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RG, 10.07.1893 - 1854/93

Daten
Fall: 
Gefangenbuch
Fundstellen: 
RGSt 24, 308
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
10.07.1893
Aktenzeichen: 
1854/93
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Frankfurt a.M.
Stichwörter: 
  • Gefangenbuch. Intellektuelle Urkundenfälschung.

Macht sich in Preußen derjenige, welcher bewirkt, daß über seine persönlichen Verhältnisse (Name, Geburtstag u. s. w.) unrichtige Eintragungen in das Gefangenbuch I (Untersuchungsgefangene) gemacht werden, nach § 271 StGB's strafbar?

Aus den Gründen

Der Angeklagte hat sich im Untersuchungsgefängnisse zu F. ebenso wie bei seiner gerichtlichen Vernehmung Johann R. statt richtig Theodor R. genannt und als Tag seiner Geburt den 12. August 1862 statt richtig den 14. August 1860 angegeben; er hat auch gewußt, daß diese wahrheitswidrigen Angaben in das Gefangenbuch I von dem Gefängnisinspektor eingetragen wurden. Der erste Richter hat den Angeklagten indes von dem Vergehen gegen § 271 StGB freigesprochen, weil das Gefangenbuch I (für Untersuchungsgefangene) nicht den Beweis liefere oder liefern solle, daß die unter einem bestimmten Namen dort eingetragene Person auch wirklich diesen Namen führe, und weil deshalb der Angeklagte nicht eine unrichtige Beurkundung bewirkt habe. Diese von der Revision angegriffene Rechtsauffassung ist rechtsirrig.

Der Thatbestand der intellektuellen Urkundenfälschung im Sinne des § 271 a.a.O. erfordert allerdings eine durch Täuschung des mit der Führung eines öffentlichen Registers betrauten Beamten vorsätzlich herbeigeführte Herstellung eines Beweisstückes, das zum öffentlichen Glauben eine unwahre Thatsache als wahr beurkundet. Das Reichsgericht hat aber in seinen Urteilen vom 24.06.1885 (Rechtsspr. der RG´s in Strafs. Bd. 7 S. 429), vom 5. Januar 1883 (Entsch. des RG´s in Strafs. Bd. 7 S 373) und vom 4. November 1884 (Entsch. a.a.O. Bd. 11 S. 188)ausführlich nachgewiesen, daß für Preußen sowohl das Gefangenbuch I für Untersuchungsgefangene als auch das Gefangenbuch II für Strafgefangene solche öffentliche Register darstellen. Dieselben sind durch das von dem Justizminister als obersten Justizverwaltungsbeamten erlassene Reglement für die Gefängnisse der Justizverwaltung vom 16. März 1881 (Justizministerialblatt S. 80 §§ 30. 106a) eingeführt, der Gefängnisinspektor als dazu bestellter Urkundsbeamter hat die vorgeschriebenen Eintragungen zu machen. Zu diesen Eintragungen gehört nach dem amtlichen, dem Reglement beigefügten Formulare neben der Thatsache der Zeit des Eintrittes in und des Austrittes aus dem Gefängnissse (Gefangenbuch I Spalte 8.11, Gefangenbuch II Spalte 12.13) auch der Vorname und die Zeit der Geburt (Spalte 2 und 5). Diese Eintragungen erfolgen auf Grund des von zuständiger Stelle aus erlassenen Annahmebefehles (§ 25 des Reglements). Nur für die Eintragung des Austrittes aus dem Gefängnisse ist bezüglich der Untersuchungsgefangenen die schriftliche Anweisung des Richters oder Staatsanwaltes maßgebend (§ 85 Abs. 1 des Reglements), bezüglich der Strafgefangenen der von dem Registerführer auf Grund des Annahmebefehles zu berechnende Ablauf der festgesetzten Strafzeit (§ 85 Abs. 3 des Reglements). In betreff beider Gefangenengattungen ist ferner in der dem Reglements beigefügten Anweisung zur Führung der Gefangenbücher vorgeschrieben, daß, "soweit die zur Ausfüllung der Spalten 3-6 erforderlichen Daten" - darunter die Geburtszeit - "nicht in dem Annahmebefehl stehen, dieselben durch Befragen der Gefangenen zu ermitteln seien" (Anweisung unter B Abs. 5 und unter C Abs. 1). Rechtlich besteht daher kein Unterschied zwischen den Eintragungen für Untersuchungsgefangene und denen für Strafgefangene. Überall wird durch die Eintragung bezeugt, daß die dort näher bezeichnete bestimmte Person während der vermerkten Zeit in Untersuchungs- bzw. Strafhaft sich befunden hat. Daß diese von dem zuständigen Beamten in der ihm vorgeschriebenen Form, daher zum öffentlichen Glauben beurkundete Thatsache insbesondere auch in betreff der Untersuchungsgefangenen eine rechtserhebliche ist, kann aus den dem angeführten Urteile des Reichsgerichtes vom 24. Juni 1885 entnommenen Gründen des angegriffenen Urteiles einem Zweifel nicht unterliegen. Gleichgültig aber ist hierbei, wie dies in dem ebenfalls angeführten reichsgerichtlichen Urteile vom 4. November 1884 hervorgehoben, ob die Person, welche die Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbüßen sollte, auch wirklich diejenige gewesen ist, die sie verbüßt hat. Denn nicht um die Thatsache der Haftverbüßung für sich allein, sondern um die Thatsache handelt es sich, daß die im Gefangenbuche bezeichnete Person sich in der Haft befunden hat. Wurde daher eingetragen, daß der am 12. August 1862 geborene Johann R. sich während einer gewissen Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, während in Wahrheit nicht dieser, sondern der am 14. August 1860 geborene Theodor R. verhaftet gewesen, so ist damit objektiv ein Belag mit authentischer Beweiskraft über eine Thatsache geliefert, obwohl diese Thatsache nicht bzw. von einer anderen Person geschehen war.

Dem angegriffenen Urteile ist zuzugeben, daß im Sinne des § 271 StGB die strafbare Verletzung der Wahrheit nicht weiter reicht als die Beweiskraft der Urkunde. Aber richtig ist es auch, daß durch jene Eintragung nicht etwa bezeugt werden sollte, daß irgend eine Person unter irgend einem sich selbst beigelegten Namen mit ungeprüften sonstigen persönlichen Verhältnissen die Haft verbüßt hat. Eine solche Bezeugung würde überhaupt keinen Wert haben und weder den Interessen der beteiligten Gefangenen noch der öffentlichen Wohlfahrt dienen, da der vornehmlichste Umstand, welche individuell bezeichnete Person die Haft verbüßt hat, unbezeugt bliebe. Nur wenn davon ausgegangen wird, daß die eingetragenen Thatsachen wahr sind, kann die allein beabsichtigte Wirkung eintreten, daß nämlich einerseits eine andere Person von gleichem Namen, Stand, Alter usw., in Bezug auf welche die Rechtserheblichkeit jener Thatsachen hervortritt, den Beweis gegen sich gelten lassen, und daß andererseits derjenigen Person, die mit Recht die Haft erlitten hat, bei gegebener Gelegenheit erst der Beweis geführt werden muß, daß sie und nicht die eingetragene Person in der Haft gewesen ist.

Betreffen die Eintragungen, wie vorliegend, einen gerichltichen Untersuchungsgefangenen, so liegt denselben auch ferner eine vorgängige Prüfung zugrunde. Der Richter hat bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten zugleich auf die Ermittelung der persönlichen Verhältnisse desselben Bedacht zu nehmen (§ 136 Abs. 3 StPO). Namen, Geburtsort, Wohn- oder Aufenthaltsort, Religion, Stand oder Gewerbe, sowie etwaige Vorbestrafungen sollen, wie es in den Motiven zu § 123 - jetzt § 136 - StPO (Hahn´s Materialien I. Abteilung S. 139) lautet, regelmäßig festgestellt werden. Für diese Ermittelung und Feststellung, die das amtliche Formular A 9 Nr. 65 insbesondere auch auf das Datum der Geburt des Beschuldigten erstreckt, sind keineswegs die Angaben des Beschuldigten ausschließlich maßgebend, die bloße Vernehmung wird vielmehr nur dann genügen, wenn keine Zweifel an der Richtigkeit obwalten, während anderenfalls die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme eintreten wird. Zu gleichen Feststellungszwecken sollen die zur Eintragung in die Spalten 3-6 der Gefangenbücher bestimmten persönlichen Verhältnisse, falls solche nicht im Annahmebefehl stehen, durch Befragung des Gefangenen ermittelt werden.

Die Mittel selbst aber, die für die Feststellung von Thatsachen zum öffentlichen Glauben zu verwenden, sind in den Gesetzen, die derartige Beurkundungen betreffen, sehr verschieden. Während die preußische Notariatordnung vom 11. Juli 1845 (preuß. G.S. für 1880 S. 180) in § 10 Nr. 2 vorschreibt, daß der Notar sich der Identität ihm nicht bekannter Personen in jedem Falle durch Zeugen versichern muß, verpflichtet § 21 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (RG Bl. S. 23 ff) den Standesbeamten nur, "in geeigneter Weise" sich von der Richtigkeit der Anzeige Überzeugung zu verschaffen, und auch dann nur, "wenn er die Anzeige zu bezweifeln Anlaß hat". In gleicher Weise steht rechtlich nichts entgegen, daß auch Thatsächliche Angaben des Beschuldigten über seine persönlichen Verhältnisse schon dann als richtig bezeugt werden können, wenn sich Zweifel gegen die Richtigkeit, die eine weitere Beweisaufnahme erfordern, nicht ergeben. Die Wahrheit der bezeugten Angaben beruht alsdann auf derselben Grundlage, als wenn ein sonstiges Geständnis eines Beschuldigten als glaubwürdig angesehen wird und deshalb die in ihm enthaltenen Thatsachen festgestellt werden.

Eine ganz andere Bedeutung haben die von dem Vorderrichter für seine Ansicht herangezogenen richterlichen Urteile. Dieselben verfolgen überhaupt nicht, wie die Gefangenbücher, den Zweck, Thatsachen festzustellen, sondern Recht zu sprechen. Die Feststellungen von Thatsachen bilden dort nur Mittel zu diesem Zwecke. Nicht nur deshalb ferner wird gegen denjenigen, dessen Name das Urteil trägt, letzteres vollstreckt, weil es auf diesen Namen lautet, die Vollstreckung erfolgt vielmehr nur gegen den, gegen welchen die Untersuchung geführt ist und die Hauptverhandlung stattgefunden hat. Wenn dagegen in die Gefangenbücher eingetragen wird, daß und welche bestimmte Person in das Gefängnis eingeliefert und aus demselben ausgetreten ist, sowie wann dies geschehen, so sollen diese Einträge an sich, selbst wenn die gerichtlichen Akten nicht vorliegen, geeignet und bestimmt sein, ohne Hinzutritt des besonderen Zeugnisses des das Register führenden Beamten für und gegen jedermann Beweis zu liefern. Hat daher der Angeklagte, wie dies der Vorderrichter annimmt, eine hierauf bezügliche wahrheitswidrige Eintragung bewußt bewirkt, so ist derselbe nach § 271 StGB strafrechtlich verantwortlich.

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RG, 10.07.1893 - 185493 - RGSt 24, 308.pdf77.28 KB