I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).
II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gesetzesfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde nur mittelbar gegen das Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die begünstigende Regelung ablehnen, so ist mit der Feststellung des Verfassungsverstoßes die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu verbinden; die zuständigen Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine, den Beschwerdeführer nicht berücksichtigende, begünstigende gesetzliche Regelung ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach II. 1. oder 2. möglich ist.
III. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß § 82 Abs. 3 AVG nur der Witwe, nicht auch den Waisen eines Versicherten einen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen gewährt.
§ 95 BVerfGG
BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63
BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.
2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Absatz 1 BVerfGG aus.
3. Wenn das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus (§ 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BVerfGG) dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben.
4. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.
Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden.