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AG Wedding, 18.06.2025 - 20 C 126/24
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Wedding durch Richterin am Amtsgericht ... am 18.06.2025 beschlossen:
- Die Erinnerung vom 14.03.2025 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zur Verfügungstellung einer Datenkopie verklagt. Die Klage konnte zunächst nicht zugestellt werden, sodass das Gericht den Kläger aufforderte, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen.
Der Kläger holte hierzu umfangreiche Auskünfte ein. Diesbezüglich wird auf Blatt 33 ff., 56 ff., 71 ff., 87 ff., 94 ff. d. A. verwiesen. Eine zustellfähige Anschrift konnte nach Auskunft aus dem Gewerberegister seitens des Klägers ermittelt werden. Das Amtsgericht Wedding hat am 22.1.2025 ein Anerkenntnisurteil erlassen, in welchem die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt wurden.
Mit Schriftsatz vom 25.1.2025 beantragte der Kläger die Festsetzung der ihm entstandenen Kosten. Diesbezüglich wird auf Blatt 131-133 d. A. verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 10.3.2025 wurde dem Beklagten auferlegt, dem Kläger 86,29 € zu erstatten. Hierin waren 38 € Gerichtskosten sowie 48,29 € Privatkosten enthalten. Diesbezüglich wird auf Blatt 141 d. A. verwiesen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Beklagten am 14.3.2025 zugestellt (Blatt 146 d. A.). Mit am 14.3.2025 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte hiergegen Erinnerung eingelegt (Blatt 153 ff. d. A.).
Der Beklagte meint, die Kosten für den Versand von E-Mails eines De-Mail-Kontos seien nicht ersatzfähig. Des Weiteren seien Kosten für Einwohnermeldeauskunft sowie sonstige Auskünfte unbegründet. Portokosten für Schreiben an die Volksbank, Werbeagentur und Shell würden keinen Bezug zum hiesigen Verfahren haben. Auskünfte beim Grundbuchamt und dem KBA hätten nichts mit dem hiesigen Verfahren zu tun. Auch eine De-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten sei nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger reicht hierzu eine Preisliste des von ihm genutzten Anbieters für die De-Mail ein, nach der für den Absender bestätigten Versand eine Mehrkosten in Höhe von 0,49 € anfallen. Bei der angeschriebenen Volksbank handelt es sich um die Bank des Beklagten. Bei der Werbeagentur sei der Beklagte früher Geschäftsführer gewesen, und die Shell-Tankstelle hat den Beklagten mit der Bewirtschaftung ihrer Parkflächen beauftragt. In diesem Zusammenhang würden auch die Ermittlungen beim Grundbuchamt und beim Kraftfahrt-Bundesamt stehen.
Unter dem 20.5.2025 erließ das Amtsgericht Wedding einen Nichtabhilfebeschluss (Bl. 162 d. A.).
II.
Die Erinnerung vom 14. März 2025 war zurückzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Erinnerung ist zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG. Sie wurde form- und insbesondere fristgerecht eingelegt. Darüber hinaus ist sie auch statthaft, da die Beschwer des Beklagten 200 € nicht übersteigt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Die Auslagen des Klägers sind im vollen Umfang erstattungsfähig, da die durch entsprechende Belege nachgewiesenen Kosten für die De-Mails zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen aus dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
Auch die übrigen Auskunftskosten sind erstattungsfähig, da sie zur Aufklärung sämtlicher rechtlicher Aspekte notwendig waren. Der Kläger bemühte sich hier über mehrere Monate, eine zustellfähige Adresse des Beklagten zu bekommen und erhielt letztendlich nach vielen erfolglosen Bemühungen Auskunft. Bezüglich der einzelnen Bemühungen wird auf die unter Punkt I genannten Aktenbestandteile verwiesen. Die Auskunftsersuchen wurden hier nachgewiesen und stehen entgegen der Auffassung des Beklagten im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren.
Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO (analog).
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