Die Klage des Anwalts Sebastian Wörner aus Berlin gegen Veröffentlichungen auf opinioiuris.de

Über den Berliner Anwalt Sebastian Wörner sind mehrere kritische Berichte auf opinioiuris.de erschienen, die viel Interesse und Zuspruch erfahren haben. Dass der Zuspruch beim Kritisierten endet, liegt in der Natur der Sache. Deshalb hat sich Sebastian Wörner mit einer Klage an das Landgericht Berlin gewandt (Az. 27 0 440/18). Die Klage obliegt der Zivilkammer 27, der sogenannten Zensurkammer, in der Besetzung des vorsitzenden Richters Holger Thiel1 sowie den Richterinnen Doris Lau2 und Sonja Hurek3. Die Kammer hat nun geurteilt. Zunächst soll hier jedoch die Gegenseite zu Wort kommen und die Klageanträge im Rahmen der Gerichtsöffentlichkeit nach § 169 I 1 GVG und Art. 6 I 1 EMRK sowie Art. 14 I 2 UN-Zivilpakt ebenfalls öffentliches Gehör finden. Schließlich werden in Berlin kaum Gerichtsentscheidungen veröffentlicht – vom Landgericht Berlin, immerhin dem größten Landgericht Deutschlands, wurden 2019 bis einschließlich Mai nach heutigem Stand nur neun Entscheidungen veröffentlicht.4 Und selbst bei einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung stellt sich die Frage, wie diese zustande gekommen ist, was sozusagen die Zutaten des Gerichts waren – vor allem wenn sie so pikant wie hier sind und der eine „Lieferant“ dieser Zutaten mit Unterlassungsaufforderungen und Klagen versucht, sich und sein Handeln aus der Öffentlichkeit zu tilgen. Der andere ist jedenfalls Anhänger von Offenheit und Transparenz.

1. Einleitender Exkurs: Veröffentlichung von Klageschriften und Gerichtsunterlagen im Zivilprozess

Im Rahmen dieser Abhandlung werden auch Grichtsdokumente veröffentlicht – ein bislang selten genutzter und eher neuartiger Schritt in der Bundesrepublik Deutschland. Wie wichtig Öffentlichkeit und Veröffentlichungen für ein Rechtssystem sind, das für alle gleichermaßen funktionieren soll, wurde bereits zu Rechtsbeugungen diskutiert.

Während im Strafverfahren die Hauptverhandlung (§ 243 StPO) mit ihrem Mündlichkeitsgrundsatz den Kern des Strafprozesses darstellt und ein Publikum dabei sein kann, wenn der Staatsanwalt die für das Verfahren ausschlaggebende Anklageschrift verliest (§ 243 III StPO), ist die mündliche Verhandlung im Zivilprozess in den allermeisten Fällen nur zwingendes (§ 128 I ZPO) Beiwerk, Staffage für eine vermeintliche Gerichtsöffentlichkeit, denn in der mündlichen Verhandlung werden nur die Anträge vorgetragen (§ 137 I ZPO), jedoch nicht die ganze Klage, auf die das Verfahren fußt. Der gesamte Verhandlungstermin dient ohnehin vielmehr einer gütlichen Streitbeilegung (§ 278 ZPO). Die vorbehaltlose Antragstellung während des Gerichtstermins stellt grundsätzlich die Bezugnahme auf den gesamten bis dahin vorliegenden Inhalt der Verfahrensakten dar.5 Für ein neutrales Publikum, falls vorhanden, heißt das: es hört irgendwelche Anträge, weiß aber nicht genau, worum es in der Klage geht, weil es den Inhalt der Verfahrensakten bis dahin gerade nicht kennt. Das ist ein Missstand, weil der Gerichtsöffentlichkeit, also dem Kontrollinstrument der Justiz, das vollständige Bild vorenthalten wird. Schlimmer noch: Die Zivilprozessordnung schafft formelle Hürde, um die volle Unterrichtung von Dritten zu erschweren; so heißt es in § 299 II ZPO: „Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“ Die Problemwörter sind hier „kann“ und „glaubhaft gemacht“. Der Bundesgerichtshof führte zur Norm aus:

