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Art. 74 GG - Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung (Kommentar)
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. (weggefallen)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. (weggefallen)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
- 1. Art. 74 Abs. 1 GG
- 1.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
- 1.2. Systematische Einordnung
- 1.3. Tatbestandliche Voraussetzungen
- 1.4. Die einzelnen Gesetzgebungsbereiche
- 1.4.1. Bürgerliches Recht und Strafrecht (Nr. 1)
- 1.4.2. Personenstandswesen (Nr. 2)
- 1.4.3. Vereinsrecht (Nr. 3)
- 1.4.4. Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Nr. 4)
- 1.4.5. Öffentliches Fürsorgerecht (Nr. 7)
- 1.4.6. Wirtschaft und Gewerbe (Nr. 11)
- 1.4.7. Arbeitsrecht und Sozialversicherung (Nr. 12)
- 1.4.8. Gesundheitswesen (Nr. 19, 19a, 20)
- 1.4.9. Raumordnung, Naturschutz und Wasserhaushalt (Nr. 29–32)
- 1.5. Bedeutung der konkurrierenden Gesetzgebung
- 1.6. Rechtspolitische und verfassungsrechtliche Bewertung
- 2. Art. 74 Abs. 2 GG
1. Art. 74 Abs. 1 GG
1.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
Art. 74 Abs. 1 GG regelt die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Diese umfasst die Gebiete, auf denen sowohl der Bund als auch die Länder gesetzgeberisch tätig werden können. Der Artikel definiert die inhaltlichen Bereiche, auf die sich diese Kompetenz erstreckt, und dient dazu, eine Balance zwischen der Gesetzgebungsautonomie der Länder und der Notwendigkeit bundeseinheitlicher Regelungen herzustellen. Die konkurrierende Gesetzgebung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Föderalismus, da sie auf ein abgestuftes Kompetenzmodell setzt.
1.2. Systematische Einordnung
Art. 74 GG ist Teil des Grundgesetzes zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Er ist eng mit Art. 72 GG verknüpft, der die Voraussetzungen für die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bund konkretisiert. Art. 74 Abs. 1 GG enthält eine abschließende Auflistung der Materien, auf denen die konkurrierende Gesetzgebung möglich ist. Diese Aufzählung ist von hoher rechtlicher Bedeutung, da sie den Handlungsspielraum von Bund und Ländern gleichermaßen begrenzt.
1.3. Tatbestandliche Voraussetzungen
Die konkurrierende Gesetzgebung setzt folgende Grundvoraussetzungen voraus:
- Regelungsbereich: Die Gesetzgebung muss eines der in Art. 74 Abs. 1 GG genannten Gebiete betreffen. Die Abgrenzung zu anderen Kompetenzbereichen, insbesondere der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 GG) oder der Länderkompetenzen, ist präzise vorzunehmen.
- Erforderlichkeit: Nach Art. 72 Abs. 2 GG darf der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.
1.4. Die einzelnen Gesetzgebungsbereiche
1.4.1. Bürgerliches Recht und Strafrecht (Nr. 1)
Das bürgerliche Recht und das Strafrecht bilden zentrale Regelungsbereiche der konkurrierenden Gesetzgebung. Sie betreffen Kernfragen des Rechtsstaates und erfordern in der Regel bundeseinheitliche Regelungen, um Rechtsklarheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten. Ausgenommen ist das Recht des Untersuchungshaftvollzugs, das den Ländern vorbehalten bleibt.
1.4.2. Personenstandswesen (Nr. 2)
Das Personenstandswesen regelt die amtliche Erfassung von Geburten, Eheschließungen und Todesfällen. Hier besteht ein erhebliches Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, insbesondere im internationalen Kontext.
1.4.3. Vereinsrecht (Nr. 3)
Das Vereinsrecht ist von großer Bedeutung für die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit. Der Bund hat hier Regelungskompetenz, wobei die Länder in Bezug auf spezifische lokale Gegebenheiten ergänzend tätig werden können.
1.4.4. Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Nr. 4)
Dieses Gebiet ist stark durch die europäische Rechtssetzung beeinflusst. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ermöglicht eine einheitliche Steuerung der Migrationspolitik.
1.4.5. Öffentliches Fürsorgerecht (Nr. 7)
Das öffentliche Fürsorgerecht betrifft soziale Sicherungssysteme und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Ausgenommen ist das Heimrecht, das den Ländern zur Regelung überlassen bleibt.
1.4.6. Wirtschaft und Gewerbe (Nr. 11)
Das Recht der Wirtschaft umfasst wesentliche Bereiche der wirtschaftlichen Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch spezifische Regelungen wie der Ladenschluss oder das Gaststättenrecht, die traditionell stark von lokalen Gegebenheiten abhängen.
1.4.7. Arbeitsrecht und Sozialversicherung (Nr. 12)
Dieser Bereich ist für den sozialen Frieden und die wirtschaftliche Stabilität von zentraler Bedeutung. Das Arbeitsrecht umfasst Regelungen zum Arbeitnehmerschutz und zur Arbeitsvermittlung, während die Sozialversicherungssysteme ebenfalls einer einheitlichen Steuerung bedürfen.
1.4.8. Gesundheitswesen (Nr. 19, 19a, 20)
Regelungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und zur Zulassung von Heilberufen fallen in diesen Bereich. Die wirtschaftliche Sicherung von Krankenhäusern und das Apothekenwesen sind ebenfalls von erheblicher Bedeutung für die Daseinsvorsorge.
1.4.9. Raumordnung, Naturschutz und Wasserhaushalt (Nr. 29–32)
Diese Bereiche dienen der nachhaltigen Entwicklung und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie sind oft durch lokale Gegebenheiten geprägt, weshalb eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern notwendig ist.
1.5. Bedeutung der konkurrierenden Gesetzgebung
Die konkurrierende Gesetzgebung ist ein flexibles Instrument, das den föderalen Charakter der Bundesrepublik bewahrt und zugleich eine einheitliche Rechtssetzung ermöglicht, wo sie erforderlich ist. Sie spiegelt die Erkenntnis wider, dass bestimmte Regelungsbereiche eine überregionale Perspektive erfordern, ohne dabei die Autonomie der Länder gänzlich zu beschneiden.
1.6. Rechtspolitische und verfassungsrechtliche Bewertung
Art. 74 Abs. 1 GG zeigt die Vielschichtigkeit der Kompetenzordnung in Deutschland. Einerseits ermöglicht die Liste der konkurrierenden Gesetzgebung eine klare Zuordnung der Zuständigkeiten. Andererseits wirft sie immer wieder Fragen der Abgrenzung und des Erforderlichkeitskriteriums auf. Die Regelung verdeutlicht den dynamischen Charakter des deutschen Föderalismus, der eine stetige Anpassung an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen erfordert.
2. Art. 74 Abs. 2 GG
2.1. Normativer Gehalt und Zielsetzung
Art. 74 Abs. 2 GG regelt die Zustimmungspflicht des Bundesrates für Bundesgesetze, die auf den in Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 und Nr. 27 genannten Sachgebieten beruhen. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung dar, dass Gesetze im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Sie betont die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland, indem sie den Ländern bei besonders sensiblen Materien ein Mitspracherecht einräumt. Dies dient der Wahrung der Länderinteressen und der Abstimmung zwischen den föderalen Ebenen.
2.2. Systematische Einordnung
Art. 74 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit den Kompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 GG. Während Abs. 1 die Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung definiert, regelt Abs. 2 das Verfahren für Gesetze in bestimmten Bereichen, nämlich der Staatshaftung (Nr. 25) und der Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten und Richter (Nr. 27). Der Artikel knüpft zudem an Art. 77 GG an, der die Gesetzgebungsverfahren und die Rolle des Bundesrates näher bestimmt.
2.3. Tatbestandliche Voraussetzungen
Die Anwendung von Art. 74 Abs. 2 GG setzt voraus:
- Grundlage eines Gesetzes: Das Gesetz muss auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 oder Nr. 27 beruhen. Die Prüfung erfolgt anhand des Regelungsgegenstands und seiner Systematik.
- Zustimmungserfordernis: Der Bundesrat muss explizit zustimmen. Eine bloße Beratung reicht nicht aus.
