§ 369 AO

LG München II, 13.03.2014 - W5 KLs 68 Js 3284/13

I. Der Angeklagte (…) wird wegen 7 tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB.