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BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

Daten
Fall: 
Innerdeutsche Todesschüsse
Fundstellen: 
BGHSt 42, 65; MDR 1996, 834; NJ 1996, 431; NJW 1996, 2042; StV 1996, 479
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
04.03.1996
Aktenzeichen: 
5 StR 494/95
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Laufhütte, Horstkotte, Harms, Schäfer, Basdorf
Instanzen: 
  • LG Berlin, 01.02.1995

Mittelbare Täterschaft bei Todesschüssen an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an BGHSt 40, 218)

Inhaltsverzeichnis 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des (vollendeten) Totschlags schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat Erfolg.

I.

Der Angeklagte gehörte seit November 1964 den Grenztruppen der DDR an. Zur Tatzeit war er Kommandeur des 34. Grenzregiments. Dieses Regiment hatte im Bereich West-Staaken die "Aufgabe der Grenzsicherung" nach Berlin (West). Die Grenzanlagen waren derart aufgebaut, daß einem etwa zwanzig Meter breiten Erdstreifen ein 150 cm tiefer und einen Meter breiter Kfz-Sperrgraben folgte. Fünfzehn Meter entfernt waren drei Sperren aus Stacheldrahtrollen aufgebaut, hinter denen sich jeweils ein Stacheldrahtzaun befand. Der zwischen Kfz-Sperrgraben und Stacheldrahtrollen liegende "Kontrollstreifen" bestand aus geharktem Sand.

Am 7. Februar 1966 versuchte der Bauarbeiter Willi Bl., aus West-Staaken kommend, die Grenzanlagen zu überwinden. Dabei wurde er von zwei in einem Beobachtungsturm postierten Grenzsoldaten (J. und H.) entdeckt. Beide Grenzposten gaben neben einem Schuß mit Leuchtmunition mehrere Feuerstöße Sperrfeuer aus ihren Kalaschnikow-Maschinenpistolen in den Boden vor dem Flüchtling ab. Bl. versuchte gleichwohl, unter den drei Sperren aus Stacheldrahtrollen hindurch in den Westteil Berlins zu gelangen. Dabei verfing er sich in der zweiten Stacheldrahtsperre und blieb auf dem Bauch liegen. Durch die Schüsse wurden zwei weitere Grenzsoldaten (S. und Ho.) auf den Fluchtversuch aufmerksam. Sie liefen zum Ort des Geschehens und begaben sich - ebenso wie zuvor J. und H. - in den Sperrgraben hinter den Flüchtling. Kurz danach erschien der Kompaniechef Z. mit seinem Fahrer Kl.; beide postierten sich ebenfalls im Sperrgraben.

Der Angeklagte, der die Schüsse im Regimentsobjekt hörte, rief seinen Fahrer Pl. und fuhr zusammen mit seinem Stabschef Kr. zur Grenze. Der Angeklagte begab sich auf den Grenzstreifen, um sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen. Nach einigen Minuten machte der im Stacheldraht festhängende Flüchtling eine Bewegung in Richtung Berlin (West). Dabei war für den Angeklagten "erkennbar" (UA S. 10), daß für den Flüchtling nicht die geringste Chance bestand, sich zu befreien und den Westteil Berlins zu erreichen. Der Angeklagte zog daraufhin seine Pistole und schoß auf Willi Bl., bis das Magazin der Waffe leer war. Dabei nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf. Da die Schüsse den Flüchtling verfehlten, rief der Angeklagte nach einer Maschinenpistole. Der Fahrer Kl. händigte ihm daraufhin seine Kalaschnikow aus. Mit dieser Maschinenpistole gab der Angeklagte aus einer Entfernung von fünfzehn bis zwanzig Metern mehrere gezielte Schüsse auf Willi Bl. ab. Neben dem Angeklagten schossen zumindest S. und Ho., möglicherweise auch J. und H. sowie unbekannt gebliebene Grenzsoldaten in Richtung des Flüchtlings. Insgesamt wurden - einschließlich der ersten Schüsse vom Beobachtungsturm - rund 70 Schüsse abgegeben. Willi Bl. wurde von vier Schüssen aus einer Kalaschnikow getroffen, von denen drei unmittelbar tödlich wirkten.

