Die Testierfreiheit des Erblassers gehört zum Kernbereich der erbrechtlichen Privatautonomie. Sie wird sowohl als Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch als Ausdruck persönlicher Freiheit verstanden. Gleichwohl schützt das Gesetz nicht jede beliebige, sondern nur eine selbstbestimmte und eigenverantwortete Verfügung von Todes wegen. Wo krankheitsbedingte Störungen, Demenz, Wahn, Delir oder ausgeprägte Fremdbeeinflussung die freie Willensbildung aufheben, schlägt die Waage zugunsten des Schutzes. Die Testierfähigkeit fungiert damit als Filter: Nur der, der die Tragweite seiner Anordnungen versteht und eigenständig abwägt, darf den Nachlass gestalten.
§ 2229 BGB
OLG München, 14.08.2007 - 31 Wx 16/07
1. Zum Ermessen des Gerichts bei der Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis zur Frage der Testierfähigkeit.
2. Zu den Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei Demenz.
3. Es gibt keine nach dem Schwierigkeitsgrad der letztwilligen Verfügung abgestufte Testierfähigkeit.
OLG München, 01.07.2013 - 31 Wx 266/12
Liegt aufgrund einer chronisch-progredienten Demenz Testierunfähigkeit vor, ist ein "luzides Intervall" praktisch ausgeschlossen.