§ 180a StGB
BGH, 29.10.1992 - 4 StR 358/92
Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB).
Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB).