Bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 9 Abs. 3 GG) umfaßt der Begriff Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes nicht nur kampfwillige Organisationen.
Bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 9 Abs. 3 GG) umfaßt der Begriff Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes nicht nur kampfwillige Organisationen.