Hilfe bei Rechtsbeugung
Meine Erfahrungen mit der Behandlung von auf Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) gestützten Strafanzeigen durch Staatsanwälte in Schleswig-Holstein
Dies ist keine Juristische Abhandlung, sondern der Erfahrungsbericht eines Rechtsanwalts im Ruhestand (seit 2008) über Vorfälle nach Rückgabe der Anwaltszulassung. Ich bin 1969 einer örtlich mittelgroßen Rechtsanwaltskanzlei beigetreten, die sich durch örtliche und überörtliche Fusionen weiterentwickelte bis sie in einer USA-amerikanischen Sozietät aufging. Das, was ich an falschen Entscheidungen und an „Rückendeckung“ durch Staatsanwälte mithilfe offensichtlich falscher Bescheide vorgefunden habe, ist erschreckend. Der Fundus der im Laufe meiner fast 40-jährigen Anwaltstätigkeit gesammelten Erfahrungen erlaubt mir auch in eigener Sache die Beurteilung der Vorfälle, die ich schildere, ohne Rückgriff auf juristische Literatur.
Ich habe am 13.04.2023 bei der Staatsanwaltschaft Flensburg Anzeige gegen Herrn Leitender Oberstaatsanwalt Prof. Güntge, Generalstaatsanwaltschaft Schleswig, der derzeit als kommissarischer Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein tätig ist, wegen des Verdachts auf Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) in einem Fall und einer noch ungenannter Zahl weiterer Fälle erstattet.
Das Umfeld in das diese Strafanzeige einzuordnen ist, soll abstrakt so beschrieben werden: In einem Amtsgerichtsprozess habe ich in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Amtsrichterin gemäß § 41 ZPO wegen eines offenkundigen Interessenkonfliktes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei. Der Ablehnungsantrag wurde vom Direktor des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen habe ich unter Wahrungen der zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde eingelegt die durch den zuständigen Richter am Landgericht F. als Beschwerdegericht durch Beschluss vom 28.06. 2022 primär als unzulässig verworfen wurde.
In der Begründung heißt es u.a.:
„Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Die einwöchige Frist gemäß § 311 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO endete am 18.04.2022. Die Frist ist daher weder durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.04.2022 noch durch das Schreiben des Klägers vom 20.04.2022 gewahrt worden.“
Auf die sogenannte Gehörsrüge (§ 321a ZPO), in der ich darauf hingewiesen hatte, dass ein § 311 ZPO mit dem behaupteten Inhalt frei erfunden sei und sich aus dem anwendbaren § 569 ZPO eine zweiwöchige Frist ergeben hätte, antwortete der Richter durch Beschluss vom 7.7.2022:
„Der Umstand, dass die Entscheidung - wie vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt - insoweit unzutreffend ist, als die sofortige Beschwerde nicht wegen Unzulässigkeit hätte verworfen werden dürfen, weil das Beschwerdegericht unzutreffend von einer einwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen ist, während die tatsächlich geltende zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO tatsächlich gewahrt war, vermag der Anhörungsrüge ... nicht zum Erfolg zu verhelfen“
Brutaler und eindeutiger kann ein Richter dem Rechtssuchenden die persönliche Missachtung und die Missachtung von Gesetz und Recht nicht zum Ausdruck bringen. Auf meine auf § 339 (Rechtsbeugung) gestützte Strafanzeige antwortete die zuständige Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. November 2022 u.a. wie folgt:
„Den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt habe ich geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher: Ermittlungen abgesehen.
„Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staats-anwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO). Das ist hier nicht der Fall.
Es liegen insbesondere auch unter Berücksichtigung Ihres weiteren Vorbringens keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angezeigte sich wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar gemacht haben könnte...
Der von Ihnen eingereichte Beschluss lässt vielmehr vermuten, dass versehentlich die Fristen der Zivilprozessordnung mit denjenigen der Strafprozessordnung verwechselt wurden Die sofortige Beschwerde nach § 311 StPO ist tatsächlich binnen einer Woche einzulegen.“
Ähnlich hat sich die Generalstaatsanwaltschaft geäußert, als sie mit Bescheid vom 26.01.23 meine Beschwerde zurückwies:
„Dass der hier der angezeigte Richter sich im Rahmen der Einlegungsfrist der sofortigen Beschwerde geirrt haben mag, belegt nicht, dass dieser bewusst und in schwerwiegender Weise zu Ihrem Nachteil Rechtsnormen willkürlich falsch angewendet haben könnte. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Angezeigte bereits in dem Beschluss vom 28. Juni 2022, in dem ihre sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, ausführlich ausgeführt hat, dass diese nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet ist. Der Inhalt der Entscheidungen und die Verfahrensführung mag Ihnen missfallen, dies allein begründet jedoch keine potenzielle Strafbarkeit des Angezeigten.“
Die Eingangsbemerkung in dem staatsanwaltlichen Bescheid vom 14.11.22
„Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).“
wird immer dann eingesetzt, wenn Staatsanwälte nicht ermitteln wollen und beruht auf einer völligen Verkennung der staatsanwaltlichen Aufgaben und Pflichten.
Die Staatsanwälte sind verpflichtet jedem, auch einem nur vagen, Hinweis auf eine Straftat nachzugehen. Sie sind ferner verpflichtet ein förmliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sich am Ende des Vorermittlungsverfahrens ein Anfangsverdacht ergibt. Diese Verpflichtung steht gleichwertig zu der Pflicht zur Anklageerhebung. Der Staat hat das Monopol der Strafverfolgung.
Ohne Ermittlungsverfahren gibt es keine Anklage, ohne Anklage gibt es keine gerichtliche Untersuchung: so steht es in § 151 StPO. Daher ist klar und eindeutig, dass ein mit der Untersuchung beauftragter Staatsanwalt jedenfalls den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt, wenn er kein Ermittlungsverfahren eröffnet, obwohl ein Anfangsverdacht besteht.
Die Prüfung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, ist Rechtsanwendung und keine Ermessensentscheidung und hat eine rechtliche und erst subsidiär eine tatsächliche Komponente. Bei der strafrechtlichen Beurteilung ist zunächst der objektive Teil und dann der Subjekte Teil der Strafvorschrift unter die Lupe zu nehmen.
Ich zitiere aus dem Urteil des BGH v. 22.01.2014 - 2 StR 479/13:
„Wegen Rechtsbeugung macht sich ein Richter strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft...
Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist...“
Allerdings heißt es einerseits:
„Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einer Einschränkung, als eine ‚Beugung des Rechts‘ nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (siehe Randziffer 9).
Andererseits wird deutlich herausgehoben:
„Die konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes“.
Daher muss der Staatsanwalt einen Blick nicht nur auf den Tenor der Entscheidung sondern auch in die Entscheidungsgründe werfen, um dabei zu einer Gesamtschau zu gelangen.
Aus den Gründen der Entscheidung vom 28.06.2022 ergibt sich wenigstens ein Anfangsverdacht für die Begehung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung. Ein dem Rechtstaat verpflichteter Richter verwechselt nicht irrtümlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Fristen für eine sofortige Beschwerde mit denen nach der Strafprozessordnung. Daher ist die Anwendung eines mit dem behaupteten Inhalt nicht existierenden § 311 ZPO (eine Woche) anstelle der anwendbaren Bestimmung in § 569 ZPO (2 Wochen) eine im Ergebnis nicht vertretbare Rechtsanwendung und begründet den Anfangsverdacht auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung.
In einem einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 14.09.2017 /4 StR 274/16) zugrunde liegenden Fall wurde ein Staatsanwalt im Februar 2016 vom Landgericht Freiburg wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Staatsanwalt in mehreren Ermittlungsverfahren aufgrund von Überforderung die Erhebung der Anklage unterließ, obwohl er zutreffend eine Verurteilung für wahrscheinlich hielt. Es kam aufgrund dessen zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bzw. zu Strafmilderungen aufgrund überlanger Verfahrensdauer. Gegen die Verurteilung legte der angeklagte Staatsanwalt Revision ein. Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich in den Fällen wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB strafbar gemacht, in denen er es bewusst unterlassen habe, den Eintritt der Verfolgungsverjährung durch die Erhebung der Anklage zu verhindern. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts. Der Angeklagte habe gegen ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot verstoßen. Nach § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung müsse ein Staatsanwalt Anklage erheben, wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten. Ein Ermessen stehe ihm insoweit nicht zu. Durch sein Verhalten habe sich der Angeklagte auch wegen Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB strafbar gemacht; die verzögerte Fallbearbeitung allein in der Regel nicht als Rechtsbeugung strafbar.
Ein eindeutiges gesetzliches Handlungsgebot besteht, wie dargelegt auch, wenn es um die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes geht. Dabei genügt im Falle des § 339 StGB die Feststellung einer im Ergebnis nicht vertretbarer Rechtsanwendung, wie vorstehend dargelegt. Durch die Formulierungen in dem Beschluss vom 07.07.22 wird deutlich, dass der amtierende Richter sich der Tatsache bewusst war, dass er Unrecht tut, so dass sich der Anfangsverdacht zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet.
Daran ändert auch die Behauptung des Richters nichts, die Beschwerde sei „auch“ unbegründet. Vielmehr wird der Verdacht verstärkt. Denn ein Rechtsmittel kann nur unzulässig oder unbegründet sein, nicht beides zugleich. Es liegt daher nahe, dass der Richter in Wahrheit der Überzeugung war, dass die Beschwerde tatsächlich begründet war, so dass er zu dem Kunstgriff der Verwerfung als unzulässig flüchtete, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Die Annahme, dass der Richter sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat, liegt also wesentlich näher als die Annahme eines nur fahrlässigen Handelns.
Durch die Entscheidung, nicht zu ermitteln, wird der Richter endgültig von der Strafverfolgung freigestellt. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens und anschließender Anklageerhebung es zu einer Verurteilung hätte kommen können. Bei Herrn Staatsanwalt H besteht also der dringende Verdacht der Strafvereitelung im Amt und der Rechtsbeugung. Bei der in der Generalstaatsanwaltschaft tätigen Frau Staatsanwältin W handelt es sich um Beihilfe oder Mittäterschaft.
Gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft SH vom 26.01.23 hatte ich bereits am 9.02.2023 Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, die im Ergebnis mit dem begründet wurde, was ich vorstehendend ausgeführt wurde.
Eingeleitet habe ich die Schrift wie folgt:
Sehr geehrter Herr Prof Güntge, Frau Staatsanwältin W hat meine Beschwerde in Ihrem Auftrag zurückgewiesen, ohne dass erkennbar wird, ob Sie persönlich mit der Sache befasst waren. Ich fordere Sie im Weg einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf, sich dazu zu äußern, ob Sie die Ausführungen von Frau Weiß billigen.
Ich erhielt dann unter dem 4. Mai 2023 ein Schreiben aus dem schleswig-holsteinischen Justizministerium das von Frau von Massow verfasst und unterzeichnet war.
Sehr geehrter Herr Dr. Aschenbrenner,
Ihre Eingabe vom 9. Februar 2023 war als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 26. Januar 2023 - Zs 934/22 - anzusehen, da Sie darin zum Ausdruck bringen, mit der getroffenen Sachentscheidung nicht einverstanden zu sein, und gleichzeitig deutlich gemacht haben, eine Fachaufsichtliche Überprüfung zu erstreben. Ihr vorbezeichnetes Schreiben ist daher zuständigkeitshalber dem schleswig-holsteinischen Justizministerium und dort mir als für die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständiger Referentin zur Entscheidung weitergeleitet worden.
Der Generalstaatsanwalt hat mir die Vorgänge vorgelegt und berichtet. Nach einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage konnte ich indes nicht zu einer Beurteilung gelangen, die von derjenigen der Staatsanwaltschaft ... sowie des Generalstaatsanwalts abweicht.
In seinem oben genannten Bescheid hat der Generalstaatsanwalt zutreffend festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des angezeigten Vorsitzenden Richters am Landgericht F. zu erkennen sind und daher die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Itzehoe, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, nicht zu beanstanden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Ihnen zugegangenen Bescheide.
Entgegen Ihrem Vorbringen kann - auch unter Berücksichtigung der von Ihnen zitierten BGH-Rechtsprechung - allein aus dem Umstand, dass bei der Beschlussfassung vom 28. Juni 2022 fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von einer Woche zugrunde gelegt worden ist, keine Willkür abgeleitet werden. Denn für sich genommen lässt die unrichtige Rechtsanwendung keinen Schluss auf die innere Tatseite zu. So ist allgemein anerkannt, dass selbst eine objektiv grob unrichtige Entscheidung die Annahme bedingten Vorsatzes nicht stets nahelegt. Im vorliegenden Fall spricht vielmehr die weitere Begründung des Beschlusses dafür, dass es sich um ein Versehen des Angezeigten gehandelt haben dürfte, wie Ihnen bereits umfassend dargelegt worden ist.
Ich weise Ihre weitere Dienstaufsichtsbeschwerde daher als unbegründet zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie von Massow“.
Schauen wir noch einmal genau hin auf die Worte:
„So ist allgemein anerkannt, dass selbst eine objektiv grob unrichtige Entscheidung die Annahme bedingten Vorsatzes nicht stets nahelegt“.
Das ist eine Behauptung ohne Begründung. Umgekehrt geht auch:
„So ist allgemein anerkannt, dass eine objektiv grob unrichtige Entscheidung die Annahme bedingten Vorsatzes nahelegt“
Hierfür spricht die Lebenserfahrung.
So sagt es auch der BGH:
„Die konkrete Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des Richters von der Schwere des Rechtsverstoßes“.
Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass Herr Staatsanwalt H eine endgültige Entscheidung zugunsten des angezeigten Richters getroffen hat, obwohl auch eine anderen Beurteilung möglich war. Dies wird von dem amtierenden Generalstaatanwalt und auch von der für die Fachaufsicht über die Staatsanwälte zuständigen Fachreferentin mit einer falschen Begründung im Namen des Justizministeriums gebilligt, wenn es heißt:
„Im vorliegenden Fall spricht vielmehr die weitere Begründung des Beschlusses dafür, dass es sich um ein Versehen des Angezeigten gehandelt haben dürfte, wie Ihnen bereits umfassend dargelegt worden ist“.
Die tatsächliche Dokumentenlage sagt nämlich etwas völlig anderes. Der Text des Beschlusses vom 07.07. legt vielmehr nahe, dass Richter F. mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
Jeder besonnene Jurist wird sich ein Urteil bilden können, dass hier im Justizwesen von Schleswig-Holstein etwas grundsätzlich falsch läuft.
Ich habe am 14.06.23 an die Frau Justizministerin in Schleswig -Holstein geschrieben. Dort heißt es u.a.:
„Sehr geehrte Frau Prof von der Decken,
Ich beziehe mich auf ein Schreiben von Frau von Massow vom 4.Mai 2023, das ich im Anhang beifüge und möchte wissen, ob die dort zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung von Ihnen als politisch verantwortliche für die Leitung des Ministeriums geteilt wird...
Das Schreiben empört mich immer wieder erneut, wenn ich es lese. Herr Richter F. hat sich einen § 311 ZPO gebastelt der inhaltlich der Strafprozessordnung entnommen wurde aber fälschlich als eine Norm des Zivilprozessrechts ausgegeben wurde. Dabei handelt es sich um eine Rechtsanwendung, die im Ergebnis unvertretbar ist und begründet - wie ich im Bezugsschreiben an den Generalstaats- Anwalt und meinen vorangegangenen Schreiben ausgeführt habe - den Anfangsverdacht für die Erfüllung des Straftatbestandes des § 339 StGB.
Den Ausführungen von Frau von Massow ist zu entnehmen, dass sie von einer völligen Verkennung der staatsanwaltlichen Pflichten ausgeht. und dies als offizielle Meinung des Justizministeriums ausgibt. Frau von Massow trifft eine endgültige Entscheidungen über die Bewertung des Handelns von Richter F, die nur von einem Strafgericht hätte getroffen werden dürfen. Und es fragt sich, ob es sich hier um eine interne Mauschelei an der politischen Führung des Ministeriums vorbei handelt“.
Zuvor am 27.04 hatte mir die Staatsanwaltschaft Flensburg mitgeteilt, dass sie den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geprüft, jedoch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgesehen habe:
„Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).
Das ist hier nicht der Fall.
Eine Strafvereitelung im Amt, die der Angezeigte Ihrer Auffassung nach hier wohl durch eine Unterlassung, nämlich der Nichtreaktion auf Ihr Schreiben vom 9. Februar 2023 verwirklicht haben soll, setzt eine Straftat voraus, die hätte vereitelt werden können. Eine solche ist durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht F nicht begangen worden, da dessen Entscheidungen vom 28. Juni 2023 und 7. Juli 2023 keine Rechtsbeugung darstellen“.
Der Herr Staatsanwalt war offenbar durch meine Hartnäckigkeit so genervt, dass er seiner Missachtung meiner Person freien Lauf ließ. Von dem aus § 3 Abs 1 GG abgeleiteten Willkürverbot (z.B. BVerfG., Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2009- 1 BvR 735/09 -, Rn. 1-20) hatte er noch nicht gehört.
Die ausführlich begründete Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde per Datum 12.06.23 von der Generalstaatsanwaltschaft SH vertreten durch die leitende Oberstaatsanwältin H zurückgewiesen. Dabei hat sie sich keine große Mühe gegeben:
„Ich habe den Sachverhalt geprüft, jedoch keinen Anlass gefunden, in Abänderung des an gefochtenen Bescheides die· Einleitung eines Ermittlungsverfahrens _oder einer sonstige Maßnahme anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft in Flensburg hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zurecht gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt.
Wie Sie dem Ihnen erteilten Bescheid des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Lan des Schleswig-Holstein vom 4. Mai 2023 - II 302/3133-E-1-15/20-3 - entnehmen konnten, ist der leitende Oberstaatsanwalt Prof. Dr. Güntge auf Ihr Schreiben vom 9. Februar 2023 nicht untätig geblieben. Vielmehr hat er die Vorgänge zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung der ihm vorgesetzten Behörde, dem Ministerium für Justiz und Gesundheit, vorgelegt. Schon deshalb besteht der Anfangsverdacht einer Strafvereitelung im Amt nicht“.
Ich habe diesen absonderlichen Bescheid zum Anlass genommen, am 3. Juli erneut an die Frau Justizministerin zu schreiben.
„Sehr geehrte Frau Prof. von der Decken, ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 14.06., auf das ich keine Antwort bekomme habe, noch nicht einmal eine Empfangsbestätigung.
Ich füge ein weiteres Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft bei, welches nicht als ernst zu nehmende Antwort auf mein Vorbringen gesehen werden kann.
Ich erhebe daher Dienstaufsichtsbeschwerde und erwarte eine offizielle Stellungnahme des Ministeriums zu dem, was ich sehr umfassend vorgetragen habe.
Es geht im Ausgangspunkt um die Vorwürfe gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht F, der offensichtlich Gesetz und Recht verletzt hat, so dass Herr Staatsanwalt H seinerzeit ein Ermittlungsverfahren hätte eröffnen müssen. Denn die Tatsachenlage war eine solche, dass neben der von Herrn Staatsanwalt H eher willkürlich unterstellten Fahrlässigkeit durchaus Handeln mit direktem Vorsatz in Betracht kam.
Mein Standpunkt geht nun dahin, dass angesichts des staatlichen Strafverfolgungsmonopol die Staatsanwälte nicht erst dann tätig werden müssen, wenn der Anzeigende die Tatbestandserfüllung lückenlos nachweisen kann (was ihm gar nicht möglich ist) sondern bereits dann wenn nur ein Anfangsverdacht besteht. Das Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin H stütz sich auch auf die Äußerungen von Frau von Massow und damit werden den Staatsanwälten Aufgaben der Strafjustiz übertragen, was defacto zu einer unerwünschten Privilegierung der Zivilrichter führt.
Wenn wie hier eine offensichtliche begründete Strafanzeigen gegen den amtierenden Generalstaatanwalt ausgebracht wird, ist in einem funktionierenden Rechtsstaat dieser entweder zu beurlauben oder es ist ein unabhängiger Sonderermittler zu bestellen...“
Abschließend verweise ich darauf, dass diese Geschichte nur die Spitze des Eisbergs ausmacht. Meine ganze Geschichte ist in 100 Seiten Strafanzeige und 50 Seiten Korrespondenz mit den Staatsanwälten und noch mal 30 Seiten Korrespondenz mit dem Justizministerium verborgen. (Alles ungefähre Angaben. eher mehr als weniger.)
Ich behaupte, dass hinsichtlich der von mir in den Jahren 2016 bis 2018 angestrengten Verfahren (wegen WEG-Beschlussanfechtung) Gericht und Beklagte eine Vereinbarung getroffen haben, dass ich in der Kernfrage der Verteilung der Schwimmbadkosten unter keinen Umständen gewinne dürfe. Ich behaupte, ferner dass sich das Gericht bei dem Berufungsgericht rückversichert hat. Die Tatsache, dass in 4 hintereinander folgenden Urteilen und in den jeweils nachfolgenden Berufungsverfahren in geradezu bizarrer Weise willkürlich falsch entschieden wurde, habe ich als starkes Indiz für die Richtigkeit meiner Behauptungen angesehen.
Ich habe im September 2020 Strafanzeige gegen die an den Entscheidungen beteiligten Richter und andere Personen gestellt und die Begründung mit einem ca. 90 Seiten starken Aktenvermerk vertieft. Dabei wurde jede Entscheidung minutiös unter die Lupe genommen und deren Willkürlichkeit offengelegt.
Nachdem die ursprüngliche Strafanzeige in mehrere personenbezogene Teilkomplexe aufgeteilt worden war, haben mehrere Staatsanwälte die Aufnahme von Ermittlungen mit nahezu gleichlautender Begründung abgelehnt, die dem entspricht, was in dem zeitlich ersten Bescheid einer Staatsanwaltschaft steht (Bescheid vom 06.05.2021):
„Ein Ermittlungsverfahren leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer verfolgbaren Straftat vorliegen (§ 152 StPO).
Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung i. S. d. § 339 StGB bestehen nicht. Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist erfüllt, wenn ein Richter, bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das. Recht beugt. Als eine Beugung des Rechts i. S. v. § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. § 339 StGB erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., vgl. BGH Urt. v. 9.5.1994-5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178).“„Für die strafrechtliche Beurteilung ist unbedeutend, ob die seitens der Angezeigten getroffene Entscheidung in ihren Einzelheiten richtig gewesen ist, da der Prüfungsmaßstab im Rahmen des Straftatbestandes der Rechtsbeugung eine nochmalige vollständige Richtigkeitskontrolle nicht verlangt. Nicht jede unrichtige, nicht einmal jede unvertretbare Entscheidung stellt eine Beugung des Rechts im strafrechtlichen Sinne dar. Das Strafgesetzbuch stellt lediglich den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe. Ein solcher liege nur dann vor, wenn das beanstandete Vorgehen mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar gewesen wäre, jeder rechtlichen Grundlage entbehrt hätte oder dem Gesetz inhaltlich fremd wäre.
