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Art. 72 GG - Konkurrierende Gesetzgebung (Kommentar)
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) ¹Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7. die Grundsteuer.
²Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. ³Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
- 1. Art. 72 Abs. 1 GG
- 2. Art. 72 Abs. 2 GG
- 2.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
- 2.2. Systematische Einordnung
- 2.3. Tatbestandsvoraussetzungen
- 2.4. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
- 2.5. Betroffene Bereiche gemäß Art. 74 Abs. 1 GG
- 2.6. Rechtsfolgen einer bundesgesetzlichen Regelung
- 2.7. Praktische Bedeutung und Herausforderungen
- 3. Art. 72 Abs. 3 GG
- 4. Art. 72 Abs. 4 GG
1. Art. 72 Abs. 1 GG
1.1. Normativer Gehalt und Bedeutung
Art. 72 Abs. 1 GG regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Artikel gibt den Ländern eine grundsätzliche Befugnis zur Gesetzgebung, betont jedoch zugleich, dass diese Kompetenz subsidiär ist. Das bedeutet, die Länder dürfen nur legislativen Gebrauch machen, „solange und soweit“ der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Vorschrift ist ein Ausdruck des föderalen Systems des Grundgesetzes, in dem die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich den Ländern obliegt (Art. 70 Abs. 1 GG), jedoch durch bundesstaatliche Vorgaben eingeschränkt werden kann.
1.2. Systematische Einordnung
Art. 72 Abs. 1 GG steht im Kontext der konkurrierenden Gesetzgebung, die in Art. 70–82 GG behandelt wird. Der Artikel definiert die Grundlage für die Gesetzgebungskompetenz der Länder und grenzt sie von der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 71 GG, Art. 73 GG) ab. Zusammen mit Art. 72 Abs. 2 und Abs. 3 GG bildet er eine zentrale Vorschrift zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern.
Im Gegensatz zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, bei der die Länder grundsätzlich keine Befugnis zur Gesetzgebung haben, erlaubt die konkurrierende Gesetzgebung den Ländern eine selbstständige Gesetzgebung, solange der Bund nicht tätig geworden ist. Diese Regelung ist ein Beispiel für das Prinzip der Subsidiarität, das den Ländern ein größtmögliches Maß an Eigenverantwortung zugesteht.
1.3. Voraussetzungen für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder
Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ist an zwei Voraussetzungen gebunden:
- Der Bund hat keine Regelung erlassen („solange“).
- Der Bund hat in einem spezifischen Bereich keine abschließende Regelung getroffen („soweit“).
1.3.1. Bedeutung von „solange“
Der Begriff „solange“ verweist auf die zeitliche Dimension der Gesetzgebungsbefugnis. Die Länder sind solange befugt, Gesetze zu erlassen, bis der Bund in dem betreffenden Regelungsbereich tätig wird. Dies bedeutet, dass eine landesrechtliche Regelung durch ein später erlassenes Bundesgesetz verdrängt wird. Die Verdrängung erfolgt unmittelbar und automatisch durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes gemäß dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG).
1.3.2. Bedeutung von „soweit“
Der Begriff „soweit“ verweist auf die inhaltliche Dimension der Gesetzgebungsbefugnis. Der Bund kann eine Regelung in einem bestimmten Bereich teilweise treffen, sodass die Länder in den nicht geregelten Bereichen weiterhin legislativen Handlungsspielraum haben. Diese Möglichkeit, sowohl vollständige als auch partielle Regelungen zu erlassen, gibt dem Bund ein erhebliches Steuerungspotenzial.
1.4. Rechtsfolgen der Bundesgesetzgebung
Wenn der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung tätig wird, haben Landesgesetze, die in dem geregelten Bereich bestehen, keinen weiteren Bestand. Dies führt zu einer unmittelbaren Verdrängung des Landesrechts. Entscheidend ist hierbei, ob das Bundesgesetz eine abschließende Regelung enthält oder ob es einen Spielraum für die Länder offenlässt.
1.4.1. Abschließende Regelung
Trifft der Bund eine abschließende Regelung, wird der gesamte Regelungsbereich dem Zugriff der Länder entzogen. Ein Beispiel hierfür ist das Einkommensteuerrecht, das vollständig durch den Bund geregelt ist.
1.4.2. Teilregelung
Trifft der Bund eine Teilregelung, verbleiben den Ländern Gesetzgebungskompetenzen in den nicht geregelten Bereichen. Dies ist beispielsweise im Bereich des Schulwesens oder der Polizei der Fall, wo der Bund nur punktuelle Regelungen trifft.
1.5. Verhältnis zu Art. 31 GG
Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“) wird im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung durch Art. 72 Abs. 1 GG konkretisiert. Die Verdrängung der Landesgesetzgebung erfolgt nicht durch einen direkten Anwendungskonflikt, sondern durch die Kompetenzausübung des Bundes. Sobald der Bund tätig wird, verlieren bestehende Landesgesetze ihre Geltung, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
1.6. Beispiele für die Anwendung
Ein klassisches Beispiel für die konkurrierende Gesetzgebung ist das Sozialrecht. Die Länder sind grundsätzlich befugt, sozialrechtliche Regelungen zu erlassen, solange der Bund keine abschließende Regelung trifft. Mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) hat der Bund jedoch eine umfassende Kodifikation geschaffen, die den Handlungsspielraum der Länder erheblich einschränkt.
Ein weiteres Beispiel ist das Wasserrecht. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes können die Länder spezifische Regelungen treffen, solange und soweit der Bund keine abschließende Regelung getroffen hat.
1.7. Praktische Herausforderungen
In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, ob der Bund eine abschließende Regelung getroffen hat oder nicht. Diese Frage ist insbesondere bei sogenannten Rahmengesetzen oder Gesetzen mit Öffnungsklauseln von Bedeutung. Eine präzise Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenzen ist nicht immer einfach und erfordert eine sorgfältige Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie weit der Handlungsspielraum der Länder reicht, wenn der Bund nur punktuelle Regelungen trifft. Hier ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wichtiger Orientierungspunkt, um Kompetenzkonflikte zu lösen.
2. Art. 72 Abs. 2 GG
2.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
Art. 72 Abs. 2 GG spezifiziert die Voraussetzungen, unter denen der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden darf. Er beschränkt das Gesetzgebungsrecht des Bundes in den durch Art. 74 Abs. 1 GG aufgezählten Gebieten auf Fälle, in denen die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die Norm zielt darauf ab, das föderale Gleichgewicht zu wahren und den Ländern innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung ausreichende Handlungsspielräume zu belassen.
2.2. Systematische Einordnung
Art. 72 Abs. 2 GG ist ein Kernstück der Regelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung. Er ergänzt die allgemeine Kompetenzregelung des Art. 72 Abs. 1 GG und beschränkt die bundesgesetzliche Regelungskompetenz in den explizit genannten Bereichen von Art. 74 Abs. 1 GG. Die Norm ist Ausdruck eines „bedingten Vorrangs“ des Bundesrechts: Der Bund darf in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn die genannten Erfordernisse tatsächlich vorliegen.
Die Regelung spiegelt das Prinzip der Subsidiarität wider, das im deutschen Föderalismus eine zentrale Rolle spielt. Sie schützt die Gesetzgebungskompetenz der Länder vor einer Überdehnung der bundesgesetzlichen Regelungsbefugnis.
2.3. Tatbestandsvoraussetzungen
Art. 72 Abs. 2 GG stellt zwei alternative Voraussetzungen auf, unter denen der Bund eine Gesetzgebungskompetenz ausüben darf:
2.3.1. Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
Die erste Voraussetzung ist die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Dieser Begriff ist von erheblicher Bedeutung, aber zugleich auslegungsbedürftig. Er zielt auf eine Angleichung der Lebensbedingungen in den Ländern ab, ohne dabei eine völlige Gleichheit zu fordern. Maßstab ist ein gewisses Mindestmaß an Gleichwertigkeit, das einen einheitlichen sozialen und wirtschaftlichen Rahmen sicherstellt.
2.3.2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
Die zweite Alternative ist die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse. Diese Bedingung setzt voraus, dass ein unkoordinierter Länderföderalismus zu erheblichen Nachteilen oder Ungleichheiten führen könnte, die die Einheit Deutschlands beeinträchtigen. Beispiele hierfür sind Regelungen im Steuerrecht oder bei der Wirtschaftsregulierung, wo divergierende Landesgesetze erhebliche Störungen verursachen könnten.
2.4. Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung
Zentral ist das Kriterium der „Erforderlichkeit“, das in Art. 72 Abs. 2 GG ausdrücklich genannt wird. Es handelt sich um ein verfassungsrechtliches Erfordernis, das den Spielraum des Bundes eng begrenzt. Die Frage der Erforderlichkeit ist sowohl rechtlich als auch politisch umstritten, da sie eine Abwägung zwischen den Interessen des Bundes und der Länder erfordert.
2.4.1. Erforderlichkeitsprüfung
Die Erforderlichkeitsprüfung erfolgt in mehreren Schritten:
- Zunächst wird geprüft, ob ein länderspezifischer Regelungsbedarf besteht.
- Dann wird analysiert, ob die Länderregelungen zu erheblichen Nachteilen führen würden.
- Schließlich wird beurteilt, ob eine bundesgesetzliche Regelung geeignet und notwendig ist, um die Nachteile zu beseitigen.
2.4.2. Verfassungsrechtliche Kontrolle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Erforderlichkeitsprüfung in mehreren Urteilen konkretisiert. Es betont, dass die bloße Zweckmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht ausreicht; vielmehr muss ein tatsächliches Bedürfnis vorliegen, das die Gesetzgebungskompetenz des Bundes rechtfertigt. In der Entscheidung zum Hochschulrahmengesetz (BVerfGE 106, 62) stellte das Gericht klar, dass der Bund eine konkrete und nachvollziehbare Begründung für die Erforderlichkeit vorlegen muss.
2.5. Betroffene Bereiche gemäß Art. 74 Abs. 1 GG
Die Regelung des Art. 72 Abs. 2 GG bezieht sich ausschließlich auf bestimmte Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung, die in Art. 74 Abs. 1 GG aufgezählt sind. Dazu gehören:
- Nr. 4: Staatsangehörigkeitsrecht
- Nr. 7: Öffentliches Vereinsrecht
- Nr. 11: Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst stehenden Personen
- Nr. 13: Wohnungswesen
- Nr. 15: Wirtschaftliche Sicherung der Landwirtschaft und Ernährung
- Nr. 19a: Umweltrecht
- Nr. 20: Regelung des Abfallwirtschaftsrechts
- Nr. 22: Förderung der Wissenschaft und Forschung
- Nr. 25: Arzneimittelrecht
- Nr. 26: Tierschutz
In diesen Bereichen besteht ein besonderer Regelungsbedarf, der eine bundesgesetzliche Zuständigkeit rechtfertigen kann. Der Gesetzgeber ist jedoch gehalten, die Erforderlichkeitskriterien eng auszulegen, um die Kompetenzen der Länder nicht unverhältnismäßig einzuschränken.
2.6. Rechtsfolgen einer bundesgesetzlichen Regelung
Wenn der Bund eine Regelung in den genannten Bereichen erlässt, entfällt die Gesetzgebungsbefugnis der Länder automatisch. Die Regelung tritt in Kraft und verdrängt bestehendes Landesrecht gemäß Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“). Der Bund kann jedoch auch Öffnungsklauseln oder Rahmengesetze erlassen, die den Ländern Gestaltungsspielräume belassen.
2.7. Praktische Bedeutung und Herausforderungen
Art. 72 Abs. 2 GG hat erhebliche praktische Relevanz. Die Frage der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung wird in der politischen Praxis häufig kontrovers diskutiert. Besonders in Bereichen wie dem Umweltrecht oder dem Wohnungswesen kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten über die Zuständigkeiten.
Ein Beispiel ist das Umweltrecht, bei dem die Länder teilweise umfangreiche Kompetenzen beanspruchen, während der Bund eine einheitliche Regelung aus Gründen der Wirtschaftseinheit und des Klimaschutzes für erforderlich hält. Ein weiteres Beispiel ist das Mietrecht, das unter das Wohnungswesen fällt. Hier hat der Bund mehrfach von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, etwa durch die Einführung der Mietpreisbremse.
3. Art. 72 Abs. 3 GG
3.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
Art. 72 Abs. 3 GG etabliert eine Ausnahme von der Grundregel der konkurrierenden Gesetzgebung, wonach Bundesrecht grundsätzlich Landesrecht verdrängt. Die Norm eröffnet den Ländern die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen abweichende Regelungen von Bundesgesetzen zu treffen, selbst wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Damit wird den Ländern ein begrenzter Raum zur Wahrung ihrer eigenen Interessen und regionalen Besonderheiten eingeräumt. Die Regelung soll den föderalen Charakter der Bundesrepublik Deutschland stärken und dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen.
3.2. Systematische Einordnung
Art. 72 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Während Abs. 1 und Abs. 2 die primäre Gesetzgebungsbefugnis des Bundes und die Voraussetzungen für deren Ausübung regeln, schafft Abs. 3 eine Ausnahmesituation, in der die Länder trotz eines Bundesgesetzes eigene Regelungen treffen dürfen. Dies betrifft spezifische Sachgebiete, die in Satz 1 abschließend aufgelistet sind.
3.3. Tatbestandliche Voraussetzungen
Für die Anwendung des Art. 72 Abs. 3 GG müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
3.3.1. Regelung durch ein Bundesgesetz
Zunächst muss der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht haben. Ein bloßes Bestehen einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes reicht nicht aus; es bedarf eines tatsächlich erlassenen Bundesgesetzes.
3.3.2. Abweichungsmöglichkeit nur in den genannten Bereichen
Die Länder dürfen nur in den abschließend aufgelisteten Sachgebieten des Satzes 1 abweichende Regelungen treffen. Die Liste ist strikt abschließend und umfasst:
- das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine),
- den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne allgemeine Grundsätze, Artenschutz und Meeresnaturschutz),
- die Bodenverteilung,
- die Raumordnung,
- den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen),
- die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse,
- die Grundsteuer.
Die Begrenzung auf diese Gebiete soll eine gezielte und klare Abgrenzung der Abweichungskompetenz gewährleisten.
3.3.3. Kompetenzüberschreitung ausgeschlossen
Die Abweichungskompetenz der Länder darf die durch den Bund festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Ausnahmen innerhalb der einzelnen Sachgebiete, wie etwa der Ausschluss des Rechts der Jagdscheine oder der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes.
3.4. Besonderheiten der aufgezählten Sachgebiete
3.4.1. Jagdwesen
Das Jagdwesen umfasst Regelungen zur Ausübung der Jagd, insbesondere zur Jagdzeitenregelung und zum Schutz jagdbarer Arten. Nicht umfasst ist das Recht der Jagdscheine, das einheitlich bundesgesetzlich geregelt bleibt. Der Ausschluss dient der Vermeidung von administrativen Unterschieden, die die Mobilität von Jägern einschränken könnten.
3.4.2. Naturschutz und Landschaftspflege
Die Länder können den Naturschutz und die Landschaftspflege eigenständig regeln, ausgenommen sind jedoch die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Artenschutzrecht und der Meeresnaturschutz. Diese Ausschlüsse sollen die Einheitlichkeit bei überregionalen und internationalen Schutzmaßnahmen sicherstellen.
3.4.3. Bodenverteilung
Die Regelung zur Bodenverteilung betrifft die Ordnung und Neuordnung von Grund und Boden, etwa bei Flurbereinigungsverfahren. Die Länder können hier regionale Besonderheiten berücksichtigen, um agrarstrukturelle und siedlungsbezogene Interessen zu fördern.
3.4.4. Raumordnung
Die Raumordnung ist ein zentrales Feld der Landesplanung. Die Länder dürfen die Vorgaben des Bundes hier durch eigene Planungsentscheidungen ausgestalten, insbesondere im Hinblick auf Siedlungsstrukturen, Verkehrsinfrastruktur und Umweltschutz.
3.4.5. Wasserhaushalt
Die Regelungen zum Wasserhaushalt umfassen die Nutzung und den Schutz von Wasserressourcen. Ausgenommen sind stoff- oder anlagenbezogene Regelungen, die typischerweise stärker technisiert und koordinationsbedürftig sind.
3.4.6. Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse
Die Länder können eigene Regelungen zu Zulassungsbeschränkungen und Abschlussprüfungen erlassen. Dies ist von Bedeutung für die Autonomie der Hochschulen und die Berücksichtigung regionaler Bildungsbedürfnisse.
3.4.7. Grundsteuer
Die Grundsteuer ist ein wesentlicher Teil der Einnahmen der Kommunen. Die Länder dürfen sie eigenständig regeln, was ihnen Flexibilität bei der Gestaltung kommunaler Finanzpolitik ermöglicht.
