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Urheber- und lizenzrechtliche Aspekte bei der Gewährleistung für Computersoftware – Zugleich zum Problem der Rechtsnatur von Lizenzverträgen

Der Versuch, die gewährleistungsrechtlichen Probleme bei Verträgen über Computersoftware mit den begrifflichen Werkzeugen der zivilrechtlichen Systematik zu bewältigen, ist auf eine Reihe tiefer Probleme gestoßen. Computersoftware ist kein körperlicher Gegenstand1 gleichwohl ist sie immer eng mit Sachen (§ 90 BGB) verbunden; sie ist keine technische Lehre, (§ 1 PatG2), befindet sich aber immer im technischen Umfeld; sie hat keine künstlerisch-ästhetische Qualität, (§ 2 UrhG3), ist aber ohne originelle wissenschaftliche Entwürfe nicht denkbar.

  1. 1. BGH in GRUR 1985, 1055 Lignamat mit Anm. von Betten.
  2. 2. BPatG in GRUR 1987, 31.
  3. 3. OLG Frankfurt in BB 1985, 139, (140) - Baustatikprogramm; Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (492).

Deliktische Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern

Dieses Werk geht der Frage nach, wie Organmitglieder deliktisch als Teilnehmer nach § 830 II BGB haften können. Dabei wird zunächst die theoretische Basis im Kontext untersucht: Die Deliktstatbestände §§ 823 I, 823 II, 826 BGB, die Teilnehmerhaftung bestehend aus Anstiftung und Beihilfe sowie die Stellung der Organmitglieder hierbei. Anschließend folgt die Anwendung der gewonnen Erkenntnisse auf die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgesellschaften GmbH und AG und unter Einbeziehung der einschlägigen Urteile.

Krieg oder Frieden? – Russlands Angriff auf die Ukraine

*»Life ... is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing.«1

  1. *. Ich danke Herrn Dr. Hans-Georg Macioszek (Hamburg) für anregende Ideen und empfehle vor allem sein Buch: Chruschtschows dritter Schuh: Anregungen für geschäftliche Verhandlungen eBook, Amazon.de Kindle-Shop, das auch und gerade für politische Verhandlungen nützlich ist.
  2. 1. William Shakespeare, Macbeth 5. Akt, 5. Szene.