Art. 3 GG

BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

Zur Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch gerichtliche Urteile.

BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

1. Politische Parteien können, auch wenn sie nicht rechtsfähig sind, ihr Recht auf gleiche Chancen bei der Zulassung zu einer Landtagswahl im Wege einer auf Art. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde geltend machen.
2. Zulassungsbedingungen für Wahlvorschläge dürfen – soweit sie nicht überwiegend formale Bedeutung haben – grundsätzlich nur solchen Parteien auferlegt werden, bei denen Zweifel bestehen können, ob sie nach ihrer zahlenmäßigen Bedeutung und Beständigkeit in dem jeweils in Betracht kommenden politischen Raum geeignet sind, bei der Bildung funktionsfähiger Mehrheiten und Regierungen mitzuwirken.
3. Das Erfordernis von 100 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Wahlgesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 26. März 1954) überschreitet bei der besonderen Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen nicht die Grenze des nach Art. 3 GG Zulässigen.
4. Der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen war angesichts der Verschiedenheit des Wahlsystems in Bund und Land durch Art. 3 GG nicht gezwungen, Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl auf die Landesliste Bundestagsmandate erhalten hatten, bei der Zulassung zur Landtagswahl ebenso vom Unterschriftenquorum zu befreien wie Parteien, die in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten waren.
5. Art. 21 GG ist nicht dadurch verletzt, daß nach dem Landeswahlgesetz von Nordrhein-Westfalen eine Partei bei Einreichung eines Wahlvorschlages Satzung und Programm vorlegen und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand nachweisen muß.

BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

1. In dem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist es nicht zulässig, das vorlegende Gericht als "Beteiligten" anzuhören oder einem seiner Mitglieder persönlich das Wort zu erteilen.
2. Die Norm einer Verfassung kann dann nichtig sein, wenn sie grundlegende Gerechtigkeitspostulate, die zu den Grundentscheidungen dieser Verfassung selbst gehören, in schlechthin unerträglichem Maße mißachtet.
3. Will ein Gericht eine Norm der Verfassung um einer vermeintlich übergeordneten Norm willen ganz oder teilweise unangewendet lassen, dann hat es nach Art. 100 Abs. 1 GG zu verfahren.
4. Art. 3 Abs. 2 GG ist eine echte Rechtsnorm. Er enthält wie Art. 3 Abs. 3 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
5. Seit dem Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist sind Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt.

BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 70/51

**Entscheidungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus ergehen, können mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten werden