„Gerichtsakten enthalten personenbezogene Daten der Parteien und anderer Beteiligter. Die Akteneinsicht ermöglicht es, von diesen Daten anhand des gesamten Sach- und Streitstandes eines Verfahrens unter Einschluss aller Unterlagen umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BVerfG NJW 2007, 1052). Daraus folgt eine Pflicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (BVerfG aaO). § 299 Abs. 2 ZPO erlaubt deswegen die Gestattung der Akteneinsicht ohne Einwilligung der Parteien nur, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“6

Was ist also mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz im vermeintlichen Rechtsstaat, wenn das Gerichtspublikum nur einen Ausschnitt des Verfahrens gezeigt bekommt und der ganze Rest vorher, der zu dem geführt hat, auch für das Publikum schlicht als bekannt vorausgeschickt wird, obwohl es keine bzw. keine hürdenlose Möglichkeit zur Unterrichtung hat?

Wenn der Staat durch seine Gesetze kein Informationsrecht schafft, liegt die Informationsweitergabe in der Hand der Bürger. Verfahrensbeteiligte können im Zivilprozess selbst für mehr Transparenz sorgen, indem sie darüber berichten und Dokumente veröffentlichen. Der eben angeführte § 299 II ZPO ist schließlich nur eine Kann-Norm für den Vorstand des Gerichts; die Norm gilt gerade nicht für Verfahrensbeteiligte. Einer Veröffentlichung von Gerichtsunterlagen steht auch kein grundsätzliches Verbot entgegen, solange die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen war (vgl. §§ 170 ff. GVG) oder das Gericht nicht eine Schweigepflicht auferlegt hat, siehe § 353d StGB. Darüber hinaus sollte bei berufsbedingten Fällen § 203 StGB beachtet werden.

Als besonders hervorgehoben für eine solche Veröffentlichung gilt eine Klage, mit der jemand öffentlich vor einem Gericht etwas von einem Dritten verlangt. Im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den Interessen eines Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheint die Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten angemessen. Zum einen kann der Kläger schließlich im vorhinein abwägen, ob er klagen und sich damit in die Öffentlichkeit, die als Kontrollinstanz auch seinem Schutz dient, begeben möchte. Zum anderen bleibt es selbst dann dem Kläger überlassen, wie er den Inhalt der Klageschrift fasst, was er also mitteilen möchte.

Ein solches öffentliches Vorgehen steht im Einklag mit nationalem Recht,

§ 169 I 1 GVG
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.

europäischem Recht,

Art. 6 I 1 EMRK
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

internationalem Recht,

Art. 14 I 2 UN-Zivilpakt
Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.

Auch rechtsvergleichend entspricht es dem Selbstverständnis anderer Staaten, die, wie die Bundesrepublik Deutschland auch, zumindest demokratische Prinzipien als Leitbild ihres Staates gewählt haben, dass Klagen bei Gericht grundsätzlich öffentlich sind: so etwa die USA, vgl. etwa Nixon v. Warner Communications, Inc., 435 U.S. 589 (1978). Es heißt nicht umsonst: „Der Grundsatz der Öffentlichkeit gehört zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege.“7

Aus den oben genannten drei Gesetzen könnte gar eine grundsätzliche Pflicht zur Veröffentlichung von Klagen für die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werde. Das gilt vor allem im 21. Jahrhundert, in dem Gerichte durch das Internet eine gute Lösung dafür haben, sich durch Veröffentlichungen einer öffentlichen Kontrolle zu unterziehen und damit eine demokratische Rückkoppelung zu begründen – schließlich urteilen die Gerichte „im Namen des Volkes“8. Ein grundsätzliches Anrecht des Volkes in einer Republik (res publica = öffentliche Sache) zu erfahren, was und vor allem auf welcher Grundlage in ihrem Namen entschieden wird, ist nicht zu bestreiten. Dies stünde auch im Einklang mit der Tendenz der Rechtssprechung, die Justiz transparenter zu machen.9

Nach alledem gilt der Grundsatz, dass Klageschriften und ähnliche Gerichtsdokumente in einem öffentlichen Gerichtsprozess veröffentlicht werden können.

In diesem Fall sind keine Ausnahmen (z. B. ein nicht-öffentliches Verfahren) zu diesem Grundsatz gegeben, die die Veröffentlichung von Klageschrift und anderen Dokumenten des Gerichtsverfahrens nicht gestatten würden. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ist hier zudem zu beachten, dass der Kläger nicht nur öffentlich etwas fordert, sondern auch gegen im Volltext öffentliche und bekannte10 Publikationen vorgeht. Ein Vorgehen mit einer geheimen Klage gegen für jedermann einsehbare Veröffentlichungen schüfe ein unangemessenes Ungleichgewicht und ein für Dritte unverständliches Ergebnis.

2. Anträge des Rechtsanwalts Wörner (Kläger) aus Berlin an das LG Berlin in seiner Klage vom 07.09.2018

In seiner 34-seitigen Klage beantragt Sebastian Wörner:

„1. Dem Beklagten wird bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, auferlegt,

1.1. es zu unterlassen, im Internet, insbesondere auf den Seiten

- www.opinioiuris.de/aufsatz/3359,
- www.opinioiuris.de/aufsatz/3364,
- www.google.de/maps

oder an anderer Stelle wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

a) Der Kläger habe mit Täuschungsabsicht einen unzutreffenden Kanzleinamen verwendet und die Umbenennung der Kanzlei des Klägers von „Rechtsanwalt Wörner“ zu „Wörner Rechtsanwälte“ sei einer neuen strategischen Ausrichtung und einem neuen Marketingkonzept geschuldet,

b) der Kläger sei ein Hochstapler, ein Problemanwalt und ein schlechter Akteur auf dem Rechtsmarkt,

c) der Kläger täusche über seine beruflichen Qualifikationen,

d) der Kläger lüge, schwindele, verbiege die Wahrheit, führe unverhohlen die Öffentlichkeit an der Nase herum, leugne Erwiesenes wider besseren Wissens, bestreite gegen besseres Wissen mündlich geschlossene Verträge und sei damit aufgeflogen,

e) der Kläger habe die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verletzt,

f) der Kläger schade seinem Berufsstand, es sei gefährlich, ihn im Rechtsmarkt gewähren zu lassen und Anwälte wie er fügten der Rechtspflege enormen und nachhaltigen Schaden zu,

g) es gebe einen „Fall Sebastian Wörner“, der Kläger sei als Hochstapler entlarvt worden, aufgeflogen und ertappt,

h) einer seiner Mandanten habe eine Lüge des Klägers entlarvt,

i) die Kanzlei des Klägers „Wörner Rechtsanwälte“ existiere (wahrscheinlich) nicht, diese sei mehr Schein als Sein,

j) die Rechtsanwaltskammer sei berechtigt, Personen, die wie der Kläger handelten, zu sanktionieren und herauszufiltern,

k) der Kläger nötige,

l) der Kläger stelle wissentlich unberechtigte Forderungen zu,

m) der Kläger fordere ein Meinungsäußerungsverbot und eine generelle und vollständige Nachzensur,

n) der Kläger sei im Jahr 1968 geboren,

1.2. es zu unterlassen,

a) unter der Adresse www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 zwei nebeneinander angeordnete Screenshots des Logos, einerseits von der Internetseite des Klägers, vom Beklagten versehen mit der Jahreszahl 2016, andererseits vom Briefkopf des Klägers, vom Beklagten versehen mit der Jahreszahl 2017/2018, zu veröffentlichen, und/oder an anderer Stelle Screenshots vom Logo bzw. Briefkopf des Klägers in einer Weise zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, die suggeriert, dass der Kläger erst seit 2017 die Kanzleibezeichnung „Wörner Rechtsanwälte“ verwendet,

b) unter der Adresse www.opinioiuris.de/sites/default/files/Sebastian-Woerner-Anwalt-Unterlas... oder an anderer Stelle das an den Beklagten gerichtete anwaltliche Schreiben des Klägers vom 28. August 2018 zu veröffentlichen,

1.3. es zu unterlassen, mit den Geschäftspartnern des Klägers in Kontakt zu treten, um sie dazu aufzufordern, die Zusammenarbeit mit ihm zu beenden oder den Adressaten gegenüber eine der oben unter 1.1. genannten Behauptungen zu äußern.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreites auferlegt.
3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Für den Fall der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens und den Fall dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird, beantragen wir, den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.“

Volltext der Klage des Sebastian Wörner, Rechtsanwalt aus Berlin Alt-Treptow.

3. Sebastian Wörner ruft Prozessbevollmächtigten an und fragt nach Vergleich

Kurz nachdem die Verteidigungsbereitschaft gegen Sebastian Wörners Klage angezeigt wurde, zögerte er nicht lange, um am 30.11.2018 meinen Prozessbevollmächtigten anzurufen und mitzuteilen, dass er sich eine vergleichsweise Einigung vorstellen könne: Er würde die Klage zurücknehmen, wenn man die Unterlassung erkläre.

Zwischen Wölfen und schwarzen Schafen gibt es keinen Pakt. Und ganz sicher nicht, wenn es andere schwarze Schafe zur Hilfe gerufen hat. Dass diesen ein ähnliches Schicksaal ereilt, erfährt Sebastian keine zwei Monate später (siehe 5.).

4. Sebastian Wörners Erwiderung vom 10.01.2019 auf die Klageerwiderung

Sebastian Wörner, also der Mann, der sich in seiner Klage mit dem Problembären Bruno vergleicht, hält seine Klage nicht für völlig unschlüssig:

„Die Auffassung des Beklagten, die Klage sei in großen Teilen unschlüssig, ist abwegig. Ebenso abwegig ist die Auffassung des Beklagten, es werde nicht klar, auf welche Äußerungen sich die mit der Klage verfolgten Ansprüche beziehen.“

Die Medien- und Presserechtler, die sich Sebastian Wörners Klage angesehen haben, waren da anderer Meinung. Das Landgericht Berlin, das ebenfalls anderer Meinung ist, wird sich bemühen, Sebastian Wörner hier auszuhelfen, um die Klage zumindest ein wenig schlüssiger zu machen.

In Entsprechung zu Sebastian Wörners Handlungen stehen auch seine Sätze, die viel über seinen Charakter verraten:

„Falsch ist die Behauptung des Beklagten, er habe zwei wissenschaftliche Artikel verfasst. Es handelt sich alleine um Veröffentlichung mit pseudo-wissinschaftlichem Anschein die offensichtlich alleine dem Ziel dienen, dem Kläger zu schaden. Eine wissenschaftliche Leistung ist in den Ausführungen des Beklagten nicht zu erkennen.“

Gleichzeitig schreibt er:

„Der Beklagte reklamiert für sich — auch in seiner Veröffentlichung — eine juristische wissenschaftliche Arbeit zu veröffentlichen. Er kann sich damit nicht darauf zurückziehen, dem Begriff der Täuschungsabsicht in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet zu haben.“

Was jetzt, „pseudo-wissinschaftlich“ oder „juristisch wissenschaftlich“? Und natürlich sind es auch immer die anderen:

„Ginge es dem Beklagten tatsächlich um die Darstellung des Verhaltens „von Rechtsanwälten“, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, weitere Einzelanwälte zu nennen, die ebenfalls seit vielen Jahren unter einer mit der Kanzleibezeichnung des Klägers vergleichbaren Kanzleibezeichnung auftreten.“

Und doch lässt sich hier Sebastian Wörner zum ersten Mal zu einem Eingeständnis verleiten:

„Richtig ist, dass die Kanzleibezeichnung des Klägers nicht die Anzahl der dort tätigen Rechtsanwälte zutreffend wiedergab in der Zeit zwischen dem Ausscheiden der Kollegin Kube und dem Eintritt der Kollegin Dr. Kremer in die Kanzlei.“

Richtig ist auch, dass der Dieb zwischen Kasse und Ausgang vergisst, zu bezahlen, oder der Betrüger zwischen Täuschung und Profit die Wahrheit nicht im Sinn hat. Auf subjektiver Ebene lässt sich viel erzählen. Aber wenn das so einfach wäre, könnte sich jeder beim subjektiven Tatbestand herausreden. Hat Sebastian über Jahre hinweg etwas „vergessen“? Und hat er nun jüngst vergessen, dass er noch vor den Veröffentlichungen bei Gericht sagte, dass mit seiner Kanzlei alles stimme?11 Und wann genau ist die Kollegin Kremer in die Kanzlei gekommen, vor oder nach den erdrückenden Veröffentlichungen? Und abgesehen davon, gab es da nicht noch andere Geschichte, die das Gesamtbild etwas mehr abrunden und mit der alles begann?

Volltext von Sebastian Wörners Erwiederung auf die Klageerwiderung

5. Der Nachtrag des klagenden Rechtsanwalts aus Alt-Treptow Wörner zu weiteren Veröffentlichungen

Mit Schreiben vom 23.01.2019 weist Sebastian Wörner die 27. Zivilkammer auf eine neue Veröffentlichung hin, in der er eine Nebenrolle spielt: „Wie Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Wirklichkeit aussieht: Der Vergleich des Diktators über das Protokoll“. Der Artikel gehörte bereits nach kurzer Zeit zu den bekanntesten zum Thema Rechtsbeugung und hat viel Zustimmung von Justizopfern erhalten und diese bestärkt, gegen Rechtsbrüche vorzugehen.

Volltext des Nachtrags zur Klage des Rechtsanwalts Wörner aus Berlin.

6. Der vorsitzende Richter Holger Thiel vom LG Berlin verlegt den ersten Termin und weist den Kläger Sebastian Wörner auf Fehler der Klage hin

Zunächst heißt es in der Umladung vom 12.02.2019:

„der Ihnen mitgeteilte Termin in diesem Verfahren am 14.02.2019, 10:30 Uhr wurde verlegt.

Sie brauchen daher zu diesem Termin nicht zu erscheinen.

Neuer Termin ist bestimmt worden auf:
Donnerstag, 21.03.2019, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 143, 1. Etage, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin. [...]“

Darüber hinaus gibt der vorsitzende Richter Thiel vom LG Berlin dem Kläger Sebastian Wörner folgenden Hinweis:

„Die Kammer weist den Kläger gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Fassung seiner Anträge hin. Die Äußerungen des Beklagten, deren Unterlassung der Kläger geltend macht, müssen möglichst wörtlich und in Bezug auf eine konkrete Verletzungshandlung/-form im Antrag angegeben werden. In der bisherigen Fassung führt der Kläger Äußerungen an, die der Beklagte jedenfalls so nicht in den drei beanstandeten Veröffentlichungen getätigt hat. Es handelt sich teils um Vermengung mehrerer Äußerungen oder Verkürzung einzelner Aussagen. Im Übrigen wird aus dem Antrag nicht ersichtlich, welcher der drei beanstandeten Veröffentlichungen die jeweilige Äußerung zuzuordnen ist.
gez.
Thiel
Vorsitzender Richter am Landgericht“

Ohne die Terminverlegung hätte Sebastian Wörner zwei Tage Zeit gehabt, um seine Anträge umzuformulieren.

Original der Terminverschiebung und Hinweise des Richters am LG Berlin Holger Thiel.

7. Daraufhin formuliert Sebastian Wörner seine Anträge am 19.02.2019 um

„[...] bedanke ich mich für den richterlichen Hinweis vom 12. Februar 2019 und fasse den Klageantrag hierauf konkretisierend wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen

1.1.im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Äußerungen:

a) „Wenn Anwälte hochstapeln, lügen, nötigen: Der Fall Sebastian Wörner aus Berlin“;

b) „Wie der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Wörner hochstapelt“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

c) „Die Uneinsichtigkeit des Hochstaplers Sebastian Wörner“, so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

d) „So hoch Sebastian Wörner stapelt, so tief wird er auch fallen“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

e) „Obwohl es in der Theorie mehr als nur unvernünftig erscheint, die Öffentlichkeit mit einem falschen Kanzleinamen an der Nase herumzuführen, zeigt die Praxis, dass es Anwälte gibt, die unverhohlen gerade dies tun. Ein solches Bespiel ist der Rechtsanwalt Sebastian Wörner aus Berlin, von der sog. Kanzlei Wörner Rechtsanwälte“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

f) „Nach der ersten Auswertung, liegt also der Verdacht nahe, dass Sebastian Wörner außergerichtlich und gerichtlich die Öffentlichkeit über seine beruflichen Qualifikationen als Namensgeber einer Kanzlei von mehreren Rechtsanwälten getäuscht hat. Hinter der Kanzlei „Wörner Rechtsanwälte“ scheint mehr Schein als Sein zu stecken“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

g) „Die Unterlassungsaufforderung des bei der Hochstapelei ertappten Berliner Anwalts Sebastian Wörner“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

h) „Der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Wörner hat als Einzelanwalt seine Kanzlei öffentlich größer wirken lassen als sie in Wirklichkeit ist“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

i) „Die Subsumierung der Auswertung (2.) unter den Definitionen und Rechtsgrundlagen (1.) ergab, dass der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Wörner gegen diverse Normen verstoßen und als Hochstapler gehandelt hat“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

j) „Er findet es herabwürdigend, dass sein Verhalten im Aufsatz erörtert wurde, stellt dieses unwürdige Verhalten aber im Gegenzug nicht in Frage — obwohl er mit seiner öffentlichen Täuschungshandlung gegen geltendes und höchstrichterlich bestätigtes Gesellschafts-‚ Berufs- und Wettbewerbsrecht sowie Sozialnormen verstoßen und damit den Rechtskreis der Gesellschaft verlassen hat“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

k) „Die Unterlassungsaufforderung des bei der Hochstapelei ertappten Berliner Anwalts Sebastian Wörner“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

l) „Sebastian Wörner hat die Hochstapler-Definition erfüllt“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

m) „Die „fortlaufende“ Listigkeit des Anwalts Sebastian Wörner: Über die nachträgliche Legitimierung einer Täuschungshandlung“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

n) „Nach der Veröffentlichung des Artikels blieb dem Anwalt Sebastian Wörner eine ehrliche Option: die Hochstapelei zugeben, die Konsequenzen tragen und daraus lernen. Er entschied sich jedoch dafür, einen zweiten Rechtsanwalt für seine Kanzlei zu finden, um wohl nachträglich die täuschende plurale Kanzleibezeichnung zu rechtfertigen“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

o) „Lügner, Hochstapler und Betrüger sind niederträchtige Elemente der Gesellschaft. Sie verschaffen sich Vorteile, indem sie die Gutgläubigkeit und den Anstand anderer ausnutzen. Sie vergiften damit das Klima des Miteinanders im Gemeinwesen. Anwälte wie Sebastian Wörner fügen der Rechtspflege einen enormen und nachhaltigen Schaden an“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe bewusst eine mit dem anwaltlichen Berufsrecht nicht im Einklang stehende Kanzleibezeichnung verwendet, um Adressaten oder die Öffentlichkeit zu täuschen und in Bezug auf die Äußerung zu 1.1. a) den Eindruck zu erwecken, der Kläger nötige und lüge sowie in Bezug auf die Äußerung zu 1.1. n) den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei eine Sozietät mit der Rechtsanwältin Dr. Kremer eingegangen, um nachträglich die zeitweise unzutreffend verwendete Kanzleibezeichnung zu rechtfertigen;

1.2. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Äußerung:

„Und auch eine dritte Kontrolle über die Wayback Machine des Internet Archive zeigt auf, warum die Webseite woernerrecht.de des Rechtsanwalts Sebastian Wörner offline gehen musste — sie passte nicht mehr zur strategischen Ausrichtung und dem Marketingkonzept der neuen Kanzlei, Wörner
Rechtsanwälte“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe seine Homepage abgeschaltet, um bewusst eine mit dem anwaltlichen Berufsrecht nicht im Einklang stehende Kanzleibezeichnung zu verwenden, um Adressaten oder die Öffentlichkeit zu täuschen;

1.3. Im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu
lassen folgender Äußerung:

„Nach erfolgtem Hinweis in einem Zivilverfahren vor dem AG Mitte in Berlin, dass der Prozessbevollmächtigte Sebastian Wörner entgegen der Wahrheitspflicht aus 5 138 I ZPO mit einem täuschenden Kanzleinamen vor Gericht auftritt (...)“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger verstoße gegen die Vorgaben der Zivilprozessordnung

1.4. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Äußerung:

a) „Wie so häufig bei Rechtsanwälten, fängt das Übel auch im Fall Sebastian Wörner mit einem Schriftsatz an“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

b) „Die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin wurde im Fall Sebastian Wörner eingeschaltet. Sie kann über ein Verfahren vor dem Anwaltsgericht dafür sorgen, dass solche Akteure im Rechtsmarkt zum Schutze aller Teilnehmer sanktioniert oder herausgefiltert werden“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

c) „Und auch der weitere Fortgang zeigt, wie wichtig die weitere Auseinandersetzung mit dem Fall Sebastian Wörner ist“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

den Eindruck zu erwecken, es gäbe ein gegen den Kläger gerichtetes Straf- oder sonstiges Verfahren und das Verhalten des Klägers gebe der Rechtsanwaltskammer Berlin die Möglichkeit, Sanktionen gegen den Kläger zu verhängen;

1.5. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu
lassen folgender Äußerung:

„Dazu tragen vor allem einzelne Rechtsanwälte wie Sebastian Wörner aus Berlin bei, die glauben, nach Belieben die Wahrheit verbiegen zu dürfen ohne dafür geradestehen zu müssen“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger lüge;

1.6. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Äußerung:

„Während sich dieser erste Teil der Hochstapelei widmete, geht es im zweiten Teil dieser Aufsatzserie um den Anwalt, der außergerichtlich für seinen Mandanten lügt: Wie der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Wörner mit aller Mühe einen mündlich geschlossenen Vertrag bestritt und dessen Mandant dies auffliegen ließ, indem er das tat, wovon Anwälte ihren Mandanten immer abraten — reden“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger verstoße für seine Mandanten außergerichtlich und gerichtlich gegen die Wahrheitspicht;

1.7.im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Äußerung:

„Sollte der Rechtsanwalt Sebastian Wörner weiterhin den Finger auf den Artikel statt auf sich selbst richten und den Vorwurf einer Herabwürdigung und Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheben, ist die Lösung seines Problems besonders einfach: Wer sich in der Öffentlichkeit redlich und gesetzeskonform verhält, muss auch keine negative Veröffentlichung hierüber befürchten“ so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3364 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger verstoße bewusst gegen berufsrechtliche und allgemeine Rechtsvorschriften und verhalte sich unredlich;

1.8. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de sowie in einer Rezession auf der Seite „Google Maps“ unter dem Pseudonym „Xin Nod“ in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Äußerung:

a) „Sollte er Ihnen zudem wissentlich unberechtigte Forderungen zustellen, wie in meinem Fall, können Sie auch das als
Nötigung verfolgen, BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13“; so geschehen auf der Seite Google Maps zum damaligen Eintrag des Klägers;

b) „Das Problem an Sebastian Wörners Zeilen ist nicht, dass die ersten beiden Punkte von einem rechtlichen Unverstand zeugen, sondern der dritte Punkt, der eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt — eine Lüge, und da Geld involviert ist, ein versuchter Betrug“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3395 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger beginge Straftaten, insbesondere Betrugsdelikte;

1.9. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu
lassen folgender Äußerung:

„Hinter der Kanzlei ,Wörner Rechtsanwälte‘ scheint mehr Schein als Sein zu stecken; “ so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

den Eindruck zu erwecken‚ die Kanzlei des Klägers existiere nicht;

2. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgende Äußerung:

„Sebastian Wörner, Jahrgang 1968“;
sowie
„Der Fünfzigjährige...“; so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

3. im Zusammenhang mit Berichten des Beklagten auf der von ihm herausgegebenen Internetseite www.opinioiuris.de in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen folgender Darstellung:

Sebastian Wörner, Rechtsanwalt in Berlin Alt-Treptow, Unterlassungsklage, Antrag 1.9.3.
Bildzitat (unter Berücksichtigung von § 51 UrhG und o. g. § 169 I 1 GVG, Art. 6 I 1 EMRK, Art. 14 I 2 UN-Zivilpakt), Quelle: Sebastian Wörner, Klageantrag 1.9.3. vom 19.02.2019 an das LG Berlin.

so geschehen unter der Internetadresse: www.opinioiuris.de/aufsatz/3359 ;

den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe bis ins Jahr 2016 die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwalt Wörner“ und erst ab dem Jahr 2017 die Kanzleibezeichnung „Wörner Rechtsanwälte“ verwendet;

4. unter der Adresse www.opinioiuris.de/sites/default/files/Sebastian-Woerner-Anwalt-Unterlas... oder an anderer Stelle das an den Beklagten gerichtete anwaltliche Schreiben des Klägers vom 28. August 2018 zu veröffentlichen,

5. mit den Geschäftspartnern des Klägers in Kontakt zu treten, um sie dazu aufzufordern, die Zusammenarbeit mit ihm zu beenden oder den Adressaten gegenüber eine der oben unter 1.1. genannten Behauptungen zu äußern, wie geschehen mit der E-Mail vom 25. Juni 2018 an das IVD Bildungsinstitut unter dem Pseudonym „Kas“.

Ich behalte mir vor, innerhalb oder außerhalb dieses Verfahrens weitere Ansprüche, insbesondere Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten wegen dessen weiterer Veröffentlichungen geltend zu machen.

Sollte das Gericht Bedenken gegen die Fassung der Klageanträge in der vorliegenden Form hegen, bitte ich um einen frühzeitigen richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO.“

(Anmerkung: "richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO" ist so in der Klage fett markiert.)

Volltext der umformulierten Klageanträge des Rechtsanwalts Wörner aus Berlin.

8. 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin lässt auch zweiten Termin platzen und gibt weiteren Hinweis

„der Ihnen mitgeteilte Termin in diesem Verfahren am 21.03.2019, 11.30 Uhr wurde verlegt.

Sie brauchen daher zu diesem Termin nicht zu erscheinen.

Neuer Termin ist bestimmt werden auf:
Dienstag, 23.04.2019, 11.30 Uhr,
Sitzungssaal 143, 1. Etage. Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin.

Dem Kläger wird aufgegeben, binnen 1 Woche die streitgegenständliche google-Rezension in vollständiger Fassung zu den Akten zu reichen.“

Original zur zweiten Terminverschiebung des Richters am LG Berlin Holger Thiel.

  • 1. Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.
  • 2. Daten nach vaeternotruf.de:Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.
  • 3. Unbekannt, Vorname Sonja fraglich.
  • 4. Vgl. Offizielle Datenbank für Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg.
  • 5. Zöllner/Greger, § 137 ZPO, Rn. 3.
  • 6. BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16.
  • 7. Zöllner/Lückemann, § 169 GVG, Rn. 1.
  • 8. Vgl. § 25 IV BVerfGG; § 311 I ZPO; § 268 I StPO; § 117 I 1 VwGO; § 105 I 1 FGO; § 132 I 1 SGG.
  • 9. BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 1128/13; BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96; BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16; BPatG, 23.04.1991 - 27 ZA (pat) 19/90.
  • 10. Über 10.000 Aufrufe nach nur einem Jahr für juristische Aufsätze; Top-Platzierungen (schließt Nachfrage ein) in Suchmaschinen wie Google für Sebastian Wörner (aus 450.000 Ergebnissen) oder Wörner Berlin (aus 1.190.000 Ergebnissen); für irreführende Kanzleibezeichnung (aus 2.120 Ergebnissen); unredlicher Anwalt (aus 46.500 Ergebnissen); Anwalt lügt (aus 2.900.000 Ergebnissen), Zensur einer Veröffentlichung (aus 3.790.000 Ergebnissen) u. ä. Suchbegriffe. Hinzu kommen etliche Bewunderer der Publikation und E-Mails von Leuten, darunter auch Rechtsanwälten, die die Veröffentlichung befürworten. Sebastian Wörner ist sicher kein Unbekannter mehr, nicht aus sich heraus, sondern wegen der Berichte über seine Handlungen.
  • 11. „Ohne dass es hierauf ankommt, ist weder die Kanzleibezeichnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers berufsrechtlich problematisch noch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt.“
    Sebastian Wörner, Schriftsatz vom 10.04.2018 an das AG Mitte, S. 5 Abs. 4.
    „Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Briefbogen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der aktuellen Fassung der Vorschrift des § 10 BORA im Einklang steht.“
    Sebastian Wörner, Schriftsatz vom 10.04.2018 an das AG Mitte, S. 7 Abs. 2.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Zöller: Zivilprozessordnung, 32. Aufl., 2018