Kommentare: Art. 2 GG - Persönliche Freiheitsrechte (Kommentar)

Kommentare

Rechtsvergleichender Blick in die Bundesverfassung der Schweiz

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

(3) Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Die Vorschrift wird kommentiert von Corina Heri bei: Stefan Schlegel / Odile Ammann [Hrsg.], https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv10 (zuletzt aufgerufen am 26.05.2025).

Kommentar hinzufügen

Jeder ♥️ gut verfasste Kommentare. Beachten Sie bitte die Kommentarrichtlinien.
Der Inhalt dieses Feldes wird nicht veröffentlicht.
CAPTCHA
Bitte verifizieren.
To prevent automated spam submissions leave this field empty.