§ 1 VwVfG

Behörde

Der Begriff der Behörde richtet sich nach seiner jeweiligen Verwendung. Schon aus der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 VwVfG wird durch die Formulierung „Behörde im Sinne dieses Gesetzes“ klar, dass der Behördenbegriff nicht allgemein, sondern lediglich bezogen auf das jeweilige Gesetz definiert wird. Zweckmäßig lässt sich eine Differenzierung vornehmen zwischen einem verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff1 einerseits und einem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff2 andererseits.

  • 1. Ein solcher wird etwa in § 47 Abs. 2 Satz 1, § 61 Nr. 3, §§ 68 ff., § 78 VwGO, § 70 Nr. 3 SGG und § 63 FGO zugrunde gelegt.
  • 2. Ein solcher wird etwa in § 1 Abs. 4 VwVfG, § 1 Abs. 2 SGB X, § 6 Abs. 1 AO und den entsprechenden Normen der Bundesländer zugrunde gelegt.