Die 10 wichtigsten Entscheidungen des Reichsgerichts im Strafrecht
Noch heute wird in Lehrbüchern oder Aufsätzen gelegentlich RGSt zitiert, also aus einer Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen. Das sind die 10 geläufigsten Fälle:
- 1. Bierbuch-Fall: RGSt 51, 36 = RG, 27.03.1917 - V 97/17
- 2. Stromdiebstahl-Fall: RGSt 32, 165 = RG, 01.05.1899 - Rep. 739/99
- 3. Ziegenhaarpinsel-Fall: RGSt 63, 211 = RG, 23.04.1929 - I 1265/28
- 4. Leinenfänger-Fall: RGSt 30, 25 = RG, 23.03.1897 - Rep. 576/97
- 5. Memel-Fall: RGSt 57, 172 = RG, 03.01.1923 - IV 529/22
- 6. Klassenkampf-Fall: RGSt 22, 293 = RG, 04.01.1892 - 3844/91
- 7. Ball-Fall: RGSt 46, 297 = RG, 25.10.1912 - V 487/12
- 8. Badewanne-Fall: RGSt 74, 84 = RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40
- 9. Biermarken-Fall: RGSt 40, 10 = RG, 19.02.1907 - V 859/06
- 10. Gefangenbuch-Fall: RGSt 24, 308 = RG, 10.07.1893 - 1854/93
1. Bierbuch-Fall: RGSt 51, 36 = RG, 27.03.1917 - V 97/17
Ist das Bierbuch eine Urkunde?
Sachverhalt:
Ein Brauereikutscher trug Lieferungen in ein bei der Kundin verwahrtes Bierbuch ein. Später fügte er in eine freigelassene Zeile eine nicht erfolgte Lieferung ein, um eine anderweitige Verwendung des Bieres zu verdecken. Die Brauerei wurde dadurch zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung veranlasst.
- Keine Fälschung eines Einzeleintrags: Der falsche Eintrag stammte vom echten Aussteller selbst; es wurde also kein anderer Aussteller vorgetäuscht.
- Keine inhaltliche Veränderung bestehender Einträge: Es wurde nichts an früheren Eintragungen geändert.
- Aber: Verfälschung der Gesamturkunde.
Das Bierbuch war nach Vereinbarung der Beteiligten die fortlaufende und vollständige Dokumentation sämtlicher Lieferungen und damit Grundlage der gegenseitigen Forderungen. Es stellte somit eine in sich geschlossene Gesamturkunde dar. Durch das Einschieben einer erfundenen Lieferung wurde nicht nur ein einzelner Eintrag ergänzt, sondern das Gesamtergebnis des dokumentierten Lieferverhältnisses verfälscht. Das Buch erschien nun als von Anfang an anders geführt – also inhaltlich verändert.
- Das Bierbuch ist eine zum Beweis von Rechtsverhältnissen bestimmte Privaturkunde in Form einer Gesamturkunde.
- Die nachträgliche Einfügung einer nicht erfolgten Lieferung stellt eine Urkundenverfälschung (§ 267 StGB a. F.) dar.
- Tateinheitlich lag zudem Betrug vor.
Merksatz:
Eine fortlaufend geführte Dokumentation eines Rechtsverhältnisses kann als Gesamturkunde selbständig beweiserheblich sein – ihre nachträgliche inhaltliche Manipulation ist Urkundenfälschung, auch wenn kein fremder Aussteller vorgetäuscht wird.
2. Stromdiebstahl-Fall: RGSt 32, 165 = RG, 01.05.1899 - Rep. 739/99
Kernfragen:
Kann elektrischer Strom Gegenstand eines Diebstahls sein? Kommt statt dessen Betrug oder Sachbeschädigung in Betracht?
Sachverhalt:
Die Angeklagten zapften ohne Erlaubnis Strom aus der städtischen Leitung an und nutzten ihn zur Beleuchtung.
Entscheidung des Reichsgericht:
- Kein Diebstahl (§ 242 StGB a. F.)
- Diebstahl setzt eine körperliche, bewegliche Sache voraus.
- Elektrischer Strom ist nach damaligem Stand der Naturwissenschaft keine körperliche Sache, sondern eine Energie/Kraftwirkung (keine raumerfüllende Materie).
- Eine analoge Ausdehnung des Sachbegriffs auf Energie ist im Strafrecht unzulässig (nulla poena sine lege).
- Ergebnis: Strom ist nicht „stehlbar“ im Sinne des Diebstahls.
- Kein Betrug (§ 263 StGB)
- Betrug erfordert Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung.
- Beim heimlichen Anzapfen fehlt es regelmäßig an Täuschung und Irrtum des Berechtigten.
- Ergebnis: Kein Betrug, wenn niemand getäuscht wird.
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Die bloße Entnahme/Nutzung von Strom beschädigt keine Sache.
- Nur wenn Anlagen oder Leitungen beschädigt werden, kann Sachbeschädigung vorliegen.
- Ergebnis: Nicht einschlägig bei bloßer Stromentnahme.
- Freispruch vom Diebstahl.
- Betrug und Sachbeschädigung scheiden im Regelfall ebenfalls aus.
- Schutzlücke ist gesetzgeberisch, nicht richterlich zu schließen. Deshalb gibt es heute § 248c StGB.
Merksatz:
Elektrischer Strom war nach klassischem Strafrecht keine Sache – seine unbefugte Entnahme ist weder Diebstahl noch Betrug, solange keine Täuschung oder Sachbeschädigung hinzukommt. Heute ist dafür § 248c StGB einschlägig.
3. Ziegenhaarpinsel-Fall: RGSt 63, 211 = RG, 23.04.1929 - I 1265/28
„Wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten einer Person und dem hieran sich schließenden rechtswidrigen Erfolg schon durch die bloße Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre?“
Ursachenzusammenhang bei Fahrlässigkeit:
Nach der vom Reichsgericht vertretenen Äquivalenztheorie ist Ursache jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Der Ursachenzusammenhang wird nicht bereits durch die bloße Möglichkeit ausgeschlossen, der Erfolg hätte auch bei pflichtgemäßem Verhalten eintreten können. Zur Verneinung der Kausalität bedarf es vielmehr Gewissheit oder an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Erfolg auch ohne das pflichtwidrige Verhalten eingetreten wäre. Das Berufungsgericht hat daher zu strenge Anforderungen an den Kausalitätsnachweis gestellt.
Weiterer Prüfauftrag:
Selbst wenn Desinfektion eine Ansteckung regelmäßig nicht verhindert hätte, ist gesondert zu prüfen, ob sie Schwere und Verlauf der Erkrankung (insbesondere den Tod) hätte mindern können. Auch eine bloße Reduktion der Keimmenge kann rechtlich relevant sein. Hierzu sind ggf. sachverständige Feststellungen erforderlich.
Ergebnis:
Aufhebung der Freisprechung; erneute Prüfung unter Beachtung der weiten Auslegung der „Bearbeitung“ und der korrekten Maßstäbe zur Kausalität bei Fahrlässigkeitsdelikten.
4. Leinenfänger-Fall: RGSt 30, 25 = RG, 23.03.1897 - Rep. 576/97
Kernaussage:
Nicht jede vorhersehbare Verletzungsfolge begründet Fahrlässigkeit. Allein die Vorhersehbarkeit der Möglichkeit einer Körperverletzung reicht nicht aus. Fahrlässigkeit setzt zusätzlich voraus, dass der Handelnde im konkreten Fall das gebotene Maß an Sorgfalt verletzt hat.
Sachverhalt:
Ein Kutscher fährt eine Droschke mit einem bekannten „Leinenfänger“-Pferd. Das Pferd gerät außer Kontrolle; ein Passant wird verletzt. Der Kutscher wusste um die Gefahr, handelte aber im Dienstauftrag und fürchtete bei Weigerung den Verlust seines Arbeitsplatzes.
Rechtliche Würdigung durch das Reichsgericht:
- Vorhersehbarkeit ≠ Fahrlässigkeit: Dass eine Handlung generell gefährlich ist und der Erfolg vorhersehbar war, genügt nicht.
- Erforderlich ist ein Sorgfaltsverstoß: Fahrlässig handelt nur, wer unter den konkreten Umständen die zumutbare Aufmerksamkeit und Rücksicht nicht wahrt.
- Alltagsrisiken: Würde jede vorhersehbar riskante Handlung als fahrlässig gelten, wären unzählige alltägliche Tätigkeiten strafbar – das widerspricht Sinn und Zweck des Gesetzes.
- Kontext zählt: Bei der Beurteilung dürfen Zwangslagen berücksichtigt werden. Hier standen Dienstpflicht und Existenzsorge des Kutschers der abstrakten Gefahrenlage gegenüber.
- Ergebnis: Die tatrichterliche Würdigung, dem Kutscher keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit anzulasten, ist rechtlich vertretbar. Freispruch bestätigt.
Merksatz:
Fahrlässigkeit verlangt mehr als Vorhersehbarkeit – sie verlangt eine konkret vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung.
5. Memel-Fall: RGSt 57, 172 = RG, 03.01.1923 - IV 529/22
Kernfrage:
Reicht es für Fahrlässigkeit aus, dass der Täter weiß, seine Handlung gefährdet das Leben anderer?
Antwort:
Nein. Das bloße Bewusstsein einer Lebensgefahr genügt nicht. Fahrlässigkeit setzt eine pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung voraus.
Begründung durch das Reichsgericht:
- Fahrlässigkeit ist – wie Vorsatz – eine Form der Schuld, verlangt aber zusätzlich eine Verletzung rechtlicher Pflichten (Sorgfaltspflichten).
- Gefährliche Handlungen sind nicht per se pflichtwidrig. Viele erlaubte oder sogar gebotene Tätigkeiten (z. B. medizinische Eingriffe, technische Experimente) sind mit erheblichen Risiken verbunden.
- Entscheidend ist daher, ob der Täter im konkreten Fall gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen hat.
- Die Überfahrt erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der beiden Mitfahrer und allein in deren Interesse.
- Beide waren erwachsen, einsichtsfähig und erkannten die Gefahr in gleichem Maße wie der Angeklagte.
- Es bestand keine Obhuts- oder Garantenstellung des Angeklagten; er täuschte nicht, warnte wiederholt und gab erst widerwillig nach.
- Bei der Durchführung selbst verletzte er keine Sorgfaltspflichten; der Unfall beruhte auf dem eigenmächtigen Fehlverhalten eines Mitfahrers.
Ergebnis:
Keine Fahrlässigkeit, da keine Pflichtwidrigkeit vorlag. Freispruch.
Merksatz:
Für § 222 StGB reicht Gefahrenbewusstsein allein nicht – erforderlich ist eine konkret vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung.
6. Klassenkampf-Fall: RGSt 22, 293 = RG, 04.01.1892 - 3844/91
Kernfrage:
Was sind „Klassen der Bevölkerung“ i. S. d. § 130 StGB a. F.?
Genügt es, wenn zu Gewalt gegen die „Regierung“ oder die „Regierenden“ aufgerufen wird?
Entscheidung des Reichsgericht:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; § 130 StGB ist nicht einschlägig.
Begriff der „Klassen der Bevölkerung“:
Der Ausdruck (angelehnt an „classes de la société“) meint gesellschaftlich gewachsene Gruppen, die sich nach
- Besitz,
- Beruf,
- wirtschaftlicher Stellung,
- Bildung oder sozialer Herkunft
unterscheiden.
Geschützt werden sollte der soziale Friede zwischen solchen sozialen Klassen (z. B. Arbeiterstand, Bürgertum).
„Regierung“ oder „Regierende“ sind keine Bevölkerungsklasse:
- „Regierung“ bezeichnet die Ausübung staatlicher Herrschaft oder deren Organe.
- „Regierende“ meint die Träger der Staatsgewalt.
Beides sind staatsrechtliche Begriffe, keine sozial abgegrenzten Klassen. Würde man „Regierende“ als Klasse verstehen, müsste umgekehrt auch eine „Anreizung der Regierenden gegen die Regierten“ denkbar sein – das wäre systemwidrig und absurd. Der Begriff ist zudem eine „vage Abstraktion“ ohne die vom Gesetz geforderte konkrete soziale Struktur.
Möglich: „Beamte“ als Klasse?:
Theoretisch könnten Beamte als sozial abgrenzbare Gruppe gelten (gemeinsamer Beruf, Besoldung, Stellung).
Aber:
- „Regierende“ ≠ „Beamte“
- Nicht alle Beamten üben Regierungsgewalt aus.
- Nicht alle „Regierenden“ sind Beamte.
Ob tatsächlich eine soziale Klasse im Sinne von „Beamten gegen Nichtbeamte“ gemeint war, muss neu geprüft werden.
Richtige Strafnormen:
Das Verhalten des Angeklagten lief – nach den Feststellungen – eher auf eine revolutionäre Auflehnung gegen Staat und Obrigkeit hinaus. Solche Aufrufe fallen unter andere Vorschriften (z. B. Aufruhr, öffentliche Aufforderung zu Straftaten), nicht unter § 130 StGB a. F.
Ergebnis:
Aufruf zu Gewalt gegen die „Regierung“ erfüllt nicht das Merkmal der „Klassen der Bevölkerung“. § 130 StGB schützt den sozialen Frieden zwischen gesellschaftlichen Klassen, nicht den Staat als solchen.
7. Ball-Fall: RGSt 46, 297 = RG, 25.10.1912 - V 487/12
Sachverhalt:
Der Angeklagte schrieb kurz vor einem geplanten Ball einen Brief an das Landratsamt und unterzeichnete mit „Schomaker“. In dem Dorf gab es jedoch mehrere Familien dieses Namens. Die Vorinstanz meinte daher, das Schreiben sei keine Urkunde, weil es nicht auf eine bestimmte Person als Aussteller hinweise („versteckte Anonymität“). Das Reichsgericht hob das Urteil auf.
Muss eine Urkunde auf eine bestimmte Person als Aussteller hinweisen?
Ja – aber die Anforderungen sind geringer, als die Strafkammer angenommen hatte. Eine Urkunde muss zwar auf eine bestimmte Person als Aussteller hindeuten. Das bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Schriftstück allein eindeutig erkennbar sein muss, welche konkret existierende Person es verfasst hat.
Bei der Beurteilung dürfen berücksichtigt werden:
- Inhalt der Urkunde
- Form und Art der Unterschrift
- Begleitende Umstände
- tatsächliche und rechtliche Beziehungen zum Inhalt
Im Rechtsverkehr ist es üblich, nur mit dem Nachnamen oder sogar nur mit Initialen zu unterschreiben. Auch häufige Namen („Müller“, „Schulze“) schließen die Urkundeneigenschaft nicht aus. Entscheidend ist nur: Das Schriftstück muss den Eindruck erwecken, von einer bestimmten Individualperson zu stammen – also als persönliche Erklärung erscheinen.
Muss der Empfänger sich eine konkrete Person vorstellen können?
Nein. Es ist rechtlich unerheblich, ob der Empfänger:
- die Person kennt,
- sie identifizieren kann,
- oder sich eine ganz bestimmte reale Person vorstellen kann.
Selbst wenn die angebliche Person:
- nicht existiert,
- nie existiert hat,
- oder nicht ermittelbar ist,
kann eine Urkunde vorliegen. Entscheidend ist allein der Anschein, dass eine bestimmte Individualperson Aussteller sein soll.
„Versteckte Anonymität“
Eine sog. versteckte Anonymität liegt nur ausnahmsweise vor. Sie ist gegeben, wenn trotz Verwendung eines Personennamens ersichtlich gar keine individuelle Person gemeint ist, sondern nur irgendein Träger dieses Namens.
Beispiel: Wenn die Unterschrift faktisch nur bedeutet
- „irgendein Müller“,
- „ein Bürger der Stadt“,
- „ein Mitglied der Gemeinde“.
Dann hätte die Bezeichnung nur Gattungscharakter – vergleichbar mit einer rein anonymen Erklärung. Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Die bloße Häufigkeit des Namens „Schomaker“ genügt nicht, um versteckte Anonymität zu bejahen.
Kernaussagen der Entscheidung:
Eine Urkunde muss auf eine bestimmte Person als Aussteller hinweisen. Es genügt, dass sie den Eindruck einer Individualperson erweckt. Die tatsächliche Identifizierbarkeit ist unerheblich. Häufige Nachnamen schließen die Urkundeneigenschaft nicht aus. „Versteckte Anonymität“ liegt nur vor, wenn bewusst keine individuelle Person bezeichnet wird.
Merksatz:
Für die Urkundeneigenschaft reicht es, dass das Schriftstück den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person zu stammen – nicht, dass diese eindeutig bestimmbar oder dem Empfänger bekannt ist.
8. Badewanne-Fall: RGSt 74, 84 = RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40
Ausgangspunkt:
Die Beschwerdeführerin tötete gemeinsam mit ihrer Schwester deren neugeborenes uneheliches Kind, indem sie es in eine Badewanne legte, wo es ertrank. Das Landgericht verurteilte sie wegen Mordes (§ 211 StGB), weil sie vorsätzlich gehandelt und mit Überlegung gehandelt habe. Das Reichsgericht hob das Urteil auf.
Täter oder Gehilfe?
Das zentrale Problem war die Abgrenzung zwischen Täterschaft (Mittäterschaft) und Beihilfe. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, wer die Tathandlung tatsächlich ausführt. Entscheidend ist vielmehr:
- Handelte der Beteiligte mit Täterwillen (wollte er die Tat als eigene)?
- dann ist er Täter.
- Wollte er nur eine fremde Tat fördern?
- dann ist er Gehilfe.
Das Landgericht hatte diese Prüfung unterlassen und offenbar allein auf die Ausführungshandlung abgestellt. Das ist rechtsfehlerhaft. Gerade weil die Schwester als Mutter das deutlich größere eigene Interesse an der Beseitigung des Kindes hatte (soziale Ächtung, familiäre Vorwürfe), hätte das Gericht besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin wirklich als Täterin oder nur als Helferin gehandelt hat.
Bedeutung von § 217 StGB (Kindestötung):
Die Mutter war nur nach § 217 StGB (Kindestötung) strafbar – einem milderen Sondertatbestand.
§ 217 StGB a. F. (1. Januar 1872 – 1. Oktober 1953)
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Für die Beschwerdeführerin gilt jedoch:
- Sie kann sich nicht auf die Privilegierung der Mutter berufen (§ 50 StGB).
- Leistet sie Beihilfe, so ist sie zu bestrafen wegen
- Beihilfe zum Mord (§ 211 StGB) oder
- Beihilfe zum Totschlag (§ 212 StGB).
Rolle der „Überlegung“:
Für § 217 StGB ist die Frage der „Überlegung“ rechtlich unerheblich. Für die Strafbarkeit der Gehilfin kommt es jedoch darauf an, ob die Haupttäterin (die Mutter) mit Überlegung gehandelt hat. Denn davon hängt ab ob ein Mord oder ein Totschlag vorliegt – und damit auch die rechtliche Einordnung der Beihilfe. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin selbst mit Überlegung handelte.
Kernaussagen:
Die Ausführung der Tathandlung allein macht noch keinen Täter. Maßgeblich ist der Täterwille. Wer zu einer Tat nach § 217 StGB hilft, wird nicht wegen Beihilfe zur Kindestötung, sondern wegen Beihilfe zu Mord oder Totschlag bestraft. Dabei ist zu prüfen, ob die Mutter mit Überlegung handelte – auch wenn diese Unterscheidung für § 217 StGB selbst ohne Bedeutung ist.
Merksatz:
Die Privilegierung der Kindesmutter wirkt nicht zugunsten des Teilnehmers; für ihn richtet sich die Strafbarkeit nach dem allgemeinen Tötungsdelikt der Haupttat.
9. Biermarken-Fall: RGSt 40, 10 = RG, 19.02.1907 - V 859/06
Was bedeutet „Absicht rechtswidriger Zueignung“?
Zueignungsabsicht bedeutet nicht, dass der Täter Eigentum im rechtlichen Sinne erwerben will. Entscheidend sind wirtschaftliche, nicht formale rechtliche Gesichtspunkte.
Zueignung liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt,
- die Sache ihrem Sach(Substanz)wert nach wirtschaftlich dem eigenen Vermögen zuzuführen
- und sie für eigene Rechnung zu verwerten.
Der Begriff orientiert sich am Eigentum als Maßstab, meint aber keine rechtliche Eigentumsverschaffung, sondern eine wirtschaftliche Aneignung. Abzugrenzen ist dies vom bloß vorübergehenden Gebrauch. „Zueignen“ steht sprachlich und inhaltlich im Gegensatz zum bloßen Benutzen oder kurzfristigen Innehaben.
Ist dauernde Entziehung oder dauernder Besitz erforderlich?
Nein. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter:
- die Sache dauerhaft behalten will oder
- sie dem Eigentümer dauerhaft entziehen will.
Beispiel: Wer Geld stiehlt, um damit sofort etwas zu kaufen – selbst vom ursprünglichen Eigentümer – eignet sich das Geld dennoch zu. Entscheidend ist allein, dass der Täter den Sachwert wirtschaftlich ausnutzen will. Die spätere Rückgabe schließt Zueignung nicht aus.
Spielen rechtliche Beziehungen für den Wert einer Sache eine Rolle?
Ja. Der Sach(Substanz)wert einer Sache besteht nicht nur im Stoffwert. Er bestimmt sich nach:
- der Gesamtheit tatsächlicher Beziehungen
- und auch rechtlicher Beziehungen
- sowie der wirtschaftlichen Bewertung im Rechts- und Geschäftsleben.
Rechtliche Eigenschaften können einer Sache einen erheblich über den bloßen Materialwert hinausgehenden Wert verleihen. Ob ein solcher Wert vorliegt, ist vor allem eine Tatfrage, die sich nach den Anschauungen des Wirtschaftslebens richtet.
Reicht ein nur unter bestimmten Umständen bestehender Mehrwert?
Ja. Es genügt, wenn die Sache: nur unter bestimmten Umständen und nur innerhalb eines engeren Personenkreises einen über den Stoffwert hinausgehenden wirtschaftlichen Wert besitzt. Ein allgemeiner Verkehrswert ist nicht erforderlich.
Anwendung auf die Biermarken:
Die Biermarken:
- hatten kaum Stoffwert,
- waren aber im Betrieb des Wirts faktisch Zahlungsmittel,
- berechtigten den Inhaber zum Erhalt von Bier ohne weitere Zahlung.
Damit besaßen sie einen wirtschaftlich verwertbaren Sachwert, der dem Bierpreis entsprach. Der Angeklagte wollte diesen Wert ausnutzen, indem er mit den Marken Bier „bezahlte“. Das ist keine bloße Benutzung, sondern eine Verwertung für eigene Rechnung. Folglich lag Absicht rechtswidriger Zueignung vor.
Kernaussagen:
Zueignungsabsicht = wirtschaftliche Aneignung des Sachwerts. Dauerhafte Entziehung ist nicht erforderlich. Auch rechtliche Eigenschaften können den Sachwert bestimmen. Ein besonderer Wert genügt, selbst wenn er nur in engem Personenkreis besteht. Wer solche Marken zur eigenen wirtschaftlichen Nutzung wegnimmt, begeht Diebstahl.
