Art. 3 GG
BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen.
BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58; 1 BvL 7/58
Zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz.
BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57; 1 BvL 34/57
Der Grundsatz der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
1. "Herkunft" in Art. 3 Abs. 3 GG bedeutet die von den Vorfahren hergeleitete soziale Verwurzelung, nicht die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates (Art. 20 Abs. 1 GG) verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Sie kann je nach der Eigenart der Materie und der Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Zweigen und Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erreicht werden.
3. Im Sozialgerichtsverfahren erster und zweiter Instanz ist der unbemittelten Partei die Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung hinreichend gewährleistet.
BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57; 1 BvL 4/57; 1 BvL 8/58
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, bei Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen für die Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu berücksichtigen wie Einkommen und Vermögen eines Ehegatten.
BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
1. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen eine Steuerveranlagung kann das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob Art. 2 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, daß die der Veranlagung zugrunde liegende Vorschrift aus formellen Gründen nichtig ist.
2. § 21 Abs. 2 EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
3. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 99) ist mit dem Grundgesetz und dem Einkommensteuergesetz vereinbar.
BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52
1. Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch "verfassungskonforme" Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben.
2. Verstößt ein seinem Zweck und Inhalt nach eindeutiges Besoldungsgesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es bestimmte Beamtengruppen nicht berücksichtigt, so darf ein Gericht einem Beamten dieser Gruppe nicht durch ergänzende Gesetzesauslegung die Besoldung aus diesem Gesetz zusprechen. Eine Gerichtsvorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, die eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Entscheidung vorbereiten soll, ist unzulässig.
3. Begünstigt der Gesetzgeber unter Verstoß gegen Art. 3 GG bestimmte Gruppen, so kann das BVerfG entweder die begünstigende Vorschrift für nichtig erklären oder feststellen, daß die Nichtberücksichtigung einzelner Gruppen verfassungswidrig ist. Es darf jedoch die Begünstigung nicht auf die ausgeschlossenen Gruppen erstrecken, wenn nicht mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 GG eine solche Regelung getroffen hätte.
BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.
2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Absatz 1 BVerfGG aus.
3. Wenn das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus (§ 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BVerfGG) dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben.
4. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.
Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden.
BVerfG, 09.07.1957 - 2 BvL 30/56
§ 41 Abs. 2 des schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 29. Januar 1955, nach dem die Parteien oder Parteiengruppen für den Fall, daß ein gewählter Vertreter die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust seines Sitzes ausscheidet, die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmänner aus der von ihnen eingereichten Gemeinde- oder Kreisliste nach der Stimmabgabe der Wähler ändern können, ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht vereinbar.