Art. 3 GG

BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

Bestimmt ein Steuergesetz den Steuergegenstand grundsätzlich nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts, so ist eine Sonderregelung, die die benützte zivilrechtliche Ordnung und damit die vom Gesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit durchbricht, nur dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG "sachlich hinreichend gerechtfertigt", wenn sie von überzeugenden Gründen getragen wird; dies gilt vor allem, wenn die Sonderregelung die zivilrechtliche Ordnung gerade an einer Stelle durchbricht, die deren eigentliche rechtliche Bedeutung ausmacht.

BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 760/57

Urteil

des Ersten Senats vom 29. November 1961auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Juni 1961
- 1 BvR 760/57 -

BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG

BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

Wer nach Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung und § 54 Abs. 1 BayVerfGHG die unzulässige Einschränkung eines Grundrechts, von der er selbst nicht betroffen zu sein braucht, geltend macht und durch seinen Antrag ein Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Gang bringt, hat in diesem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.

BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

Zur landesrechtlichen Einführung einer Pflicht-Altersversorgung für freiberuflich tätige Ärzte.

BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

Zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 30. Januar 1954.

BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

1. Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich gemäß Art. 74 Nr. 1 GG auch auf die Verfassung und das Verfahren von Behörden, die in der Form von Gerichten organisiert sind, dem Herkommen und der Übung nach als Gerichte angesehen und als solche bezeichnet werden.
2. Die Ermächtigungen für den Landesgesetzgeber in Art. 142 EG BGB und den §§ 191, 200 Abs. 1 FGG sind nicht durch § 77 Abs. 1 RNotO außer Kraft gesetzt worden.
3. Art. 14 GG gewährleistet nicht, daß dem Träger eines öffentlichen Amtes, auch wenn sich aus diesem privatrechtliche Ansprüche ergeben sollten, "Konkurrenten" ferngehalten werden müßten.
4. Für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG ist kein Raum, wenn die Regelung sich darauf erstreckt, welche Organe zur Vornahme von Hoheitsakten zuständig sind und welche Gebühren sie zu erheben haben.

BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

Die Pflichtmitgliedschaft der in Bayern tätigen Ärzte bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Versicherungsgesetzes) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.