VG Köln, 26.07.2024 - 1 K 3666/22

Daten
Fall: 
Geeignetheitsbestätigung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Shisha-Bar
Gericht: 
Verwaltungsgericht
Datum: 
26.07.2024
Aktenzeichen: 
1 K 3666/22
Entscheidungstyp: 
Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in der Shisha-Bar W. in V..

In der W., B.-straße 0, 00000 V., für welche eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG vorliegt, werden neben dem Konsum von Shisha-Pfeifen auch alkoholische und nichtalkoholische Getränke und zwei Snacks angeboten.

Der Kläger betreibt mit Erlaubnis vom 3. März 2022 das Gewerbe "Geldspielautomaten, Handelsvermittlung, Aufstellung und Betrieb".

Unter dem 16. April 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von zwei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die W..

Mit Schreiben vom 27. April 2022 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags. Bei einer Shisha-Bar handele es sich um einen Betrieb, bei dem die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV. Überwiegend diene eine Shisha-Bar dem Rauchen/Inhalieren von Shishas.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass neben dem Verkauf von Rauchwaren auch der Verkauf von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken im Vordergrund stünde. Es lägen noch keine Zahlen über die Höhe der Umsätze und deren Zusammensetzung vor. Alleine durch den Verkauf von Rauchwaren könne der Betrieb nicht existieren. Das Lokal diene auch zur Freizeitgestaltung und Unterhaltung der Gäste, wozu auch das Spielen an Unterhaltungsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten gehöre.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2022, zugestellt am 21. Mai 2022, lehnte die Beklagte den Antrag auf Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die W. ab. Zur Begründung führte sie aus, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Anhörung die W. nicht überwiegend durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sei, sondern diese nur eine untergeordnete Rolle spiele. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV dürfe daher dort ein Geldspielgerät nicht aufgestellt werden.

Der Kläger hat am 20. Juni 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, dass das Getränkeangebot absolut im Vordergrund der Shisha-Bar stehe, es sei die Grundlage für jedwede wirtschaftliche Existenz. Man müsse sich von dem Gedanken verabschieden, dass Kunden nur zum Rauchen eine Shisha-Bar beträten. Entscheidend sei aber auch nicht die Motivation, warum Gäste einen solchen Betrieb beträten, sondern der wirtschaftliche Schwerpunkt der dortigen Tätigkeit. Das Shisha-Angebot sei lediglich ein zusätzliches Angebot, welches eine ganz bestimmte Klientel veranlassen solle, die Gaststätte aufzusuchen. Die Haupt-Erwerbsquelle sei und bleibe aber das Getränkeangebot.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 19. Mai 2022 zu verpflichten, ihm eine Geeignetheitsbestätigung für das Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die "W." in der B.-straße 0, 00000 V. zu erteilen.

Die Beklagte stellt in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag, da kein Vertreter mit Terminsvollmacht anwesend ist. Vorab hatte die Beklagte angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass sich auch aus dem Inhalt der Gewerbeummeldung ergebe, dass das Gewerbe den Betrieb einer "Shisha-Bar - besondere Betriebsart mit Schank- und Speisewirtschaft (Snacks)" beinhalte. Nach Eröffnung der Shisha-Bar sei diese vereinzelt seitens des kommunalen Ordnungsdienstes im Rahmen der regelmäßigen Abendkontrollen aufgesucht worden. Dabei sei wahrgenommen worden, dass durch die Gäste zwar ebenfalls Getränke und Snacks wie Nüsse konsumiert worden seien, das Gesamtbild jedoch durch ein geselliges Beisammensein beim Inhalieren von Shishas geprägt gewesen sei. Der Kläger habe selbst im Rahmen der Anhörung zur Ablehnung des Antrags angegeben, dass das Lokal "zur Freizeitgestaltung und Unterhaltung der Gäste" diene, was die Verabreichung von Speisen und Getränken noch weiter in den Hintergrund treten lasse. Durch die Internetpräsenz werde deutlich, dass den Gästen der W. bspw. durch das Auflegen von DJ’s zusätzliches Unterhaltungsprogramm geboten werde. Räume seien aber nur dann als Aufstellorte für Geldspielgeräte geeignet, wenn diese durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt seien und nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Gründe

Es konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten mit Terminsvollmacht verhandelt und entschieden werden, da bei der Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO für das Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für die "W.". Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 16. April 2022 mit Bescheid vom 19. Mai 2022 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf ein Gewerbetreibender Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung (SpielV) entspricht.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät zwar grundsätzlich in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät aber nicht in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder sonstigen Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, aufgestellt werden.

Die Shisha-Bar "W." wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Eine Schank- und Speisewirtschaft stellt nur dann einen geeigneten Aufstellungsort im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dar, wenn die gewerblichen Räume durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spielen darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden.

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16/17 -, BVerwGE 163, 102-111, Rn. 26, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 4 A 1458/20 -, Rn. 9, juris.

Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gaststättengewerbes an. Denn zu beurteilen ist die Geeignetheit eines Raums und dafür dessen Gepräge. Entscheidend dafür ist das Erscheinungsbild des Betriebes und damit auch, warum die Kunden gerade diesen Betrieb aufsuchen. Dies ergibt sich aus der Zweckrichtung der SpielV zum Kinder-, Jugend- und Spielerschutz. Für diesen Schutzzweck ist es irrelevant, ob sich eine Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shisha-Pfeifen wirtschaftlich nicht rentieren würde.

Die einzelfallbezogene Entscheidung, was prägt und was nur eine untergeordnete Rolle spielt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Zur Beurteilung kann auf die Außendarstellung des Gaststättenbetriebs und dessen Werbemaßnahmen abgestellt werden.

Bei der "W." handelt es sich um eine in typischer Weise betriebene Shisha-Bar, deren Räumlichkeiten nicht in der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erforderlichen Weise vom Schank- und Speisebetrieb geprägt sind. Die Kunden suchen die Shisha-Bar in erster Linie auf, um dort Shisha-Pfeifen zu konsumieren. Der Konsum von Getränken und Snacks erfolgt lediglich dabei und ist damit untergeordnet.

Der Internetauftritt der "W." bewirbt überwiegend prägend das Angebot des Shisha-Konsums und legt einen klaren Fokus auf diesen. Besucht man die Internetseite der "W."

"Internet-Adresse wurde entfernt" (zuletzt abgerufen am 26. Juli 2024),

so sieht man zunächst in Großaufnahme zwei von Rauch umgebene Shisha-Köpfe im Wechsel mit einem von Rauch umgebenen DJ-Pult. Darauf steht der Text "G. K. in V. - FEEL THE NIGHT". Scrollt man weiter herunter findet man je eine Karte (von links nach rechts) für "Sisha", "Cocktails" und "Drinks/Shakes". Darunter steht der Text "W.- YOUR FAVOURITE SHISHA IN TOWN." und die Öffnungszeiten und Adresse. Wer sich über die "W." informiert wird also unmittelbar auf das Shisha-Angebot gestoßen.

Shisha-Pfeifen haben die Eigenschaft, dass bei deren Nutzung Rauch bzw. Wasserdampf entsteht. Wer sich in einer Shisha-Bar aufhält wird diesen Rauch bzw. Wasserdampf und das durch die glühende Kohle erzeugte Kohlenmonoxid unvermeidbar mit einatmen, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar an der Pfeife zieht. Dies zeigt sich auch in den üblichen Anforderungen, die hinsichtlich Entlüftungsanlagen und Kohlenmonoxidmeldern an den Betrieb einer Shisha-Bar gestellt werden. Wer kein Interesse an Shisha-Konsum hat, wird sich deshalb nicht zum Konsum von Getränken und Snacks in einer Shisha-Bar aufhalten.

Im vorliegenden Fall wird die von der Klägerseite behauptete Prägung durch die Schank- und Speisewirtschaft weiter durch das Unterhaltsangebot in der "W." gemindert. Der Kläger hat selbst im Rahmen der Anhörung zur Ablehnung des Antrags angegeben, dass das Lokal auch zur Freizeitgestaltung und Unterhaltung der Gäste diene. Auch dieser Aspekt zeigt sich im Internetauftritt der Shisha-Bar, namentlich durch das bereits erwähnte von Rauch umgebene DJ-Pult im Wechsel mit den Shisha-Köpfen auf der Internetseite. Auf der Facebookseite der "W.",

https://www.facebook.com/p/W. -000000000000000/ (zuletzt abgerufen am 26. Juli 2024),

sind zudem mehrere Videos vorhanden, in denen (neben dem Konsum von Shisha und Getränken) unter anderem das Auflegen durch einen DJ und eine Tänzerin zu sehen sind. Ebenfalls zu sehen ist großformatige Unterhaltungselektronik.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.