§ 271 StGB

RG, 10.07.1893 - 1854/93

Macht sich in Preußen derjenige, welcher bewirkt, daß über seine persönlichen Verhältnisse (Name, Geburtstag u. s. w.) unrichtige Eintragungen in das Gefangenbuch I (Untersuchungsgefangene) gemacht werden, nach § 271 StGB's strafbar?