Laut Definition des Gebäudebegriffs handelt es sich doch gerade nicht um ein Gebäude: "und geeignet sind, Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen". Es wird aber so behandelt als wäre es eines, oder? Gibt es in der Praxis irgendwelche Probleme mit der Einordnung von Windenergieanlagen? Ich weiß nur, dass bei einer Gleichstellung einer Windenergieanlage zu einem Gebäude die Abstandsregelungen problematisch sind.
Natürlich habe ich als ich die Frage zum ersten Mal von unserem Bauverständigen gehört habe, ähnlich reagiert wie Sie und das ist auch völlig OK.
Welche Probleme es in der Praxis gibt, ist mir natürlich nicht bzw. nicht abschließend bekannt. Die Auffassung, dass eine Windenergieanlage den Gebäudebegriff nicht ausfülle, halte ich natürlich für vertretbar und ergibt sich auch zunächst aus dem natürlichen Sprachgebrauch.
Bei einem weiteren Blick in § 2 Abs. 2 LBO ist es jedoch m. E. auch nicht unvertretbar anzunehmen, dass der Gebäudebegriff ausgefüllt sein könnte, wenn man annimmt, dass eine Windenergieanlage von Menschen betreten werden kann und die Eignung hat dem Schutz von Sachen (s. letzte Alternative in § 2 Abs. 2 HS. 2 LBO) zu dienen.
Die Probleme mit Abstandsregelungen usw. sehe ich wegen der Vorschriften in §§ 38 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 3 LBO jetzt eher weniger.
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Welche Probleme gibt es in der Praxis?
Laut Definition des Gebäudebegriffs handelt es sich doch gerade nicht um ein Gebäude: "und geeignet sind, Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen". Es wird aber so behandelt als wäre es eines, oder? Gibt es in der Praxis irgendwelche Probleme mit der Einordnung von Windenergieanlagen? Ich weiß nur, dass bei einer Gleichstellung einer Windenergieanlage zu einem Gebäude die Abstandsregelungen problematisch sind.
Danke für den Kommentar
Natürlich habe ich als ich die Frage zum ersten Mal von unserem Bauverständigen gehört habe, ähnlich reagiert wie Sie und das ist auch völlig OK.
Welche Probleme es in der Praxis gibt, ist mir natürlich nicht bzw. nicht abschließend bekannt. Die Auffassung, dass eine Windenergieanlage den Gebäudebegriff nicht ausfülle, halte ich natürlich für vertretbar und ergibt sich auch zunächst aus dem natürlichen Sprachgebrauch.
Bei einem weiteren Blick in § 2 Abs. 2 LBO ist es jedoch m. E. auch nicht unvertretbar anzunehmen, dass der Gebäudebegriff ausgefüllt sein könnte, wenn man annimmt, dass eine Windenergieanlage von Menschen betreten werden kann und die Eignung hat dem Schutz von Sachen (s. letzte Alternative in § 2 Abs. 2 HS. 2 LBO) zu dienen.
Die Probleme mit Abstandsregelungen usw. sehe ich wegen der Vorschriften in §§ 38 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 3 LBO jetzt eher weniger.