Art. 40 EGBGB
The Place of Action and the Place of Injury of Personality Rights Infringements under Private International Law
Because of the internet, personality rights are increasingly infringed across national borders. Thus, international private law is gaining in importance, whereas recently, deepfakes via artificial intelligence pose an existential threat for one’s identity. The law must adapt to these technological advances and provide legal certainty. However, the divergent and diffuse determination of the place of action and the place of injury of personality rights infringements under the German and European international private law provisions does not currently stand up to this challenge. In consequence, the matter must be viewed in a new light.
Handlungs- und Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internationalen Privatrecht
Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen insbesondere über das Internet immer häufiger grenzüberschreitend. Dadurch gewinnt das internationale Privatrecht zunehmend an Bedeutung, wobei jüngst vor allem deepfakes durch künstliche Intelligenz eine große Gefahr für Persönlichkeitsrechte darstellen. Das Recht muss sich den technologischen Entwicklungen anpassen und den neuartigen Gefahren mit Rechtssicherheit begegnen. Die divergente und diffuse Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Deliktsstatut wird diesen Ansprüchen bis dato jedoch nicht gerecht und muss daher in neuem Lichte betrachtet werden.
BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91
1. § 265 Abs. 2 ZPO gilt auch im Rechtsstreit auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]).
2. Der Umstand, daß ein rechtskräftiges ausländisches Urteil nach dem Recht des erlassenden Staates ausnahmsweise vernichtbar ist, schließt die Vollstreckbarerklärung gem. § 722 ZPO so lange nicht aus, bis das Urteil im Erststaat aufgehoben ist.
3. Die Tatsache allein, daß einem US-amerikanischen Urteil eine "pre-trial discovery" vorausgegangen ist, hindert dessen Anerkennung in Deutschland nicht.
4. Kann ein ausländisches Urteil wegen einzelner Ansprüche im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden, so hindert das die Vollstreckbarerklärung im übrigen nicht.
5. Bei Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auch auf Ausmaß und Bedeutung der Inlandsbeziehung des Sachverhalts abzustellen, der dem ausländischen Urteil zugrunde liegt.
6. Gewährt das ausländische Recht einen Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten ohne Rücksicht darauf, ob der Verletzte gegenwärtig die bestimmte Absicht hat, sich der Heilbehandlung zu unterziehen, so begründet das kein Anerkennungshindernis i. S. v. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
7. Spricht ein zuständiges ausländisches Gericht dem ausländischen Prozeßbevollmächtigten des obsiegenden ausländischen Klägers aufgrund des dort geltenden Rechts ein Erfolgshonorar von 40 % aller eingehenden Schadensersatzleistungen zu, so begründet das für sich allein in Deutschland kein Anerkennungshindernis.
8. Ein US-amerikanisches Urteil auf Strafschadensersatz ("punitive damages") von nicht unerheblicher Höhe, der neben der Zuerkennung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden pauschal zugesprochen wird, kann insoweit in Deutschland regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden.
9. Zur Anerkennung eines US-amerikanischen Urteils auf Zahlung eines für inländische Verhältnisse außerordentlich hohen Schmerzensgeldbetrags ("damages for pain and suffering").
10. In Deutschland kann ein ausländisches Urteil unabhängig davon für vollstreckbar erklärt werden, ob es Art. 5 Abs. 1 S. 2 oder Art. 38 EGBGB entspricht.