Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, den § 8 Abs. 1 Nr. 4PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, den § 8 Abs. 1 Nr. 4PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.