BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

Daten
Fall: 
Neuapostolische Kirche
Fundstellen: 
BVerfGE 19, 1; DÖV 1965, 454; DVBl 1965, 852; JZ 1965, 608; NJW 1965, 1427; RdA 1965, 437; Rpfleger 1965, 268
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
28.04.1965
Aktenzeichen: 
1 BvR 346/61
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Instanzen: 
  • OLG Hamm, 01.08.1961 - 14 W 94/61

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, den § 8 Abs. 1 Nr. 4PrGKG dahin auszulegen, daß die Neuapostolische Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Ersten Senats vom 28. April 1965
- 1 BvR 346/61 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Neuapostolischen Kirche des Landes Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,..., ..., gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961 - 14 W 94/61.
Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. August 1961 - 14 W 94/61 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluß wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Gründe

A.

I.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 28. Oktober 1922 (GS S. 363) - im folgenden : PrGKG - sind von der Zahlung der Gerichtsgebühren u.a. befreit:

"4. alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen; insoweit jedoch eine Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche lediglich das zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Vermögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Teil verhältnismäßig fallenden Kosten zu tragen;"

Die Neuapostolische Kirche, der im Land Nordrhein-Westfalen Gebührenfreiheit in einer Grundbuchsache versagt worden ist, ist aus der in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenen katholisch-apostolischen Bewegung (auch Irvingianer genannt) hervorgegangen, die keine neue Kirche gründen, sondern das Amt der Apostel in der Kirche erneuern wollte. Nach der Jahrhundertmitte bildete sich in Deutschland eine von dieser Bewegung getrennte Gemeinschaft. Sie breitete sich schnell aus und nannte sich später "Neuapostolische Kirche". Das neuapostolische Glaubensbekenntnis entspricht in seinen ersten drei Artikeln dem Apostolikum. Als Besonderheit kennt die Neuapostolische Kirche die Versiegelung als drittes Sakrament neben Taufe und Abendmahl. Durch die Versiegelung spenden die Apostel den Gläubigen den Heiligen Geist. Geleitet wird die Neuapostolische Kirche durch den Stammapostel, der nach ihrer Lehre die Kraft des Heiligen Geistes besitzt und sie auf die anderen Apostel weiter überträgt. Die Mitgliederzahl der Neuapostolischen Kirche betrug in Deutschland 1925 rund 138 000. Für das Jahr 1964 wurde sie auf über 600 000 geschätzt; davon lebten rd. 320 000 in der Bundesrepublik und rd. 100 000 in Mitteldeutschland. In Nordrhein- Westfalen bestanden 1953 insgesamt 268 Gemeinden mit rd. 60 000 Mitgliedern. Die Neuapostolische Kirche hat in allen deutschen Ländern die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In Nordrhein-Westfalen hat sie diese durch das Gesetz vom 24. April 1951 (GVBl. 1951 S. 53) erlangt.

II.

1. Das Amtsgericht Minden fordert von der Beschwerdeführerin an Kosten für ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch den Betrag von DM 65,80. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht Bielefeld die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, daß ihr im Hinblick auf den Gleichheitssatz Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG zustehe. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die weitere Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen die Gebührenfreiheit verneint. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: "Öffentliche Kirchen" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG seien von Anfang nur die landeskirchlich-evangelischen, römisch-katholischen und altkatholischen Gemeinden gewesen. Durch die Reichsverfassung von 1919 habe sich daran nichts geändert. Die Gebührenfreiheit sei eine Staatsleistung, die durch Art. 138 Abs. 1 WRV aufrechterhalten worden sei. Die Erstreckung der Gebührenfreiheit auf andere Religionsgesellschaften hätte jedoch nur durch spezielles Gesetz oder einen anderen Rechtstitel erfolgen können. Das sei nicht geschehen. Der Rechtszustand unter der Reichsverfassung von 1919 sei durch Art. 140 GG aufrechterhalten worden. Die Verwirklichung des in Art. 3 GG niedergelegten Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung aller religiösen und weltanschaulichen Auffassungen und Organisationen lasse sich nicht dadurch erreichen, daß neben den Kirchen einigen weiteren Gemeinschaften Vorrechte eingeräumt werden. Das Ziel der Gleichberechtigung sei vielmehr nur bei Aufhebung aller Privilegien erreichbar.

