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Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) - Schema

Kurzeinführung

(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG stellt das Auffanggrundrecht1 unter den Freiheitsgrundrechten dar. Obwohl der Gesetzgeber sich mit dem Wortlaut der Norm eher kompliziert ausgedrückt hatte, meinte er ganz profan: „Jeder kann tun und lassen, was er will“.2 In einer Prüfungsarbeit ist nur dann auf das Grundrecht einzugehen, wenn keine spezielleren Freiheitsgrundrechte in Betracht kommen.3 Umgekehrt bedeutet das aber nicht, dass Art. 2 I GG nur einen geringen Anwendungsbereich hätte. Vielmehr gewährleistet die Norm gerade einen lückenlosen Grundrechtsschutz, indem sie alle Handlungsmöglichkeiten schützt,4 insbesondere die Privatautonomie.5 Überdies wirkt Art. 2 I GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 1 I GG, abwehrend gegen noch neuartige, unbekannte Gefährdungen und öffnet somit die Tür für nicht explizit normierte, aber von der Rechtsprechung konstruierte, Grundrechte wie z. B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht.6
(2) In einem weiteren Schritt bedeutet das für den Staat aber auch, dass jeder Eingriff aufgrund der enormen Weite des Schutzbereichs rechtfertigungsbedürftig ist.7 Dies war lange Zeit nicht selbstverständlich. Außerdem erlangt die Norm nicht unwesentliche Bedeutung für Ausländer, die sich nicht auf Bürgerrechte berufen können.8 Allerdings sollte gegebenenfalls zunächst versucht werden das entsprechend speziellere Bürgerrecht im persönlichen Schutzbereich unionsrechtskonform auszulegen (Art. 6 III EUV, Art. 52 IV GRCh).9 Teilweise wird vertreten zwar Art. 2 I GG heranzuziehen, aber dann letztendlich auf den Schutzbereich des jeweils einschlägigen Bürgerrechts abzustellen.10
(3) Überdies ist bei der Lektüre der Norm auffallend, dass Art. 2 I GG durch drei Kriterien einschränkbar ist (sog. Schrankentrias11). Allerdings kommt wohl nur noch dem Merkmal der verfassungsmäßigen Ordnung eigenständige Bedeutung zu.12 Die Rechte anderer und das Sittengesetz sind aufgrund der sehr detaillierten Normierung des Gesetzgebers nahezu aller Lebensbereiche eher von untergeordneter Bedeutung.13 Dabei darf „(...) soweit er nicht die Rechte anderer verletzt […]“ aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass dem Grundrecht an sich eine unmittelbare Wirkung gegenüber anderen Bürgern zukäme.14 Auch bei der allgemeinen Handlungsfreiheit bleibt es bei dem Grundsatz: Grundrechte sind Abwehrrechte gegenüber dem Staat.15

Schematische Übersicht

I) Schutzbereich

1) Persönlicher Schutzbereich

  • Normalfall: Jede natürliche Person; juristische Personen (soweit Art. 19 III GG einschlägig)16
  • Sonderfall: (EU-)Ausländer, wenn diese sich in Ermangelung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf Bürgerrechte berufen können (Art. 116 I GG i.V.m. StaatsangehörigkeitsG)
  • Nicht: juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde im Rahmen staatlicher Aufsicht. Hier ist allenfalls die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG) betroffen)17

2) Sachlicher Schutzbereich

  • Grundsätzlich ist der sachliche Schutzbereich weit auszulegen,18 sodass jedes Tätigwerden geschützt ist
  • Problemfall: Fallen in den Schutzbereich von Art. 2 I GG auch unerlaubte Handlungen/Straftaten?19
    • Sicher ist, dass die allgemeine Handlungsfreiheit auch Inhaftiertenrechte schützt (z. B. Empfang von Besuch oder Briefe zu schreiben)20
    • Zumindest sei aber der Straftatbestand anhand von Art. 2 I GG zu messen und grundrechtskonform auszulegen21

