§ 43 BVersG

BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

1. Auch wenn - wie im BVG - in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.
2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.