§ 21 StGB

BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe von BGHSt 37, 231).

BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

Bei Berechnungszeiten von bis zu 10 Stunden hat ein maximaler Tatzeit-Blutalkoholwert (Rückrechnung aufgrund einer Blutprobe und Berechnung aufgrund von Trinkmengenangaben) uneingeschränkte indizielle Bedeutung für die Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit. Etwas anderes gilt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat außergewöhnliche Körperbeherrschung gezeigt hat.

Gründe

BGH, 17.11.1994 - 4 StR 441/94

Zur Verantwortlichkeit eines an einem Anfallsleiden erkrankten Kraftfahrers für seine Teilnahme am Straßenverkehr.