II) Eingriff

  • Liegt grundsätzlich bei jeder befehlsmäßigen Regelung der öffentlichen Hand vor, also durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt22
  • Wohl auch (str.) bei faktischen oder mittelbaren Einwirkungen von gewisser Erheblichkeit;23 nicht: bloße Bagatelle

III) Rechtfertigung

  • Art 2 I GG bietet umfangreichen Schutz vor rechtswidrigen staatlichen Eingriffen, unabhängig worauf die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme beruht.24 Somit kann das Grundrecht durch jede Rechtsvorschrift eingeschränkt werden.25
    • Grundsatz: Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und Einzelakte
    • Spezialfall: richterliche Rechtsfortbildung26
  • Überdies muss sich jeder Grundrechtseingriff am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen, um gerechtfertigt zu sein.27

Fallbeispiel

Bertram Brecht (B) aus Bobingen bei Augsburg lebt ganz nach dem Motto freie Fahrt für freie Bürger. Deshalb lässt er sich an Wochenenden auf der B 17 nach Landsberg am Lech mit seiner Harley gern auf eine Spritztour ein. Damit nichts seinen Traum von ultimativer Bikerfreiheit stört, unternimmt B dies so oft wie möglich ohne Helm, um den Fahrtenwind in seiner „Mähne“ mit 140 km/h richtig genießen zu können. Doch eines Tages kommt es wie es kommen musste. Auf halber Strecke wird er von den Polizisten Peter Pingelik und Sarah Siecher aus dem Verkehr gezogen. Unter Verstoß gegen § 21 a II 1 StVO wird B von diesen, nach vorheriger Anhörung und Belehrung, ein Bußgeld angedroht. B ist empört, da die Norm seiner Meinung nach gegen die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG verstößt und daher ohnehin verfassungswidrig sei.
Hat B damit recht?

Lösungsvorschlag
Fraglich ist, ob durch § 21 a II 1 StVO die allgemeine Handlungsfreiheit des B verletzt wird.
1) Schutzbereich. B ist als natürliche Person Träger der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG. In sachlicher Hinsicht schützt Art. 2 I GG jedes Tätigwerden, Dulden oder Unterlassen, unabhängig von dessen Umfang. Dazu gehört auch das Motorradfahren ohne Schutzhelm. Deshalb ist der Schutzbereich eröffnet.
2) Eingriff. Überdies müsste § 21 a II 1 StVO in den Schutzbereich von Art. 2 I GG eingreifen. Unter einem Eingriff versteht man jede hoheitliche Maßnahme, das ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Dabei ist es gleichgültig, ob die Maßnahme finale oder faktische, rechtliche oder tatsächliche, unmittelbare oder mittelbare Wirkung erzielt. Im vorliegenden Fall verpflichtet § 21 a II 1 StVO zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms bei höheren Fahrtgeschwindigkeiten als 20 km/h und greift somit in den Schutzbereich von Art. 2 I GG ein.
3) Rechtfertigung. Jedoch könnte der Eingriff durch § 21 a II 1 StVO gerechtfertigt sein. Dabei unterliegt die allgemeine Handlungsfreiheit einem dreifachen Vorbehalt (Schrankentrias). Hiervon ist aber lediglich der Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung von Bedeutung. Darunter versteht man die Summe aller formell und materiell verfassungsgemäßen Normen. Somit müsste die Straßenverkehrsordnung in formeller und materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straßenverkehrsordnung und damit § 21 a II 1 StVO ergibt sich aus Art. 72 I, II, 74 I Nr. 22 GG i.V.m. § 6 I StVG (als Verordnungsermächtigung). Die Beachtung der Vorschriften, die das Gesetzgebungsverfahren betreffen, wird unterstellt. Somit ist die Straßenverkehrsordnung formell verfassungsmmäßig.
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit. Schließlich ist § 21 a II 1 StVO verfassungskonform, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. Legitimer Zweck der Norm ist der Schutz der menschlichen Gesundheit. Durch das Tragen eines Schutzhelms sollen Kopfverletzungen bei Kraftradfahrern minimiert werden, wenn es zu Unfällen kommt. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist die Norm auch geeignet, da sie kein untaugliches Mittel anordnet. Fraglich ist, ob die Norm aber erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn mildere, aber gleich geeignete Mittel in Betracht kommen. Zu denken wäre hier z. B. an eine bessere Fahrerausbildung. Jedoch stellt dies zwar ein milderes Mittel dar, aber ist unter Umständen nicht gleich geeignet. Unfälle im Straßenverkehr zeichnen sich gerade durch plötzliche und unerwartete Umstände aus. Hierauf können selbst erfahrene Fahrer nicht immer mit einer optimalen Schadensabwehrtendenz reagieren. Daher ist die Schutzhelmpflicht erforderlich. Sie müsste zuletzt auch noch angemessen, das heißt verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Das ist dann der Fall, wenn der Eingriff nicht völlig außerhalb im Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Zwar ist die körperliche Unversehrtheit abstrakt betrachtet kein absolutes Gut, jedoch gefährden Kraftradfahrer auch andere Verkehrsteilnehmer, wenn sie ohne Helm in einen Unfall verwickelt werden. Außerdem kann eine Ausnahmegenehmigung von der Schutzhelmpflicht erteilt werden (§ 46 I Nr. 5 b StVO). Somit ist § 21 a II 1 StVO verhältnismäßig und daher materiell verfassungsmäßig.
4) Ergebnis. Die allgemeine Handlungsfreiheit des B wird durch die Vorschrift nicht verletzt.

  • 1. Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 770.
  • 2. Grundlegend BVerfGE 6, 32 (36 f.); st. Rspr.; nochmals bestätigend BVerfGE 80, 137 (152 ff.).
  • 3. Kahl, JuS 08, 500; Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 230.
  • 4. Kahl, JuS 08, 500; Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 4 – 8.
  • 5. BVerfGE 114, 1 (34).
  • 6. Kritisch: Ipsen, StaatsR, § 18, Rz. 773; befürwortend: Manssen, StaatsR II, § 2., Rz. 43.
  • 7. Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 771 mit kritischer historischer Auseinandersetzung zur Kernbereichstheorie.
  • 8. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 10.
  • 9. Jarass/Pieroth, GG, Art. 19, Rz. 12.
  • 10. Befürwortend: BVerfGE 35, 382 (393); 78, 179 (196 f.); Jarass/Pieroth, GG, Art. 19, Rz. 12; verneinend: Nolte/Tams, JuS 06, 31.
  • 11. Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 776.
  • 12. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 17.
  • 13. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 18 f.
  • 14. Manssen, StaatsR II, § 5., Rz. 109 – 111, 117.
  • 15. BVerfGE 7, 198 (204); Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rz. 5; Manssen, StaatsR II, § 3., Rz. 44 f.
  • 16. Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 764.
  • 17. BVerfGE 6, 104 (118); Lissack, Bay KommunalR, § 8, Rz. 3, 43.
  • 18. Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 229.
  • 19. Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 232.
  • 20. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 8.
  • 21. BVerfGE 90, 145 (171 f.).
  • 22. Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 235.
  • 23. Befürwortend: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 13; dagegen: Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 236.
  • 24. Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 241.
  • 25. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 20.
  • 26. BVerfGE 111, 54 (81); ebda.
  • 27. Lehrreich: BVerfGE 80, 137 (153 f.).
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Lehrbücher:

  • Ipsen, Jörn: Staatsrecht II. Grundrechte. 16. Aufl., 2013, Verlag Franz Vahlen.
  • Lissack, Gernot: Bayerisches Kommunalrecht, 3. Aufl., 2009, Verlag C. H. Beck.
  • Manssen, Gerrit: Staatsrecht II. Grundrechte, 12. Aufl., 2015, Verlag C. H. Beck.

Kommentare:

  • Jarass/Pieroth: Kommentar für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl., 2012, Verlag C. H. Beck.

Zeitschriften:

  • Kahl, Wolfang: Grundfälle zu Art 2 I GG, JuS 2008, S. 499.
  • Nolte/Tams: Grundfälle zu Art. 12 I GG, JuS 2006, S. 31.
Rechtsprechung: