Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB).
Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB).