Landesrecht darf ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Bauaufsichtsbehörde berechtigen, die Eintragung einer Baulasterklärung (§ 78 BauO NW) im Baulastenverzeichnis und damit deren Wirksamwerden abzulehnen, wenn die Baulast (hier: für eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW) als öffentlich-rechtliche Sicherung funktionslos wäre, weil eine Bebauung des Grundstücks aus anderen Gründen (hier: nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht anstehend) nicht in Betracht kommt.