AG Wedding, 20.05.2025 - 20 C 126/24

Daten
Fall: 
Erstattungsfähigkeit von Portokosten
Gericht: 
Amtsgericht
Datum: 
20.05.2025
Aktenzeichen: 
20 C 126/24
Entscheidungstyp: 
Beschluss

Tenor

Der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.03.2025 wird nicht abgeholfen, § 11 Abs. 2 RPflG.

Gründe

Das form- und fristgerechte Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Auslagen des Klägers sind in vollem Umfang erstattungsfähig, da die durch entsprechende Belege nachgewiesenen Kosten für die De-Mails zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen. So erscheinen die Kosten für die Versendung der De-Mails keinesfalls unbotmäßig, da es gerade bei der Erledigung von rechtlichen Angelegenheiten auf die sichere Übermittlung und den Nachweis des Zugangs ankommt. Überdies ist zu beachten, dass die nicht anwaltlich vertretene Privatpartei nicht mit einem übertriebenen Kostenrisiko zu belasten ist. Gerade weil das JVEG keine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG kennt, können der nicht anwaltlich vertretenen Partei bei entsprechenden Nachweisen zahlreiche Einzelpositionen erstattet werden. Auch die EMA-Kosten wurden hinreichend belegt. Die weiteren Kosten für Auskünfte bei Grundbuch- und Kraftfahrtbundesamt sind insoweit erstattungsfähig, als dass sie zur Aufklärung sämtlicher rechtlicher Aspekte notwendig waren. Da sämtliche Kosten nachgewiesen wurden und ihre Notwendigkeit begründet wurde, ist dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen.