Art. 3 GG

BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

In den Fällen, in denen ein Beamter ein Amt innerhalb einer bestimmten Laufbahn bekleidet, die Beförderungen vorsieht, kann der Beamte seine besoldungsrechtliche Einstufung nicht unmittelbar mit der Einstufung eines Beamten, der einer anderen Laufbahn angehört, vergleichen. In einem solchen Fall können vielmehr nur die verschiedenen Laufbahnen miteinander verglichen werden.

BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

Nimmt ein Landesgesetzgeber die festgefügte Organisationsform und die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung der Parteien im Verfassungsleben zum Anlaß, die politischen Parteien auch im kommunalen Raum von einem Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge auszunehmen, wenn sie im Bundes- oder Landesparlament vertreten sind, so ist er durch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gehalten, diese Vergünstigung auch solchen Parteien und Wählergruppen zu gewähren, die die Vermutung für die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlags bereits durch den Wahlerfolge in der vorhergehenden Kommunalwahl begründet haben.

BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

Eine Vorschrift, nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Antragsteller ein Vorschuß für die Gerichtskosten erhoben werden kann mit der Folge, daß bei Nichtzahlung des Vorschusses der Antrag als zurückgenommen gilt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 72.79

Der Widerspruchsführer hat keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 80 VwVfG, wenn sich sein Widerspruch dadurch erledigt hat, daß die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt auf den Widerspruch eines Dritten hin aufgehoben hat (entschieden für den unzulässigen Widerspruch des Frachtschuldners gegen die Überleitung der tariflichen Nachforderung auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr gemäß § 23 Abs. 3 GÜKG).

BGH, 23.09.1969 - VI ZR 19/68

a) Der Verkehrsbetrieb einer Stadtgemeinde hat bei der Gestaltung seiner Tarife auch dann die die öffentliche Verwaltung bindenden Grundsätze, vor allem den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu beachten, wenn der Betrieb zwar in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts geführt wird, deren Anteile aber in der Hand der Gemeinde sind.
b) Zur Bedeutung des Gleichheitssatzes, wenn im Tarif für Schüler-Karten die verschiedenen Typen der Privatschulen unterschiedlich behandelt werden.

Art. 3 GG - Gleichheit vor dem Gesetz (Kommentar)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) ¹Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ²Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) ¹Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. ²Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BVerfG, 24.03.2009 - 1 BvR 144/09

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.