoweit versäumt; die Verfassungsbeschwerden sind insoweit verspätet und deshalb unzulässig.
Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage im Urteil vom 5. Februar 1963 und gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Januar 1963, durch den das Armenrecht für eine Nichtigkeitsklage verweigert worden ist, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, also rechtzeitig erhoben worden. Gegen diese beiden Entscheidungen des Landgerichts sind auch weitere Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Insoweit sind die beiden Verfassungsbeschwerden zulässig.
Auch die dritte Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. Zwar wird im Antrag dieser Verfassungsbeschwerde nur verlangt festzustellen, daß das Berufungsurteil vom 27. November 1962, hinsichtlich dessen die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde verstrichen war, nichtig sei. Aus der Begründung ergibt sich aber, daß auch die Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen das Berufungsurteil durch Urteil des Landgerichts vom 19. Februar 1963 angegriffen werden soll; die Ausführungen in der Begründung lassen hinreichend deutlich erkennen, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers auch dieses die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil auf dem verfahrensrechtlichen Mangel beruht, daß der gesetzliche Richter in diesem Verfahren nicht bestimmbar war, es also am gesetzlichen Richter fehlte.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, auch begründet:
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 6, 45 [51]). "Gesetzlicher Richter" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 4, 412 [416 f.]; 9, 223 [226]).
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (vgl. BVerfGE 4, 412 [416 f.]). Der Rechtsuchende hat einen Anspruch darauf, daß der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter entschieden wird.
Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.
Bei der Vielzahl der Rechtswege und der Gerichte, bei der Verschiedenartigkeit der Organisation dieser Gerichte, bei der verschiedenen Größe der Gerichte und der verschieden großen Zahl der bei ihnen tätigen Richter, bei dem verschiedenen Umfang der Geschäftslast der Gerichte und bei dem Wechsel der Geschäftslast innerhalb eines Gerichts ist es nicht möglich, alle Regeln über den gesetzlichen Richter im Gesetz zu fixieren. Die gesetzlichen Regelungen bedürfen deshalb der Ergänzung durch die Regeln über die Geschäftsverteilung im Geschäftsverteilungsplan, der bei den Kollegialgerichten vor allem durch das Präsidium der Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit jährlich für jedes folgende Jahr aufzustellen ist. Auch für ihn gilt, daß er die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen muß.
Diese Einschränkung "so genau wie möglich" ist nötig, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleibt, weil außerdem dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muß. Nur wenn solche Gesichtspunkte unvermeidlich dazu führen, daß Gesetz und Geschäftsverteilungsplan nicht genau bestimmen, wer im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, sind diese Regeln mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Innerhalb dieses Rahmens muß der gesetzliche Richter im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach sachgerechten Gesichtspunkten bestimmt werden.
Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts darf also mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen. Allerdings können besondere Umstände, insbesondere die Geschäftslast bei einem Gericht und die möglichst gleichmäßige Beschäftigung aller Richter bei diesem Gericht, nötigen, einzelne Richter mehreren Kammern oder Senaten als ordentliche Mitglieder zuzuweisen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GVG).
2. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Mosbach für das Jahr 1963 - nur auf dieses Jahr kommt es im Hinblick auf die teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden an - ist mit den dargelegten Grundsätzen unvereinbar.
Von der Bestellung der Richter zu ordentlichen Mitgliedern in mehreren Kammern darf nur in dem Umfang Gebrauch gemacht werden, der nach dem oben Ausgeführten nötig ist, um jede Kammer ordnungsmäßig zu besetzen. Dazu genügt, daß die dem Landgericht Mosbach zugewiesenen fünf Landgerichtsräte und der Hilfsrichter je zwei verschiedenen Kammern als ordentliche Mitglieder zugewiesen werden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1963 sind aber vier dieser Richter gleichzeitig den vier Kammern als ordentliche Mitglieder zugewiesen und zwei von ihnen gleichzeitig drei Kammern als ordentliche Mitglieder zugewiesen. Soweit die vier Richter in den vier Kammern gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, sind sie in Wahrheit überhaupt nicht auf die Spruchkörper verteilt, sondern allzuständig. Es steht von vornherein für kein anhängig werdendes Verfahren fest, welche Richter zur Entscheidung in erster Linie berufen sind. Die Unhaltbarkeit solcher "Geschäftsverteilung" ergibt sich daraus, daß in ihr für eine sinnvolle Regelung der Stellvertretung eines verhinderten Richters kein Raum bleibt, wenn man von der Ausnahme absieht, daß der 2. Strafkammer zwei der Richter des Landgerichts (ein Landgerichtsrat und der Hilfsrichter) nicht angehören.
Der beim Landgericht Mosbach für 1963 aufgestellte Geschäftsverteilungsplan führt mit Notwendigkeit zu einer verfassungswidrigen Überbesetzung der Kammer, die die angegriffenen Entscheidungen gefällt hat. Die Verfassungswidrigkeit besteht darin, daß die Regelung in sich die Möglichkeit zu willkürlichem Manipulieren bietet, ohne daß es im Einzelfall darauf ankäme, ob Willkür vorliegt. Wo im einzelnen die Grenze der Verfassungsmäßigkeit einer Überbesetzung eines Spruchkörpers liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist eine Kammer nicht mehr in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann.
Das Argument, die gewählte Geschäftsverteilung trage dem Gesichtspunkt Rechnung, daß es an einem kleinen Landgericht zu möglichst gleichmäßiger Arbeitsbelastung aller Richter nötig sei, sie in jeder Kammer beschäftigen zu können, kann gegenüber dem Verfassungsgebot, den gesetzlichen Richter mit Hilfe des Geschäftsverteilungsplans so genau wie möglich festzulegen, nicht durchgreifen. Es ist aber auch sachlich unzutreffend. Im großen und ganzen läßt sich an Hand der bei jedem Gericht geführten Statistiken der vorausgegangenen Jahre und der in ihnen ablesbaren Tendenz der voraussichtliche Geschäftsanfall für das Jahr, für das der Geschäftsverteilungsplan gilt, schätzen. Daran hat sich die Zuteilung der Richterkräfte auf die verschiedenen Kammern zu orientieren. Ist der Geschäftsanfall innerhalb jeder der vier Kammern für eine volle Beschäftigung der ihr zugewiesenen Mindestzahl der ordentlichen Mitglieder zu gering, dann ist das ein Anzeichen dafür, daß zu viele Kammern gebildet worden sind. Und dann ist es vollends abwegig, diesen Kammern, die schon für eine volle Beschäftigung von zwei Beisitzern nicht genügend Arbeit bieten, vier Beisitzer als ordentliche Mitglieder zuzuteilen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Mosbach entspricht nicht einmal dem Bedürfnis nach einer klaren Ordnung des Geschäftsbetriebes eines Gerichts, weil sie ohne fortlaufende Direktion und Verständigung der Kammervorsitzenden für jede Sitzung überhaupt nicht funktionieren kann. Sie führt zu einer Überbesetzung der Kammern, die mit der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist.
Die angegriffenen Entscheidungen sind von einer Kammer erlassen, die nach der Geschäftsverteilung verfassungswidrig überbesetzt war. Sie sind nicht vom gesetzlichen Richter erlassen; sie sind deshalb aufzuheben.
3. Unter diesen Umständen erübrigt sich, auf die weiteren Gründe einzugehen, mit denen ein Teil der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet.