BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Leitsätze
1. Die deutsche Wehrmacht hat mit der bedingungslosen Kapitulation rechtlich zu bestehen aufgehört; die Proklamation Nr. 2, die Direktive Nr. 18 und das Gesetz Nr. 34 des Kontrollrats haben, soweit sie sich auf die Auflösung der Wehrmacht beziehen, nur deklaratorischen Charakter.
2. Mit dem Ende der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten und der aktiven Wehrmachtsbeamten die Rechtsgrundlage entzogen. Sie sind daher erloschen.
3. Wohlerworbene Rechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die für den Gesetzgeber unantastbar wären, gibt es auf Grund überpositiven Rechts nicht.
4. Die Frage, wer Kriegsgefangener ist, bestimmt sich allein nach Völkerrecht. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtsangehörigen zu seinem Heimatstaat hat keine rechtliche Bedeutung für den Status der Kriegsgefangenschaft.
5. Sind durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet.
6. Art. 33 Abs. 5 GG enthält nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Hergebrachte Grundsätze, wie sie sich für das Beamtentum im wesentlichen aus Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV entnehmen lassen, bestehen für das Berufssoldatentum nicht.
7. Der in Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß dahin verstanden werden, daß diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben – also Beamte und Berufssoldaten – im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber in diesem Rahmen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
8. Die Regelung des G 131 für die Angehörigen des ehemaligen Truppensonderdienstes, der Beförderungsschnitt bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten und die Festsetzung des Stichtages vom 8. Mai 1935 verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
9. Die vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsansprüche der früheren Wehrmachtsangehörigen bestanden über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Da die Versorgungsverhältnisse jedoch in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft geworden waren, werden sie von Art. 131 GG miterfaßt.
10. Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG, soweit sie
a) die Besoldungsordnung C außer Anwendung läßt,
b) bei der Bemessung des Ruhegehalts nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt,
c) private Einkünfte vorübergehend anrechnet,
d) die z V-Offiziere als Versorgungsempfänger behandelt.
Urteil
des Ersten Senats vom 26. Februar 1954
– 1 BvR 371/52 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des Majors a. D. Karl O. und 27 anderer Beschwerdeführer (ehem. Berufssoldaten, Versorgungsempfänger der ehem. Wehrmacht) gegen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I. S. 307).
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
I.
Die deutsche Wehrmacht hat am 7./8. Mai 1945 bedingungslos kapituliert. Die deutschen Streitkräfte wurden vollständig entwaffnet und für kriegsgefangen erklärt. Dem deutschen Volk wurde jede militärische Betätigung verboten. Die Dienststellen der Wehrmacht und der Wehrmachtversorgung wurden aufgelöst. Die Besatzungsmächte untersagten die Zahlung von Gehalts- oder Versorgungsbezügen an ehemalige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen; alle Gesetze und Bestimmungen, die die rechtliche und wirtschaftliche Stellung von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht betrafen, wurden aufgehoben.
In der Folgezeit konnten die Länder nur in den engen von den Militärregierungen bestimmten Grenzen Unterhaltszahlungen leisten. Erst im Jahre 1948 ließen die Besatzungsmächte in etwas erweitertem Umfang die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an berufsmäßige Angehörige der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen zu. Die Länder erließen entsprechende Gesetze.
Eine erschöpfende und einheitliche Regelung der Rechtsverhältnisse der ehemaligen Berufssoldaten, Wehrmachtbeamten und ihrer Hinterbliebenen war nur dem deutschen Gesamtstaat möglich, und auch ihm erst, nachdem die besatzungsrechtlichen Beschränkungen weggefallen waren. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 131 GG, der für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt. Der Bundesgesetzgeber hat demgemäß in dem zur Ausführung des Verfassungsauftrages aus Art. 131 GG geschaffenen G 131 auch die Rechtsverhältnisse der ehemaligen berufsmäßigen Wehrmachtangehörigen neu geordnet. Das Gesetz gewährt den von ihm erfaßten ehemaligen Wehrmachtangehörigen Rechte und Ansprüche in Anlehnung an die Grundsätze des allgemeinen Beamtenrechts. Das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und das Erste Gesetz zur Änderung des G 131 vom 19. August 1953 (BGBl.I S.979) brachten mit Wirkung vom 1. September 1953 einige Verbesserungen.
II.
Die Beschwerdeführer fühlen sich durch zahlreiche Bestimmungen des G 131, die Beschwerdeführer zu 13 bis 15 und 19 bis 21 auch durch § 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des G 131 vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886; im folgenden: Erste Durchführungsverordnung) in ihren Grundrechten verletzt. Sie haben Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die im einzelnen bezeichneten Bestimmungen für nichtig zu erklären.
1. Die Beschwerdeführer zu 1 und 3 sind ehemalige Berufsoffiziere, die im Jahre 1944 aus dem aktiven Wehrdienst entlassen und in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie haben bis zum Zusammenbruch Ruhegehalt bezogen und erhalten seit dem 1. April 1951 Versorgungsbezüge nach dem G 131.
Der Beschwerdeführer zu 3 hat seine vermeintlichen Ansprüche auf Ruhegehalt für die zurückliegende Zeit im Klagewege geltend gemacht. Das gerichtliche Verfahren wurde ausgesetzt, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben.
2. a) Die Beschwerdeführer zu 2, 16 und 17 waren Berufsoffiziere der alten Wehrmacht. Sie wurden während oder unmittelbar nach Ende des ersten Weltkrieges mit Ruhegehalt verabschiedet. Im Jahre 1939 wurden sie auf Grund der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtsbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) als Offiziere zur Verfügung (z.V.) in der Wehrmacht wiederverwendet und befördert. Noch während des zweiten Weltkrieges wurden sie erneut mit Ruhegehalt verabschiedet. Ihr Ruhegehalt wurde aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe errechnet, aus der sie während ihrer Wiederverwendung Besoldung bezogen hatten. Die Beschwerdeführer erhalten Versorgungsbezüge nach dem G 131.
b) Der Beschwerdeführer zu 18 wurde nach dem ersten Weltkrieg als Oberdeckoffizier unter Verleihung des Charakters eines Leutnants (Ing.) verabschiedet. Vom 24. August 1939 an wurde er als Oberleutnant (Ing.) z.V. im Flugmeldewesen verwendet und am 1. Juni 1944 zum Korvettenkapitän (Ing.) befördert. Im September 1944 geriet er in Kriegsgefangenschaft. Er erhält Bezüge nach dem G 131.
3. Die Beschwerdeführer zu 4 bis 7 sind ehemalige Berufsoffiziere der alten Wehrmacht und der Reichswehr. Sie wurden von der neuen Wehrmacht übernommen und standen bis Kriegsende im aktiven Wehrdienst. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach dem G 131.
4. Der 1915 geborene Beschwerdeführer zu 10 trat am 1. April 1933 als Anwärter für die Berufsoffizierslaufbahn in die Wehrmacht ein und war bei Kriegsende Major.
Nach Inkrafttreten des G 131 erhielt er zunächst keine Bezüge, da er erst im Jahre 1936 das 21. Lebensjahr vollendet und daher bis zum 8. Mai 1945 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren erreicht hatte. Seit Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) erhält er Übergangsgehalt.
5. Der Beschwerdeführer zu 12 trat 1939 als Fahnenjunker in die Wehrmacht ein und war bei Kriegsende Oberleutnant. Bezüge nach dem G 131 erhält er nicht, da er am 8. Mai 1935 noch nicht Berufssoldat war, sein Dienstverhältnis also mit Ablauf des 8. Mai 1945 als beendet gilt.
6. Die Beschwerdeführer zu 11 und 13 bis 15 sind ehemalige Berufsoffiziere, die in den Jahren 1919 und 1920 aus dem Wehrdienst ausgeschieden und in den Jahren 1933 und 1934 wieder als Berufsoffiziere in die Wehrmacht eingetreten sind (reaktivierte Offiziere).
Die Beschwerdeführer zu 11, 13 und 14 standen bis zum Kriegsende im aktiven Wehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 15 wurde kurz vor Kriegsende mit Ruhegehalt verabschiedet. Die Beschwerdeführer erhalten Bezüge nach dem G 131.
7. Die Beschwerdeführer zu 19 bis 21 haben als Reserveoffiziere am ersten Weltkrieg teilgenommen, sind nach 1935 als Berufsoffiziere in die Wehrmacht übernommen worden und haben bis Kriegsende im Wehrdienst gestanden (aktivierte Reserveoffiziere). Bezüge nach dem G 131 erhalten die Beschwerdeführer nicht, da sie erst nach dem 8. Mai 1935 in den berufsmäßigen Wehrdienst eingetreten sind.
8. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 und 28 waren Berufsunteroffiziere, die bis Kriegsende im aktiven Wehrdienst standen. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 sind vor dem 8. Mai 1935, der Beschwerdeführer zu 28 ist nach diesem Zeitpunkt in die Wehrmacht eingetreten.
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu 28 gilt nach § 53 Abs. 2 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Die Beschwerdeführer zu 24 bis 26 werden mit den Besonderheiten des § 54 G 131 wie Beamte auf Widerruf behandelt.
9. Die Beschwerdeführer zu 22 und 23 und der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin zu 8 waren Wehrmachtbeamte. Sie wurden im Jahre 1944 auf Grund von Führerbefehlen über die Bildung des Truppensonderdienstes in der Wehrmacht und über die Bildung der Laufbahn des Verwaltungsdienstes im Truppensonderdienst aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in die neue Laufbahn als Offiziere im Truppensonderdienst (TSD) übergeführt. Die Beschwerdeführer erhalten Bezüge nach den für Wehrmachtbeamte und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften des G 131.
10. Der Beschwerdeführer zu 27 trat 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe ein, dem er bis zum Kriegsende, zuletzt als Fliegerstabsingenieur, angehörte. Bezüge nach dem G 131 erhält der Beschwerdeführer nicht, weil er am 8. Mai 1945 noch keine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hatte.
11. Der Beschwerdeführer zu 9 bezog als ehemaliger Berufsunteroffizier der alten Wehrmacht seit dem 1. Oktober 1919 Versorgungsgebührnisse. Die ihm nach dem G 131 zustehenden Bezüge haben vom 1. Oktober 1951 ab mit Rücksicht auf seine Einkünfte als freiberuflicher Vertreter voll geruht. Seit 1. September 1953 erhält er seine vollen Bezüge.
III.
Zur Begründung der Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend:
1. Ihre Dienst- und Versorgungsverhältnisse seien durch den Zusammenbruch, insbesondere durch die Kapitulation vom 8. Mai 1945, nicht berührt worden. Dies folge vor allem daraus, daß das Deutsche Reich unter der "Regierung Dönitz" noch bis Ende Mai 1945 handlungsfähig gewesen sei und daß es noch nach dem 8. Mai 1945 organisierte deutsche Truppenverbände gegeben habe. Von diesem Standpunkt sei auch der Kontrollrat ausgegangen, als er in der Direktive Nr. 18 vom 12. November 1945 bestimmt habe, daß die "Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht ... aus dem Militärverhältnis entlassen" würden. Das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 habe zwar die Wehrmacht aufgelöst und die Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Dagegen habe es die dienstrechtlichen Verhältnisse der Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten nicht beendet und ihre Ansprüche auf Versorgung lediglich suspendiert. Der Kontrollrat habe im übrigen nach den Regeln des Völkerrechts, insbesondere nach den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung, die vermögensrechtlichen Ansprüche der deutschen Berufssoldaten nicht beseitigen können. Das Gesetz Nr. 16 des Rates der Alliierten Hohen Kommission vom 16. Dezember 1949 habe mit der Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 die Suspension der Versorgungsansprüche beendet. Dem entspreche es, daß die Militärregierungen schon vor Erlaß des Gesetzes Nr. 16 die Länder ermächtigt hätten, Ruhegehälter an ehemalige Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen zu zahlen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 16 hätten die Beschwerdeführer deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Versorgung. Diese Ansprüche und Rechte seien bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Art. 129 WRV gewährleistet worden. Das Grundgesetz garantiere den Bestand dieser Rechte in Art. 33 Abs. 5 GG.
2. Von diesem Standpunkt aus fühlen sich die Beschwerdeführer durch die Regelung des G 131 in ihren Grundrechten verletzt. Sie machen hierzu im einzelnen geltend:
a) §§ 77 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit den die Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführer betreffenden Einzelvorschriften bewirke eine entschädigungslose Enteignung, da er den Beschwerdeführern teils sämtliche Ansprüche entziehe, teils ihnen nur geringere Ansprüche belasse, als sie ihnen nach den Wehrmachtversorgungsgesetzen zustünden.
b) Das G 131 verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Diese Vorschrift stelle jede Regelung des öffentlichen Dienstes unter das Gebot der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und garantiere damit auch die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte der Berufssoldaten. Den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihnen ein Unterhalt entweder versagt oder nicht in angemessener Höhe gewährt werde. Insbesondere sei es eine Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wenn bei Errechnung der Bezüge nach dem G 131 die tatsächlich geleistete Dienstzeit, der frühere Dienstgrad und die frühere Besoldung nicht zugrunde gelegt würden und die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte vorgesehen sei. Die Beschwerdeführer, die Offiziere z.V. oder im Truppensonderdienst waren, beschweren sich vor allem darüber, daß die Besonderheiten ihrer Dienstverhältnisse nicht beachtet worden seien.
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die von ihnen angegriffenen Bestimmungen des G 131 könnten auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Regelung nach den früheren Wehrmachtversorgungsgesetzen nicht hergebrachten Grundsätzen entsprochen habe; sie stelle lediglich eine Weiterentwicklung der aus dem Kaiserreich und der Weimarer Republik herrührenden Grundsätze über die Versorgung der Berufssoldaten dar, wobei nur der Gedanke des sozialen Fortschritts gewisse Neuregelungen – vor allem bei der Versorgung der Unteroffiziere – erforderlich gemacht habe.
c) Die Beschwerdeführer fühlen sich ferner in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, weil sie nach dem G 131 schlechter gestellt seien als die im aktiven Dienst stehenden Beamten. Innerhalb des G 131 wird eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG darin gesehen, daß einerseits die Berufssoldaten gegenüber den vom Gesetz betroffenen Beamten benachteiligt, andererseits gewisse Bevorzugungen der Berufssoldaten gegenüber den Beamten nicht aufrechterhalten oder jedenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden seien.
d) Einige Beschwerdeführer sehen eine Verletzung des Art. 25 GG darin, daß das G 131 den Entlassungstag aus der Wehrmacht allgemein auf den 8. Mai festlege und dadurch die Anrechnung der Kriegsgefangenschaft auf die aktive Dienstzeit ausschließe. Dies widerspreche den Regeln des Völkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, wonach der kriegsgefangene oder internierte Soldat bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im aktiven Wehrdienst verbleibe.
e) Der Beschwerdeführer zu 27 sieht in der Verminderung seiner Rechte durch das G 131 einen Verstoß gegen Art. 1 und 19 Abs. 2 GG. Andere Beschwerdeführer machen geltend, die Rückwirkung der sie betreffenden Bestimmungen des G 131 sei aus rechtsstaatlichen Gründen nichtig.
3. Die behaupteten Verstöße des G 131 gegen das Grundgesetz sind nach Ansicht der Beschwerdeführer durch die Ermächtigung des Art. 131 GG nicht gedeckt. Denn das Grundgesetz habe den Bundesgesetzgeber bei Erfüllung des Auftrages aus Art. 131 nicht von der Bindung an die Grundrechte befreien wollen. So habe der Abgeordnete Dr. Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat erklärt: "Der Staat soll nicht alles tun können, was ihm gerade bequem ist, wenn er nur einen willfährigen Gesetzgeber findet, sondern der Mensch soll Rechte haben, über die auch der Staat nicht soll verfügen können; die Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren." Daß dieser Grundsatz auch für die im Rahmen des Art. 131 GG zu treffende Regelung zu gelten habe, ergebe sich eindeutig aus den Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates. Im übrigen seien die Grundrechte Verfassungsnormen höheren Ranges, so daß eine Verfassungsbestimmung, der dieser Rang nicht zukomme, bei Verstoß gegen sie nichtig sei. Art. 131 GG selbst sei keine Verfassungsnorm höheren Ranges; das folge schon daraus, daß er zu den "Übergangs- und Schlußbestimmungen" gehöre. Solche Vorschriften dienten dazu, die Regelung der Hauptabschnitte des Grundgesetzes zu erläutern, zu ergänzen, vielleicht auch für kurze Zeit zu modifizieren. Niemals aber sei eine solche Vorschrift in der Lage, ein im ersten Hauptabschnitt des Grundgesetzes gewährleistetes Grundrecht zu durchbrechen oder abzuschwächen.
Der Bundesgesetzgeber sei daher zu einer konstitutiven Neuregelung, jedenfalls bei den ehemaligen Reichsbeamten und bei den Berufssoldaten, nicht befugt gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland hafte aus den noch fortbestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen. Diese Ansprüche habe Art. 131 GG nicht antasten wollen. Das G 131 habe jedoch die Rechtsverhältnisse aller von Art. 131 GG erfaßten Personen unzulässigerweise konstitutiv im Sinne einer völligen oder teilweisen Entziehung von Ansprüchen geregelt.
Der Beschwerdeführer zu 2 vertritt schließlich die Ansicht, Art. 131 GG selbst sei verfassungswidrig, weil er dem von ihm erfaßten Personenkreis vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an bis zum Erlaß des G 131 alle Rechte aus den früheren Dienst- und Versorgungsverhältnissen unter Verletzung des Art. 14 Abs. 3 GG entzogen habe.
IV.
1. Die Beschwerdeführer beantragen, alle von ihnen im einzelnen bezeichneten Bestimmungen, gegebenenfalls auch das G 131 im ganzen, gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG für nichtig zu erklären.
2. Die Verfassungsbeschwerden wurden nach § 94 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zur Äußerung zugestellt. Bundestag und Bundesrat haben sich nicht geäußert. Die Bundesregierung vertritt in ausführlichen Darlegungen den Standpunkt, daß Art. 131 GG den Bundesgesetzgeber auch zu einer konstitutiven Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten ermächtigt habe und daß durch diese Neuregelung Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt seien.
In der mündlichen Verhandlung waren die Bundesregierung und sämtliche Beschwerdeführer außer denen zu 1, 10 und 28 vertreten.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.
1. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ergibt sich hinreichend deutlich, daß sie behaupten wollen, sie seien durch das G 131 gegenwärtig und unmittelbar in einem der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte, insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG, verletzt. Das reicht für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden aus. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung, dem 13. Mai 1951, beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415 [417]). Die Verfassungsbeschwerden haben sich auch nicht dadurch erledigt, daß das G 131 – zum Teil mit rückwirkender Kraft – durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz geändert worden ist (BVerfGE 3, 58 [75]).
2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 bestehen auch nicht deshalb, weil er zur Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche den Rechtsweg beschritten, das angerufene Gericht jedoch das Verfahren ausgesetzt hat, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben (aaO S. 74 f.).
II.
Auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 13 bis 15 und 19 bis 21 gegen § 4 der Ersten Durchführungsverordnung sind zulässig. Solche Rechtsverordnungen sind Akte der öffentlichen Gewalt, die mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können (BVerfGE 3, 162 [171]).
C.
I.
Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind nicht begründet.
Die Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten im aktiven Dienst standen, gehen davon aus, daß ihre Dienstverhältnisse von den Auswirkungen des Zusammenbruchs unberührt geblieben sind und bis heute mit dem ursprünglichen Inhalt fortbestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Auffassung nicht anschließen können.
1. Der Wortlaut des Art. 131 GG sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und des G 131 bringen – wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [76 bis 85]) festgestellt hat – in dieser Frage keine Klarheit. Immerhin trat im Parlamentarischen Rat und im Bundestag gerade bei der Erörterung der Sonderregelungen für Berufssoldaten und Wehrmachtbeamte die Anschauung stärker hervor, daß hier der Bundesgesetzgeber bei Erfüllung des Auftrages aus Art. 131 GG schon deshalb zu einer konstitutiven Regelung befugt sein müsse, weil aus den früheren Besoldungs- und Versorgungsgesetzen für die Wehrmacht keine Ansprüche mehr hergeleitet werden könnten. So wies der vom Parlamentarischen Rat als Sachverständiger beigezogene Ministerialdirektor Dr. Ringelmann darauf hin, daß die Militärpersonen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 sämtliche Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis verloren hätten (PR, Verhandlungen des HA, 1948/49, S. 498). Bei den Verhandlungen des Bundestags zum G 131 erklärte der Bundesminister des Innern, daß der Parlamentarische Rat die Ansprüche der verdrängten Beamten und Wehrmachtangehörigen nicht materiell geregelt, sie also weder aberkannt noch anerkannt habe. Der Bundesgesetzgeber habe deshalb die Ansprüche konstitutiv zu regeln. Dabei sei insbesondere zu bedenken, ob nicht das Kontrollratsgesetz Nr. 34 überhaupt alle Ansprüche der ehemaligen Berufssoldaten und Wehrmachtbeamten beseitigt habe (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, S. 3143 f.). Der Abgeordnete Dr. Nowack vertrat die Ansicht, daß Art. 131 GG insoweit zu einer konstitutiven Regelung ermächtige, "als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war". So habe das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz natürlich keine Regelung für den Fall treffen können, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem Tage entlassen würde (aaO S. 5094 f.).
2. Eine Antwort auf die Frage, ob die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, läßt sich nicht aus Bestimmungen der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden wehrrechtlichen Gesetzgebung gewinnen. Auch hier ist vielmehr – wie im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [85 ff.]) – eine historisch-politische Würdigung der Ereignisse vom Mai 1945 unumgänglich, um ihre rechtlichen Auswirkungen auf das Berufssoldatenverhältnis beurteilen zu können. Diese Betrachtungsweise ist hier um so mehr geboten, als das Berufssoldatenverhältnis in seiner rechtlichen Ordnung von der jeweiligen Wehrverfassung bestimmt ist. Die Wehrverfassung aber hängt mit der allgemeinen politischen, insbesondere der außenpolitischen Lage des Staates eng zusammen und ist demgemäß grundsätzlichen Wandlungen weit mehr ausgesetzt als die Ordnung des zivilen Staatsdienstes.
a) Die Wehrverfassung des Deutschen Reiches ist seit dem Ende des ersten Weltkrieges, entsprechend der außenpolitischen Entwicklung, besonders eingreifenden Veränderungen unterworfen gewesen. An die Stelle der auf dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht aufgebauten Armee und Marine der Monarchie trat die nach den Bestimmungen des Versailler Vertrages zahlenmäßig begrenzte, nur aus Berufssoldaten mit länger dauernder freiwilliger Dienstverpflichtung bestehende Reichswehr, die dann wieder – nach der politischen Lösung der völkerrechtlichen Bindungen – durch eine auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende Wehrmacht abgelöst wurde. Die Stellung des Berufssoldaten innerhalb der bewaffneten Macht und die rechtliche Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses haben sich diesen Änderungen der Wehrverfassung jeweils anpassen müssen.
In der Zeit der Monarchie war die rechtliche Stellung des Berufssoldaten grundsätzlich durch die Verfassungsvorschrift bestimmt, wonach die Ernennung (ebenso Versetzung, Beförderung und Verabschiedung) der Offiziere ausschließlich Sache des Monarchen (als Ausfluß seiner Kommandogewalt) war, der ministeriellen Gegenzeichnung also nicht bedurfte (Art. 66, 53 RV 1871; vgl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Bd. IV [1914] S. 36, 38). Für die Berufsunteroffiziere galt Entsprechendes; ihre Ernennung war den Truppenkommandeuren übertragen(vgl. Zorn, Das Staatsrecht der Deutschen Reiches. 2. Aufl. 1897, Bd. IlIS. 607, 616). Hierauf vor allem beruhte die besondere Stellung des Berufssoldaten im Staate, die ihn vom politischen Leben fernhielt und in ein besonders nahes persönliches Verhältnis zum Monarchen brachte, das im Fahneneid symbolischen Ausdruck fand (vgl. hierzu Laband, a.a.O. S. 37 f., 63). Die Änderung der Reichsverfassung durch das Gesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. S. 1274), das gerade in diesem Punkte eine neue Entwicklung einleiten wollte und die Ernennung der Offiziere von der Gegenzeichnung des – nunmehr parlamentarisch verantwortlichen – Kriegsministers (bei der Marine: des Reichskanzlers) abhängig machte, hat keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt.
Formelle Gesetze über die allgemeine Rechtsstellung der Berufssoldaten bestanden im Kaiserreich nicht. Besoldung und Versorgung waren in Einzelgesetzen geregelt; der Rechtsweg stand für Gehaltsansprüche überhaupt nicht, für Pensionsansprüche nur mit Einschränkungen offen (Laband, a.a.O. S. 197; Zorn, a.a.O. S. 612 und 646). Eine verfassungsmäßige Garantie "wohlerworbener Rechte" bestand nicht.
Nach dem Ende des ersten Weltkrieges wurden auf Grund der Gesetze vom 6. März und 16. April 1919 (RGBl. S. 295 und 431) Heer und Kriegsmarine aufgelöst; zunächst wurde eine vorläufige, dann die endgültige Reichswehr (Reichsheer und Reichsmarine) geschaffen. Die früheren Berufssoldaten konnten schon wegen der erheblichen Verminderung der Truppenstärke nicht alle in die Reichswehr übernommen werden. Ihre weitere Verwendung stand im Ermessen des Reiches. Die nicht übernommenen Berufssoldaten mit einer bestimmten Mindestdienstzeit erhielten Übergangsgebührnisse; den Berufsoffizieren wurde eine Pension erst nach einer aktiven Dienstzeit von zehn Jahren gewährt (vgl. das Offiziersentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 – RGBl. S. 1654 – und das Kapitulantenentschädigungsgesetz vom 13. September 1919 – RGBl. S. 1659 -).
Das Berufssoldatenverhältnis der Reichswehr beruhte auf einer freiwilligen Dienstverpflichtung für zwölf, bei den Offizieren für 25 Jahre. Die Versorgung der Berufssoldaten, die nach Ablauf der Dienstverpflichtung oder vorzeitig ausschieden, wurde durch neue Versorgungsgesetze geregelt, die den besonderen Bedürfnissen einer nur aus Berufssoldaten bestehenden Wehrmacht entsprachen. Durch Art. 129 Abs. 4 WRV wurde erstmals auch den Berufssoldaten die Unverletzlichkeit ihrer wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche gewährleistet.
Während in der Kaiserzeit das Heer sich aus den Kontingenten der Bundesstaaten zusammengesetzt hatte, war nunmehr Dienstherr aller Soldaten das Reich. Nach Art. 176 WRV wurden sie auf die Reichsverfassung vereidigt; im Fahneneid gelobten sie außerdem dem Reichspräsidenten und ihren Vorgesetzten Gehorsam; eine Bindung persönlicher Art, wie sie zum Monarchen bestand, fehlte.
Obwohl nun die Kommandogewalt des Reichspräsidenten, der den Oberbefehl führte, durch das Erfordernis der Gegenzeichnung des parlamentarisch verantwortlichen Reichswehrministers beschränkt war, blieb die Reichswehr einer "Politisierung" unzugänglich. § 36 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (RGBl. S. 329) verbot den Soldaten ausdrücklich jede politische Betätigung. Dies entsprach den Anschauungen der höheren militärischen Führer, die noch in den Traditionen der monarchischen Wehrmacht lebten, großenteils die "Weimarer Republik" innerlich ablehnten und daher bestrebt waren, die Reichswehr von dem politischen Leben des demokratischen Staates zu isolieren. Sie beschränkten die Reichswehr bewußt auf ihre fachlich-militärischen Aufgaben und bildeten sie zu einem zuverlässigen Instrument in der Hand der militärischen Führung heran. So entwickelte sich die Reichswehr zu einem eigenen Machtfaktor von großer Geschlossenheit, mit dem alle innerpolitischen Kräfte im Staate zu rechnen hatten.
b) Aus dem Zusammentreffen dieses Machtfaktors mit der neuen, den Staat nunmehr ausschließlich beherrschenden politischen Macht des Nationalsozialismus mußten sich besondere Probleme ergeben. Den politischen Tendenzen des Nationalsozialismus hätte es entsprochen, sich auch der Reichswehr zu bemächtigen und sie zu einem nationalsozialistischen Volksheer mit allgemeiner Wehrpflicht umzuformen (vgl. Punkt 22 des Parteiprogramms). Jedoch sah sich Hitler angesichts der geplanten Aufrüstung an allzu tiefgehenden Eingriffen in das Gefüge der Wehrmacht gehindert. Auch gebot die Notwendigkeit, das Vertrauen des Reichspräsidenten von Hindenburg und der höheren militärischen Führer zu gewinnen, zunächst politische Zurückhaltung (Rauschning, Gespräche mit Hitler, 1910, S. 146). So wird es verständlich, daß sich die Einwirkungen des Nationalsozialismus auf die Reichswehr und damit auch auf das Dienstverhältnis der Berufssoldaten weder so rasch noch so intensiv vollziehen konnte wie beim Berufsbeamtentum.
aa) Die Aushöhlung und weitgehende Zerstörung der Reichsverfassung führte freilich auch gegenüber den Berufssoldaten zur Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer wohlerworbenen Rechte, den Art. 129 Abs. 4 WRV ihnen gewährleistet hatte. Dieser Verfassungsschutz reichte den Soldaten gegenüber von vornherein nicht so weit wie der Schutz der wohlerworbenen Rechte der Beamten; er ließ insbesondere auch eine von den Grundsätzen des Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV abweichende Gestaltung der Dienstverhältnisse der Berufssoldaten durch einfaches Reichsgesetz zu (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Art. 129 Anm. 1). Aber auch in diesem verminderten Umfang wurde der Verfassungsschutz nun beseitigt. Die grundsätzliche rechtliche Bedeutung dieses Vorgangs ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) unter Verwertung der rechtswissenschaftlichen Literatur, der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im nationalsozialistischen Staat im einzelnen dargelegt. Der Beschluß des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942 (RGBl.I S.247) bezieht sich ausdrücklich auch auf die Wehrmacht; er bestätigt Hitler als dem Obersten Befehlshaber der Wehrmacht auch gegenüber allen Soldaten und Offizieren das Recht, sie "ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte" und "ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren" aus Amt, Rang und Stellung zu entfernen. Schon vorher hatte Hitler keine Bedenken getragen, sich diese Befugnisse anzumaßen; das zeigt der Fall des Generalobersten Hoeppner, der Anfang 1942 von Hitler ohne Verfahren aus der Wehrmacht ausgestoßen wurde. Ein weiteres besonders krasses Beispiel für die völlige Abkehr von rechtsstaatlichen Grundsätzen ist die Ausstoßung mehrerer an dem Attentat vom 20. Juli 1944 beteiligter Offiziere auf Grund der Untersuchungen eines eigens hierfür gebildeten "Ehrenhofs von Feldmarschällen und Generalen des Heeres", der ohne Anhörung der Beschuldigten allein nach den vom SD angefertigten Verhandlungsprotokollen verfuhr. Durch dieses unrechtmäßige Verfahren wurden die Betroffenen ihrem gesetzlichen Richter entzogen und dem Volksgerichtshof überantwortet (Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe vom 5./6. August 1944; vgl. auch Meissner, Staatssekretär unter Ebert – Hindenburg – Hitler, 3. Aufl., S. 603).
bb) Abgesehen von dieser Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der wohlerworbenen Rechte, blieben die Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Berufssoldaten regelten, zunächst unverändert.
Die Reichswehr stand weiterhin unter dem Oberbefehl des Reichspräsidenten, dem sie im Fahneneid Gehorsam geschworen hatte (vgl. Verordnung vom 14. August 1919, RGBl. S. 1419). Die Eidesformel wurde durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 2. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1017) – erlassen zur Durchführung des Gesetzes über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1016) – geändert. Der Fahneneid lautete nunmehr:
"Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich meinem Volk und Vaterland allzeit treu und redlich dienen und als tapferer und gehorsamer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen."
Die neue Eidesformel deutete auf den inzwischen eingetretenen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Wandel hin; es sollte darin zum Ausdruck kommen, daß die Weimarer Verfassung, auf die alle Soldaten zu vereidigen waren (Art. 176 WRV), nicht mehr als geltend angesehen wurde. Auch der neue Eid berührte aber die politische Neutralität der Dienstverhältnisse der Soldaten nicht; er spricht von einer Bindung an Volk und Vaterland und enthält sich jeden Hinweises auf den Nationalsozialismus und seinen Führer. Dem entsprach es, daß § 36 des Wehrgesetzes weiter in Geltung blieb, wonach den Soldaten jede politische Betätigung, selbst die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme an politischen Versammlungen, verboten war. Auch der Erlaß des Reichspräsidenten vom 25. Mai 1934 über "die Pflichten des deutschen Soldaten" betonte die unpolitische Natur des Soldatenverhältnisses. Danach ist die Wehrmacht "Waffenträger des deutschen Volkes"; "sie schützt das Deutsche Reich und Vaterland, das im Nationalsozialismus geeinte Volk und seinen Lebensraum". In diesen Pflichten des Soldaten ein "einzigartiges Bekenntnis zur Lebensanschauung des Nationalsozialismus und damit zum Führer und seinem Werk" zu sehen (Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2. Aufl. 1943, S. 59), wird ihrem wahren Charakter nicht gerecht. In Wirklichkeit wurde hier verbindlich klargestellt, daß die Wehrmacht alleiniger Waffenträger sei und als "selbständige tragende Säule" des Staates neben der politischen stehe. Auch Hitler bekannte sich in der Rede vor dem Reichstag am 13. Juli 1934 (Verhandlungen des Reichstags, Bd. 458 S. 21 ff.) zu seinem dem Reichspräsidenten gegebenen Versprechen, "die Armee als unpolitisches Instrument des Reiches zu bewahren", und erklärte ferner: "Es gibt im Staate nur einen Waffenträger: die Wehrmacht. Und nur einen Träger des politischen Willens: dies ist die Nationalsozialistische Partei."
Angesichts dieser das Berufssoldatenverhältnis bestimmenden rechtlichen Ordnung war in der Wehrmacht eine Personalpolitik in nationalsozialistischem Sinne, wie sie für die zivile Verwaltung im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [94 ff.]) geschildert worden ist, nicht möglich. Die Entlassung politisch mißliebiger Berufssoldaten und das Einströmen nationalsozialistischer Kräfte in Führungsstellen war vor allem wegen der Eigenart des militärischen Dienstes, aber auch deshalb erschwert, weil an der Spitze der Reichswehr nicht ein von den Nationalsozialisten beherrschtes Fachministerium, sondern der Reichspräsident als Oberbefehlshaber stand. Einer politischen Schulung der Berufssoldaten im Sinne der NSDAP stand schon das Verbot jeder politischen Betätigung entgegen. Entscheidend kam hinzu, daß Hitler – wie bereits hervorgehoben – es nach seinen eigenen außenpolitischen Zielen nicht verantworten konnte, die Einsatzbereitschaft der Truppe durch Personalumbesetzungen großen Ausmaßes zu beeinträchtigen. Mögen auch Pläne zur Schaffung eines Revolutionsheeres auf ideologischer Grundlage bei der SA, insbesondere bei ihrem Stabschef Röhm, bestanden haben (vgl. hierzu Hermann Mau, Die "Zweite Revolution" – Der 30. Juni 1934, in Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1953, S. 119 [124 ff.]), so wurden sie doch durch die von Hitler angeordneten "Säuberungsmaßnahmen" vom 30. Juni 1934 gegenstandslos. Es verblieb in personeller Hinsicht im wesentlichen bei der Besetzung einiger Spitzen- oder Schlüsselstellungen der Wehrmacht mit Offizieren, von denen Hitler annahm, daß sie dem Nationalsozialismus zugewandt seien.
Demgegenüber hatte es für das Dienstverhältnis des Soldaten keine rechtliche Bedeutung, daß im ganzen die Beziehungen der Reichswehr zur NSDAP äußerlich enger gestaltet wurden (Übernahme des Hoheitszeichens der NSDAP, Teilnahme an Parteiveranstaltungen, insbesondere am Parteitag, Einführung des gegenseitigen "kameradschaftlichen Grußes").
cc) Die Rechtslage änderte sich alsbald nach dem Tode des Reichspräsidenten von Hindenburg am 2. August 1934. Nach § 1 des bereits vorher beschlossenen Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 1. August 1934 (RGBl. I S. 747) gingen "die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über". Damit erlangte Hitler den Oberbefehl über die Wehrmacht.
Noch am Todestage Hindenburgs vereidigte Hitler den Reichswehrminister von Blomberg und die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile auf sich (IMT, Band XIV, S. 82 f.). Am selben Tage erließ der Reichswehrminister – ohne gesetzliche Grundlage und in klarer Mißachtung des Vereidigungsgesetzes vom 1. Dezember 1933 – den Befehl, alle Soldaten mit nachstehender Eidesformel sofort auf Hitler zu vereidigen:
"Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Oberbefehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für diesen Eid mein Leben einzusetzen."
Erst am 20. August 1934 wurde diese Eidesformel für die Zukunft auch durch ein formelles Gesetz (RGBl. I S. 785) festgelegt. Auf das Fehlen der Rechtsgrundlage weist auch Köttgen (Vom Deutschen Staatsleben, JöR, Bd.24 [1937] S.69) hin, der die Bedeutung der Neuordnung im übrigen darin sieht, daß "der Verfassungseid in einen persönlichen Treueid umgewandelt wurde."
Nach der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Gesetz vom 16.März 1935 (RGBl. I S. 375) brachte das neue Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) wesentliche Änderungen der Wehrverfassung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Neuregelung der Befehlsverhältnisse an oberster Stelle, die den Einfluß der politischen Führung auf die Wehrmacht verstärkte. Unter dem Führer und Reichskanzler als Oberstem Befehlshaber übte nach § 3 Abs. 2 des Wehrgesetzes der Reichskriegsminister, also ein Mitglied des Reichskabinetts, als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus. Durch das gleichzeitig beschlossene Gesetz zur Änderung des Reichsministergesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 681) wurde die Bestimmung, daß ein zum Minister ernannter aktiver Soldat aus der Wehrmacht ausscheiden müsse, aufgehoben.
Die Führungskrise im Februar 1938 gab Hitler Anlaß, die Wehrmacht noch enger an sich zu binden. Ohne formelle Änderung des § 3 des Wehrgesetzes übernahm er mit Erlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I S. 111) die unmittelbare Befehlsgewalt über die gesamte Wehrmacht, die er mittels eines militärischen Führungsstabes, des Oberkommandos der Wehrmacht, ausübte.
Trotzdem blieb es aber bei der zwiespältigen Stellung der Wehrmacht inmitten eines Staates, dessen Wesen und politische Aktivität immer stärker von der Parteiideologie des Nationalsozialismus geprägt wurde. So ergab sich die Paradoxie, daß das stärkste Machtinstrument des nationalsozialistischen Staates zugleich von den nationalsozialistischen Ideen am wenigsten berührt war. Es ist kein Zweifel, daß von vielen führenden Nationalsozialisten dieser Zustand nur ungern hingenommen wurde und daß er auch einer der Gründe für die 1937 beginnende Schaffung der bewaffneten SS als eines vollkommen den Zielen der Partei verschriebenen neuen Waffenträgers gewesen ist (vgl. dazu Keitel in IMT, Bd. XI S. 376 [383]).
Eine Verstärkung des nationalsozialistischen Einflusses auf die Wehrmacht wurde durch die politischen Spannungen der Jahre 1938/1939 und den Ausbruch des Krieges zunächst verhindert. Es kam der nationalsozialistischen Führung jetzt in erster Linie auf die Erhaltung und Steigerung der militärischen Schlagkraft der Wehrmacht an; um ihretwillen mußten auch Gegner des Nationalsozialismus sogar in führenden militärischen Stellen verwendet werden. Bei Hitler zeigte sich jedoch zunehmend die Neigung, den Grund für militärische Mißerfolge in der fehlenden weltanschaulichen Haltung der Führer zu suchen. Je mehr Mißerfolge eintraten, um so mehr steigerte sich das alte politische Mißtrauen Hitlers gegen die höhere Wehrmachtführung (vgl. Jodl und Keitel in IMT, Bd. XV S. 338; XXII S. 454; XL S. 359 f.). Es äußerte sich in vielen Einzelmaßnahmen besonders auf personellem Gebiet (Versetzungen, Verabschiedungen). Zur Verstärkung der politisch-weltanschaulichen Führung und Erziehung der Truppe wurde durch Führerbefehl vom 22. Dezember 1943 ein NS-Führungsstab im Oberkommando der Wehrmacht geschaffen; bei den Führungsstäben bis zum Bataillon abwärts wurden NS-Führungsoffiziere eingesetzt.
dd) Wenn auch nach Hindenburgs Tod der politische Einfluß auf die Wehrmacht von außen und von oben her ständig verstärkt wurde und das durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht vergrößerte und verjüngte Offizierskorps nicht mehr die innere Homogenität besaß, wie es beim Berufsheer der Fall gewesen war, blieb das Dienstverhältnis des einzelnen Berufssoldaten rechtlich doch nach wie vor unpolitisch. Es fehlte nicht nur die dem Dienstverhältnis des Beamten eigentümliche rechtliche Verpflichtung auf die Ziele der NSDAP, sondern es blieb im Gegenteil nach § 26 des neuen Wehrgesetzes bei der Bestimmung, daß die Soldaten sich nicht politisch betätigen durften und daß die Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für die Dauer des aktiven Wehrdienstes ruhte. Erst von dieser Bestimmung her kann auch die Bedeutung des Fahneneides, der seit 1934 auf Hitler persönlich zu leisten war, zutreffend erkannt werden. Die Bedeutung des soldatischen Eides für den inneren Gehalt des militärischen Dienstverhältnisses muß freilich ernst genommen werden; denn der Fahneneid wird vom Soldaten nach alter militärischer Tradition als verpflichtende innere Bindung an den obersten Befehlshaber empfunden. Es läge daher nahe, aus dieser besonders starken Gehorsamsbindung des Soldaten an Hitler die gleichen Folgerungen hinsichtlich der inneren Umgestaltung des Soldatenverhältnisses zu ziehen, wie sie aus der eidlichen Treuebindung des Berufsbeamten im Urteil vom 17. Dezember 1953 für das Berufsbeamtenverhältnis hergeleitet worden sind. Dabei würde aber übersehen, daß der Eid seine rechtliche Bedeutung nur im Rahmen des Gesamtbildes des Dienstverhältnisses gewinnen kann. Das Beamtenverhältnis war nicht nur durch den Treueid auf Hitler im nationalsozialistischen Sinne umgeformt, sondern durch seine gesamte tatsächliche und rechtliche Gestaltung, die in der 1933 beginnenden nationalsozialistischen Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ihren Ausdruck fand und die ihre entscheidende Prägung in den Bestimmungen des deutschen Beamtengesetzes von 1937 erfuhr. Hier war deshalb die Feststellung unabweisbar, daß das Rechtsverhältnis der Beamten im nationalsozialistischen Staat nur auf diesen Staat und die ihn tragende Ideologie der NSDAP zugeschnitten war. Anders dagegen war die Lage des Berufssoldatenverhältnisses, dessen politische Neutralität noch nach der Einführung des Eides auf Hitler im Wehrgesetz von 1935 unter Beibehaltung der "Pflichten des deutschen Soldaten" erneut bestätigt wurde. Will man nicht einen unlösbaren Widerspruch zwischen der "unbedingten" Gehorsamsbindung und dem rechtlichen Verbot jeder politischen Betätigung annehmen, so ergibt sich der zwingende Schluß, daß auch der "unbedingte" Gehorsam nur in den rechtlichen Grenzen des militärischen Dienstverhältnisses galt (vgl. Heckel, Wehrverfassung und Wehrrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, 5;.184; vgl. auch Gutachten des Generalleutnants a. D. Helmut Friebe im Braunschweiger Remer-Prozeß, veröffentlicht vom Institut für Völkerrecht an der Universität Göttingen, 1953, S. 83 [94]). Gerade deshalb konnte sich hier eine nationalsozialistisch gesteuerte Personalpolitik nicht in vergleichbarem Maße entwickeln. Auch die für das Beamtenverhältnis so charakteristische dienstrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die nationalsozialistische Parteidoktrin hat bei den Berufssoldaten kein Gegenstück.
Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Berufssoldatenverhältnisses ist – ebenso wie beim Beamtenverhältnis – die politische Einstellung des einzelnen Soldaten. Das Berufssoldatenverhältnis blieb seiner rechtlichen Gestaltung nach neutral, auch wenn Berufssoldaten innerlich der NSDAP verbunden waren und in ihrem Sinne wirkten.
ee) Erst die Widerstandstat des 20. Juli 1944, an der hervorragende Offiziere führend beteiligt waren, gab Hitler die Gelegenheit, nun auch die Wehrmacht zu einer wirklich nationalsozialistischen Organisation zu machen, in der der einzelne Soldat sich nicht mehr hinter ein politisch farbloses "Treueverhältnis zu Volk und Vaterland" sollte zurückziehen dürfen, sondern kraft seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet war, aktiver Kämpfer für den Nationalsozialismus und seinen Führer zu sein. Der Parteigruß der NSDAP wurde unmittelbar nach dem Attentat in der Wehrmacht eingeführt (Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe vom 25.Juli 1944). Besonders bezeichnend für die ganze Entwicklung ist es, daß noch am Tage des Attentats der Reichsführer SS Himmler – der Vertreter der extremsten und aggressivsten nationalsozialistischen Anschauungen – zum Oberbefehlshaber des Ersatzheeres und Chef der Heeresrüstung ernannt wurde. Er sah seine Aufgabe darin, die Armee völlig neu aufzubauen und sie zu einer "nationalsozialistischen Volksarmee" zu machen, die "weltanschaulich-politisch nationalsozialistisch ganz klar ausgeprägt sein müsse (vgl. die Rede Himmlers vor den Gauleitern vom 3. August 1944, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1953, Heft 4, S. 363 [392]). So konnte der Völkische Beobachter am 3. August 1944 schreiben, daß durch die Berufung des Reichsführers SS zum Oberbefehlshaber des Ersatzheeres "die innere Vermählung zwischen Partei und Wehrmacht ... lebendige Wirklichkeit geworden" sei.
Den Abschluß fand diese Entwicklung rechtlich in dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wehrgesetzes vom 24. September 1944 (RGBl. I S. 317), durch das der bisherige § 26 folgende Fassung erhielt:
§ 26 Politische Stellung der Wehrmachtangehörigen
(1) Die Angehörigen der Wehrmacht haben die Pflicht, dienstlich und außerdienstlich im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung zu wirken und sich jederzeit für sie einzusetzen. Es ist eine der wesentlichsten Aufgaben aller Offiziere, Unteroffiziere und Wehrmachtbeamten, ihre Untergebenen nationalsozialistisch zu erziehen und zu führen.
(2) Die Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bleibt auch für die Dauer des aktiven Wehrdienstes in Kraft.
(3) Die Übernahme und Ausübung eines Amtes in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden bedarf der Genehmigung des Vorgesetzten. Sie muß erteilt werden, soweit durch die Ausübung des Amtes die Wehrmachtaufgaben nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht. Der Erwerb der Mitgliedschaft in der NSDAP., ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden ist nicht genehmigungspflichtig.
(5) Das Recht der Soldaten zum Wählen und zur Teilnahme an Abstimmungen bleibt für den Einzelfall einer Sonderregelung durch Erlaß des Führers vorbehalten.
c) Mit diesen letzten Maßnahmen hatte der Nationalsozialismus es nun allerdings ernstlich unternommen, die rechtliche Grundlage für eine politisch neutrale, nur Volk und Staat als solchen und nicht einer Parteiideologie dienende Wehrmacht zu zerstören und gleichzeitig dem Dienstverhältnis des einzelnen Berufssoldaten einen neuen, von den Zielsetzungen der NSDAP bestimmten rechtlichen Inhalt zu geben. Jetzt hätte sich die Verpflichtung aus dem Fahneneid in Verbindung mit § 26 der Neufassung des Wehrgesetzes auch auf das aktive Eintreten für den Nationalsozialismus erstrecken können. Diese Maßnahmen aber fallen bereits in die Zeit des beginnenden Zusammenbruchs, als die Wehrmacht an allen Fronten in schweren Abwehrkämpfen stand und durch ihre militärischen Aufgaben voll in Anspruch genommen war; die Umgestaltung der Dienstverhältnisse im politischen Sinne konnte daher weder in das Bewußtsein der Soldaten dringen, noch konnten in irgend nennenswertem Umfange praktische Folgerungen aus der veränderten Rechtslage gezogen werden. Dem Versuch, in letzter Stunde das soldatische Dienstverhältnis nationalsozialistisch umzuformen, fehlte mit einem Wort jene Effektivität, die sich beim Berufsbeamtentum aus einer Gesamtschau der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit Deutlichkeit ergab. So konnte im wesentlichen zutreffend gesagt werden: "Die Umformung der Wehrmacht zu einer, ideologischen Armee ... war wehrrechtlich erreicht, als diese Armee zu bestehen aufhörte" (Werner Picht, Vom Wesen des Krieges und vom Kriegswesen der Deutschen, 1952, S. 232).
Aus diesen Gründen ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts die formale gesetzliche Bindung des Soldatenverhältnisses an den Nationalsozialismus nicht so eng geworden, daß daraus allein das Erlöschen aller Berufssoldatenverhältnisse mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems gefolgert werden müßte.
3. Dagegen hat der staatliche Zusammenbruch in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Berufssoldaten bewirkt.
a) Während die Verwaltungsorganisation in Reich, Ländern und Gemeinden infolge der Ereignisse vom Mai 1945 zwar weitgehend zerstört oder lahmgelegt, ihr allmählicher, in seinem Umfang beschränkter Wiederaufbau jedoch nicht vereitelt wurde, hat der in der bedingungslosen Kapitulation vom 7./8. Mai 1945 sich aussprechende vollständige Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht im Zusammenhang mit den ihr unmittelbar folgenden Maßnahmen der Siegermächte die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution in Deutschland überhaupt und damit auch die Grundlage für das Bestehen von Berufssoldatenverhältnissen beseitigt.
Die Alliierten sahen in der deutschen Wehrmacht das Machtinstrument, das es dem Nationalsozialismus ermöglicht hatte, große Teile Europas unter sein politisches Joch zu beugen. Sie erblickten in ihr die neueste Erscheinungsform des "deutschen Militarismus", in dem sie den gefährlichsten Störer des Weltfriedens zu erkennen glaubten. Infolgedessen gingen sie davon aus, daß zur "endgültigen Zerstörung der Nazityrannei" (Atlantik-Charta Ziff. 6) auch die vollständige Entwaffnung des Reiches (wie aller potentiellen Aggressor-Staaten) gehöre (aaO Ziff. 8). Nach dem Willen und der Vorstellung der Alliierten war also ihr politisches Ziel die Ausschaltung Deutschlands als militärische Macht zur Sicherung des Weltfriedens, die Bestrafung der Kriegsverbrecher und die Zerstörung der nationalsozialistischen Weltanschauung. Diese Politik gipfelte in der Forderung der "bedingungslosen Kapitulation", wie sie Roosevelt in Anlehnung an eine bereits im amerikanischen Bürgerkrieg gebrauchte Wendung im Anschluß an die Konferenz in Casablanca am 26. Januar 1943 formuliert hat (vgl. die Ausführungen Roosevelts auf der Pressekonferenz in Casablanca am 26. Januar 1943, Documents on American Foreign Relations, Vol. V [1942/43] S. 254 [255]). Ihr entsprechen die besonders scharfen Wendungen der Yalta-Erklärung vom Februar 1945 (Holborn, War and Peace Aims of the United Nations, Vol. II 19 ff.), in denen der Entschluß bekundet wird, "den deutschen Militarismus ... zu zerstören..., alle deutschen Streitkräfte zu entwaffnen und aufzulösen". Dementsprechend ist die Gesamtkapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8. Mai 1945 ausdrücklich als "bedingungslose Kapitulation" bezeichnet und hat nach der Viermächte-Erklärung vom 5. Juli 1945 das Ende jeder weiteren militärischen Betätigung Deutschlands zur Folge gehabt.
An sich liegt es nicht im Begriffe einer Kapitulation, die sich völkerrechtlich auf militärische Vorgänge beschränkt und in der Regel nur Teile der bewaffneten Macht betrifft, Wirkungen auf den Bestand der kapitulierenden Wehrmacht überhaupt zu äußern. Selbst in dem außergewöhnlichen Fall der Gesamtkapitulation der Wehrmacht eines Staates führt diese Kapitulation als solche nicht notwendig das Ende des Bestehens der Wehrmacht herbei. Denn die Kapitulation als nicht ratifizierungsbedürftiger Kriegsvertrag zwischen militärischen Befehlshabern kann als solche keine über die militärischen Abmachungen hinausgehenden Verpflichtungen hinsichtlich der staatsrechtlichen Wehrorganisation begründen. So ist auch die Kapitulation vom 7./8. Mai 1945 sicherlich ein militärischer Akt, der sich auf die deutschen Streitkräfte, nicht auf den deutschen Staat bezog. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen echten Kriegsvertrag (Laun, Bonn. Komm., Anhang: Kapitulation, S. 12 [14 ff.]) oder um eine einseitige völkerrechtliche Erklärung der deutschen militärischen Befehlshaber gehandelt hat (Stödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, S. 32; Zinn, NJW 1947, S. 9 und SJZ 1947, 8; Kraske, JR 1949, 101; Mosler, SJZ 1947, 364; Schlochauer, Archiv des Völkerrechts, Bd. 1 [1948/49] S. 192).
Die politische und damit auch die staatsrechtliche Bedeutung der Vorgänge vom Mai 1945 erschöpft sich aber nicht in den Wirkungen einer einfachen "militärischen Kapitulation". Denn wenn auch die Kapitulationsurkunde keinen unmittelbaren politischen Inhalt hatte und daher auch politische Verpflichtungen nicht begründen konnte, so kam ihr doch tatsächlich höchste politische Tragweite zu. Zwar hat die Kapitulation den Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nicht berührt, da aber Deutschland in diesem Zeitpunkt keine staats- und völkerrechtlich legitimierten Vertretungsorgane mehr besaß (BVerfGE 2, 1 [56 f.]) und der in dieser Zeit noch verbliebene Rest deutscher Staatsgewalt sich allein in der Wehrmacht verkörperte, kam in ihrer bedingungslosen Kapitulation zugleich tatsächlich die Vollendung des allgemeinen Zusammenbruchs zum Ausdruck. Gegenüber dem wehrlos gewordenen, handlungsunfähigen deutschen Staat wurde nunmehr de facto der politische Wille der Sieger allein maßgeblich. Hinsichtlich des Schicksals der deutschen Wehrmacht stand aber damals der Wille der Alliierten fest, sie für immer zu vernichten und das deutsche Kriegs- und Rüstungspotential endgültig zu zerschlagen.
Diese Einzigartigkeit des militärischen und staatlichen Zusammenbruchs, der durch die Kapitulationserklärung besiegelt worden ist, die Unmöglichkeit jeder weiteren militärischen Betätigung des Reiches verbunden mit der klaren Absicht der Alliierten, die deutsche Entmilitarisierung zu einer endgültigen zu machen, müssen zu der Annahme führen, daß bereits am 8. Mai 1945 die deutsche Wehrmacht auch rechtlich zu bestehen aufgehört hat. Die in der Folgezeit erlassenen Bestimmungen des Kontrollrats – Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 über die völlige und endgültige Auflösung aller deutschen Streitkräfte, Direktive Nr. 18 vom 11. November 1945 über die Entlassung der Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946 über die Aufhebung wehrrechtlicher Bestimmungen – hatten insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Dem entspricht es, daß die Direktive Nr. 18 von der "ehemaligen" Wehrmacht spricht und das Kontrollratsgesetz Nr.34 die Wehrmacht ausdrücklich nicht auflöst, sondern als bereits aufgelöst betrachtet.
Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1951 (BGHSt. 2, 121 [123 f.]), in der er ausführt:
"...Mit der bedingungslosen Kapitulation war die deutsche Wehrmacht tatsächlich aufgelöst; es gab von diesem Zeitpunkt ab nur noch Kriegsgefangene in der Hand der ehemaligen Kriegsgegner, aber keine deutsche Wehrmacht mehr....
Ohne Bedeutung ist dabei, daß in bestimmten örtlichen Bereichen den deutschen Kriegsgefangenen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten wurden. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen waren, sondern waren auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen. Der Hinweis des angefochtenen Urteils, daß das Militärstrafgesetzbuch auch noch nach der Kapitulation in der englischen Zone unter der Aufsicht der Besatzungsmacht angewendet worden sei, läßt daher keinen Schluß auf die allgemeine Weitergeltung der Militärstrafgesetze zu. Ebenso ist unerheblich, daß das Militärstrafgesetzbuch erst im August 1946 durch Kontrollratsgesetz Nr. 34 förmlich außer Kraft gesetzt worden ist. Indem dieses Gesetz alle deutschen Streitkräfte und den gesamten militärischen Organisationskörper "als aufgelöst und völlig liquidiert" betrachtet, kommt sein bestätigender (deklaratorischer) Charakter schon im Wortlaut zum Ausdruck..."
Mit Recht weist der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg durchaus anders war, da "das deutsche Heer nach dem Waffenstillstand von 1918, wenn auch mit wechselndem organisatorischem Aufbau, noch weiter bestand". Die Unvergleichbarkeit der Lage nach den beiden Weltkriegen zeigt sich schon darin, daß die deutsche Wehrmacht 1918 überhaupt nicht kapituliert hat; die Kriegshandlungen wurden damals durch ein Waffenstillstandsabkommen beendet. Außerdem bestand kein ernstlicher Zweifel daran, daß das Deutsche Reich auch weiterhin eine Wehrmacht behalten würde. Daher traf bereits das Gesetz vom 12. Dezember 1918 (RGBl. S. 1424) die ersten Anordnungen über die Bildung einer freiwilligen Volkswehr; die Gesetze über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine vom 6. März und 16. April 1919 (RGBl. S. 295 und 431) folgten. Auch Art. 133 Abs. 2 WRV geht grundsätzlich von der Wehrpflicht aus, die jedoch auf Grund des Versailler Vertrages durch das Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung vom 21. August 1920 (RGBl. S. 1608) als allgemeine Wehrpflicht aufgehoben wurde und nur als freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Dienstpflicht fortbestehen konnte (vgl. Anschütz a.a.O., Art. 133 Anm. 2; Semler, Wehrgesetz vom 23. März 1921, 4. Aufl. 1921, S. 5 und 6). Es handelte sich damals also nur darum, die bisherige Wehrverfassung durch eine andere abzulösen, nicht um das Ende der Wehrmacht überhaupt.
b) Mit der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder militärischen Betätigung war dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen. Für eine solche Lage enthalten die Vorschriften des Wehrgesetzes sowie die Besoldungs- und Versorgungsgesetze keine Regelung. Sie treffen wohl Bestimmungen darüber, welche Bezüge der Berufssoldat während seiner aktiven Dienstzeit erhält und welche Versorgung ihm zusteht, wenn er aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen entlassen wird. Dabei ist zwar in § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes auch eine Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit vorgesehen. Alle Regelungen dieser Art waren jedoch auf Einzelfälle abgestellt, wie sie sich in normalen Zeiten im Rahmen einer geordneten Wehrmachtverwaltung ergeben; insbesondere ist auch bei der Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit nur an Fälle gedacht, in denen der Soldat auf Grund besonderer Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles nicht mehr in der Wehrmacht verwandt werden kann.
Dagegen fehlt jede gesetzliche Regelung für den Fall, daß allen Soldaten, einschließlich der Berufssoldaten, durch Eingriff von außen her die Möglichkeit zu weiterer Betätigung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen militärischen Dienstverhältnisses genommen wird, weil die Wehrmacht als Einrichtung überhaupt zu bestehen aufhört. In einem solchen Falle muß das Erlöschen dieser Dienstverhältnisse angenommen werden.
c) Die Feststellung, daß die Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten erloschen sind, beruht allein auf einer Würdigung der Auswirkungen, die der Zusammenbruch vom Mai 1945 gerade auf den Bestand der Wehrmacht als staatsrechtlicher Institution und die in ihr wurzelnden Dienstverhältnisse haben mußte. Das Erlöschen ist dagegen nicht – wie bei den Beamten (BVerfGE 3, 58 [115]) die Folge einer inneren Umgestaltung des Wesens dieser öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse selbst. Dieser grundsätzliche Unterschied legt die Erwägung nahe, daß sich aus den politisch neutralen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Berufssoldaten trotz ihres Erlöschens gewisse rechtliche Nachwirkungen ergeben könnten. Angesichts des Verbots jeder militärischen Betätigung würde es sich dabei allerdings nur um einen gesetzlich nicht geregelten Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich handeln können.
Die Annahme eines solchen Restbestandes gegenseitiger Rechtsbeziehungen setzt voraus, daß das Deutsche Reich als Partner eines solchen Rechtsverhältnisses über den 8.Mai 1945 hinaus fortbestanden hat, eine Rechtsauffassung, von der das Bundesverfassungsgericht, wie schon in den Urteilen vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [56]) und vom 7. Mai 1953 (BVerfGE 2, 266 [277]), so auch in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 über die Verfassungsbeschwerden der Beamten (1 BvR 147/52) und der Angestellten (1 BvR 323/51) gegen das G 131 ausgegangen ist. Nur von dieser Auffassung her war es möglich, auszusprechen, daß es dem "Deutschen Reich...nicht zugemutet werden" konnte, "die Dienstverhältnisse mit den Beschwerdeführern über den 8. Mai 1945 hinaus fortzuführen" (BVerfGE 3, 162 [178]), und konnte unterstellt werden, daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]). Der Hinweis auf die abweichende Meinung von Nawiasky und Kelsen in dem Beamtenurteil (aaO S. 88) ist in klarem Widerspruch zum Wortlaut dahin mißdeutet worden, daß das Bundesverfassungsgericht der Auffassung dieser Autoren zumindest zuneige. In Wahrheit wurde dadurch der einzigartige Umfang des deutschen Zusammenbruchs verdeutlicht, der namhafte Staatsrechtslehrer sogar zu dem Schluß veranlassen konnte, das Deutsche Reich sei als Staat überhaupt untergegangen.
Bei der Annahme, daß ein gesetzlich nicht geregelter Restbestand von Rechtsbeziehungen der Berufssoldaten zum Deutschen Reich fortbestanden habe, ist die Folgerung unabweisbar, daß allein der Gesetzgeber diese Rechtsbeziehungen im einzelnen regeln konnte, weil es an jeder sicheren Grundlage für die Bestimmung ihres Inhalts und Umfangs fehlte. Auch die Rechtsauffassung, daß die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer nicht völlig erloschen seien, führt also zu dem Ergebnis, daß eine konstitutive gesetzgeberische Regelung zulässig und erforderlich war. In keinem Falle können aber die Berufssoldaten Ansprüche gegen das Reich aus den früheren, für die Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Berufssoldaten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unmittelbar geltend machen. Sie können sich insbesondere auch nicht auf "wohlerworbene Rechte" berufen. Denn solche wohlerworbenen Rechte, die dem Gesetzgeber gegenüber verbindlich wären, kann es nur auf Grund einer positiven verfassungsrechtlichen Bestimmung geben. So hat das Reichsgericht (RGZ 134,1 [11]) für die Zeit, bevor die Weimarer Verfassung wohlerworbene Rechte besonders schützte, folgendes ausgeführt:
"Der Rechtszustand vor 1919 ging dahin, daß wohlerworbene Rechte auf Gehalt in bestimmter Höhe verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt waren. Vielmehr war an sich ihre Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung möglich. Eine reichsgesetzliche Sicherung gegen die Kürzung gewährter Gehälter gab es nicht."
Es geht daher nicht an, einen Gehalts- oder sonstigen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis etwa auf Grund überpositiven Rechts als wohlerworben und damit für den Gesetzgeber verbindlich anzusehen. Grundlage eines solchen Anspruchs kann immer nur ein vom Staate geschaffenes, der staatlichen Gesetzgebungs- und Entscheidungsgewalt unterliegendes Rechtsverhältnis sein. Erst vom Staat her, nicht aber aus überstaatlichem Recht, erhält das Dienstverhältnis seine Legitimation. Es wird daher auch nur nach Maßgabe der staatlichen Gesetze oder der Verfassung geschützt. Wohlerworbene Rechte aus einem vom Staate geschaffenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf überstaatlicher Rechtsgrundlage wären geradezu ein Widerspruch in sich.
Daß aber der von der Weimarer Verfassung staatlich gewährleistete Schutz der wohlerworbenen Rechte durch den Nationalsozialismus zerstört war, ist oben ausgeführt. Diese Zerstörung nachträglich als nicht geschehen zu betrachten oder als nur tatsächliche Behinderung der Geltung des wirklichen Rechts beiseitezuschieben, ist nicht möglich (vgl. BVerfGE 3, 58 [118 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schutz des Art. 129 WRV für eine sich im Rahmen dieser Verfassung entwickelnde, ihren Sicherungen und Beschränkungen unterworfene Wehrmacht geschaffen worden war. Nachdem der Nationalsozialismus diese Voraussetzungen weitgehend zerstört und in bewußter Abkehr von der Weimarer Verfassung eine Wehrmacht nach anderen Grundsätzen – ohne Verfassungseid, ohne parlamentarische Kontrolle und ohne verfassungsrechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte aufgebaut hatte, ist die Annahme abzulehnen, daß Angehörige dieser Wehrmacht eine Bestimmung der durch zwölfjährige Gewaltherrschaft zerstörten Verfassung nachträglich zum Schutze von Ansprüchen und Rechten sollten heranziehen können.
d) Gegen die vorstehend entwickelte grundsätzliche Auffassung, daß die Wehrmacht am 8. Mai 1945 zu bestehen aufgehört habe, sind vor allem zwei Einwendungen erhoben worden: Einmal wird behauptet, aus der Kapitulationsurkunde selbst ergebe sich, daß die Befehlsverhältnisse innerhalb der Wehrmacht fortbestehen sollten, was den Fortbestand auch der Wehrmacht selbst voraussetze; zum anderen wird geltend gemacht, daß die Annahme der völligen Auflösung der Wehrmacht es ausschließe, den Angehörigen der Wehrmacht nach dem 8. Mai 1945 den Status der Kriegsgefangenen zuzuerkennen.
aa) Den ersten Einwand hat der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten Entscheidung widerlegt, indem er zutreffend ausgeführt hat, es sei ohne Bedeutung, daß in bestimmten örtlichen Bereichen den in Kriegsgefangenschaft befindlichen Truppen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten worden seien. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen seien, sondern sie seien auf Sonderbefehle der ehemaligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegsgefangenen zurückzuführen (vgl. BGHSt. 2, 121 [124]).
bb) Die Frage, welche Personen Kriegsgefangene sind, ist eine rein völkerrechtliche; der Kreis der unter diesen Begriff fallenden Wehrmachtangehörigen wird allein vom allgemeinen Völkerrecht und den etwa einschlägigen besonderen Völkerrechtsquellen (Haager Landkriegsordnung und Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929, RGBI. 1934 II S. 207) begrenzt. Die innere Gestaltung des dienstrechtlichen Verhältnisses des einzelnen Wehrmachtangehörigen zu seinem Heimatstaat hat damit nichts zu tun. Soweit nach Beendigung des Krieges von alliierter Seite gelegentlich Zweifel an der Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen geäußert worden sind, wurden sie mit Erwägungen über die besondere völkerrechtliche Situation Deutschlands begründet; niemals aber ist dafür von Bedeutung gewesen, ob der einzelne Wehrmachtangehörige noch in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Deutschen Reich stehe.
Die Auflösung der deutschen Wehrmacht konnte auf den Status der bereits vorher in Kriegsgefangenschaft geratenen Wehrmachtangehörigen ohnehin keinen Einfluß ausüben. Das wird nirgends ernstlich bestritten; die entgegengesetzte Auffassung würde auch zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß spätestens mit Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 alle Kriegsgefangenen ihren völkerrechtlich besonders geschützten Status verloren hätten. Aber auch diejenigen Wehrmachtangehörigen, die tatsächlich erst nach dem 8. Mai 1945 gefangen genommen wurden, erhielten den völkerrechtlichen Status von Kriegsgefangenen auf Grund der völkerrechtlich wirksamen Kapitulation.
Der Zeitpunkt der Auflösung der Wehrmacht und des Erlöschens oder der Umwandlung der Berufssoldatenverhältnisse wird also nicht dadurch berührt, daß im Zuge der Auflösung einzelne Truppenteile tatsächlich erst einige Zeit nach der Kapitulation gefangen genommen wurden.
4. Als Ergebnis der bisherigen Erörterungen ist festzuhalten: nachdem die Auflösung der Wehrmacht den Dienstverhältnissen der aktiven Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen hatte, war der Gesetzgeber befugt, diese Rechtsverhältnisse auf Grund des Auftrages des Grundgesetzes für seinen Bereich konstitutiv zu ordnen, gleichgültig, ob man annimmt, daß sie im Zeitpunkt der Auflösung der deutschen Wehrmacht völlig erloschen waren oder ob man einen aus dem früheren Dienstverhältnis zurückbleibenden Restbestand rechtlicher Beziehungen versorgungsähnlichen Charakters zum Deutschen Reich unterstellt. Daß der Gesetzgeber auch bei dieser konstitutiven Regelung nicht völlig frei, sondern vor allem an die Grundrechte gebunden war, ist in den Urteilen vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [134 ff.], 162 [181 f.]) näher dargelegt.
5. Von dieser Rechtslage aus ergibt sich, daß Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind.
a) Eine Enteignung liegt nicht vor. Da die Dienstverhältnisse der Beschwerdeführer am 8.Mai 1945 erloschen sind, standen ihnen für die folgende Zeit keine Rechtsansprüche gegen das Deutsche Reich zu, die durch das G 131 hätten enteignet werden können.
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG ist aber auch dann nicht gegeben, wenn man grundsätzlich einen Restbestand von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlicher Art zum Deutschen Reich für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 annimmt. Inhalt und Umfang dieser Rechtsbeziehungen wären völlig unsicher und zweifelhaft. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Versorgung der Berufssoldaten bei Auflösung der gesamten Wehrmacht bestand nicht (oben C I 3 b). Die analoge Anwendung von gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung derjenigen Wehrmachtsangehörigen, bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 eingetreten war, kam schon deshalb nicht in Betracht, weil alle jene Gesetze durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden waren. Auch eine Berücksichtigung der in diesen Gesetzen für die Wehrmachtversorgung enthaltenen Grundgedanken war ausgeschlossen; denn der Kontrollrat hatte die Gesetze vornehmlich deshalb aufgehoben, um zu verhindern, daß ehemalige Wehrmachtangehörige aus der besonderen Eigenart ihres früheren militärischen Dienstes auch Ansprüche auf besondere Behandlung bei der Versorgung herleiten könnten.
Mangels jeder positiven gesetzlichen Regelung hätte man daher bei dem Versuch, im Einzelfall Inhalt und Umfang jener versorgungsähnlichen Beziehungen der Berufssoldaten zum Deutschen Reich näher zu bestimmen, nur auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz zurückgreifen können, daß auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse von Treu und Glauben beherrscht sein müssen; dabei hätte man selbstverständlich auch den Zusammenbruch des Reiches, seine Handlungsunfähigkeit, die tatsächliche Abtrennung großer Gebietsteile und die völlige Zerrüttung von Wirtschaft und Finanzen angemessen berücksichtigen müssen. Eine auch nur einigermaßen einheitliche oder eindeutige Klärung jener Rechtsbeziehungen wäre ohne Eingreifen des Gesetzgebers nicht möglich gewesen.
Sind aber durch einen völligen staatlichen Zusammenbruch wie im Mai 1945 – und durch den Wegfall einer staatsrechtlichen Institution im ganzen der Inhalt und der Umfang öffentlichrechtlicher Rechtsbeziehungen, die in der Zugehörigkeit zu dieser Institution ihre Wurzel hatten, unsicher und unklar geworden, so liegt selbst bei weitester Auslegung des Enteignungsbegriffs eine Entziehung von Rechten, die möglicherweise als Enteignung angesehen werden könnte, nicht vor, wenn der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diese Rechtsbeziehungen im einzelnen konstitutiv ordnet. Das gilt jedenfalls insoweit, als die neue gesetzliche Ordnung die Grundlage für neue Versorgungsverhältnisse schafft, aus denen sich Rechtsansprüche der Einzelnen oder doch Verpflichtungen der öffentlichen Hand ergeben.
Von einer Enteignung durch eine solche konstitutive Regelung im Rahmen des G 131 ließe sich höchstens insoweit sprechen, als Ansprüche auf Zeit oder schlechthin versagt werden.
Das G 131 versagt allgemein Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 (§ 77 i.V.m. § 85 G 131). Eine Rechtsentziehung läge hierin nur dann, wenn mit einiger Sicherheit anzunehmen wäre, daß den Berufssoldaten für den Zeitabschnitt vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 an sich echte Rechtsansprüche zugestanden hätten. Das ist, wie eine nähere Betrachtung der Rechtsentwicklung nach dem 8. Mai 1945 ergibt, nicht der Fall.
Unmittelbar nach dem Zusammenbruch haben die Militärregierungen auf Grund der Nr. 4 c der für alle westlichen Besatzungsgebiete maßgeblichen Anweisung Nr. 1 verboten:
"Alle Ausgaben für Militärpensionen und zwar für zu irgendeiner Zeit geleistete Dienste, mit Ausnahme von:
(1) Pensionen wegen körperlicher Gebrechen, welche die Arbeitsfähigkeit vermindern und
(2) Pensionen oder Vergütungen an Witwen und Waisen oder an andere Verwandte verstorbener Militärpersonen. In den Fällen (1) und (2) ist vorausgesetzt, daß die Pensionsempfänger keine anderen Mittel zum Lebensunterhalt haben und tatsächlich auf solche Zahlungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind."
Nach dieser Anweisung sollten offensichtlich die Zahlungen an Wehrmachtangehörige, soweit sie überhaupt zugelassen wurden, lediglich den Charakter von Fürsorgeleistungen haben.
In einer weiteren Verfügung vom 12. September 1946 bestimmte die amerikanische Militärregierung (EFB/TEL/qu Manp.) unter Nr. 3 und 6 folgendes:
"3. Kriegsdienstpensionen.
Die Ausbezahlung von Militärdienst-Pensionen, -Gehältern oder -Renten ist verboten. Dies soll nicht bedeuten, daß die Zahlung von Sozialversicherungsleistungen über Sozialversicherungsämter an körperbehinderte Personen verboten ist, welche zum Bezug von Kriegsdienst- oder ähnlichen Pensionen berechtigt gewesen wären, unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen:
...
c) Fürsorgeempfänger gemäß dieser Bestimmung sind den Empfängern von Sozialversicherung anzugleichen, so daß soweit als möglich sämtliche militärischen Merkmale ausgeschaltet werden.6. Auflösung der militärischen Versorgungsbehörden
Alle Versorgungsämter, Hauptversorgungsämter, Versorgungsgerichte und Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsämter werden aufgelöst. Eigentum, Akten und Einrichtungen solcher Dienststellen können nach Anweisung der Länderregierungen, in welchen sie sich befinden, verwendet werden, mit Ausnahme von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, welche an die Sozialversicherungsämter übertragen werden sollen, die die Verantwortung für die Zahlung der zuständigen Kriegsdienstpensionen tragen."
Eine entsprechende Anordnung vom gleichen Tage (EFB/TEL/ qu Manp.) erging für die britische Besatzungszone.
Als in Bayern auf Grund einer Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. November 1945 (Nr. VI 11776 Mil. 693) Versorgungsbezüge an die ehemaligen Militärbeamten der im Jahre 1919 aufgelösten Wehrmacht und an ihre Hinterbliebenen – mit Zustimmung der regionalen Militärregierung weitergezahlt wurden, mußte die Zahlung auf Anweisung des Amtes der Militärregierung für Bayern vom 19. Mai 1947 (Finanzabteilung – Finance Branch – AG. 260-MGBFF), die auf einen Befehl von OMGUS Berlin zurückging, mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. Die Militärregierung für Bayern teilte der Bayerischen Staatsregierung ferner mit Schreiben vom 19. Dezember 1947 – AG 386.7 – MGBFF – folgendes mit:
"Es wird gebeten, die interessierten bayerischen Dienststellen nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß die folgenden Arten von Zahlungen seitens öffentlicher oder halböffentlicher Stellen von der Militärregierung verboten ist:
...
b) Zahlungen von Militärpensionen, anderen Bezügen und Unterstützungen, auf Grund eines zu irgendeiner Zeit geleisteten Militärdienstes, mit Ausnahme der auf Grund der Vorschrift 15-750.4 der Mil.Regierung genehmigten Sozialversicherungsrente,
...
f) Pensionen, Bezüge oder Unterstützungen auf Grund eines militärähnlichen Dienstes oder aus anderen durch den Krieg bedingten Gründen, mit Ausnahme der auf Grund der Vorschriften 15-750.1 der Militärregierung gestatteten Unterstützungen."
Im Frühjahr 1948 wurden die Länder der amerikanischen und der britischen Besatzungszone durch die Militärregierungen ermächtigt, "Unterhaltsbeträge an langjährige Wehrmachtangehörige der früheren deutschen Streitkräfte oder deren Hinterbliebene" zu gewähren. Die Einzelheiten dieser Ermächtigung sind beispielsweise in einem Schreiben der Militärregierung für Württemberg-Baden an den Ministerpräsidenten von Württemberg-Baden vom 12. März 1948 (Apo 154) niedergelegt. Sie lauten:
"3. Jedes Land in der US-Zone ist ermächtigt, Unterhaltsbeträge an gewisse langjährige berufsmäßige Angehörige der früheren deutschen Wehrmacht (einschließlich Reichswehr und altem Heer) oder deren Hinterbliebene unter folgenden Bedingungen zu zahlen:
a) Ein Anspruch darf nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller oder Hinterbliebene vor dem 20. August 1946 entweder pensioniert oder pensionsfähig war.
b) Ein Anspruch darf nur anerkannt werden, wenn der Antragsteller Wohnsitz in dem betreffenden Land hat, durch körperliche Mängel wenigstens zwei Drittel der Erwerbsfähigkeit einer durchschnittlichen Person von ähnlicher Vorbildung und Befähigung verloren hat, oder bei Männern das 65. Lebensjahr, bei Frauen das 60. Lebensjahr erreicht hat, oder bei Kindern unter 18 Jahre alt ist, oder bei Frauen, wenn sie wegen minderjähriger Kinder nicht erwerbsfähig sind.
c) Die Höhe der Unterhaltsbeträge ist zu staffeln entsprechend den früheren Gehaltsbezügen und der Dauer des Dienstes; der Höchstbetrag darf jedoch 160 RM monatlich nicht übersteigen und der niedrigste Betrag darf nicht geringer sein als der Unterhaltsbetrag, der von dem für den Wohnsitz des Empfängers zuständigen Wohlfahrtsamt festgesetzt ist. Nur das erdiente Grundgehalt ist zu Grunde zu legen und Bezüge, die auf mehr als zweimaliger Beförderung seit dem 30. Januar 1933 beruhen, sind nicht zu berücksichtigen.
d) Vor endgültiger Entscheidung über die Denazifizierung des Antragstellers darf kein Anspruch anerkannt und keine Zahlung geleistet werden, wenn der Antragsteller Mitglied einer Organisation oder Gruppe war, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherisch erklärt wurde oder wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß er unter die Einreihung als Hauptschuldiger, Belasteter oder Minderbelasteter auf Grund irgendeiner für die Zone ergangenen Ausführungsbestimmung zu den Artikeln 2, 3 oder 4 des Teils II der Richtlinien Nr. 38 des Kontrollrats fällt; ferner darf auch nach endgültiger Entscheidung über die Denazifizierung kein Anspruch zuerkannt oder eine Zahlung darauf geleistet werden an eine Person, die den Rechtsanspruch auf eine Pension auf Grund der Entscheidung verloren hat. Wenn jedoch das zuständige Gericht oder die Spruchkammer, welche die endgültige Entscheidung trifft, entscheidet, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Pension keine Nachteile auferlegt werden, so ist der Unterhaltsbetrag zu zahlen von dem Tage ab, von dem er fällig gewesen wäre, wenn der Antragsteller nicht unter die vorstehenden Bestimmungen gefallen wäre.
...
h) Die Leistung der Unterhaltsbeträge hat in einer Art und Weise zu erfolgen, die geeignet ist, so weit wie möglich, irgendeinen militärischen Charakter der Leistungen auszuschließen und darauf hinzuweisen, daß die Leistung vielmehr in Anerkennung öffentlicher und nicht militärischer Dienste erfolgt."
Diese Vorschriften der Militärregierung stellen die Grundsätze auf, nach denen in Zukunft die Länder den ehemaligen Wehrmachtangehörigen Fürsorgeleistungen zubilligen durften. Die Zahlung konnte nicht auf der Grundlage der alten Versorgungsgesetze geleistet, sondern es mußten neue Bestimmungen hierfür geschaffen werden. Dementsprechend wurden in allen Besatzungszonen Ländergesetze "über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen" erlassen (so in Baden die Landesverordnung vom 13. September 1949, GVBl. S. 363; in Bayern das Gesetz vom 12. August 1948, GVBl. S. 147; in Bremen die mit Zustimmung der Finanzdeputation erlassene Anordnung des Senators für Arbeit und Wohlfahrt vom 1. März 1950 – Schreiben des Senators für Arbeit vom 19. Oktober 1953, 403-95 – 03/0 über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen an ehemalige berufsmäßige Wehrmachtangehörige und ihre Hinterbliebenen; in Hamburg das Gesetz vom 29. August 1949, GVBl. S.207; in Hessen das Gesetz vom 30. November 1949, GVBl. S. 168; in Niedersachsen das Gesetz vom 22. September 1948, GVBl. S. 79; in Nordrhein-Westfalen das Gesetz vom 11. Juli 1949, GVBl. S. 235; in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz vom 12. November 1949, GVBl. S. 570; in Schleswig-Holstein das Gesetz vom 21. Dezember 1948, GVBl. S. 29; in Württemberg-Hohenzollern das Gesetz vom 25. Februar 1949, RegBl. S. 223). Dabei wurde in einigen Gesetzen ausdrücklich bestimmt, daß ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen nicht bestehe (vgl. § 1 der badischen Landesverordnung; Art. 8 des bayer. Gesetzes; §§ 4 Abs. 1 und 11 des Hamburg. Gesetzes; § 8 des hess. Gesetzes; § 8 des niedersächs. Gesetzes; § 5 Abs. 1 des württ.-hohenz. Gesetzes). Auch das Dreimächteabkommen vom 16. Juli 1949, das die Befugnis der Länder zur Zahlung von Unterhaltsbeihilfen an ehemalige Wehrmachtangehörige erweiterte, geht davon aus, daß Rechtsansprüche nicht bestanden. In dem Schreiben des Office of Military Government Land Wuerttemberg-Baden 7780th OMGUS group, Wuerttemberg-Baden Section (APO 154 US Army) vom 24. August 1949 heißt es:
"Betrifft: Unterhaltsbeihilfen an ehemalige Angehörige der deutschen Wehrmacht.
1. Am 16. Juli 1949 gaben die Militärgouverneure der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone ihre grundsätzliche Zustimmung zu dem in Abs. 2 unten aufgeführten Abkommen und kamen überein, daß jeder Militärgouverneur die Länderregierungen seiner Zone ermächtigt, die dazu erforderlichen Maßnahmen vorbehaltlich einer etwaigen später erfolgenden endgültigen Regelung zu ergreifen.2. Das genehmigte Abkommen hat folgenden Inhalt:
"1. Berechtigte Personen
Unterhaltsbeihilfen für ehemalige Wehrmachtsangehörige können den Personen oder ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährt werden, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur regulären deutschen Wehrmacht vor dem 20. August 1946 pensionsberechtigt gewesen wären, und die vor dem 30. September 1936 in beruflicher Eigenschaft der deutschen Wehrmacht angehörten. Ausgenommen sind:
a) diejenigen Personen, die aufgrund gerichtlicher Maßnahmen oder gültiger deutscher Gesetzesbestimmungen ihren Anspruch auf Pension verwirkt haben;
b) diejenigen Personen, die wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurden.
2. Verwaltung
a) Diese Unterhaltsbeihilfen sind keinesfalls Sache der Bundesregierung.
b) Sofern im Land zur Festsetzung und Überprüfung dieser Unterhaltsbeihilfen Prüfungskammern oder Ausschüsse errichtet werden, sind diese dem zuständigen Hohen Kommissar zu melden und ihm Einsicht in deren Geschäftsführung und Akten zu gewähren.
c) Die Sätze der Unterhaltsbeihilfen und die für die Gewährung dieser Beihilfen geltenden Voraussetzungen sollen möglichst in allen Ländern gleich einheitlich sein.
d) Die Beihilfe darf die Höhe der einem Beamten entsprechender Rangstufe gewährten Zahlungen nicht übersteigen.
e) Ein besondere Behörde zur ausschließlichen Bearbeitung dieser Beihilfen darf nicht errichtet werden. Die Auszahlung derselben hat vielmehr durch eine bereits bestehende Landesbehörde, z. B. durch die öffentlichen Wohlfahrtsämter oder auf dem für Beamte üblichen Wege zu erfolgen."
...3. Die obige Vereinbarung empfahl weiterhin, daß die Landesregierungen dazu angehalten werden, auch die Ansprüche derjenigen verfolgten Personen zu berücksichtigen, die ihrer Pensionsberechtigung durch Entlassung oder vorzeitige Verabschiedung aus rassischen oder politischen Gründen verlustig gegangen sind. Die Vereinbarung empfahl außerdem, den Länderregierungen mitzuteilen, daß, obgleich für die Bezahlung von Unterhaltsbeihilfen keine Altersgrenzen festgesetzt werden, es nicht den Absichten der Besatzungsbehörden entspricht, wenn Beihilfen an ehemalige Wehrmachtsangehörige gezahlt werden, die noch jung und arbeitsfähig genug sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
4. Diese Mitteilung hat den Zweck, Sie von der obigen Dreimächtevereinbarung in Kenntnis zu setzen. Alle zu dieser im Widerspruch stehenden Gesetze oder Verfügungen in Württemberg-Baden müssen entsprechend geändert und mit ihr in Übereinstimmung gebracht werden.
5. Wir machen insbesondere auf Abs. 1 der Vereinbarung aufmerksam, worin es heißt: "Unterstützungsbeihilfen für ehemalige Wehrmachtsangehörige sollen den Personen gewährt werden...". Das Wort "soll" hat nicht den Sinn einer Mußbestimmung, die ein Land zur Auszahlung von Beihilfen verpflichtet. Es will vielmehr besagen, daß, wenn schon Unterhaltsbeihilfen gezahlt werden, dies nur an die Personen erfolgt, die bestimmten Voraussetzungen genügen. Dieser Satz bezweckt lediglich eine Einschränkung des Rechts auf Auszahlung von Unterhaltsbeihilfen. Eine Auslegung des Wortes "soll" als "kann" würde dieser Absicht gerecht werden. Die Militärregierung oder die Dreimächtevereinbarung verpflichtet daher Ihre Regierung nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeihilfen, doch wenn solche gezahlt werden, hat dies im Einklang mit den Bedingungen und Einschränkungen der Dreimächtevereinbarung zu geschehen."
Diese Bestimmungen werden ergänzt durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 vom 20. August 1946, das nach der von den Besatzungsmächten vertretenen Auffassung das Entstehen von Versorgungsansprüchen jedenfalls für die Zukunft verhindern sollte (vgl. Gutachten von Bipartite Board Berlin vom 31. Dezember 1948, veröffentlicht im Personalblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 121). Ferner hat § 14 des Umstellungsgesetzes – vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für Ansprüche von Angehörigen und Vereinigungen der Vereinten Nationen – alle Ansprüche gegen das Reich aus der Zeit vor der Währungsreform von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen und daher eine gerichtliche Geltendmachung zunächst verhindert (vgl. BGHZ 2, 300 [301/302]; Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, 1949, § 14 UG Anm. 1; Coing, Die Geltendmachung von Forderungen gegen das Reich gegenüber Ansprüchen aus dem Reichsvermögen, NJW 1949, 203 [205]). Endlich war bis zum Jahre 1949 ein handlungsfähiger Gesamtstaat nicht vorhanden, und auch nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags am 7. September 1949 bedurfte der Gesetzgeber einer angemessenen Frist, um überhaupt Versorgungsregelungen treffen zu können. Der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen während dieser Übergangszeit hätte daher der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden können (vgl. BVerfGE 3, 58 [157]). Angesichts dieser ganzen Entwicklung erscheint es als ausgeschlossen, daß – bei Unterstellung eines Restbestandes von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlicher Art den Berufssoldaten für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 Ansprüche zugestanden haben sollten, die als Enteignungsobjekt hätten in Betracht kommen können.
Schlechthin ausgeschlossen erscheint die Annahme des Fortbestehens auch nur eines Restbestandes versorgungsähnlicher Beziehungen bei denjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 eine gewisse Mindestdienstzeit noch nicht zurückgelegt hatten.
Nach den Vorschriften des WFVG war die volle Dienstzeitversorgung nur für Offiziere und Unteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn (zwölf) Jahren gewährleistet (vgl. Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2.Aufl. 1943, S. 289 Anm. V 1). Deshalb war nach § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1940, RGBl. I S. 1161) die Entlassung von Offizieren und Unteroffizieren, wenn für sie eine Verwendungsmöglichkeit nicht mehr bestand, nur nach einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn (zwölf) Jahren zulässig. Wenn nunmehr infolge Auflösung der Wehrmacht jede Verwendungsmöglichkeit für alle Wehrmachtangehörigen entfiel, dann konnten diejenigen, die bis zum 8. Mai 1945 diese Mindestdienstzeit noch nicht zurückgelegt hatten, ohnehin nicht mit einer Versorgung rechnen. Denn erwägt man, daß nach dem Wehrgesetz von 1935/40 bei Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit eine tatsächliche Mindestdienstzeit von zehn (zwölf) Jahren unabdingbare Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch war, und daß andererseits nach den früheren Versorgungsgesetzen allgemein ein Versorgungsanspruch erst nach einer Mindestdienstzeit von zehn Jahren bestand, so erscheint es ausgeschlossen, daß man es dem Deutschen Reich nach dem vollständigen Zusammenbruch des Jahres 1945 hätte zumuten können, auch solchen Berufssoldaten eine Versorgung zu gewähren, die bis zu diesem Zeitpunkt nur eine kürzere Dienstzeit zurückgelegt hatten.
Unter Beachtung aller dieser Umstände hätte ein Versorgungsanspruch derjenigen Personen, die erst nach dem 8. Mai 1935 als Berufssoldaten in die Wehrmacht eingetreten waren, aus allgemeinen Rechtsgründen nicht gefolgert werden können. Ihr Ausschluß von der Versorgung nach dem G 131 verstößt daher nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG.
b) Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG liegt nicht vor.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zulässig ist (BVerfGE 3, 58 [136]). Sie kann jedenfalls als Anregung an das Bundesverfassungsgericht angesehen werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung, die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angefochten wird, auch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig sei (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]).
bb) Im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [137]) hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, daß Art. 33 Abs. 5 GG nicht wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 WRV unter Verfassungsschutz stellt, sondern das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit gewährleistet, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt. Weiter ist in diesem Urteil ausgeführt, daß bei der Neuordnung der am 8. Mai 1945 erloschenen Beamtenverhältnisse im Rahmen des Art. 131 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden können, wie beim aktiven Beamtendienst (aaO S. 138) und bei der Regelung der Versorgungsverhältnisse (aaO S. 160).
Für die nach Art. 131 GG vorgesehene Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten ist davon auszugehen, daß Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht enthält. Im übrigen bestehen "hergebrachte Grundsätze", wie sie sich für das Berufsbeamtentum aus Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV ergeben, für das Berufssoldatentum nicht. Art. 129 Abs. 4 WRV hatte freilich die wohlerworbenen Rechte auch der Berufssoldaten verfassungsrechtlich geschützt. Die Ordnung der Soldatenverhältnisse stand jedoch von jeher – auch nach der Weimarer Verfassung – weitgehend zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, da Art. 129 Abs. 1 bis 3 WRV nur für das Berufsbeamtentum, nicht aber für Berufssoldaten galt (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, 14. Aufl., Art. 129 Anm. 12; Giese, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 8. Aufl., Art. 129 Anm. 8; vgl. auch die Ausführungen des Vertreters des Kriegsministeriums, van den Bergh, in der 33. Sitzung des Achten Ausschusses der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. Mai 1919, Bericht und Protokolle des Achten Ausschusses über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reiches, S. 382).
Darüber hinaus lassen sich für das Berufssoldatentum "hergebrachte Grundsätze", die für die rechtliche Gestaltung des Dienstverhältnisses von ebenso entscheidender Bedeutung gewesen wären wie für das Berufsbeamtentum, schon wegen der verschiedenartigen Wehrverfassungen im Kaiserreich, in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Staat nicht feststellen.
Der in Art. 131 GG dem Gesetzgeber erteilte Auftrag muß jedoch dahin verstanden werden, daß jedenfalls diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bis dahin in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis gestanden haben also Beamte und Berufssoldaten – nach einheitlichen Grundsätzen behandelt werden sollen. Da hergebrachte Grundsätze des Berufssoldatentums nicht bestehen, bedeutet dies, daß Art. 33 Abs. 5 GG auch für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten im gleichen Umfang heranzuziehen ist wie bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Berufsbeamten. Auch bei dieser Neuordnung ist daher der Gesetzgeber an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG nicht streng gebunden; er darf sich aber auch nicht in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von ihnen entfernen (BVerfGE 3, 58 [138]). Zur Berücksichtigung von Sonderregelungen, wie sie für die frühere Wehrmachtversorgung maßgeblich waren, ist der Gesetzgeber jedoch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. In diesem Rahmen hat das G 131 bei der Neuregelung der Berufssoldatenverhältnisse die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Das trifft zweifellos zu für die Einführung der zehnjährigen Wartezeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangs- und Ruhegehalt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 37 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie für den (hier entsprechend anwendbaren) Status des Beamten zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 2 G 131); hier gelten die Ausführungen des Urteils vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [138/139]) in verstärktem Maße, weil die Wehrmacht als staatsrechtliche Institution weggefallen und schon aus diesem Grunde eine Neuregelung der Versorgung der Berufssoldaten nach den Grundsätzen des Wartestandes ausgeschlossen war.
Auch gegen die Bestimmungen über die Bemessung der Höhe des Übergangsgehaltes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 2 G 131) und des Ruhegehaltes beim Status zur Wiederverwendung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 der ursprünglichen Fassung des G 131), sowie über die Anrechnung "sonstiger steuerpflichtiger Arbeitseinkünfte" (§§ 37 Abs. 3 und 33 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung des G 131) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (aaO S. 139). Wenn hierbei die ruhegehaltfähigen Bezüge der Berufssoldaten nicht nach der Besoldungsordnung C, sondern nach den Besoldungsordnungen A und B berechnet werden, so entspricht diese Anpassung der Versorgung der Berufssoldaten an das allgemeine Beamtenrecht gerade dem Grundgedanken des Art. 33 Abs. 5 im Rahmen des Art. 131 GG. Außerdem sind die früheren Besoldungs- und Versorgungsgesetze der Wehrmacht, und damit auch die Besoldungsordnung C, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 beseitigt worden. Bei den Wehrmachtbeamten, die erst im Jahre 1944 in das Offizierskorps des neu geschaffenen Truppensonderdienstes übergeführt wurden, berücksichtigt § 54 Abs. 1 G 131 sachgerecht, daß sie den weitaus größten Teil ihrer Dienstzeit als Wehrmachtbeamte zurückgelegt haben und damit nach Vorbildung, Werdegang und Aufgabenkreis zur Gruppe der Beamten gehören. Schließlich verstößt auch die Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1945 (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 und § 6 G 131) und die Regelung, daß den reaktivierten Offizieren und den aktivierten Reserveoffizieren die zwischen dem Ausscheiden aus der alten Wehrmacht und dem Eintritt in die neue Wehrmacht liegende Zeit nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 der Ersten Durchführungsverordnung), offensichtlich nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Auch der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt des § 110 BBG, der nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1, 37 der neuen Fassung des G 131 auch für die versorgungsrechtlichen Regelungen des G 131 gilt, ist mit den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG, soweit sie im Rahmen des Art. 131 GG zu beachten sind, vereinbar. Im allgemeinen galt zwar im deutschen Beamtenrecht der Grundsatz, daß bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge alle Beförderungen berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz wurde jedoch schon früher im Ergebnis nicht streng durchgeführt (vgl. § 98 Abs. 2 DBG in der Fassung vom 26. Januar 1937, RGBl. I S. 39). Er kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die konstitutive Ordnung völlig neuartiger Versorgungsverhältnisse handelt, wie sie sich für die aktiven Berufssoldaten aus der Auflösung der Wehrmacht ergaben. Im Rahmen einer solchen Neuordnung, für die es kein Vorbild gibt, ist der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gehindert, den Versorgungsanspruch nach Methoden zu bemessen, die das bisherige Beamtenrecht nicht kannte. Auch die Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1935 (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht unvereinbar. Die Aufrüstung, die schon 1933 einsetzte und durch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1935 (RGBl. I S. 375) und durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609) intensiviert wurde, veranlaßte zahlreiche Personen zum Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst, die sonst in ihrem Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes verblieben wären. Wenn der Gesetzgeber sie von einer Versorgung nach dem G 131 ausgeschlossen hat, so ist dies gerade im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gerechtfertigt.
c) Das G 131 verletzt auch nicht das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz.
Vorweg ist hier zu betonen, daß der Gleichheitssatz nicht die Möglichkeit bietet, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt "allgemeiner Gerechtigkeit" nachzuprüfen, daß vielmehr dem Gesetzgeber ein weiter Bereich des Ermessens offensteht und das Bundesverfassungsgericht nur prüfen kann, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten werden (BVerfGE 3, 58 [135 f.]). Bei Beachtung dieser für die richterliche Prüfung bestehenden Schranken ergibt sich im einzelnen folgendes:
aa) Eine Gleichstellung mit den aktiven Beamten können die Beschwerdeführer, die am 8. Mai 1945 aktive Berufssoldaten waren, unter Berufung auf Art. 3 GG nicht verlangen. Denn die Beseitigung der Wehrmacht als staatsrechtliche Institution und das Verbot jeder militärischen Betätigung haben für sie eine völlig andere Ausgangslage geschaffen als für die Beamten, die nach dem Zusammenbruch in der neuen Verwaltungsorganisation weiterbeschäftigt werden konnten. Aber auch das Verlangen auf Gleichstellung mit denjenigen vom G 131 nicht betroffenen Ruhestandsbeamten, die wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden waren, läßt sich auf Art. 3 GG nicht stützen. Daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet sein konnte, so unvergleichbare Tatbestände gleichartig zu regeln, ist evident.
bb) Art. 3 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß das G 131 bestimmte Sondermerkmale der früheren Berufssoldaten oder einzelner Gruppen von ihnen zum Anlaß einer Sonderregelung im Verhältnis zu anderen Gruppen von Berufssoldaten oder zu den vom G 131 betroffenen Beamten genommen hat. In allen diesen Fällen hat der Gesetzgeber sich von sachgerechten Erwägungen im Rahmen seiner Ermessensfreiheit leiten lassen, so daß die Annahme gesetzgeberischer Willkür ausscheidet.
(a) Wenn die Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes nach § 54 Abs. 1 G 131 als Wehrmachtbeamte behandelt werden, so ist dabei ihre Vorbildung, ihr Werdegang, ihr früherer Aufgabenkreis und die Tatsache berücksichtigt worden, daß sie während des größten Teils ihres früheren öffentlichen Dienstes, nämlich bis zur Bildung des Truppensonderdienstes im Jahre 1944, als Wehrmachtbeamte und nicht als Offiziere tätig waren.
(b) Mit der Einführung des Stichtages vom 8. Mai 1935 (§ 53 Abs. 1 und 2 G 131) will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die verstärkte Wiederaufrüstung – Gesetz vom 16.März 1935 und Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 – eine große Anzahl von Angehörigen bürgerlicher Berufe zum Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst veranlaßt haben, die sich andernfalls nicht dem öffentlichen Dienst gewidmet hätten. Wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht hierauf eine Sonderregelung traf, die die Anrechnung früherer Tätigkeiten beschränkte, so handelte er nicht willkürlich.
(c) Die Festlegung des 8. Mai 1945 als Stichtag für die Bestimmung der Rechtsstellung der Berufssoldaten entspricht, ebenso wie die gleiche Regelung für den sonstigen öffentlichen Dienst, der Rechtslage, da in diesem Zeitpunkt das aktive Dienstverhältnis der Berufssoldaten endete. Die abweichende Regelung der Unterbringung in § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht beanstandet werden. Sie berücksichtigt die gegenüber den Beamten durchaus verschiedenartige Vorbildung und Laufbahn der Berufssoldaten sowie den Umstand, daß durch den Zusammenbruch zwar die Wehrmacht, nicht aber die Verwaltungsorganisation im ganzen beseitigt wurde. Darüber hinaus trägt § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 der Tatsache Rechnung, daß Berufsunteroffiziere mit einem aktiven Wehrdienst von mindestens zwölf Jahren nach §16 I c Abs. 4 des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes auf Antrag in das Militäranwärterverhältnis übergeführt werden konnten; sie sind daher in die Unterbringung mit einbezogen worden.
(d) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht genötigt, der Versorgung der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 im aktiven Dienst standen, die Besoldungsordnung C zugrunde zu legen. Abgesehen davon, daß diese Besoldungsordnung auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr galt, bestand keine Notwendigkeit, bei der Regelung der Versorgung der Berufssoldaten die Vorteile zu erhalten, die sie durch Einreihung in die Besoldungsordnung C gegenüber den Berufsbeamten gewonnen hatten, nachdem doch der aktive Dienst beider Gruppen in gleicher Weise durch außergewöhnliche äußere Ereignisse beendet worden war.
(e) Die Sonderbestimmung über die Dienstunfähigkeit der Berufssoldaten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 der alten, Satz 4 der neuen Fassung des G 131) beruht auf der sachgerechten Erwägung, daß ein Militärdienst, der für die Bestimmung der Dienstfähigkeit maßgebend hätte sein können, nach dem 8. Mai 1945 nicht zulässig war. Sie verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 3 GG, weil die Regelung keine einseitige Schlechterstellung der Berufssoldaten herbeiführt, sondern, je nach Lage des Einzelfalles, zu einem günstigeren oder auch ungünstigeren Ergebnis führen kann.
(f) Der Beschwerdeführer zu 10 fühlt sich durch die §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 Satz 2 (in der ursprünglichen Fassung des G 131) gegenüber lebensälteren Berufssoldaten mit gleicher Dienstzeit benachteiligt und deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil von seiner mehr als zehnjährigen Dienstzeit die vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegende Zeit nicht berücksichtigt wurde und er daher die erforderliche Wartezeit nicht erreicht hatte. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht daran gehindert, bei der Versorgung das sogenannte Rücklageprinzip mit einer Mindestaltersgrenze zu verbinden. Daraus können sich freilich im Einzelfall Härten ergeben, wie sie mit jedem Stichtag und jeder Mindestgrenze für Lebensalter oder Dienstzeit verbunden sind. Wenn jedoch das Lebensalter zulässigerweise zum Anknüpfungspunkt für die Regelung der Versorgung gemacht worden ist, so kann in der sich daraus ergebenden verschiedenen Behandlung kein Verstoß gegen Art. 3 GG gefunden werden. Im übrigen sind nunmehr die §§ 30 und 32 der ursprünglichen Fassung des G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben worden, so daß der gesamte Wehrdienst des Beschwerdeführers auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit voll angerechnet wird.
d) Die Rüge, das G 131 verstoße gegen Art. 25 GG, weil die Zeit der Kriegsgefangenschaft bei Berechnung der für den Status maßgebenden Dienstzeit unberücksichtigt bleibt, übersieht, daß der aktive Dienst unmittelbar mit der Auflösung der Wehrmacht am 8. Mai 1945 beendet worden ist und diese innerstaatliche Wirkung der Kapitulation und die mit ihr zusammenhängenden Ereignisse ohne rechtliche Bedeutung für die völkerrechtliche Frage der Kriegsgefangenschaft ist (vgl. oben C I 3 d, bb).
II.
Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag des Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen früheren Wehrmachtangehörigen geregelt, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Sie hatten in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben. Diese Ansprüche, die im wesentlichen Geldforderungen gegen das Deutsche Reich zum Inhalt hatten, blieben trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt. Ihr Bestand war auch nicht etwa insoweit in Frage gestellt, als sie auf Dienstverhältnissen beruhen, die seit 1933 begründet worden waren; denn diese Dienstverhältnisse waren nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden (vgl. oben C I 2 c).
Die Neuordnung dieser Versorgungsansprüche durch das G 131 verstößt nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.
1. Eine Enteignung liegt nicht vor.
a) Wenn das G 131 für die Zeit bis zum 1. April 1951 Versorgungsansprüche versagt hat, so entzieht es den Beschwerdeführern keine Rechte. Im Urteil vom 17. Dezember 1953 hat das Bundesverfassungsgericht bereits dargelegt, daß es in der Übergangszeit – also bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes und während einer für die gesetzliche Regelung unerläßlichen Frist dem handlungsunfähig gewordenen Reich nicht zuzumuten war, die Versorgungsansprüche über diejenigen Beträge hinaus zu erfüllen, die durch die Militärregierungen zugelassen oder durch Landesrecht geregelt waren. Die Geltendmachung der darüber hinausgehenden Versorgungsansprüche muß für die Übergangszeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, die sich aus dem Treueverhältnis zwischen Berufssoldaten und Reich ergibt, als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden (BVerfGE 3, 58 [157]).
Auf die Frage, ob etwa das Kontrollratsgesetz Nr. 34 auch individuelle Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem 20. August 1946 habe entziehen wollen und können, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
b) Auch die abschließende Regelung der Versorgung für die folgende Zeit verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Nach § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) standen alle auf ihm beruhenden Versorgungsansprüche – zu ihnen gehören auch die nach § 26 des Gesetzes den Altpensionären gewährten höheren Beträge – unter dem Vorbehalt späterer Kürzung. Im übrigen gilt für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger die verfassungsrechtliche Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG – vgl. unten zu 2 – so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche nicht anwendbar ist (BVerfGE 3, 58 [153]). Die Neuordnung der Versorgung könnte daher allenfalls gegen Art. 3 oder Art. 33 Abs. 5 GG, nicht aber gegen Art. 14 GG verstoßen.
2. Das G 131 verstößt in seinen die Versorgungsverhältnisse der Beschwerdeführer betreffenden Bestimmungen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 131 GG bei der Neuregelung der fortbestehenden Versorgungsverhältnisse der Wehrmachtpensionäre in demselben verstärkten Maße zu berücksichtigen sind wie bei der Regelung fortbestehender Versorgungsverhältnisse der von Art. 131 GG betroffenen Beamten (BVerfGE 3, 58 [160]). Danach garantiert Art. 33 Abs. 5 GG den einmal erworbenen Versorgungsanspruch nicht als "wohlerworbenes Recht" in seiner vollen Höhe. Vielmehr ist seine Kürzung innerhalb der Grenzen des standesgemäßen Unterhalts – unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards – zulässig.
a) Die nach dem G 131 bemessenen Versorgungsbezüge unterschreiten nicht die absolute Grenze des standesgemäßen Unterhalts (BVerfGE 3, 58 [160]). Dies gilt auch für die Versorgungsansprüche der Wehrmachtpensionäre. Zwar ist für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des G 131 der standesgemäße Unterhalt nicht gewährt worden. Da aber für diese Zeit den Versorgungsempfängern der ehemaligen Wehrmacht – ebenso wie den Ruhestandsbeamten – ein Rechtsanspruch auf Versorgung über diejenigen Beträge hinaus, die durch Anordnungen der Militärregierung oder durch Landesrecht zugelassen waren, nicht zustand, liegt auch insoweit kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor (aaO S. 160/161).
b) Der Gesetzgeber war durch Art. 33 Abs. 5 GG im übrigen nicht gehindert, die Grundlagen für die Bemessung der Versorgungsbezüge des von Art. 131 Satz 2 GG betroffenen Personenkreises neu zu gestalten, sofern nur der standesgemäße Unterhalt gesichert blieb. Wenn das G131 deshalb die Versorgung der Wehrmachtpensionäre allgemein auf den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften aufbaut (vgl. § 78 G 131) und dabei die ohnehin nicht mehr anwendbare – Besoldungsordnung C durch die Besoldungsordnungen A und B ersetzt, so kann darin ein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gefunden werden.
c) Auch die Nichtberücksichtigung bestimmter früherer Beförderungen (§ 31 der ursprünglichen, § 29 Abs. 1 der neuen Fassung des G 131 in Verbindung mit § 110 BBG), die Anrechnung von sonstigen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften auf das Ruhegehalt (§ 33 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131, aufgehoben durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG) und die Regelung der Versorgung der sogenannten "z.V.-Offiziere" (§ 64 Nr. 2 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung des G 131) verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
aa) Nach der historischen Entwicklung richtete sich die standesgemäße Versorgung im allgemeinen nach dem zuletzt erreichten Dienstgrad. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der damals bestehenden Verwaltungsübung Beförderungen auch bei Beachtung des Leistungsprinzips im wesentlichen nach dem Grundsatz der Anciennität erfolgten und beschleunigte Beförderungen außerhalb der Reihe selten waren. Mit der Ausweitung der Staatsaufgaben, insbesondere mit ihrer Ausdehnung über die klassischen Verwaltungsgebiete hinaus, mußte von diesem Grundsatz mehr und mehr abgewichen werden. Wenn nunmehr der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf die schwere Staatskatastrophe, die den allgemeinen Lebensstandard wesentlich beeinflußte, die Versorgung dadurch auf eine neue Grundlage stellt, daß er bei ihrer Errechnung nur eine Durchschnittszahl von Beförderungen zugrunde legt, so verstößt diese Sonderregelung für einen singulären Fall noch nicht gegen die allgemein gebotene "Berücksichtigung" hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums.
bb) Die Vorschrift, daß private Einkünfte zum einstweiligen Ruhen der Versorgungsbezüge führen, fand sich bereits in § 1 ff. Abschnitt II Kapitel V des Dritten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537). Sie wurde durch § 184 Abs. 2 Nr. 6 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) aufgehoben. Nach dem Zusammenbruch ist unter dem Einfluß der finanziellen Katastrophe eine solche Anrechnung in der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und auch in den Ländern auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes weitgehend erneut angeordnet worden (vgl. für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes: § 2 Nr. 5 a der Verordnung vom 20. Oktober 1948, WiGBl. S. 111; für Bayern: § 21 der Verordnung vom 17. August 1948, GVBl. S.161; für Bremen: § 16 der Verordnung vom 21. März 1949, GBl. S.49; für Niedersachsen: Art. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1949, GVBl. S. 19; für Nordrhein-Westfalen: § 26 der Verordnung vom 19. März 1949, GVBl. S. 29; für Rheinland-Pfalz: § 4 der Verordnung vom 31. Dezember 1948, GVBl. 1949 S.6; für Schleswig-Holstein: § 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1948, GVBl. 1949, S. 39; für Württemberg-Hohenzollern: § 12 der Verordnung vom 22. Dezember 1948, RegBl. 1949 S. 17).
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine dauernde Aufrechterhaltung solcher Anrechnungsvorschriften noch als angemessene Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums angesehen werden könnte. Gegen eine derartige nur vorübergehende Regelung in einer Notzeit bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da der hier maßgebliche § 33 Abs. 1 G 131 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben wurde, ist die gegen ihn gerichtete Rüge nicht begründet.
cc) Durch § 1 der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) wurden auch Offiziere, die bereits in den Ruhestand versetzt waren, wieder für wehrpflichtig erklärt und nach § 2 der Verordnung zur Verfügung der Wehrmachtteile gestellt (Offiziere z.V.). Während des Krieges wurden sie im aktiven Wehrdienst wiederverwendet und befördert. Bei späterem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst wurde ihr Ruhegehalt unter Zugrundelegung des Beförderungsdienstgrades und unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung – nach den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen derjenigen Besoldungsgruppen und -stufen berechnet, aus denen sie während der Wiederverwendung Besoldung erhalten hatten (§§ 5 und 31 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 – RGBl. I S. 1217, im folgenden: EWFVG – in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 20. August 1940 – RGBl. I S.1166 -).
Das G 131 bestimmt den Status der ehemaligen Offiziere z.V. grundsätzlich nach der Rechtsstellung, die sie beim ersten Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst erreicht hatten.Deshalb blieben nach § 64 Nr. 2 der ursprünglichen Fassung des G 131 sowohl die Zeit der Wiederverwendung als auch die während dieser Zeit erfolgten Beförderungen unberücksichtigt. § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Neufassung des G 131 läßt (in Verbindung mit § 29 Abs. 1 G 131 und § 112 Nr. 1 BBG) die Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Wirkung vom 1. September 1953 ab zu.
In dieser Regelung kann ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht gefunden werden. Die Eingliederung der Offiziere z.V. in den Beurlaubtenstand (§ 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938) war allerdings eine Behelfslösung zu dem Zweck, die Verwendung dieser Offiziere im aktiven Dienst zu ermöglichen (§ 7 Abs. 1 a Nr. 4, b des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935); auch wurden die Offiziere z.V., wenn auch nicht formell, so doch tatsächlich nach Art und Dauer der militärischen Verwendung und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, befördert zu werden, nahezu wie aktive Berufssoldaten behandelt. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, wenn das G 131 davon ausgeht, daß die z.V.-Offiziere nicht reaktiviert waren, sondern nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938 den Status von Versorgungsempfängern behielten. Die Beförderung eines Versorgungsempfängers ist den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unbekannt. Das zeigt auch die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580), die – ähnlich wie die für die Wehrmacht geltende Verordnung vom 22. Februar 1938 – die Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen für dienstpflichtig erklärte, aber nur eine Verwendung als Beamte auf Widerruf vorsah und damit eine Beförderung praktisch ausschloß. Abgesehen davon, daß das EWFVG, aus dem die Offiziere z.V. ihre besondere Rechtsstellung herleiten, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 aufgehoben worden war, widerspricht es also nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die mit einer vorübergehenden Verwendung verbundenen Beförderungen – für die es bisher kein Vorbild gab – bei der Regelung der Versorgung unberücksichtigt bleiben.
Wenn den Beschwerdeführern nach der Übergangsregelung des § 64 Nr. 2 der ursprünglichen Fassung des G 131 für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 1. September 1953 die im z.V.-Verhältnis zurückgelegte Dienstzeit nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde, so ist dies nach Art. 33 Abs. 5 GG deshalb nicht zu beanstanden, weil bei Inkrafttreten des G 131 eine gesetzliche Vorschrift und damit ein aktueller beamtenrechtlicher Grundsatz, daß solche Dienstzeiten anzurechnen sind, nicht bestand. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 enthielt keine derartige Bestimmung. Die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Krieges geschaffene Zweite Maßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942, die in § 9 eine solche Anrechnung ermöglichte, war durch Nr. III 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Juni 1950 (BGBl. S. 274) aufgehoben worden. Die §§ 5 und 31 EWFVG, die gleichfalls eine solche Anrechnung vorsahen, waren durch die Besatzungsmächte beseitigt.
3. Die im G 131 für die ehemaligen Versorgungsempfänger der Wehrmacht getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
a) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht verpflichtet, die versorgungsrechtliche Lage der ehemaligen Wehrmachtpensionäre an die Versorgung derjenigen Ruhestandsbeamten anzugleichen, denen nach dem Zusammenbruch die Versorgungsbezüge in voller Höhe weitergezahlt wurden oder die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfalles versorgt werden. Hier ist neben den Ausführungen im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [157 f.]) besonders zu beachten, daß nach der Kapitulation alle Dienststellen und Kassen der Wehrmachtversorgung weggefallen waren und daß zudem für die Versorgung der ehemaligen Wehrmachtangehörigen in der Übergangszeit bis zum 1. April 1951 besatzungsrechtliche Beschränkungen bestanden. Die Versorgungsempfänger der Wehrmacht sind also mit solchen Versorgungsempfängern des zivilen Dienstes, für die bei Inkrafttreten des G 131 bereits geordnete versorgungsrechtliche Verhältnisse bestanden, nicht zu vergleichen. Deshalb stellt es auch keine Verletzung des Art. 3 GG dar, wenn § 33 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des G 131 (mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehoben durch §192 Abs. 1 Nr. 5 BBG) vorübergehend die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Ruhegehalt vorschrieb.
Seit 1. September 1953 gelten die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes auch für die Versorgungsempfänger der ehemaligen Wehrmacht. Die nur vorübergehende Schlechterstellung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (vgl. hierzu BVerfGE 3, 58 [158]).
b) Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht daran gehindert, für die Versorgung der Pensionäre des zivilen und des militärischen Dienstes eine einheitliche Grundlage zu schaffen; insbesondere brauchte er die früheren Besonderheiten der Wehrmachtversorgung, so z. B. die Besoldungsordnung C, in die Neuregelung nicht zu übernehmen, nachdem alle für sie maßgebenden Gründe mit der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung fortgefallen waren.
c) Die ehemaligen Offiziere z.V. werden durch die für ihre Rechtsstellung maßgebenden Bestimmungen des G 131 (§ 64 Nr. 2 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 der neuen Fassung des G 131) weder im Verhältnis zu den aktiven Berufsoffizieren noch gegenüber den ihnen vergleichbaren Ruhestandsbeamten in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.
Ihre Rechtsstellung war, wie ihr eigener Sachvortrag ergibt, nicht eindeutig geklärt. Einerseits konnten sie im Truppendienst und im Kriegseinsatz verwendet und – was bei Pensionären nicht üblich ist – auch befördert werden; insoweit nähert sich ihre Rechtsstellung derjenigen der aktiven Offiziere. Andererseits erklärte § 2 Satz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) die Offiziere z.V. ausdrücklich zu Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes; auch bestanden für die an sich zulässigen Beförderungen Beschränkungen, die für aktive Berufsoffiziere nicht galten. Insoweit entspricht ihr Status dem eines wiederverwendeten Versorgungsempfängers. Wenn der Gesetzgeber daher auf den grundsätzlichen Status des Versorgungsempfängers abstellt und gewisse rechtliche Besonderheiten bei der Wiederverwendung außer Betracht läßt, so bleibt er innerhalb des ihm im Rahmen des Art. 3 GG eingeräumten Ermessens.
Dies gilt auch, soweit das G 131 die Offiziere z.V. hinsichtlich der Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 64 Nr.2 und 3 der ursprünglichen, § 64 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der neuen Fassung des G 131) den Ruhestandsbeamten gleichstellt, die auf Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl. I S. 580) als Widerrufsbeamte verwendet wurden und deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge sich mit Rücksicht auf diese Verwendung erhöht hatten (§§ 7 und 9 dieser Verordnung). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt aber auch nicht darin, daß die bei den Offizieren z.V. – im Gegensatz zu den bezeichneten Versorgungsempfängern des zivilen Dienstes – möglichen Beförderungen bei der Gleichstellung mit den wiederverwendeten Ruhestandsbeamten nicht besonders berücksichtigt werden. Hier ist insbesondere zu beachten, daß derartige Beförderungen während der Wiederverwendung in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums kein Vorbild haben (vgl. oben C II 2 c, cc) und ihre Berücksichtigung daher unter Berufung auf Art. 3 GG nicht gefordert werden kann.
d) Soweit der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der neuen Fassung des G 131 in Verbindung mit § 110 BBG) die vor dem 8. März 1945 liegenden Beförderungen betrifft, sind die von Art. 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger der Wehrmacht den Ruhestandsbeamten des Bundes gleichgestellt. Durch die Ausnahmevorschrift des § 181 Abs. 12 BBG, wonach der Beförderungsschnitt hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes erfolgten Beförderungen für solche Personen nicht gilt, die in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes auf Lebenszeit angestellt worden sind, werden die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG nicht verletzt. Sind nämlich – wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [159]) festgestellt hat – die von Art. 131 Satz 2 GG erfaßten Versorgungsempfänger mit denjenigen Beamten nicht zu vergleichen, die auf Grund eines nach dem 8. Mai 1945 liegenden Versorgungsfalles versorgt werden (vgl. auch oben C II 3 a), so hat der Gesetzgeber nicht willkürlich gehandelt, wenn er mit Rücksicht auf diese Unterschiede für die letztere Gruppe eine Sonderregelung traf. Der zeitlich begrenzte Beförderungsschnitt des § 31 der ursprünglichen Fassung des G 131 (aufgehoben mit Wirkung vom 1. September 1953 durch § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG), der nur die in Art. 131 Satz 2 genannten Versorgungsempfänger betraf, ist als Übergangsvorschrift, die die allgemeine bundesrechtliche Regelung vorwegnehmen sollte und in der Wirkung nicht über diese hinausging, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht zu beanstanden.
4. Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 3, daß § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 gegen Art. 131 GG verstoße, weil das Grundgesetz nicht den Auftrag gegeben habe, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten in die gesetzliche Regelung mit einzubeziehen, ist irrig. Da Art. 131 GG lediglich darauf abstellt, ob die Versorgungsempfänger tatsächlich keine oder keine volle Versorgung nach dem 8. Mai 1945 erhalten haben, betrifft er auch die Versorgungsverhältnisse der ehemaligen Wehrmachtangehörigen, die in der Übergangszeit infolge des Fortfalls der Kassen sowie im Hinblick auf die Bestimmungen der Militärregierungen und der Länder, besonders aber wegen der Zweifel über die Auswirkungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 34, in ihrem Bestande zweifelhaft geworden waren.
Auch die unmittelbar gegen Art. 131 GG gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 kann keinen Erfolg haben. Unmittelbar betroffen ist er nicht durch die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift, sondern erst durch das zu ihrer Ausführung ergangene G 131 (BVerfGE 1, 97 [102 f.]), dessen Verfassungsmäßigkeit festgestellt ist. Durch Satz 3 des Art. 131 GG ist der Beschwerdeführer allerdings unmittelbar betroffen. Da ihm jedoch bis zum Inkrafttreten des G 131 Ansprüche nicht zustanden (vgl. oben C II 1 a), kann er durch das vorübergehende Verbot, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, nicht in einem Grundrecht betroffen sein.
III.
Der Beschwerdeführer zu 27 war am 8. Mai 1945 Wehrmachtbeamter. Er war im Jahre 1938 als Beamter auf Lebenszeit in das Ingenieurkorps der Luftwaffe eingetreten. Da er beim Zusammenbruch noch keine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt hatte, erhält er nach dem G 131 keine Bezüge. Hiergegen richtet sich seine verfassungsrechtliche Rüge. Sie ist nicht begründet.
Wehrmachtbeamte waren Beamte, für die grundsätzlich die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes galten; nach § 171 Abs. 6 DBG fanden lediglich die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 35 Abs. 3 DBG keine Anwendung. Andererseits waren die Wehrmachtbeamten nach § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes Angehörige der Wehrmacht und standen im aktiven Wehrdienst. Für sie galt jedoch die Pflicht zur politischen Neutralität nach § 26 Abs. 4 des Wehrgesetzes nur in beschränktem Umfange (vgl. hierzu Dietz, Das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, 2. Aufl., 1943, § 26 Anm. 9 und § 21 Anm. III).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dienstverhältnisse der Wehrmachtbeamten angesichts dieser besonderen Rechtsstellung ebenso wie die Dienstverhältnisse der übrigen Beamten wegen der im nationalsozialistischen Staat durchgeführten wesentlichen Umgestaltung der Beamtenverhältnisse mit dem Zusammenbruch unmittelbar erloschen waren (BVerfGE 3, 58 [115]). Auch wenn dies – wegen der rechtlichen und tatsächlichen Sonderstellung der Wehrmachtbeamten in politischer Hinsicht – nicht der Fall wäre, würden ihre Rechtsverhältnisse doch durch das Schicksal der Wehrmacht ebenso betroffen sein wie diejenigen der Berufssoldaten. Auch hier könnte also nur ein Restbestand versorgungsähnlicher Beziehungen zum Deutschen Reich bestehen geblieben sein. Da der Beschwerdeführer am 8. Mai 1945 noch keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 Jahren hatte, gilt er als Beamter zur Wiederverwendung, hat jedoch keine Ansprüche auf Übergangsgehalt und Ruhegehalt. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 und 19 GG (vgl. für die Beamten BVerfGE 3, 58 [136, 138/139, 144]; für die Berufssoldaten die Ausführungen unter C I 5 a; b, bb; c, aa dieses Urteils) .
IV.
1. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des G 131 verstößt, wie in BVerfGE 3, 58 (150) dargelegt, nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen.
2. Da die für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer maßgebenden Einzelbestimmungen des G 131 weder gegen Grundrechte noch gegen sonstige Verfassungsvorschriften verstoßen, ist auch § 77 G 131, der lediglich zur Ergänzung dieser Einzelbestimmungen dient, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 3, 58 [151 f.]).
D.
Die Ausführungen zu C II 2 c aa und 3 d ergeben, daß auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 13-15 und 19-21 gegen § 4 der Ersten Durchführungsverordnung unbegründet sind.