§ 128 BBauG
BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68, 1 BvL 26/69
Die Herausnahme der Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten aus dem Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Herausnahme der Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten aus dem Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.