Das Landgericht vermag - trotz einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (UA S. 39) - nicht festzustellen, daß der Angeklagte die tödlichen Schüsse abgefeuert hat. Nicht auszuschließen sei, daß das Opfer von anderen NVA-Angehörigen getroffen wurde. Das Schwurgericht hält den Angeklagten deshalb nur des versuchten Totschlags für schuldig. Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Schützen scheide aus, da der Angeklagte nicht aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit diesem Schützen zusammengewirkt habe und weil nicht auszuschließen sei, daß der Flüchtling von einem Soldaten getroffen wurde, der lediglich Sperrfeuer schießen wollte (UA S. 41 f.).

II.

Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet.

1. Die Einwände gegen die Verfolgbarkeit der Tat widersprechen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In Fällen der vorliegenden Art ist weder Verjährung eingetreten noch ist die Verfolgbarkeit durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen (vgl. zuletzt BGH NJW 1995, 3324 [BGH 15.09.1995 - 5 StR 713/94] - zum Abdruck in BGHSt bestimmt - mit umfassenden Nachweisen). Der vorliegende Fall könnte rechtlich allenfalls dann anders als die bislang entschiedenen zu beurteilen sein, wenn gegen den Angeklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (und eingestellt) worden wäre. Die dementsprechende Behauptung des Angeklagten trifft indes nicht zu; hiervon hat sich der Senat im Freibeweisverfahren überzeugt: Anhaltspunkte dafür, daß gegen den Angeklagten wegen der tödlichen Schüsse auf Willi Bl. ein Ermittlungsverfahren auch nur eingeleitet worden wäre, gibt es nicht. Das Bundesarchiv in Potsdam, bei dem die Akten der Militäroberstaatsanwaltschaft der DDR aufbewahrt werden, hat insoweit alle in diesem Fall in Betracht kommenden Recherchen ergebnislos durchgeführt (vgl. Bd. IV Bl. 191 f. der Sachakten).

2. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, die Strafkammer habe es entgegen ihrer Aufklärungspflicht unterlassen, Untersuchungsakten der Militärstaatsanwaltschaft beizuziehen, dringt nicht durch. Die Rüge, die auf die Ermittlung dem Angeklagten günstiger tatsächlicher Geschehensabläufe zielt, ist nicht in zulässiger Form erhoben. Es mag dahinstehen, ob die bloße Bezugnahme auf "Untersuchungsakten der Militärstaatsanwaltschaftt", die "bei der Gauck-Behörde" lagerten, das nach Ansicht der Revision zu benutzende Beweismittel ausreichend bezeichnet (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Die Beanstandung kann jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Umstände benennt, aufgrund derer sich die Strafkammer zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6 und 7), noch die in der Revisionsbegründung angesprochenen und für das Verständnis der Rüge wesentlichen "Feststellungen" des Gerichts in der Hauptverhandlung vom 23. November 1994 (Protokollanlagen I und V) mitteilt. Auch in der Sache ist weder ausgeführt noch sonst ersichtlich, daß es für den Tatrichter tatsächlich weitere Aufklärungsmöglichkeiten gegeben hätte. Die Strafkammer erläutert (UA. S. 37/38), daß die Staatsanwaltschaft sich während der gesamten Dauer des Verfahrens vergeblich bemüht habe, aus einschlägigen Archiven Dokumente aufzufinden und herbeizuschaffen. Von einer "ungeprüften Leugnung der Existenz" solcher Unterlagen kann somit keine Rede sein.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Einzelbeanstandungen der Revision, die sich namentlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richten, zeigen keinen den Bestand des Urteils in Frage stellenden Mangel auf.

a) Aus den (möglicherweise angreifbaren) Feststellungen zum Kaliber der auf den Flüchtling verschossenen Munition ergibt sich kein den Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch. Der Zusammenhang der Urteilsgründe erweist, daß die ungenauen Kaliberangaben (UA S. 11) - die MP Kalaschnikow AK 47 wurde tatsächlich ausschließlich mit dem Kaliber 7,62 mm produziert (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie 19. Aufl. Bd. XI S. 341) - auf von der Strafkammer bei der Darstellung des Beweisergebnisses ungeprüft übernommenen Aussagen des medizinischen Sachverständigen Dr. P. beruhen; dieser Sachverständige, der am Tattag ersichtlich in dieser Sache Obduzent im Gerichtsmedizinischen Institut der Charite war (vgl. UA S. 12), meinte sich an ein Projektil des Kalibers 7,2 mm oder 7,6 mm erinnern zu können (UA S. 39); die Kaliberbeschreibung diente aber lediglich dem Zweck, die vom Angeklagten geführte Pistole CZ 6,35 mm als Tatwaffe auszuschließen und festzustellen, daß der Flüchtling mit einer Maschinenpistole getötet worden ist.

b) Die Feststellung, daß der Angeklagte zunächst mit seiner Dienstpistole und sodann mit einer vom Fahrer des Kompaniechefs erhaltenen Maschinenpistole aus dem Sperrgraben auf den Flüchtling geschossen hat, stützt die Strafkammer auf die Angaben der Zeugen G. (UA S. 24/25) und Be. (UA S. 25) sowie namentlich auf die des Zeugen Kl. (UA S. 26). Diese durch das übrige mitgeteilte Beweisergebnis nicht in Frage gestellte Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der die Beweiswürdigung einleitenden Bemerkung, die Überzeugung des Landgerichts stütze sich (auch) darauf, daß die Einlassung des Angeklagten in vielen Punkten widerlegt, in sich widersprüchlich und von seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren abweichend sei, ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht aus der Tatsache, daß es die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hat, unzulässige Schlüsse (vgl. BGH NJW 1995, 2997 [BGH 05.07.1995 - 2 StR 137/95]) gegen ihn gezogen hätte. Wie die weiteren Ausführungen des Landgerichts ergeben, hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf andere Beweismittel als die Einlassung des Angeklagten gestützt und daraus den Schluß gezogen, daß diese Einlassung nicht zutrifft. Die Behauptungen der Revision zum Abbruch der von dem Zeugen Ge. geführten polizeilichen Vernehmung durch den Angeklagten finden im Urteil keine Stütze. Soweit die Revision schließlich die Auseinandersetzung mit bestimmten Beweismitteln vermißt, dringen ihre Angriffe nicht durch. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, daß der Tatrichter alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Daß der Flüchtling durch Schüsse aus dem Westteil Berlins getötet worden sein könnte, hat das Landgericht mit ausführlicher und rechtsfehlerfreier Begründung (UA S. 18-20) ausgeschlossen.

c) Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt auf den Flüchtling geschossen (UA S. 10, 38), ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bestimmte Handlungsweisen legen nach ihrer außergewöhnlich großen Gefährlichkeit den Schluß auf Tötungsvorsatz nahe; hierzu gehört das Schießen mit einer scharfen Waffe auf einen Menschen (vgl. BGH DtZ 1993, 255 - insoweit in NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93] nicht abgedruckt).

III.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das sich gegen den Schuldspruch wegen eines nur versuchten Totschlags richtet, hat Erfolg.

Der Angeklagte ist wahlweise (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. § 1 Rdn. 17 m.w.N.) als Alleintäter, als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB, § 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR) oder als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 StGB zweite Variante, § 22 Abs. 1 StGB-DDR zweite Variante) für den Tod Willi Blo. verantwortlich. Ein Geschehensablauf, der sein Verhalten als bloß versuchten Totschlag erscheinen ließe, kommt nicht in Betracht.

1. Der Senat kann offenlassen, ob der Angeklagte bereits nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 40, 218 als mittelbarer Täter angesehen werden müßte. Es liegt nahe, daß der Kommandeur eines Grenzregiments bei der Umsetzung des von der obersten militärischen Führung vorgegebenen Grenzregimes Zwischenglied einer Befehlshierarchie ist und dabei durch eigene Tatbeiträge unter Ausnutzung seiner Befehlsgewalt zur Tatbestandsverwirklichung führende regelhafte Abläufe auslöst. Hierzu enthält das angefochtene Urteil indes keine Feststellungen.

2. Auf der Basis der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erscheint der Angeklagte bei jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung als Täter eines vollendeten Tötungsdelikts.

a) Nach dem Gesamtbild der Urteilsfeststellungen spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte die tödlichen Schüsse selbst aus der von ihm verwendeten Maschinenpistole abgegeben hat. Der Angeklagte ist unter dieser Voraussetzung Täter eines vollendeten Totschlags. Falls außer ihm kein anderer Soldat mit Tötungsvorsatz geschossen hat, ist er Alleintäter; haben auch andere mit Tötungsvorsatz geschossen, so ist der Angeklagte Mittäter eines vollendeten Totschlags. Das gilt auch, wenn der Angeklagte das Opfer zwar verfehlt hat, der Flüchtling jedoch durch einen anderen Grenzsoldaten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz erschossen worden ist. Der Rangunterschied zwischen dem Angeklagten und anderen Soldaten, die mit derselben Zielrichtung wie er geschossen haben, steht einer Mittäterschaft (BGHSt 39, 1, 30, 31 [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92]; 168, 194; BGH NJW 1994, 2708 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94] - insoweit in BGHSt 40, 241 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94] nicht abgedruckt; BGH NJW 1995, 2728, 2729 [BGH 20.03.1995 - 5 StR 111/94] - insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt) nicht entgegen.

b) Sofern Willi Bl. durch einen Grenzsoldaten getötet worden ist, der ohne Tötungsvorsatz lediglich Sperrfeuer schießen wollte, was das Landgericht aufgrund einer allerdings zweifelhaften Beweiswürdigung für möglich hält, ist der Angeklagte mittelbarer Täter eines Totschlags.

aa) Der Angeklagte hat - unabhängig von der allgemeinen, durch die oberste militärische Führung vorgegebenen Befehlslage - als Regimentskommmandeur durch die Abgabe gezielter Schüsse seinen vor Ort befindlichen Untergebenen zumindest in schlüssiger Form abverlangt, den Flüchtling, ihrerseits unter Feuer zu nehmen. Er "empfand das Verhalten des Kompaniechefs Z. als unangemessen inaktiv und wollte durch seine Schußabgabe die Situation mit dem Flüchtling beenden" (UA S. 11). Der Senat braucht an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob jede individuelle Anweisung eines militärischen Vorgesetzten, auch und gerade wenn ihre Übereinstimmung mit der allgemeinen Befehlslage wegen eines möglichen Exzesses des Befehlenden zweifelhaft erscheint, bereits den für eine mittelbare Täterschaft erforderlichen Grad von Tatherrschaft zu begründen geeignet ist. Bei Befehlen eines Regimentskommandeurs an Angehörige seines Regiments liegt eine derart beherrschende Stellung vor.

bb) Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe steht fest, daß der durch eigenes Schießen konkludent erteilte Befehl - wie vom Angeklagten gewollt von seinen Untergebenen als solcher aufgenommen und befolgt worden ist. Auf die Frage, ob der vom Angeklagten erteilte Schießbefehl der allgemeinen Befehlslage entsprach oder ob die vorsätzliche Tötung eines Fluchtunfähigen insoweit wegen eines möglichen Verstoßes gegen die den Schußwaffengebrauch zur Tatzeit regelnde DV 30/10 (vgl. dazu BGHSt 40, 241, 243) [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94] einen Exzeß darstellte (vgl. UA S. 43), kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, daß der Angeklagte seine herausragende Stellung als Regimentskommandeur dazu gebraucht hat, seine Untergebenen in der konkreten Situation zum Schießen zu veranlassen.

cc) Den seine Tatherrschaft begründenden individuellen Schießbefehl gab der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Der Angeklagte nahm den Tod des Flüchtlings als das Ergebnis der von ihm gewünschten Schüsse billigend in Kauf; er hatte damit Täterwillen. Dieser Erfolg sollte nach seiner Vorstellung zwar durch gezielte Schüsse eintreten. Der Angeklagte nahm damit aber zugleich mindestens billigend in Kauf, daß das Opfer auch durch ohne Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse ums Leben kam. Dies läßt sich dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei entnehmen und ergibt sich auch unmittelbar aus seinem eigenen Tötungsentschluß. Wenn Willi Bl. durch befohlene Schüsse, die ungezielt und ohne Tötungsvorsatz abgegeben waren, gleichwohl tödlich getroffen wurde, stellt dies für den Angeklagten lediglich eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar.

