§ 166 SGG

BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).
II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gesetzesfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde nur mittelbar gegen das Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die begünstigende Regelung ablehnen, so ist mit der Feststellung des Verfassungsverstoßes die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu verbinden; die zuständigen Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine, den Beschwerdeführer nicht berücksichtigende, begünstigende gesetzliche Regelung ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach II. 1. oder 2. möglich ist.
III. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß § 82 Abs. 3 AVG nur der Witwe, nicht auch den Waisen eines Versicherten einen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen gewährt.