- Keine anderweitige Kompetenzregelung: Das Gesetz darf nicht auf eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder eine sonstige Regelung gestützt werden.
2.4. Die betroffenen Regelungsbereiche
2.4.1. Staatshaftung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 25)
Der Regelungsbereich der Staatshaftung betrifft die Verantwortung des Staates für rechtswidriges Verhalten seiner Organe und Bediensteten. Diese Materie ist von erheblicher Bedeutung für das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Die Zustimmungspflicht des Bundesrates unterstreicht, dass die Länder als eigenständige Träger der öffentlichen Gewalt betroffen sind. Eine bundeseinheitliche Regelung der Staatshaftung kann tiefgreifende Auswirkungen auf die Länderhaushalte haben und ihre Verwaltungsstrukturen beeinflussen.
2.4.2. Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten und Richter (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27)
Die Statusrechte und -pflichten umfassen grundlegende Regelungen zu Beamtenverhältnissen, insbesondere zu Treuepflicht, Dienstrecht und Rechtsstellung. Diese Regelungen berühren die Organisationshoheit der Länder, die in Art. 30 und Art. 70 GG geschützt ist. Der Gesetzgeber des Bundes darf hier nur tätig werden, wenn ein übergreifendes Interesse besteht, etwa zur Sicherung einheitlicher Standards. Die Zustimmungspflicht des Bundesrates gewährleistet, dass die Länderinteressen ausreichend berücksichtigt werden.
2.5. Zustimmungserfordernis im Gesetzgebungsverfahren
2.5.1. Verfassungsrechtliche Grundlage
Das Zustimmungserfordernis nach Art. 74 Abs. 2 GG ergänzt die allgemeinen Vorschriften des Art. 77 GG. Es stellt sicher, dass die Ländervertretung im Bundesrat nicht durch einseitige Entscheidungen des Bundesgesetzgebers übergangen wird.
2.5.2. Prüfung und Abstimmung
Die Zustimmung des Bundesrates muss aktiv erteilt werden. Die bloße Nichtäußerung oder das Ausbleiben eines Einspruchs genügt nicht. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind insbesondere die Auswirkungen des Gesetzes auf die Länderfinanzen und die Organisation ihrer Behörden zu berücksichtigen.
2.5.3. Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung
Ein Gesetz, das nach Art. 74 Abs. 2 GG der Zustimmung bedarf, ohne dass diese erteilt wurde, ist verfassungswidrig und nichtig. Dies wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen klargestellt.
2.6. Rechtspolitische Erwägungen
Die Zustimmungspflicht des Bundesrates bei den in Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 und Nr. 27 genannten Regelungsbereichen dient mehreren Zwecken:
- Stärkung der Länderautonomie: Indem die Länder im Gesetzgebungsverfahren ein Vetorecht erhalten, wird ihre Stellung im föderalen System gesichert.
- Ausgleich der Interessen: Die Zustimmungspflicht verhindert eine einseitige Beeinträchtigung der Länder durch den Bund, insbesondere in finanzieller und organisatorischer Hinsicht.
- Kooperativer Föderalismus: Die Regelung fördert den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.
2.7. Auswirkungen der Zustimmungspflicht
2.7.1. Föderales Gleichgewicht
Art. 74 Abs. 2 GG trägt zur Wahrung des föderalen Gleichgewichts bei. Er zwingt den Bundesgesetzgeber dazu, die Belange der Länder zu berücksichtigen und gegebenenfalls Kompromisse einzugehen.
2.7.2. Politische Dimension
In der politischen Praxis führt das Zustimmungserfordernis häufig zu Verhandlungen zwischen Bundes- und Landesregierungen. Dies kann sowohl die Effizienz des Gesetzgebungsverfahrens fördern als auch blockierende Effekte haben, wenn keine Einigung erzielt wird.
2.7.3. Europäische Dimension
Die Regelungen zur Staatshaftung und zu den Beamtenrechten können auch europarechtliche Implikationen haben, etwa bei der Umsetzung von EU-Richtlinien. In solchen Fällen ist eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern besonders wichtig.
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