Art. 5 EGBGB
BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91
1. § 265 Abs. 2 ZPO gilt auch im Rechtsstreit auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]).
2. Der Umstand, daß ein rechtskräftiges ausländisches Urteil nach dem Recht des erlassenden Staates ausnahmsweise vernichtbar ist, schließt die Vollstreckbarerklärung gem. § 722 ZPO so lange nicht aus, bis das Urteil im Erststaat aufgehoben ist.
3. Die Tatsache allein, daß einem US-amerikanischen Urteil eine "pre-trial discovery" vorausgegangen ist, hindert dessen Anerkennung in Deutschland nicht.
4. Kann ein ausländisches Urteil wegen einzelner Ansprüche im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden, so hindert das die Vollstreckbarerklärung im übrigen nicht.
5. Bei Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auch auf Ausmaß und Bedeutung der Inlandsbeziehung des Sachverhalts abzustellen, der dem ausländischen Urteil zugrunde liegt.
6. Gewährt das ausländische Recht einen Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten ohne Rücksicht darauf, ob der Verletzte gegenwärtig die bestimmte Absicht hat, sich der Heilbehandlung zu unterziehen, so begründet das kein Anerkennungshindernis i. S. v. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
7. Spricht ein zuständiges ausländisches Gericht dem ausländischen Prozeßbevollmächtigten des obsiegenden ausländischen Klägers aufgrund des dort geltenden Rechts ein Erfolgshonorar von 40 % aller eingehenden Schadensersatzleistungen zu, so begründet das für sich allein in Deutschland kein Anerkennungshindernis.
8. Ein US-amerikanisches Urteil auf Strafschadensersatz ("punitive damages") von nicht unerheblicher Höhe, der neben der Zuerkennung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden pauschal zugesprochen wird, kann insoweit in Deutschland regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden.
9. Zur Anerkennung eines US-amerikanischen Urteils auf Zahlung eines für inländische Verhältnisse außerordentlich hohen Schmerzensgeldbetrags ("damages for pain and suffering").
10. In Deutschland kann ein ausländisches Urteil unabhängig davon für vollstreckbar erklärt werden, ob es Art. 5 Abs. 1 S. 2 oder Art. 38 EGBGB entspricht.