2. In der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Die Beschränkung der Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG auf die evangelischen Landeskirchen sowie die römisch-katholische und die altkatholische Kirche stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung und Benachteiligung der übrigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dar. Die Stellung der Religionsgemeinschaften im Staat sei durch die Reichsverfassung von 1919 neu geregelt worden und müsse ausschließlich nach dieser Regelung beurteilt werden. Es seien keine Gründe ersichtlich für eine unterschiedliche Behandlung der großen Kirchen und der kleinen Religionsgesellschaften gerade hinsichtlich der Gebührenfreiheit.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der Bundesminister der Justiz ausgeführt: Die nach preußischem Recht den Kirchen gewährte Gebührenbefreiung sei nicht die Gegenleistung für die Einziehung der Kirchengüter während der Säkularisation, sondern vielmehr eine Folge der "ausdrücklichen Aufnahme" bestimmter Kirchengesellschaften durch das Preußische Allgemeine Landrecht. Nach dem sog. preußischen Paritätssystem habe es "vom Staat ausdrücklich aufgenommene Kirchengesellschaften" (§ 17 Teil II Titel 11) und geduldete Kirchengesellschaften (§ 20 Teil II Titel 11) gegeben. Zu den ersteren gehörten die reformierten Kirchen, die lutherische und die römisch-katholische Kirche. Nach der Einführung der Union von 1817 gehörten dazu nur noch diejenigen evangelischen Gemeinden, die sich der Union angeschlossen hatten. Die altkatholischen Kirchengemeinden seien durch das Gesetz vom 4. Juli 1875 hinzugekommen. Außerdem habe es Kirchengesellschaften gegeben, die auf Grund besonderer Privilegien weiter gehende Rechte als die geduldeten Gesellschaften besaßen, den "öffentlich aufgenommenen" aber nicht gleichgestellt waren. Die Kostenfreiheit sei nur den "öffentlich aufgenommenen" Kirchengesellschaften gewährt worden; nur sie habe man als "Kirchen" bezeichnet. An dieser überkommenen Auslegung des Begriffs "Kirchen" habe auch die Rechtsprechung unter der Geltung der Reichsverfassung von 1919 festgehalten. Sie hätte sich dabei auf Art. 173 WRV berufen können. Art. 140 GG erwähne Art. 173 WRV nicht und lasse damit die Auffassung zu, auch die bisherigen Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu sehen. Ein Unterschied gegenüber der Reichsverfassung von 1919 liege auch insofern vor, als der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG weiter sei als der des Art. 109 Abs. 1 WRV. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung abgesehen.

B.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Unter ihnen nehmen die Religionsgesellschaften insofern eine Sonderstellung ein, als sie weder vom Staat geschaffen sind noch in ihrem Eigenbereich staatliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 18, 385 [387]). Sie können daher Grundrechtsträger sein und wie hier zur Verteidigung ihres Grundrechts aus Art. 3 GG Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfGE 3, 383 [390]).

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

I.

1. § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG gewährt Gebührenbefreiung allen "öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien". Mangels näherer Bestimmung des hier verwendeten Begriffes "Kirchen" muß dessen Sinn im Wege der Auslegung ermittelt werden. Läßt die Norm mehrere Auslegungen zu, so kann das Bundesverfassungsgericht lediglich prüfen, ob die Norm in der jeweiligen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Widerspricht die Norm in jeder möglichen Auslegung dem Grundgesetz, so ist sie als solche verfassungswidrig. Läßt die Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, so ist die Norm verfassungsmäßig und muß verfassungskonform ausgelegt werden. Entscheidungen, die die Norm in einer dem Grundgesetz widersprechenden Weise auslegen, sind aufzuheben (vgl. BVerfGE 2,266 [282]; 7, 120 [126]; 8, 71 [77 f.]).

2. Das Oberlandesgericht legt den Begriff der "Kirchen" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG dahingehend aus, daß er nur die "vom Staat ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften" im Sinne des § 17 Teil II Titel 11 PrALR umfaßt, nämlich die evangelischen Landeskirchen, die römisch-katholische und die später in gleicher Weise aufgenommene altkatholische Kirche. Es folgt damit der in Rechtsprechung und Schrifttum bisher herrschenden Auffassung. Schon in seinem Beschluß vom 30. September 1889 - KGJ 9, 139 - hat das Kammergericht zu der entsprechenden Bestimmung des § 4 Nr. 4 PrGKG vom 10. Mai 1851 (GS S. 622) entschieden, daß nur der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche Kostenfreiheit zukomme. An dieser Auffassung hat das Kammergericht auch zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG vom 25. Juni 1895 (GS S. 203) festgehalten, dessen Wortlaut unverändert in das Preußische Gerichtskostengesetz vom 28. Oktober 1922 (GS S. 363) übernommen worden ist (KGJ 36, B 15). Auch nach Erlaß der Reichsverfassung von 1919 und des Preußischen Gerichtskostengesetzes von 1922 hat das Kammergericht seine Auffassung nicht geändert. In seinem Beschluß vom 14. November 1924 - 1a X 944/24 - (JW 1925, 2489) versagte es den Synagogengemeinden die Gebührenfreiheit. Hinsichtlich der Kostenbefreiung der Religionsgesellschaften habe die Verfassung unmittelbares Recht nicht geschaffen. Die Verfassung strebe zwar eine Gleichstellung aller Religionsgesellschaften an. Dies bedeute jedoch nicht, daß künftig alle Religionsgesellschaften des öffentlichen Recht an den staatlichen Vorteilen teilnehmen sollten, die einzelnen von ihnen früher beigelegt waren. Dies würde vielmehr dem Ziele der Entstaatlichung der Kirchen widersprechen. Wenn gleichwohl eine Anzahl neuerer Steuergesetze den Religionsgesellschaften in gleicher Weise wie den Kirchen Steuerbefreiungen gewährt hätten, so beruhe dies auf Gründen, die von den Gedanken der Reichsverfassung abwichen, eine Verallgemeinerung also nicht zuließen.

II.

Die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG gegeben hat, verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Durch die Gebührenfreiheit hebt der Staat die Nutznießer des § 8 Abs. 1 PrGKG aus den übrigen Kostenschuldnern heraus. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz ist dies nur zulässig, wenn ein sachgerechter Grund dafür besteht. Im Rahmen des § 8 PrGKG ist das Motiv der gesetzlichen Gebührenbefreiung der Gedanke der Gemeinnützigkeit. Außer dem Fiskus des Deutschen Reichs und des preußischen Staates bzw. ihrer Rechtsnachfolger werden solche Teilnehmer am Rechtsverkehr von der Gebührenpflicht befreit, deren Tätigkeit dem öffentlichen Wohle dient und nicht auf besonderen Geldgewinn abzielt (vgl. insbesondere § 8 Abs. 1 Nr. 7 PrGKG). Dieser Gesichtspunkt ist nicht willkürlich oder sachfremd, sondern stellt eine hinlängliche Rechtfertigung der gesetzlichen Gebührenbefreiung dar. Welche Kategorien von Teilnehmern am Rechtsverkehr der Staat im einzelnen in dieser Weise als gemeinnützig anerkennt und von der Gebührenpflicht befreit, dafür bleibt dem Gesetzgeber eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Wenn er grundsätzlich Vereinigungen, die sich die allseitige Pflege von Glaubens- und Weltanschauungen der Bürger zur Aufgabe gemacht haben, als gemeinnützig anerkennt und demzufolge von der Kostenpflicht befreit, so ist das unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht zu beanstanden, vorausgesetzt, daß dabei nicht nach dem Inhalt der einzelnen Anschauungen differenziert wird.

