Art. 19 GG

BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

1. Handelsgesellschaften können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen sind.
2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) nicht gehindert, einen Wasserverband mit besonderen Aufgaben zu errichten.
3. Art. 9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 2 Abs. 1 GG.

BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

§ 18 Abs. 3 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ("Wahlklage") schließt die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Beschwerdebescheid der höheren Verwaltungsbehörde nicht aus und ist deshalb mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.

BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53; 1 BvR 309/53; 1 BvR 286/53

1. Die Vorschrift, daß Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen von 500 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, verletzt weder die Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl.
2. Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher parteiloser Bewerber verstößt nicht gegen die Wahlgleichheit.

BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet keine Anwendung auf solche, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen.