BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90
Bei Berechnungszeiten von bis zu 10 Stunden hat ein maximaler Tatzeit-Blutalkoholwert (Rückrechnung aufgrund einer Blutprobe und Berechnung aufgrund von Trinkmengenangaben) uneingeschränkte indizielle Bedeutung für die Bejahung der verminderten Schuldfähigkeit. Etwas anderes gilt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat außergewöhnliche Körperbeherrschung gezeigt hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat aus den Trinkmengenangaben des Angeklagten für die sieben Stunden vom Trinkbeginn bis zur Tat zunächst gemäß den Grundsätzen der Rechtsprechung eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille errechnet (UA 27/28) und diese ihren Erörterungen zugrunde gelegt. Es hat sich aber dann den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, wonach trotz dieser alkoholischen Beeinflussung eine wesentliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens beim Angeklagten nicht vorgelegen habe. Im einzelnen stützt es diese Auffassung auf folgende Erwägungen: Das gesamte Verhalten des Angeklagten, der durch jahrelangen, regelmäßigen erheblichen Alkoholkonsum besonders alkoholgewöhnt und -verträglich gewesen sei, zeige keinerlei alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Zeugen hätten bei ihm vor der Tat alkoholbedingte Beeinträchtigungen nicht erkennen können. Auch das Leistungsvermögen bei der Tat sei erhalten gewesen, was sich daran zeige, daß der Angeklagte "folgerichtig, zielstrebig und konsequent vorgegangen" sei (UA 46), planvoll und situationsgerecht gehandelt habe. Übersicht und Geschicklichkeit seien ungeschmälert vorhanden gewesen. Das Verhalten nach der Tat, als er am Tatort nach etwaigen gegen ihn sprechenden Beweismitteln gesucht habe, sei als "ausgesprochen durchdacht und situationsgerecht" zu bezeichnen (UA 47). Auch sei das Erinnerungsvermögen an das Tatgeschehen voll erhalten geblieben. Schließlich habe der Angeklagte selbst sich nach seinen Angaben nicht beeinträchtigt gefühlt und noch "klar ... denken können" (UA 47). Da "keinerlei psycho-pathologische Auffälligkeiten" ersichtlich seien, könne der Blutalkoholwert seine "Indizwirkung" nicht entfalten, zumal dieser Wert "auf einer ausschließlich zugunsten des Angeklagten durchgeführten Berechnung" (UA 48) beruhe. Demgegenüber ergebe sich bei Zugrundelegen eines "normalen" stündlichen Abbauwertes von durchschnittlich 0,16 bis 0,17 Promille bei größeren Alkoholmengen eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille, so daß dann die "vorrangige Indizwirkung" für erheblich verminderte Schuldfähigkeit entfallen würde. Der "ausschließlich durch Berechnung ermittelte maximale Blutalkoholwert, der immer auf einer unsicheren Grundlage" (UA 48) beruhe, werde hier durch die "vorrangige Bewertung des psycho-pathologischen Bildes" (UA 49) verdrängt. Nach allem sei die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten erwiesen.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die medizinische Alkoholforschung hat auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen ermittelt, daß zwischen steigender Blutalkoholkonzentration und der psychischen Befindlichkeit einer Person zur Tatzeit gewisse ("stochastische") Abhängigkeiten festgestellt werden können (Gerchow BA 1985, 152, 156; ders. Forensia 1986, 155, 163; Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21). Danach gibt es zwischen Blutalkoholkonzentration einerseits und Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit andererseits zwar keine gesetzmäßige lineare Beziehung, jedoch statistisch belegbare, mehr oder weniger ausgeprägte Regelmäßigkeiten, die Wahrscheinlichkeitsaussagen jedenfalls über die Verminderung oder den Wegfall der Steuerungsfähigkeit zulassen. Dabei ist zu beachten, daß es den Psychiatern bisher nicht gelungen ist, die erheblichen Störungen der Selbstbestimmung in Form der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens in ihrer Abweichung von einem Normalmaß zu beschreiben. Es konnten auch nicht die Grenzen menschlicher Motivierbarkeit durch Normen festgestellt werden (h.M. in der Psychiatrie; vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 20 Anm. 3 b m.w.Nachw.; a.A. wohl von Gerlach in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 183).
Im Hinblick auf diese Erkenntnisse werden im medizinischen Schrifttum zur Frage des Vorliegens der alkoholbedingten Voraussetzungen des § 21 StGB unterschiedlich weit reichende Aussagen formuliert: So soll es nach Rasch (Forensische Psychiatrie, 1986, S. 199) bei einer Blutalkoholkonzentration um 2 Promille kaum vertretbar sein, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszuschließen. Luthe (Die strukturale Psychopathologie in der Praxis der Gerichtspsychiatrie, 1985, S. 131 f.) ist der Ansicht, daß eine Zuordnung des § 21 StGB zu Blutalkoholwerten über 2 Promille oft den tatsächlich gegebenen Verhältnissen gerecht werde. Haddenbrock (MSchrKrim 1988, 402, 405) hält im Promillebereich von 2 bis 3 Promille die Voraussetzungen des § 21 StGB in den meisten Fällen für sehr wahrscheinlich gegeben. Nach Witter (in: Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II, 1972, S. 966, 1011) ist es eine Faustregel, daß der Täter bei Werten zwischen 2 und 3 Promille wahrscheinlich erheblich vermindert schuldfähig ist. Andere formulieren einschränkender: So soll bei einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2 Promille die Anwendung des § 21 StGB zumindest erwogen werden oder nur mit besonderer Begründung abgelehnt werden dürfen (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976, S. 291), bzw. soll es ärztlicher Erfahrung nicht widersprechen, ab einer Blutalkoholkonzentration von 2 Promille erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu diskutieren (Grüner in: Mueller, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl. 1975, S. 989, 1032; Rasch in: Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. 1967, S. 55, 81; Schewe, Beiheft zu ZStW 93, 39, 56; ders. in: Schwerd, Rechtsmedizin, 4. Aufl. 1986, S. 204, 225). Nach Bresser (Forensia 1984, 45, 57) und Finzen (in: Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1986, S. 267, 268) soll es sich bei derartigen Blutalkoholwerten jedenfalls um eine Orientierungshilfe, nach Rengier/Forster (BA 1987, 161, 163) nur um ein diagnostisches Hilfsmittel von untergeordneter Bedeutung handeln.
Diesen Aussagen läßt sich als allgemein anerkannter medizinischer Erfahrungssatz entnehmen, daß ein Blutalkoholwert ab 2 Promille auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hindeutet. Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411). Der Bundesgerichtshof fordert daher in ständiger Rechtsprechung, bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts die Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen (BGH NStZ 1984, 408; VRS 69, 432, 433), da bei derartigen Werten erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliege (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 BAK 4; BGH bei Holtz MDR 1986, 622), und zwar um so näher, je mehr der Wert von 2 Promille überschritten ist (BGH StV 1982, 14, 15; NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 BAK 6; zusammenfassend Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 383). Im Rahmen der Beurteilung von Tötungsdelikten wird die Untergrenze im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Angriffen auf das Leben allgemein bei 2,2 Promille angesetzt (BGHR StGB § 21 BAK 16; Salger a.a.O. S. 389; von Gerlach in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 175 m.w.Nachw.).
Zwar ist vereinzelt angezweifelt worden, daß sich empirisch ausreichend gesicherte Aussagen über eine regelhafte Beziehung zwischen bestimmten Blutalkoholwerten und Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit treffen ließen (Schewe, in: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr - Sektion Berlin, 1982, S. 171, 172 ff.; ders. JR 1987, 179, 180 ff.; Luthe/Rösler, in: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201, 211 f.; vgl. auch Blau JR 1988, 210, 211). Hauptsächliches Anliegen dieser Autoren ist indessen, psychopathologischen (psychodiagnostischen) Kriterien den Vorrang bei der Beurteilung alkoholbedingter Einschränkungen der Schuldfähigkeit einzuräumen. Auch sie billigen dem Blutalkoholwert dann ausschlaggebende Bedeutung für die Annahme eines eingeschränkten Steuerungsvermögens zu, wenn aufgrund der konkreten Beweislage keine ihrer Ansicht nach geeigneten psychopathologischen Beurteilungskriterien zur Verfügung stehen (ebenso von Gerlach a.a.O. S. 183). Damit setzen sie sich jedoch in Widerspruch zu ihrer eigenen Behauptung. Denn gäbe es tatsächlich keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille an aufwärts auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit hindeutet, so könnte ein solcher Blutalkoholwert auch dann nicht als allein ausreichende Begründung für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB angesehen werden, wenn es an sonstigen Beurteilungskriterien mangelt. Diese vereinzelt gebliebenen und in sich widersprüchlichen Stimmen sind daher nicht geeignet, den Erfahrungssatz von den Auswirkungen eines Blutalkoholwertes von 2 Promille und mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zu erschüttern.
Die Beweiskraft des Blutalkoholwertes für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wird von einigen medizinischen Sachverständigen jedoch in den Fällen stark relativiert, in denen nicht der aus einer im unmittelbaren Anschluß an die Tat gezogenen Blutprobe ermittelte Wert zugrunde gelegt wird, sondern die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration entweder im Wege der Rückrechnung aus einer längere Zeit nach der Tat entnommenen Blutprobe ermittelt oder gar aus Trinkmengenangaben des Angeklagten oder von Zeugen für die Zeit vor der Tat berechnet wird (vgl. etwa Schewe, Beiheft zu ZStW 93, 39, 57; ders. in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr, Sektion Berlin, 1982, S. 171, 173 ff.; ders. BA 1985, 77, 93 ff.; ders. in Festschrift für Venzlaff, 1986, S. 39, 46 und JR 1987, 179, 182 f.; Rengier/Forster BA 1987, 161, 164; Luthe/Rösler, in: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201, 203; Blau JR 1989, 337, 338). Auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Einzelfällen (neun bzw. dreizehn Stunden lagen zwischen Tat und Blutentnahme bzw. Trinkbeginn) für eine Relativierung ausgesprochen (BGHSt 35, 308, 311 ff. m. Anm. Blau BA 1989, 1; einschränkend jedoch wieder in BGHSt 36, 286, 288 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; vgl. auch von Gerlach BA 1990, 305, 310; ders. in Festschrift für Hanack, 1990, S. 163, 165). Eine derartige Relativierung hat jedoch - jedenfalls bei Berechnungszeiträumen bis zu zehn Stunden - aus Rechtsgründen auszuscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1990. - 3 StR 187/90; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988, NStZ 1989, 17).
2. Auszugehen ist von der Erkenntnis, daß sich der individuelle Verlauf des Alkoholabbaus im Körper eines Täters vor und nach der Tat nicht rekonstruieren läßt (BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 BAK 16; Gerchow u.a. BA 1985, 77, 78). Der Zweifelssatz (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 103 ff.) gebietet es aber, als Tatzeit-Blutalkoholkonzentration den Wert anzunehmen, den der Angeklagte nach den konkreten Feststellungen des Einzelfalles unwiderlegbar gehabt haben kann. Es ist daher der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen für ihn günstigste mögliche Abbauwert zugrunde zu legen.
a) Bei Vorliegen einer Blutprobe beträgt der Abbauwert nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 20 Rdn. 9 f m. weit. Nachw.) 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille von der ersten Stunde an. Bei dieser Rückrechnungsmethode ist mit einer für die richterliche Überzeugungsbildung (noch) ausreichenden Sicherheit (99 % bei Rückrechnung bis zu 10 Stunden, vgl. Gerchow u.a. BA 1985, 77, 92) eine höhere Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen. Die Beweiswirkung der so errechneten Tatzeit-Blutalkoholkonzentration darf nun aber nicht zu Lasten des Angeklagten - wie es verschiedentlich geschieht - mit der Begründung relativiert oder verneint werden,. der mit maximalen Abbauwerten errechnete Wert entferne sich vom "wahrscheinlichen" Wert, der "tatsächliche" Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit habe "wahrscheinlich" niedriger gelegen. Abgestellt wird hierbei darauf, daß der "tatsächliche" Blutalkoholwert "in vielen Fällen" (gesicherte statistische Darlegungen fehlen) niedriger liege als der errechnete Maximalwert. Derartige Überlegungen sind jedoch mit dem Zweifelssatz nicht vereinbar, denn dadurch würde letztlich eine Rückrechnung mit "wahrscheinlichen", den Angeklagten aber möglicherweise benachteiligenden Abbauwerten eingeführt. Selbst wenn "in vielen Fällen" der Maximalwert nicht zutrifft, so ist doch nicht auszuschließen, daß gerade der zu behandelnde Einzelfall ein solcher ist, der nicht unter die genannten "vielen Fälle" einzuordnen ist. Im Hinblick auf die nicht unbedeutende Zahl derjenigen Personen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen - wenn auch nicht ständig - jedenfalls bis zu zehn Stunden mit Höchst- oder Mindestwerten (Extremwerten) Alkohol abbauen, kann diese Gruppe (statistisch deutlich über 1 %; vgl. Gerchow u.a. BA 1985, 77, 92) ohne Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der richterlichen Überzeugungsbildung nicht außer Betracht gelassen werden.
b) Entsprechendes muß aber auch für die aus Trinkmengenangaben errechneten Maximalwerte gelten. Dabei ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt der niedrigste Abbauwert 0, 1 Promille pro Stunde, das geringstmögliche Resorptionsdefizit 10 % und der im Regelfall anzusetzende Reduktionsfaktor 0,7 (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rdn. 9 g m.w.Nachw.).
Der hierzu geäußerte Einwand, auf diese Weise errechnete Blutalkoholwerte besäßen so gut wie keine Aussagekraft, weil zum einen schon die Trinkmengenangaben - insbesondere solche des Angeklagten - äußerst unzuverlässig seien und zum anderen die aus den Trinkmengen nach der "Widmark-Formel" errechneten Maximalwerte sich von den "wahrscheinlichen" Werten mit zunehmender Länge des Zeitraums zwischen Trinkbeginn und Tatzeit entsprechend weiter entfernten (von Gerlach BA 1990, 305, 310), verkennt das Zusammenwirken von freier Beweiswürdigung, Bindung an Erfahrungssätze und Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei der richterlichen Überzeugungsbildung.
Unbestreitbar ist, daß aus vielerlei Gründen den Trinkmengenangaben von Angeklagten und Zeugen häufig mit erheblicher Vorsicht zu begegnen ist. Diesen Umstand kann und muß der Richter von vornherein in seine Überzeugungsbildung miteinbeziehen. Er ist nicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin kritiklos zu übernehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen der Würdigung der Beweise (§ 261 StPO) aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen. Es ist ihm dabei unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen, wenn er dafür (in der Hauptverhandlung gewonnene) Gründe hat, welche diese Auffassung argumentativ tragen (BGH NStZ 1983, 133, 134; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986 3 StR 474/85; Herdegen NStZ 1984, 337, 340; Hanack JR 1974, 383, 384; vgl. zur Notwendigkeit von Kontroll-Rückrechnungen mit niedrigeren Werten auch BGHR StGB § 21 B 7). Nur wenn ihm Zweifel verbleiben, ob die Angaben über die Trinkmenge möglicherweise doch in vollem Umfang oder teilweise zutreffen könnten, gebietet es der Zweifelssatz, diese nicht widerlegbare Trinkmenge den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen. Hat sich der Richter auf diese Weise auf eine vom Angeklagten vor der Tat genossene Alkoholmenge festgelegt, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen.
c) Die auf diese beiden möglichen Arten errechnete Blutalkoholkonzentration ist dann aber als feststehend zu behandeln. Jedes Zurückgreifen auf einen niedrigeren "wahrscheinlichen" Wert zu Lasten des Angeklagten wäre willkürlich und deshalb zu beanstanden.
3. Die festgestellte Tatzeit-Blutalkoholkonzentration sei sie unmittelbar festgestellt oder für einen Zeitraum bis zu zehn Stunden errechnet - ist maßgeblicher Faktor der Trunkenheit im Sinne einer Intoxikationspsychose als krankhafte seelische Störung oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gemäß § 20 StGB mit der weiteren möglichen Folge der Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens. Für letzteres ist der auf einer Höhe des Blutalkoholgehalts von 2 Promille und mehr aufbauende Erfahrungssatz einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unmittelbar bedeutsam (Urteil des Senats vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90). Ist eine solche Blutalkoholkonzentration alleiniges Beurteilungskriterium, hat der Richter nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen.
4. Allerdings ist eine allein auf einem - statistischen - Erfahrungssatz beruhende Folgerung dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn dieser im Einzelfall durch das Vorliegen allgemein anerkannter widerstreitender Beurteilungskriterien erschüttert wird (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 47). In diesem Fall hat der Richter im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Bewertung der gegenläufigen Kriterien vorzunehmen und auf diese Weise zu entscheiden, ob der Erfahrungssatz nach seiner Überzeugung den Schluß auf die erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten zur Tatzeit noch zuläßt (von Gerlach in Festschrift für Hanack a.a.O. S. 184).
Zu dieser hier entscheidungserheblichen Frage wird im einschlägigen medizinischen, teilweise auch im juristischen Schrifttum ausgeführt, aufgrund psychopathologischer (psychodiagnostischer) Beurteilungskriterien könne der bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts anzuwendende, für eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechende Erfahrungssatz - zumal, wenn es sich um eine mit Maximalwerten aus einer Blutprobe oder aus Trinkmengenangaben errechnete Blutalkoholkonzentration handele - im Rahmen einer Gesamtwürdigung entkräftet werden (Witter, in: Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II, 1972, S. 966, 1008, 1011; ders. MSchKrim 1988, 410 ff.; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. 1976, S. 290 ff.; Forster/Joachim, in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 470, 473 f.; Schwerd, Rechtsmedizin, 4. Aufl. 1986, S. 104, 121; Schewe, Beiheft zu ZStW 93, 39, 55 ff.; ders. in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr - Sektion Berlin, 1982, S. 171 ff.; ders. BA 1985, 77, 98 ff.; ders. in Festschrift für Venzlaff, 1986, S. 39 ff.; ders. JR 1987, 179 ff.; Gerchow BA 1985, 152, 154 ff.; ders. Forensia 1986, 155, 162 ff.; Finzen in: Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1986, S. 267 f., 273 f.; Rengier/Forster BA 1987, 161 ff.; Luthe/Rösler, in: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201 ff.; dies. ZStW 98, 314 ff.; Blau JR 1988, 210 ff.; 1989, 337 f.; 1990, 294 f.; ders. BA 1989, 1 ff.; so auch der 1. Strafsenat in den beiden Fällen BGHSt 35, 308 und 36, 286).
5. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht ohne Einschränkungen anzuschließen.
a) Zwar ist die Möglichkeit der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit eines alkoholisierten Täters nach psychopathologischen Kriterien nicht ausgeschlossen. Im Idealfall einer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen durch einen fachkundigen Mediziner vorgenommenen subtilen Psychodiagnostik aus dem Erscheinungsbild, dem (Leistungs-) Verhalten des Täters oder sonstigen Umständen ist es möglich, sichere Rückschlüsse auf ein erhalten gebliebenes oder beeinträchtigtes Hemmungsvermögen zu ziehen. Auch dürfte in Fällen, in denen der Täter im Zusammenhang mit der Tat trotz erheblicher Alkoholisierung außergewöhnliche (fein-) motorische Körperbeherrschung zeigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - "Fassadenklettererfall"; auch der der Entscheidung BGHSt 35, 308 zugrunde liegende Sachverhalt dürfte zu diesen Fällen zählen: Gehbehinderter, der trotz erheblicher Alkoholisierung seinen Verfolgern entkommt und während der Flucht seinen Revolver ent- und wieder neu lädt), ein Schluß von dem festgestellten Leistungsverhalten auf erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit möglich sein. Abgesehen von derartigen Ausnahmefällen sind keine Beurteilungskriterien zur Rekonstruktion der psychischen Befindlichkeit des Täters zur Tatzeit von solcher Überzeugungskraft ersichtlich, die geeignet wären, den aufgezeigten Erfahrungssatz in bezug auf eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr zu entkräften (vgl. Renzikowski NJW 1990, 2905 ff). Zwar hat ein psychiatrischer Sachverständiger in der Regel schon vor der Hauptverhandlung Gelegenheit, den Angeklagten zu explorieren. Die hier maßgeblichen Umstände zur Tatzeit - nämlich die körperliche Befindlichkeit des Angeklagten und seine Gemütsverfassung - sind aber auch von einem Sachverständigen schon einen Tag nach der Tat häufig nicht mehr rekonstruierbar (vgl. Schneble in Festschrift für Pribilla, 1990, S. 307, 319 f).
b) Zuverlässige empirische Tatsachenerkenntnisse gibt es hierzu bisher indes nicht. Dem wissenschaftlich gesicherten statistischen Erfahrungssatz über den Einfluß der Blutalkoholkonzentration auf die Schuldfähigkeit in Fällen der hier behandelten Art stehen bisher keine auch nur annähernd ähnlich gesicherten Erfahrungssätze aus dem psychodiagnostischen Bereich gegenüber. Vielmehr bestehen bei Rechtsmedizinern, Psychiatern und Psychologen erhebliche Unsicherheiten und Meinungsunterschiede darüber, welchen der in einer Hauptverhandlung in der Regel ermittelbaren Umständen im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit Bedeutung zukommt. Diese Meinungsvielfalt, die verläßliche Aussagen bisher vermissen läßt, schließt es aus, daß das Gericht zu Lasten des Angeklagten auf sie aufbauen könnte (Schneble a.a.O. S. 323).
So soll beispielsweise nach Rasch (BA 1965/66, 583, 585; Forensische Psychiatrie, 1986, S. 199) und Grüner (in: Mueller, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl. 1975, S. 989, 1034) eine erhalten gebliebene Erinnerung des Täters an die Tat für die Beurteilung seiner psychischen Verfassung ohne Informationswert sein, während Witter (Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie, 1970, S. 174; ebenso in: Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie II, 1972, S. 966, 1009 f.) diesen Umstand für ein wichtiges Kriterium hält. Nach Rauch (a.a.O. S. 219) und Luthe/Rösler (in: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201, 207) hat das Fehlen grober Ausfallerscheinungen keine bestimmende Aussagekraft hinsichtlich des Hemmungsvermögens, da sich beispielsweise Trinkgewohnte auch im Rausch noch äußerlich beherrschen und ihre Bewegungen kontrollieren können. Auch aus planmäßigem und zielgerichtetem Handeln soll ein Rückschluß auf erhaltenes Steuerungsvermögen nicht gezogen werden können (Luthe/Rösler a.a.O.). Die Persönlichkeitsadäquanz oder -fremdheit der Tat ist für Langelüddeke (Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959, S. 75) von hervorragender Bedeutung. Forster/Joachim (Blutalkohol und Straftat, 1975, S. 193) halten dieses Kriterium unter der Voraussetzung einer Persönlichkeitsanalyse für brauchbar. Witter (Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie, 1970, S. 173; ebenso in: Göppinger/Witter a.a.O.) billigt ihm nur geringsten diagnostischen Wert zu, während Glatzel (Forensische Psychiatrie, 1985, S. 108) der Meinung ist, das Handeln eines Menschen sei niemals persönlichkeitsfremd, sonst wäre es nicht realisiert worden. Während Rasch (BA 1965/66, 583, 585) die Sinnlosigkeit des Rauschverhaltens als brauchbares Kriterium verwirft, räumt ihm Witter (Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie, 1970, S. 174; ebenso in: Göppinger/Witter a.a.O.) hohen Beweiswert zu (zu weiteren in diesem Zusammenhang strittig erörterten Kriterien vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 379, 385 ff.).
c) Dieser Meinungsstreit wird in der medizinischen Literatur nicht in Abrede gestellt (siehe etwa Schewe in Festschrift für Venzlaff, 1986, S. 39, 43 f.; Luthe/Rösler ZStW 98, 314, 317; Witter in: Göppinger/Witter a.a.O. S. 1008). Der Rechtsprechung, die im Hinblick auf die durch diesen Streit bedingte Beurteilungsunsicherheit die Beweiskraft des Blutalkoholwertes durch psycho-pathologische Kriterien regelmäßig als nicht entkräftbar ansieht (vgl. zuletzt die Übersicht bei Goydke DAR 1990, 241, 243 ff.), wird aber demgegenüber vorgeworfen, die einzelnen psychopathologischen Beurteilungskriterien jeweils nur isoliert zu betrachten; diese müßten vielmehr unter "Einbettung in ihr psychisches Umfeld" (Witter MSchrKrim 1988, 410, 413) bzw. im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (siehe etwa Luthe/Rösler, in: Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 201, 207) gewürdigt werden; in einem solchen Rahmen hätten sie durchaus ihre Aussagekraft.
d) Dem kann indessen auf der Grundlage des bisherigen medizinischen Forschungsstandes aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung darf der Richter den psychopathologischen Kriterien nur dann Aussagekraft in bezug auf erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit zubilligen, wenn ihm durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse einheitliche und nachvollziehbare Maßstäbe für diese Würdigung an die Hand gegeben werden. Zwar wird behauptet, die erforderlichen Beurteilungsmaßstäbe lägen vor (Witter MSchrKrim 1988, 410, 412 f.), tatsächlich sind jedoch wissenschaftlich allgemein anerkannte Beurteilungskriterien in den maßgeblichen Fachkreisen bisher nicht vorhanden (Ansätze bei Athen, Syndrome der akuten Alkoholintoxikation und ihre forensische Bedeutung, 1986; vgl. aber Renzikowski a.a.O.).
6. Entgegen der Ansicht Witters (a.a.O.) fordert die Rechtsprechung damit nicht ein festgefügtes Beurteilungsschema, durch welches anhand einer bestimmten Anzahl von Beurteilungskriterien für jeden Einzelfall gültige Urteile darüber gefällt werden können, ob ein Täter trotz Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist oder nicht. Daß dies im Hinblick auf die individuell unterschiedlichen Wirkungen des Alkohols auf die psychische Befindlichkeit in dem fraglichen Alkoholisierungsbereich nicht möglich ist, verkennt die Rechtsprechung nicht. Der Richter muß aber fordern, daß ihm der Sachverständige, insbesondere wenn dem Angeklagten nachteilige Rechtsfolgen drohen, nicht ein aus seiner intuitiven, subjektiven Einschätzung gewonnenes Gutachten vorlegt, sondern ihm mittels einer rational nachvollziehbaren, wissenschaftlich abgesicherten Gedankenführung eine Entscheidungshilfe an die Hand gibt, die von den einschlägigen Fachkreisen allgemein als zutreffend anerkannt wird. Es wäre willkürlich und deshalb nicht hinnehmbar, wenn es vom Zufall, nämlich von der Auswahl des Sachverständigen (vgl. Renzikowski a.a.O. S. 2906 m.w. Nachw.), abhinge, welche Kriterien und Maßstäbe für die Beurteilung des Hemmungsvermögens eines mit 2 Promille oder mehr alkoholisierten Täters als entscheidungserheblich herangezogen werden und, möglicherweise darauf aufbauend, ob ihm vom Gericht erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt wird oder nicht.
Solange sich daher in der medizinischen Fachwissenschaft keine allgemein anerkannten Erkenntnisse in bezug auf die - dem Gericht regelmäßig zur Verfügung stehenden - psychopathologischen Kriterien herausgebildet haben, können diese grundsätzlich nicht als Argumente gegen einen auf die verminderte Steuerungsfähigkeit hinweisenden, von der Höhe des Blutalkoholgehalts abhängigen Erfahrungssatz herangezogen werden. Damit bleibt in aller Regel eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr als einziger berücksichtigungsfähiger Umstand übrig, der nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung unter Beachtung des Zweifelssatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt.
7. Das angefochtene Urteil kann deshalb im Strafausspruch keinen Bestand haben. Die neu erkennende Schwurgerichtskammer wird die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nochmals unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu erörtern haben und dabei auch das hinsichtlich Anlaß und Ablauf spontane, sinnlose, auf alkoholische Beeinflussung hindeutende Tatgeschehen in ihre Würdigung einzubeziehen haben. Der auf Angst vor Entdeckung beruhende Mord als solcher ist kein Kriterium, das die erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens ausschließt. Das als "durchdacht" und "situationsgerecht" bezeichnete Nachtatverhalten kann auch auf einem möglichen "Ernüchterungseffekt" beruhen, der in der medizinischen Wissenschaft erwähnt wird. Die eigene Einschätzung seiner Befindlichkeit durch den Beschwerdeführer (angetrunken, betrunken UA 17) ist für die Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit praktisch ohne Beweiswert (vgl. Kunkel, Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, 4/90, S. 50, 54), zumal dann, wenn bei dem Tatgeschehen gruppendynamische Enthemmungen mitgewirkt haben (UA 42, 47, 59).