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Die wichtigsten Unterschiede zwischen deutschen und österreichischen Detektiven
Unterschied 1: Berufsbezeichnung. Während sich in Deutschland die Detektive i. d. R. „Privatdetektiv“ nennen, müssen sich österreichische Kollegen „Berufsdetektiv“ nennen. Angestellte von Berufsdetektiven heißen „Berufsdetektivassistenten“. Dies ist eine gem § 130 Abs. 2 öGewO gesetzlich geschützte offizielle Berufsbezeichnung. Jedwede andere Bezeichnung ist in Österreich unzulässig.
Unterschied 2: Detektive üben in Deutschland ein freies Gewerbe aus. Zur Anmeldung ist lediglich Volljährigkeit, ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Abfrage aus dem Bundeszentralregister, der Nachweis der wirtschaftlichen und steuerlichen Unbedenklichkeit, und sofern Personenschutz oder Kaufhausüberwachung (Ladendiebe) angeboten werden soll, eine Sachkundeprüfung (40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) erforderlich.
Österreichische Berufsdetektive üben ein reglementiertes Gewerbe aus, das grundsätzlich an eine Befähigungsprüfung und eine Berufspraxis als Kriminalbeamter, Polizist oder Berufsdetektivassistent gebunden ist und nur nach einer strengen, staatlichen Befähigungsprüfung, schriftlich und mündlich, erlangt werden kann.
Unterschied 3: Deutsche Detektive haben keine gesetzlich ausgewiesenen Rechte, schon gar keine Sonderrechte. Sie stützen sich auf die DSG-VO, ihre Gewerberechtigung und auf Jedermannsrechte („Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt“).
Österreichische Berufsdetektive haben gem. § 129 öGewO folgende gesetzliche Taxativbefugnisse:
- die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
- den Schutz von Personen,
- das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen. Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Unterschied 4: Bewaffnung. In Österreich ist es für Berufsdetektive wesentlich leichter einen Waffenpass, der zum ständigen Führen von Schusswaffen berechtigt, zu erlangen. Früher genügte sogar die bloße Vorlage der Berufsdetektiv-Konzession.