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(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Die Vorschrift wird kommentiert von Corina Heri bei: Stefan Schlegel / Odile Ammann [Hrsg.], https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv10 (zuletzt aufgerufen am 26.05.2025).
Kommentare
Rechtsvergleichender Blick in die Bundesverfassung der Schweiz
Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.