Art. 87 GG
BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72
Die Erhebung der von der Weinwirtschaft an den Stabilisierungsfonds für Wein nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Weinwirtschaftsgesetz zu leistenden Abgabe (Mengenabgabe) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61; 2 BvF 5/61; 2 BvF 1/62; 2 BvF 2/62
1. Die Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG setzt nicht voraus, daß die Verwaltungskompetenz des Bundes im Grundgesetz schon anderweitig begründet oder wenigstens zugelassen ist.
2. Aus dem Begriff der selbständigen Bundesoberbehörde ergibt sich, daß sie nur für Aufgaben errichtet werden kann, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - wahrgenommen werden können. Dagegen schließt Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus, daß eine Bundesoberbehörde errichtet wird, die ihre Aufgaben nur in Zusammenarbeit mit einer bereits bestehenden anderen Bundesoberbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, oder in Anlehnung an eine solche, auf der Ebene der Gleichordnung erfüllen kann.
3. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG enthält eine ausschließliche Bundeskompetenz, deren Ausübung nicht von Voraussetzungen abhängen kann, die das GG für den Fall der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes im Bereich der Sachregelung aufstellt.
BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190, 363, 401, 409, 471/58
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr.