Art. 3 GG

BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

Das Nachtbackverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).
II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gesetzesfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde nur mittelbar gegen das Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die begünstigende Regelung ablehnen, so ist mit der Feststellung des Verfassungsverstoßes die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu verbinden; die zuständigen Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine, den Beschwerdeführer nicht berücksichtigende, begünstigende gesetzliche Regelung ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach II. 1. oder 2. möglich ist.
III. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß § 82 Abs. 3 AVG nur der Witwe, nicht auch den Waisen eines Versicherten einen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen gewährt.

BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

1. Die Vorlage eines Gerichts im Normenkontrollverfahren, das eine landesrechtliche Vorschrift betrifft, deren Inhalt durch eine Bestimmung in einem Bundesrahmengesetz vorgeschrieben ist, ist nicht deshalb unzulässig, weil in diesem Verfahren nicht über die Gültigkeit oder Nichtigkeit der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift entschieden werden kann, deren Übernahme dem Landesgesetzgeber zur Pflicht gemacht ist.
2. Eine Verknüpfung der "amtsgemäßen" Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten mit ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Beamten ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums ebensowenig vereinbar wie die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.
3. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG gebietet, daß die Beamtin auch hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen ist.

BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63

Der Mangel an Wettbewerbsneutralität des geltenden Umsatzsteuergesetzes, soweit es sich um die "einstufigen" und "mehrstufigen" Unternehmen handelt, muß bis zum Abschluß der eingeleiteten und in angemessener Zeit vom Gesetzgeber zu verabschiedenden Umsatzsteuerreform hingenommen werden.
Dasselbe gilt für die Organschaft.

BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62; 1 BvR 27/64

Der Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns durch § 656 BGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

BVerfG, 13.07.1965 - 1 BvR 771/59; 1 BvR 234/61; 1 BvR 246/61; 1 BvR 367/61; 1 BvR 17/62

Die Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen (§ 17 Abs. 1 GewStG) verstößt gegen den Gleichheitssatz.

BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, den § 8 Abs. 1 Nr. 4PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.

BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62; 2 BvR 470/62

Es widerspricht dem Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, daß das Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes Beginn und Umfang der Wiedergutmachung für geprüfte Kandidaten und für entlassene Referendare verschieden geregelt hat.