3.5. Rechtsfolgen der Abweichungskompetenz
3.5.1. Zeitlicher Vorrangregelung (Satz 2)
Bundesgesetze in den genannten Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, es sei denn, der Bundesrat stimmt einer früheren Inkraftsetzung zu. Dies ermöglicht den Ländern, rechtzeitig eigene Abweichungsregelungen zu erlassen und damit den föderalen Charakter zu wahren.
3.5.2. Späteres Gesetz geht vor (Satz 3)
Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht gilt in den genannten Gebieten das Prinzip des zeitlichen Vorrangs. Das jeweils spätere Gesetz – sei es vom Bund oder vom Land erlassen – setzt sich durch. Dieses Prinzip weicht vom Grundsatz des Art. 31 GG ab („Bundesrecht bricht Landesrecht“) und stellt eine Besonderheit dar, die dem föderalen Wettbewerb Rechnung trägt.
3.6. Praktische und rechtliche Herausforderungen
3.6.1. Föderaler Wettbewerb
Die Regelung eröffnet einen föderalen Wettbewerb, der die Länder zu innovativen und regional zugeschnittenen Lösungen anregen kann. Allerdings besteht die Gefahr einer „Rechtsspirale“, wenn Länder und Bund abwechselnd Regelungen erlassen.
3.6.2. Abgrenzungsprobleme
Die Ausnahmen und Beschränkungen innerhalb der Sachgebiete führen häufig zu Abgrenzungsproblemen. So stellt sich etwa im Naturschutz die Frage, wann eine Regelung die allgemeinen Grundsätze betrifft und damit dem Bund vorbehalten ist.
3.6.3. Kontrolle der Abweichungskompetenz
Die Kontrolle der Abweichungskompetenz liegt primär beim Bundesverfassungsgericht. Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Landesregelungen nach Art. 72 Abs. 3 GG sind vor allem im Bereich des Naturschutzes und der Hochschulzulassung aufgetreten.
3.6.4. Praktische Auswirkungen auf die Gesetzgebung
In der Praxis hat Art. 72 Abs. 3 GG erhebliche Bedeutung erlangt, insbesondere bei der Hochschulzulassung und der Raumordnung. Länder nutzen die Abweichungskompetenz, um spezifische Regelungen zu schaffen, die ihren Bedürfnissen entsprechen.
4. Art. 72 Abs. 4 GG
4.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
Art. 72 Abs. 4 GG eröffnet die Möglichkeit, bundesgesetzliche Regelungen, die nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 2 GG ursprünglich erforderlich waren, zugunsten landesrechtlicher Regelungen aufzuheben. Der Normzweck liegt in der Dynamisierung der Gesetzgebungsverteilung zwischen Bund und Ländern, indem auf sich verändernde Umstände und geänderte Erforderlichkeitslagen reagiert werden kann. Die Regelung verknüpft den Subsidiaritätsgedanken mit einem Mechanismus zur Rückverlagerung von Gesetzgebungskompetenzen auf die Länderebene.
4.2. Systematische Einordnung
Art. 72 Abs. 4 GG ergänzt die Regelungen zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 72 Abs. 1–3 GG. Während Abs. 1 die primäre Gesetzgebungsbefugnis der Länder definiert und Abs. 2 die Erforderlichkeitsklausel für den Gesetzgebungsakt des Bundes normiert, schafft Abs. 4 die Grundlage für eine spätere Rückverlagerung der Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder.
Die Norm steht zudem im Spannungsverhältnis zu Art. 31 GG („Bundesrecht bricht Landesrecht“), da sie eine Ausnahmeregelung darstellt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung des bundesgesetzlichen Vorrangs ermöglicht.
4.3. Tatbestandliche Voraussetzungen
4.3.1. Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung nicht mehr gegeben
Kernvoraussetzung des Art. 72 Abs. 4 GG ist, dass die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr besteht. Die ursprüngliche Notwendigkeit, durch Bundesrecht gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen oder die Rechts- bzw. Wirtschaftseinheit zu wahren, muss entfallen sein.
4.3.2. Bestimmung durch Bundesgesetz
Die Rückverlagerung der Gesetzgebungskompetenz erfolgt nicht automatisch, sondern setzt eine explizite Bestimmung durch ein Bundesgesetz voraus. Diese Regelung zeigt den bindenden Charakter föderaler Gesetzgebung und verdeutlicht, dass der Bund seine Kompetenzen aktiv freigeben muss.
4.3.3. Keine direkte Gesetzgebungsbefugnis der Länder
Art. 72 Abs. 4 GG verleiht den Ländern nicht automatisch die Befugnis zur Gesetzgebung, sondern setzt einen positiven Akt des Bundesgesetzgebers voraus. Erst durch die Entscheidung des Bundes zur Rückgabe der Regelungskompetenz wird die Möglichkeit für landesgesetzliche Regelungen eröffnet.
4.4. Verfahren und Anforderungen an das Bundesgesetz
Das Bundesgesetz, das die Rückverlagerung ermöglicht, muss ausdrücklich bestimmen, dass eine bundesgesetzliche Regelung durch Landesrecht ersetzt werden kann. Dabei ist eine umfassende Begründung erforderlich, die darlegt, warum die ursprüngliche Erforderlichkeit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG entfallen ist.
4.4.1. Begründungspflicht
Die Begründungspflicht hat besondere Bedeutung, da die Rückverlagerung der Gesetzgebungskompetenz tiefgreifende Auswirkungen auf die föderale Ordnung hat. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung, insbesondere hinsichtlich:
- der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse,
- der Rechts- und Wirtschaftseinheit und
- der föderalen Balance zwischen Bund und Ländern.
4.4.2. Zustimmung des Bundesrates
In der Praxis wird die Rückverlagerung in vielen Fällen die Zustimmung des Bundesrates erfordern. Dies ergibt sich insbesondere dann, wenn die betreffende bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zustimmungspflichtig war.
4.5. Rechtsfolgen der Rückverlagerung
4.5.1. Aufhebung des Bundesrechts
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, das die Rückverlagerung bestimmt, tritt die bundesgesetzliche Regelung außer Kraft. Dadurch entsteht ein gesetzlicher Freiraum, den die Länder eigenständig durch eigene Regelungen ausfüllen können.
4.5.2. Wiederbelebung der Länderkompetenzen
Die Länder erhalten ihre ursprüngliche Gesetzgebungsbefugnis zurück, jedoch nicht in jedem Fall automatisch. In der Regel handelt es sich um die Wiederherstellung der originären Kompetenz nach Art. 72 Abs. 1 GG. Die Länder können somit auf die spezifischen Bedürfnisse ihrer Regionen eingehen und differenzierte Regelungen schaffen.
4.6. Praktische Bedeutung
Art. 72 Abs. 4 GG hat erhebliche Bedeutung in Bereichen, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, etwa:
- Umweltrecht,
- Verkehrsrecht oder
- Sozialrecht.
In diesen Bereichen kann es durch technologische Entwicklungen, gesellschaftliche Veränderungen oder politische Neubewertungen dazu kommen, dass eine einheitliche Regelung auf Bundesebene nicht mehr notwendig erscheint.
Beispiel: Umweltrecht
Im Bereich des Naturschutzes könnte eine bundesgesetzliche Regelung, die ursprünglich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erlassen wurde, ihre Erforderlichkeit verlieren, wenn regionale Unterschiede stärker in den Vordergrund treten.
Beispiel: Bildungspolitik
Die Hochschulzulassung ist ein weiterer Bereich, in dem die Erforderlichkeit einer bundesweiten Regelung entfallen könnte, wenn regionale Bildungsstrukturen differenzierte Ansätze erfordern.
4.7. Abgrenzungsfragen und Probleme
4.7.1. Missbrauchsgefahr
Ein potenzielles Risiko liegt darin, dass der Bund die Rückverlagerung strategisch einsetzt, um sich aus komplexen politischen Konflikten zurückzuziehen. Dies könnte die Länder mit Herausforderungen konfrontieren, für die sie nicht ausreichend gerüstet sind.
4.7.2. Abgrenzung zu Art. 72 Abs. 3 GG
Art. 72 Abs. 4 GG unterscheidet sich von Art. 72 Abs. 3 GG, der den Ländern Abweichungskompetenzen einräumt. Während Art. 72 Abs. 3 GG parallele Regelungen von Bund und Ländern zulässt, zielt Art. 72 Abs. 4 GG auf eine vollständige Rückverlagerung der Regelungskompetenz.
4.7.3. Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht
Die Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Erforderlichkeit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG kann vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Die rechtlichen Maßstäbe für diese Prüfung sind jedoch nicht abschließend geklärt und bergen erhebliches Konfliktpotenzial.