Merksatz:
Zueignung liegt vor, wenn der Täter den wirtschaftlichen Sachwert einer Sache für eigene Rechnung ausnutzen will – unabhängig von Eigentumserwerb oder Dauer der Besitzentziehung.
10. Gefangenbuch-Fall: RGSt 24, 308 = RG, 10.07.1893 - 1854/93
Frage:
Macht sich in Preußen strafbar, wer durch falsche Angaben zu seiner Person bewirkt, dass im Gefangenbuch I (für Untersuchungsgefangene) unrichtige Eintragungen vorgenommen werden?
Entscheidung:
Ja. Wer vorsätzlich falsche Personalangaben macht und dadurch eine unrichtige Eintragung im Gefangenbuch bewirkt, erfüllt den Tatbestand des § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung). Begründung:
Gefangenbuch als öffentliches Register:
Das Gefangenbuch I (wie auch Gefangenbuch II für Strafgefangene) ist:
- durch ministerielle Vorschriften eingeführt,
- von einem zuständigen Beamten geführt,
- mit vorgeschriebenem Inhalt und Formular ausgestattet,
- zum öffentlichen Glauben bestimmt.
Es handelt sich daher um ein öffentliches Register im Sinne des § 271 StGB.
Beweisfunktion der Eintragungen:
Die Eintragungen beurkunden mit öffentlicher Beweiskraft:
- welche bestimmt bezeichnete Person
- unter Angabe von Name, Geburtsdatum etc.
- sich während einer bestimmten Zeit in Haft befunden hat.
Die Beweiskraft bezieht sich gerade auf die Identität der konkret bezeichneten Person, nicht bloß darauf, dass „irgendeine Person“ in Haft war. Wird also eingetragen, dass „Johann R., geb. 12.8.1862“ in Haft war, obwohl tatsächlich „Theodor R., geb. 14.8.1860“ inhaftiert war, liegt objektiv eine unwahre Beurkundung vor.
Umfang der strafbaren Falschbeurkundung:
Zwar reicht die Strafbarkeit nur so weit wie die Beweiskraft der Urkunde. Aber das Gefangenbuch soll gerade nicht bloß bezeugen, dass irgendjemand unter selbstgewähltem Namen in Haft war. Es soll mit öffentlicher Glaubwürdigkeit festhalten, welche individuell bestimmte Person die Haft verbüßt hat. Nur so erfüllt es seinen rechtlichen Zweck (z.B. im Hinblick auf Vorstrafen, Haftnachweise, Identitätsfragen).
Bedeutung der Identitätsprüfung:
Dass die Angaben teilweise auf Befragung des Gefangenen beruhen, steht dem nicht entgegen. Auch andere öffentliche Beurkundungen (z.B. im Personenstandsrecht) beruhen auf Angaben Beteiligter, solange keine Zweifel bestehen. Die Beweiskraft hängt nicht davon ab, dass stets eine umfassende Identitätsprüfung erfolgt ist.
Abgrenzung zu gerichtlichen Urteilen:
Ein Urteil verfolgt den Zweck, Recht zu sprechen; Tatsachenfeststellungen sind dort nur Mittel zum Zweck. Das Gefangenbuch hingegen ist selbständig dazu bestimmt, Tatsachen mit öffentlicher Beweiskraft festzustellen – insbesondere Identität und Haftzeit.
Ergebnis:
Wer durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkt, dass im Gefangenbuch unrichtige Personalien eingetragen werden, bewirkt die Herstellung einer inhaltlich falschen öffentlichen Urkunde und macht sich nach § 271 StGB strafbar.
Kernaussage:
Das Gefangenbuch beurkundet mit öffentlichem Glauben, welche konkret bezeichnete Person sich in Haft befand. Wer durch Täuschung falsche Personalangaben eintragen lässt, begeht mittelbare Falschbeurkundung.
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