RG, 23.04.1929 - I 1265/28

Daten
Fall: 
Ziegenhaarpinsel
Fundstellen: 
RGSt 63, 211
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
23.04.1929
Aktenzeichen: 
I 1265/28
Entscheidungstyp: 
Urteil

1. Zum Begriff der ”Bearbeitung” in der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 22. Oktober 1902 (RGBl. S. 269).
2. Wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten einer Person und dem hieran sich schließenden rechtswidrigen Erfolg schon durch die bloße Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre?

Aus den Gründen:

Der Angeklagte hat für seine Pinselfabrik von einer Händlerfirma chinesische Ziegenhaare bezogen und diese trotz der Mitteilung der Händlerfirma, daß er sie desinfizieren müsse, ohne vorherige Desinfektion durch seine Arbeiter zu Pinseln verarbeiten lassen. Ein Arbeiter und drei Arbeiterinnen, die mit der Herstellung der Pinsel beschäftigt waren, und eine Arbeiterin, die mit den ersteren in Berührung kam, wurden durch Milzbrandbazillen, mit denen die Haare behaftet waren, angesteckt; die vier Arbeiterinnen sind an Milzbrand gestorben. Auf Grund des Sachverhalts wurde gegen den Angeklagten das Hauptverfahren wegen vier Vergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 222 Abs. 2 und § 230 Abs. 2 StGB. eröffnet. Der Angeklagte wurde vom Schöffengericht der genannten Vergehen schuldig befunden, vom Berufungsgericht dagegen freigesprochen.
Der Staatsanwalt rügt mit Recht, daß die Freisprechung durch die Begründung des Urteils nicht getragen wird.

I.

Das Berufungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, aber unentschieden gelassen, ob die Desinfektionsvorschriften der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 22. Oktober 1902 (RGBl. S. 269) auf den Betrieb des Angeklagten anwendbar sind; es hat dementsprechend die in der Anklage bezeichnete Tat lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung, nicht aber nach der Richtung gewürdigt, ob in dem geschilderten Vorgang nicht ein Vergehen gegen § 147 Nr. 4 GewO. in Verbindung mit der im Urteil angeführten, auf Grund des § 120 e GewO. erlassenen Bekanntmachung vom 22. Oktober 1902 enthalten ist. Die vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der §§ 2 flg. der erwähnten Bekanntmachung auf die bloße ”Verarbeitung” der Haare zu Pinseln sind jedoch unberechtigt. § 2 bestimmt allerdings, daß die aus dem Ausland stammenden Ziegenhaare erst in ”Bearbeitung” genommen werden dürfen, nachdem sie in demjenigen Betrieb, in welchem die ”Bearbeitung” stattfinden soll, vorschriftsmäßig desinfiziert sind. Es mag auch zugegeben werden, daß bei einer Gegenüberstellung der Begriffe ”Bearbeitung” und ”Verarbeitung” eines Stoffes der erstere Begriff auf vorbereitende Tätigkeiten, der letztere auf diejenige Tätigkeit hindeutet, die dem Stoff – für sich allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen – eine für den Gebrauch oder Verbrauch durch das Publikum geeignete Gestalt gibt. Allein in der Bekanntmachung, die den Begriff der ”Verarbeitung” nicht verwendet, ist der Begriff der ”Bearbeitung” in einem weiteren, die Verarbeitung mitumfassenden Sinne gebraucht. Dies ergibt sich nicht nur aus Zweck und Sinn der Vorschriften, sondern insbesondere auch aus der Bestimmung des § 1, der zufolge die Vorschriften Anwendung finden auf alle Anlagen, in denen die dort genannten Haare usw. zugerichtet oder zu Grollhaaren versponnen werden, oder in denen unter Verwendung solcher Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden. Der äußere Tatbestand eines Vergehens gegen § 147 Nr. 4 GewO. ist daher nach den bisherigen Feststellungen zweifellos erfüllt. Hinsichtlich der inneren Tatseite sind noch weitere Feststellungen erforderlich.

Da das Berufungsgericht auf Freisprechung erkannt hat, ohne den in der Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang erschöpfend unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, unterliegt das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung.

II.

Die Freisprechung von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung ist im wesentlichen begründet, wie folgt: Der Angeklagte habe zwar auch im Falle der Nichtanwendbarkeit der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1902 fahrlässig gehandelt, weil er einerseits auf Grund der Mitteilung der Händlerfirma damit habe rechnen müssen, daß die Haare nicht desinfiziert seien, andererseits gewußt habe, daß die Verarbeitung nicht desinfizierter ausländischer Ziegenhaare für die damit arbeitenden Personen eine hohe Gefahr der Ansteckung mit Milzbrandbazillen herbeiführe. Allein es habe sich nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, wie sie zur Bildung einer richterlichen Überzeugung erforderlich sei, feststellen lassen, ob im Fall einer Desinfektion die verwendeten Ziegenhaare so keimfrei geworden wären, daß eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen gewesen wäre. Der Sachverständige habe der Meinung Ausdruck verliehen, daß die zugelassenen drei Desinfektionsarten unsicher seien und keine genügende Gewähr für wirkliche Keimfreiheit der Haare böten; es sei also nicht ausgeschlossen, daß die Ansteckung der fünf Personen auch nach Anwendung einer der drei an sich zugelassenen Desinfektionsverfahren eingetreten wäre, weshalb sich der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit des Angeklagten und den eingetretenen Folgen nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen lasse.

Diese Begründung gibt nach zweifacher Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

1. Der Angeklagte hat nach den bisherigen Feststellungen dadurch, daß er seinen Arbeitern – entgegen der ihm obliegenden Berufspflicht und in Kenntnis der damit verbundenen Gefahr – nicht desinfizierte Ziegenhaare für die Herstellung von Pinseln zur Verfügung stellte, fahrlässig eine Bedingung für die Ansteckung der Arbeiter und die hieraus sich entwickelnden Folgen gesetzt. Nach der von den Strafsenaten des Reichsgerichts vertretenen Bedingungs- oder Äquivalenztheorie gilt als Ursache oder Mitursache eines rechtswidrigen Erfolgs im strafrechtlichen Sinne jede – als Bedingung dieses Erfolgs sich darstellende – Handlung oder Unterlassung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Liegt aber im einzelnen Falle der Nachweis vor, daß ein schädigendes Ereignis tatsächlich als Wirkung eines menschlichen Verhaltens eingetreten ist, dann genügt zur Verneinung des Ursachenzusammenhangs nicht schon die bloße, schwer oder gar nicht zu berechnende Möglichkeit einer Ursache, welche die gleiche Wirkung hätte haben können, wenn jene tatsächlich wirksam gewordene Bedingung nicht vorhanden gewesen wäre. Nur wenn die Gewißheit oder eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür vorläge, daß das schädigende Ereignis auch eingetreten sein würde, wenn das schuldhafte Verhalten nicht vorausgegangen wäre, so würde damit der Beweis geliefert sein, daß dieses Verhalten jenen Erfolg nicht verursacht habe (RGSt. Bd. 15 S. 151 [153]; Urt. I 375/27 vom 17. Mai 1927, I 564/28 vom 14. Dezember 1928, I 1247/28 vom 8. März 1929; die Entscheidung in RGSt. Bd. 51 S. 127 steht nicht entgegen). Hiernach hat die Strafkammer zu strenge Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs gestellt; denn indem sie für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür verlangt, daß im Falle der Desinfektion die Ansteckung mit ihren Folgen ausgeschlossen gewesen wäre, läßt sie für die Verneinung des Ursachenzusammenhangs schon die bloße Möglichkeit genügen, daß auch bei pflichtgemäßer Desinfektion, also ohne das schuldhafte Verhalten des Angeklagten, das gleiche schädigende Ereignis eingetreten wäre.

2. Ergäbe sich aber, daß bei der Verarbeitung ausländischer Ziegenhaare, die mit Milzbrandbazillen behaftet sind, auch durch die Vornahme einer der drei zugelassenen Desinfektionsverfahren eine Ansteckung und Erkrankung in der Regel nicht verhindert werden kann, und läge demnach eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür vor, daß eine Ansteckung und Erkrankung an Milzbrandbazillen auch ohne das schuldhafte Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre, so müßte noch weiter geprüft werden, ob das gleiche auch für den schweren Verlauf der Krankheit und den Eintritt des Todes gilt. Die Ansteckung mit Milzbrandbazillen ist nicht immer tödlich, wie sich schon daraus ergibt, daß ein Arbeiter genesen ist. Vom Laienstandpunkt aus ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß durch eine Desinfektion die an den Haaren haftenden Bazillen zwar nicht völlig beseitigt, die Haare nicht völlig keimfrei gemacht und die Ansteckung und Erkrankung der mit ihnen befaßten Arbeiter nicht vermieden, daß aber die Zahl und die Kraft der Krankheitserreger so vermindert worden wäre, daß die Krankheit einen milderen Verlauf genommen und nicht zum Tod geführt hätte. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch über diese Frage einen Sachverständigen hören und in den Urteilsgründen hierzu Stellung nehmen müssen.

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