2. Für die Entscheidung der Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der Staat bei der Gewährung der Gebührenfreiheit zwischen den einzelnen Religionsgesellschaften differenzieren darf, kann die frühere Rechtsprechung schon deshalb nicht maßgebend sein, weil das Verhältnis von Staat und Kirche damals anders geordnet war als heute. Bei Erlaß der Gerichtskostengesetze von 1851 und 1895 gab es in Preußen noch keine Trennung von Staat und Kirche. Vielmehr wurde nach Art. 14 der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 die christliche Religion "bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen, unbeschadet der in Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt". Dieser Rechtszustand galt bis zur Revolution im Jahre 1918. Im Jahre 1922 war zwar die Staatskirche durch Art. 137 Abs. 1 WRV beseitigt; nach damals herrschender Auffassung galt aber der Gleichheitssatz nicht für den Gesetzgeber, der deshalb auch nicht von Verfassungs wegen gezwungen war, alle Religionsgesellschaften in jeder Hinsicht gleichzubehandeln. Deshalb kann § 8 PrGKG heute nicht mehr ausschließlich nach den Gesichtspunkten ausgelegt werden, die im Jahre 1922 oder noch früher in den Jahren 1851 und 1895 maßgebend waren. Vielmehr muß auch das Gesetz von 1922 - wie alle vorkonstitutionellen Gesetze - von den Wertvorstellungen des Grundgesetzes her ausgelegt werden. Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber. Allerdings gebietet das Grundgesetz nicht, daß der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleichbehandelt (vgl. K. Hesse, Schematische Parität der Religionsgesellschaften nach dem Bonner Grundgesetz? ZevKR 3 [1953/54], 188; E. Beulke, Bonner Grundgesetz und die Parität der Kirchen, in ZevKR 6 [1957/58], 127 ff., insbesondere S. 151 f.). Vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind. Dabei muß berücksichtigt werden, daß sich nicht abstrakt und allgemein feststellen läßt, was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar ist; vielmehr ist die Vertretbarkeit einer Regelung stets im Hinblick auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts zu prüfen, der geregelt werden soll. Ferner erlaubt der Gleichheitssatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Differenzierung. Auch die Art der Differenzierung darf nicht sachfremd sein. Aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, muß sich gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (BVerfGE 17, 122 [130 f.]).

3. Das Oberlandesgericht hat einen ausreichenden Grund zur Differenzierung in der "ausdrücklichen Aufnahme" bestimmter Religionsgesellschaften gesehen. Dabei geht es von dem Preußischen Allgemeinen Landrecht aus, das in Teil II Titel 11 unterscheidet zwischen "vom Staat ausdrücklich aufgenommenen Kirchen-Gesellschaften" (§ 17), deren zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmete Gebäude "Kirchen genannt werden" (§ 18), und Religionsgesellschaften, "welche der Staat genehmigt, (ihnen) aber die Rechte öffentlich aufgenommener Kirchengesellschaften nicht beigelegt hat" (§ 20). Ausdrücklich aufgenommen waren gemäß § 1 des Religionsediktes vom 9. Juli 1788 die lutherische, reformierte und katholische Kirche. Während die lutherische und reformierte Kirche in den älteren Provinzen Preußens durch die sog. Union zu einer vereinigten evangelischen Kirche zusammengeschlossen wurden, gewährte das preußische Gesetz vom 4. Juli 1875 über die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen (GS S. 333) denjenigen Katholiken, welche die Beschlüsse des 1. Vatikanischen Konzils über die Unfehlbarkeit des Papstes nicht anerkannten, die vorläufige Mitberechtigung an dem Vermögen der katholischen Kirchengemeinden. Nach herrschender Meinung geht die Bedeutung und Tragweite dieses Gesetzes "weit über seinen unmittelbaren Zweck hinaus. Dasselbe enthält die erste gesetzliche Anerkennung der Stellung der Altkatholiken in Preußen, und zwar auf Grund der vollen Gleichberechtigung derselben mit den sog. Neukatholiken und ihrer Zugehörigkeit zu der im preußischen Staate als vollprivilegiert anerkannten katholischen Kirche" (Hinschius in C. F. Koch, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 8. Aufl. 4. Bd., 1886, S. 446). Dementsprechend wurden als "ausdrücklich aufgenommene Kirchengesellschaften" im Sinne des § 17 Teil II Titel 11 PrALR nach allgemeiner Auffassung die evangelischen Landeskirchen sowie die römisch-katholische und die altkatholische Kirche behandelt.Die ausdrückliche Aufnahme vermag aber einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG nicht darzustellen. Sie begründet als solche keinen tatsächlichen Unterschied, sondern ist nur eine vom Staat gesetzte Rechtsungleichheit, die im Hinblick auf Art. 3 GG gerade der Rechtfertigung bedarf. Daß die ausdrückliche Aufnahme einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung für sich allein nicht abgeben kann, erhellt insbesondere daraus, daß der preußische Staat bei ihrer Gewährung höchst unterschiedlich vorgegangen ist. Den Altkatholiken, die sich von der römisch-katholischen Kirche trennten, weil sie die Beschlüsse des 1. Vatikanischen Konzils über die Unfehlbarkeit ablehnten, hat der preußische Staat durch das Gesetz von 1875 volle Gleichstellung mit den im Verbande der römischen Kirche verbliebenen Katholiken gewährt. Den Altlutheranern, die sich von der evangelischen Landeskirche trennten, weil sie die vom König verfügte Vereinigung der lutherischen und reformierten Kirche ablehnten, hat er nach langen Kämpfen lediglich Duldung gewährt. Der preußische Staat hat also hinsichtlich der ausdrücklichen Aufnahme von Religionsgesellschaften auch wesentlich gleiche Tatbestände ungleich behandelt. Diese rechtliche Ungleichbehandlung kann eine weitere Ungleichbehandlung nicht vor Art. 3 GG rechtfertigen.

4. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den - großen - Kirchen und den kleinen Religionsgesellschaften liegt in ihrer Größe. Die evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholische Kirche umfassen zusammen rd. 95% der Bevölkerung des Bundesgebietes; von dem Rest entfällt nur ein Teil auf die zahlreichen kleinen Religionsgesellschaften. Eine Differenzierung bei der Behandlung von Religionsgesellschaften nach ihrer Größe kann daher nicht von vornherein abgewiesen werden. Der erhebliche Größenunterschied zwischen den evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche, als deren Bestandteil die altkatholischen Gemeinden von der Rechtsprechung auf Grund des Gesetzes von 1875 behandelt wurden, einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits ist aber nicht geeignet, gerade die Differenzierung bei der Gebührenbefreiung zu rechtfertigen (BVerfGE 17, 122 [131]). Die beiden großen Kirchen, deren Mitgliederzahl jeweils der Hälfte der Gesamtbevölkerung mindestens nahekommt, nehmen auf Grund dieses großen Mitgliederbestandes und ihres dementsprechenden Vermögensbestandes in erheblich größerem Umfang am Rechtsverkehr teil als die kleinen Religionsgemeinschaften, die weniger Mitglieder und demzufolge ein geringeres Kirchenvermögen besitzen. Deshalb wirkt sich bereits bei gleicher Rechtslage die Gebührenfreiheit für die großen Kirchen erheblich stärker aus als für die kleinen Religionsgemeinschaften. Ein Anlaß, diese aus der Natur der Sache sich ergebende Differenzierung noch dadurch zu verstärken, daß die Gebührenfreiheit auf die großen Kirchen beschränkt wird, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend haben die meisten Bundesländer in ihren Justizkostengesetzen die persönliche Gebührenfreiheit auf alle Religionsgesellschaften erstreckt, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Badisches Landesjustizkostengesetz vom 26. April 1928 [GVBl. S. 139 - gültig im Landesteil Baden des Landes Baden-Württemberg] § 19 Abs. 1 Nr. 2; Bremisches Justizkostengesetz in der Fassung vom 3. August 1961 [GBl. S. 183] § 8 Abs. 1 Nr. 2; Hessisches Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 [GVBl. S. 60] § 7 Abs. 1 Nr. 1; Gesetz die Gerichtskosten betreffend vom 30. April 1904 [Großh. hessisches RegBl. S. 436 - nur gültig in den ehemals hessischen Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz] Art. 100 Nr. 5; Saarländisches Gesetz Nr. 637 betreffend die Anpassung verschiedener kostenrechtlicher Bestimmungen an das im übrigen Bundesgebiet geltende Kostenrecht vom 18. Juni 1958 [ABl. S. 1039] § 8 Abs. 1 Nr. 8).

5. Auch die sonst für eine Sonderstellung der großen Kirchen im Schrifttum geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung gerade bei der Gebührenbefreiung nicht.

a) Die Berufung auf die Tradition (vgl. J. Heckel, Festgabe für Erich Kaufmann, 1950, S. 84) vermag die verschiedenartige Behandlung nicht zu rechtfertigen; sie würde im vorliegenden Fall praktisch auf eine Außerkraftsetzung des Art. 3 Abs. 3 GG hinauslaufen. Abgesehen davon steht die Beschwerdeführerin mit ihren theologischen Auffassungen in der Tradition der abendländischen christlichen Kirchen; ihr Glaubensbekenntnis entspricht in der Mehrzahl seiner Abschnitte den Lehren der anderen Kirchen. Jedenfalls hat die Tradition der verschiedenen Kirchen nichts mit ihrer Stellung im gerichtlichen Verfahren zu tun, so daß eine Differenzierung gerade bei der Gebührenbefreiung nicht auf sie gestützt werden kann (BVerfGE 17, 122 [131]).

b) Ebensowenig stehen das Eigenständigkeitsbewußtsein der großen Kirchen und die ihm entsprechende Anerkennung ihrer originären Rechtsgewalt durch den Staat, die häufig herangezogen werden, um Kirchen von Religionsgesellschaften zu unterscheiden, in rechtlichem Zusammenhang mit der Gebührenfreiheit; auch andere Begünstigte, denen durch § 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7 PrGKG Gebührenfreiheit gewährt wird, besitzen nur vom Staate delegierte Verbandsgewalt.

c) Durch den Abschluß von Konkordaten und Kirchenverträgen ist die Stellung der beteiligten Kirchen gegenüber dem Staat im Vergleich zu den anderen Religionsgesellschaften schon dadurch verstärkt worden, daß die vertraglich gewährleisteten Rechte der Kirchen nicht vom Staat einseitig aufgehoben werden können. Der Abschluß von Verträgen mit einzelnen Kirchen vermag indes die Ungleichbehandlung der nichtbeteiligten Religionsgesellschaften nicht zu rechtfertigen. Es steht völlig im Belieben des Staates, ob und mit welchen Kirchen er Verträge abschließen will. Der Vertragsschluß als solcher kann daher nicht als hinreichender Grund einer Differenzierung anerkannt werden. Hinzu kommt, daß bei Erlaß des § 8 PrGKG und seiner Vorgänger Verträge mit evangelischen Kirchen überhaupt noch nicht abgeschlossen waren, Verträge mit der altkatholischen Kirche auch heute noch nicht bestehen.

III.

Ergibt somit ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit denen der nach herrschender Meinung durch § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG begünstigten Kirchen keinen hinreichenden Grund für Versagung der Gebührenfreiheit, so kann ein solcher Grund auch nicht in dem Wesen der Gebührenfreiheit selbst gefunden werden. Wäre die Gewährung der Gebührenfreiheit eine Staatsleistung an die Kirche im Sinne des Art. 138 Abs. 1 WRV, so könnte sich daraus möglicherweise ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kirchen und Religionsgemeinschaften ergeben; denn das Recht auf Staatsleistungen hat sich historisch entwickelt und wird aus bestimmten historischen Maßnahmen des Staates gegenüber den Kirchen hergeleitet. Da die Beschwerdeführerin nicht auf eine so lange Geschichte zurückblicken kann wie die großen Kirchen, könnte aus der Geschichte der Staatsleistungen möglicherweise ein Grund dafür abgeleitet werden, der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den herkömmlicherweise durch § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG privilegierten Kirchen die in Anspruch genommene Gebührenfreiheit zu versagen. Die Gewährung der persönlichen Freiheit von Gerichtsgebühren ist aber keine Staatsleistung im Sinne des Art. 138 Abs. 1 WRV.

1. Der Begriff der "Staatsleistungen" in Art. 138 WRV umfaßt nicht nur die Geldzahlungen und Naturalleistungen, die der Staat zu den sächlichen und persönlichen Kosten der Religionsgesellschaften beiträgt. Zweck des Art. 138 WRV sollte sein, "die vermögensrechtliche Stellung der Kirche, soweit sie auf dem bisherigen Zusammenhang mit dem Staate beruht, bis zur Neuregelung des finanziellen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche aufrecht zu erhalten" (RG v. 20. 6. 1925 in Lammers-Simons, Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Bd. 1, S. 519 [522]; dort auch Belege dazu aus der Entstehungsgeschichte des Artikels). Von diesem Grundsatz ausgehend, hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen die Befreiung der Kirchen von verschiedenen Steuern als Staatsleistungen anerkannt mit der Begründung, daß die Steuerfreiheit "einen wesentlichen Teil derjenigen Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte, und daß er, wenn sie nicht bestanden hätte, statt ihrer entsprechende Leistungen an die Kirche hätte machen müssen" (RG v. 20. 6. 1925 a.a.O. S. 527; ebenso RG v. 10. 10. 1927 a.a.O. Bd. 1, 538 ff.; RG v. 13. 7. 1931 a.a.O. Bd. 4, 306 ff.). Zusätzlich hat das Reichsgericht ausgesprochen, die Gewährung kirchlicher Steuerfreiheit seitens der Länder werde - von besonders gelagerten Fällen abgesehen - regelmäßig die rechtliche Bedeutung einer solchen "negativen Staatsleistung" haben; denn "überall, wo der Kirche Steuerfreiheit gewährt ist, handelt es sich aller Regel nach um einen Bestandteil der zwischen Staat und Kirche bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen, die nach Art. 138, 173 WRV bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes aufrechterhalten werden sollen" (RG v. 10. 10. 1927 a.a.O. Bd. 1, 545).

2. Die Befreiung von Gerichtsgebühren gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG kann aber den Steuerbefreiungen, die das Reichsgericht als negative Staatsleistung anerkannt hat, nicht gleichgestellt werden. Die Gerichtsgebühren in Preußen gehen zurück auf den Gerichtsstempel. Gebührenpflichtiges Stempelpapier nach dem Vorbild der Niederlande fand in Brandenburg Eingang durch das Edikt vom 12. April 1651 (auszugsweise abgedruckt bei Meyer, Finanzarchiv 25 [1908] Bd. 1, 1, 15 f.), welches bestimmte, daß "alle Supplikationes und darauf erfolgte Decreta, Bescheide und Befehle" auf gesiegeltes Papier geschrieben werden sollten. Die dafür zu entrichtende Abgabe floß in die Kurfürstliche Kasse. Durch ein weiteres Edikt von 1675 wurde außerdem das Stempelpapier für ein weiteres Anwendungsgebiet als Staatsabgabe eingeführt. Zusammengefaßt wurden die Bestimmungen über die Stempelpflicht in dem Patent vom 15. Juli 1682 (abgedruckt bei Chr. O. Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum, 1736, 4. Teil 5. Abtl. 3. Kap. Sp. 231 ff.). Nachdem eine Reihe weiterer Edikte über den Gebrauch des Stempelpapiers erlassen worden war, wurde die Erhebung der Stempelabgabe in der Stein-Hardenbergschen Finanzperiode durch das Stempelgesetz vom 20. November 1810 (GS S. 121) neu geregelt. Dieses Gesetz wurde nach heftigen Remonstrationen (hierzu C. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte, 1903, S. 364 ff.) bereits durch die Deklaration vom 27. Juni 1811 (GS S. 313) modifiziert und schon 1822 durch das Stempelsteuergesetz vom 7. März 1822 (GS S. 57) ersetzt. Durch § 16 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 10. Mai 1851 (GS S. 622) wurde schließlich bestimmt, daß der Gebrauch des Stempelpapiers bei den Gerichten aufhöre und die von den Gerichten zu erhebenden Stempelbeträge wie Gerichtskosten zu verrechnen und zu behandeln seien. Die Gebührenbefreiung der Kirchen findet sich, wie in § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG 1922, mit dem gleichen bzw. in den wesentlichen Teilen gleichen Wortlaut in § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG 1895 und § 4 Nr. 4 PrGKG 1851. Eingeführt wurde sie durch die Deklaration des Stempelgesetzes vom 27. Juni 1811. Das Stempelgesetz von 1810 selbst enthielt eine solche Befreiung noch nicht. Auch in den früheren die Stempelsteuer betreffenden Edikten findet sie sich nicht. Das Patent vom 15. Juli 1682 spricht ausdrücklich davon, "daß in Unserer Chur- und Marck Brandenburg kein Einwohner, wes Standes und Condition er auch immer seyn möge, von dem Gebrauch dieses gesiegelten Papiers sich eximiren, sondern jedermänniglich dessen sich zu bedienen schuldig, und gehalten seyn". Eine Ausnahme zugunsten der Kirche ist nicht gemacht; das gleiche gilt für die späteren Edikte, die dem Stempelgesetz von 1810 vorausgingen.

3. Es bestehen somit erhebliche Unterschiede zwischen der Stempel- bzw. Gebührenfreiheit der Kirchen und den Steuerbefreiungen, über die das Reichsgericht entschieden hat. Einmal sind die Gebührenbefreiungen der Kirche erst viel später eingeräumt worden als die Steuerbefreiungen. Diese gehen auf das 16. und 17. Jahrhundert zurück; demgegenüber ist die Gebührenbefreiung erst im 19. Jahrhundert gewährt worden. Sie ist auch nie mit dem Unterhalt der Pfarrer in Verbindung gebracht, sondern stets mit der Befreiung anderer gemeinnütziger Anstalten zusammengestellt worden. Hinzu kommt, daß die Grundlage der Abgaben durchaus verschieden ist. Die Abgaben, die Gegenstand der Entscheidungen des Reichsgerichts waren, betrafen als ständige und ziemlich gleichmäßige Lasten alle Grundbesitzer, die nicht ausdrücklich davon ausgenommen waren; der Gerichtsstempel hing von einer freiwilligen Rechtshandlung des Betroffenen ab und stand außerdem in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Gewährung des Staates, nämlich der Bereitstellung der Justizorganisation. Demzufolge war die wirtschaftliche Bedeutung der Befreiung von Gerichtsstempel und -gebühren nicht so erheblich wie die Grundsteuerfreiheit. Aus diesen Unterschieden ergibt sich, daß die Befreiung von Gerichtsgebühren keinen wesentlichen Teil der Unterstützung bildete, die der Staat der Kirche zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse gewährte; er hätte auch keine entsprechenden positiven Leistungen an die Kirche erbringen müssen, wenn die Gebührenfreiheit nicht bestanden hätte. Die Gebührenbefreiung, wie sie in § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG zugunsten der Kirchen ausgesprochen ist, stellt somit keine Staatsleistung im Sinne des Art. 138 WRV dar. Es kann deshalb im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, welche Folgerungen für die Anwendung des Gleichheitssatzes auf diese Staatsleistungen daraus zu ziehen sind, daß Art. 173 WRV in das Grundgesetz nicht inkorporiert ist.

IV.

Da sich weder aus den tatsächlichen Verhältnissen der betroffenen Religionsgesellschaften noch aus dem Wesen der Gebührenbefreiung ein sachlicher Grund dafür herleiten läßt, die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG festgelegte Gebührenbefreiung nur der evangelischen Landeskirche sowie der römisch-katholischen und der altkatholischen Kirche, nicht aber der Beschwerdeführerin zu gewähren, verstößt die Auslegung, die das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß dieser Bestimmung gegeben hat, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Auslegung ist aber nicht die einzig mögliche. Mit dem Wortlaut und dem Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 4 PrGKG ist eine Auslegung vereinbar, die den Begriff der Kirche im Sinne aller Religionsgesellschaften versteht, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Da nur bei dieser Auslegung ein Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht besteht, ist sie geboten.