dd) Damit liegen die Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung "durch einen anderen" vor; und zwar sowohl nach geltendem Recht als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR und dem späteren § 22 Abs. 1 StGB-DDR/1968 (vgl. Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, 1957, S. 468; Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, 1976, S. 374). Daß der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens als unmittelbar Handelnder durch die von ihm abgegebenen Schüsse selbst den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen wollte, steht der Annahme gleichzeitiger mittelbarer Täterschaft aufgrund der zur Tatbestandserfüllung ausgenutzten Befehlsherrschaft nicht entgegen. Unerheblich für die mittelbare Täterschaft bleibt, ob der (ggf. mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz) Sperrfeuer schießende Grenzsoldat seinerseits rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1437, 1438) [BGH 07.02.1995 - 5 StR 650/94]. Für die Tatherrschaft des Angeklagten kommt es auch nicht darauf an, ob (im Falle eines Exzesses des Angeklagten) der unmittelbar handelnde Untergebene die etwaige Unverbindlichkeit des vom Angeklagten gegebenen \Schießbefehls erkannte oder erkennen konnte.

e) Andere Sachverhaltsgestaltungen scheiden aus. Daß Willi Block durch Schüsse getötet worden sein kann, die zeitlich vor den Schüssen des Angeklagten abgegeben wurden, läßt sich nach den Urteilsgründen ebenso zweifelsfrei ausschließen wie die Möglichkeit, daß Grenzsoldaten die tödlichen Schüsse abgaben, ohne das Verhalten des Angeklagten zuvor wahrgenommen zu haben (UA S. 9/10).

3. Der Senat konnte den Schuldspruch auf vollendeten Totschlag umstellen.

a) Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen dem nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich gegen die jetzt erfolgte Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage anders als geschehen hätte verteidigen können.

b) Daß der neue Tatrichter den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB, § 112 StGB-DDR) verurteilen wird, schließt der Senat aus. Niedrige Beweggründe werden trotz der Tatsache, daß das Vorgehen des Angeklagten nach der zutreffenden Würdigung des Landgerichts (UA S. 46) den Charakter einer "Hinrichtung" hatte, angesichts der besonderen Umstände des Falles (UA S. 45/46) jedenfalls im Subjektiven nicht feststellbar sein. Auch die Staatsanwaltschaft ist sowohl in ihrer Anklageschrift als auch im Schlußvortrag ihres Sitzungsvertreters von Totschlag ausgegangen.

c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat hat erwogen, gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 212 Abs. 1 StGB von fünf Jahren zu erkennen. Er hat davon abgesehen, weil es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, daß auch der neue Tatrichter zur Anwendung des - nach Wegfall des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB allerdings nicht naheliegenden - § 213 StGB gelangen könnte.

IV.

Der Senat hält an seinen Grundsätzen zur rechtlichen Beurteilung von tödlichen Schüssen an den innerdeutschen Grenzen fest (zusammenfassend BGH NJW 1995, 2728 [BGH 20.03.1995 - 5 StR 111/94], zum Abdruck in BGHSt 41, 101 bestimmt). In der genannten Entscheidung ist der Senat bereits darauf eingegangen, daß das Grenzregime der DDR nicht mit den sonst üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichgesetzt werden könne (BGH a.a.O. S. 2731 unter D II 2 c, aa). Er hat insbesondere ausgeführt, daß der Befehl, die Flucht um jeden Preis, gegebenenfalls durch die Tötung des Flüchtlings zu verhindern, unter den besonderen Verhältnissen an der innerdeutschen Grenze ein so schweres Unrecht war, daß etwaige Rechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich sind, weil sie gegen die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verstoßen (BGHSt 39, 1, 16 [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92] unter Bezug auf BGHSt 2, 234, 239). Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts hat der Senat völkerrechtliche Grundsätze in seine Erwägungen einbezogen (BGH NJW 1995, 2728 [BGH 20.03.1995 - 5 StR 111/94] unter D II 2 c, aa und bb; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247) [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94]. Auf Schußwaffengebrauch, der nicht mit Tötungsvorsatz einherging, hat der Senat in keinem Fall die Verurteilung von Grenzsoldaten gestützt.