Das ist hier nicht der Fall.“
Hierbei handelt es sich um eine Mogelpackung. Es wird auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1994 Bezug genommen, woraus sich ergibt, dass die dort vertretene Rechtsauffassung nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 339 StGB entspricht. Des Weiteren wird unterschlagen, dass die Staatsanwaltschaften zum Handeln verpflichtet sind, wenn zureichende Anhaltspunkte vorliegen; dafür hat sich der Begriff Anfangsverdacht herausgebildet.
In vorstehendem Zitat werden alle Kriterien vollständig aufgezählt, die für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung erforderlich sein sollen.
- Anfangsverdacht ist wesentlich weniger.
- Anhaltspunkte sind zureichend, wenn sie einen Anfangsverdacht begründen.
- Bei allen anderen Straftaten wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes das Ermittlungsverfahren eröffnet. Zur Ermittlung des Anfangsverdachts ist auf die nach dem Gesetz strafbare Handlung abzustellen. Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist.
Ich habe mir antiquarisch das Buch von Seebode „Das Verbrechen der Rechtsbeugung, Luchterhand 1969“ besorgt. Es war hilfreich und wohltuend die Schrift zu lesen. Dort heißt es auf S. 25:
„Der Richter der wider den eindeutig objektivierten Willen des Gesetzgebers entscheidet oder von einem der Wirklichkeit nicht entsprechenden Sachverhalt ausgeht, erfüllt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung“.
Das Zitat öffnet uns den Weg für eine besseres Verständnis des Begriffes „unvertretbare Rechtsanwendung“ Dieser ist also auf den Gesetzeswillen zu beziehen, soweit er eindeutig festzustellen ist.
Eine unvertretbare Rechtsanwendung ist zugleich eine willkürliche und gibt im Regelfall ein Indiz dafür, dass sich der Richter bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt hat. Das Zitat eröffnet auch das Verständnis dafür, dass Rechtsbeugung dahin bestehen kann, dass ein Richter von einem Sachverhalt ausgeht, der nicht der Wirklichkeit entspricht.
Wenn wir auf den Bescheid vom 06.05.2021 zukommen, so ist festzustellen, dass die Begründung der Ablehnung Ermittlungen aufzunehmen nicht trägt.
Ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird, gehen die Staatsanwälte davon aus, dass ein im ordentlichen Verfahren ergangene Entscheidung nur im Rechtsmittelverfahren nachgeprüft werden kann und daher eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht in Betracht kommt.
Nachdem der Bundesgerichtshof seine Auffassung klargestellt hat, sind es nach meiner Wahrnehmung eindeutig die Staatsanwälte, die die strafrechtliche Selbstkontrolle der Judikatur ganz erheblich einschränken; ohne Ermittlungsverfahren gibt es keine Anklage; ohne Anklage gibt es keine Verurteilungen aber auch kein Freisprüche, so dass die notwendigen Grenzziehungen unterbleiben und eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos gestellt werden.
Soweit die Zurückhaltung der Staatsanwälte damit begründet wird, sie diene der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit, wird verkannt, dass die Neutralität des Zivilrichter gegenüber beiden Parteien durch die Verfassung gewährleistet wird. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt; die Verfassungsnorm garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.(Wörtlich übernommen aus BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 05. Mai 2021- 1 BvR 526/19 RdZ.19) § 339 StGB zeigt die Grenzen richterlicher Freiheit im Rahmen der Rechtsstaatsgarantien der Verfassung Das in den §§ 151 ff Strafprozessordnung verankerte Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwälte auch insoweit zum Handeln.
In der Richterschaft ist die Auffassung offenbar weit verbreitet, Endurteile im Zivilverfahren dürften nur im Rechtsmittelverfahren nachgeprüft werden. Prominenter Vertreter dieser Auffassung ist der Präsident des Landgerichts Itzehoe. Ich zitiere aus dem an mich gerichteten Schreiben vom 3.März 2020 (AZ. 3132E3107).
„Die Dienstaufsicht schließt nicht das Recht ein, in gerichtliche Verfahren einzugreifen oder eine gerichtliche Entscheidung inhaltlich zu überprüfen. Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 50 Abs. 1 Satz 2 der Schleswig-Holsteinischen Verfassung bestimmen aus gutem Grund, dass die Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Gemäß § 26 DRiG untersteht ein Richter der Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Für die rechtsprechende Tätigkeit ist danach grundsätzlich jede Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig... Dies gilt in besonderem Maße für die ein Verfahren abschließende Entscheidung. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit fordert vom Dienstvorgesetzten insoweit strikte Zurückhaltung. Die inhaltliche Überprüfung einer solchen Entscheidung, wie sie vorliegend auch von Ihnen gewünscht wird, ist nur im Rahmen der von der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erreichen.“
Eine solche Leitlinie ist offensichtlich falsch, wie sich aus den davorstehenden Ausführungen ergibt. Darüber hinaus bleibt das Grundrecht auf willkürfreie Entscheidungen unberücksichtigt. In der Praxis verwirklicht sich die Willkür in den Entscheidungsgründen. Daher sind diese das primäre Beweismittel dafür, ob Willkür besteht oder auch nicht. Den Anfangsverdacht rechtfertigende Gründe können nur den Entscheidungsgründen entnommen werden.
Als aus zwei rechtskräftigen Urteilen wegen der Kosten die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, habe ich nochmals Klage erhoben, um über den § 826 BGB die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Da in diesen Verfahren nach dem einschlägigen Geschäftsverteilungsplan dieselbe Richterin tätig werden sollte, die das in sittenwidriger Weise er–wirkte Urteil erlassen hat, habe ich mehrere Befangenheitsanträge gestellt, die zurückgewiesen wurden. Im Beschwerdeverfahren war dieselbe Landgerichtskammer zuständig, die auch die dazugehörigen Berufungsurteile erlassen hatte. Die dem Beschluss des Richter F. vom 28.6.2022 zugrundeliegende Beschwerde betraf einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin. In der Sache war klar, dass die Richterin nach § 41 Nr. 1 und 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. In einem Rechtsstaat darf ein Richter nicht in eigener Sache entscheiden. Andererseits war auch klar, dass ich den Prozess nur gewinnen kann, wenn ein anderer Richter entscheidet und dass ein anderer Richter den Lug und Trug in den vorangegangenen Verfahren erster Instanz und zweiter Instanz erkennen würde. Herr Richter F war sich darüber im Klaren und musste daher den Kunstgriff anwenden um den Angriff abzuwenden. Er fühlte sich so sicher, dass er seinen Gefühlen freien Lauf lassen konnte.
Herr Staatsanwalt H – und damit komme ich auf die S. 2 dieses Aufsatzes zurück – bricht mit der Auffassung seiner Kollegen, dass eine im ordentlichen Verfahren ergangene Entscheidung nicht inhaltlich überprüft werden dürfe sondern lässt sich auf den Inhalt der Entscheidung ein. Damit kommt eine Auffassung zum Vorschein die eine Verurteilung eines Zivilrichters wegen Rechtsbeugung für ungerecht hält – mag das Urteil noch so falsch sein.
Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig- Holstein vom 30.07.2021, mit dem meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2021 zurückgewiesen wurde. Nachdem eine oberflächliche Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden war, heißt es dort u.a.:
„Ihre umfangreichen Ausführungen zu einem angeblich ‚rechtsstaatsfeindlichen Verständnis‘ oder einer ‚böswilligen Absicht‘ sind ersichtlich eine persönliche Bewertung als Resultat des Umstandes, dass Sie selbst abweichende Rechtsauffassungen vertreten bzw. der Meinung sind, das Gericht habe konkrete Details des Sachverhalts übersehen, falsch gewürdigt oder sich mit Ihrem Vortrag nicht ausreichend auseinandergesetzt. Ob Sie mit Ihren zivilrechtlichen Auffassungen und Schlussfolgerungen im Ergebnis Recht haben sollten, ist vorliegend - wie dargelegt - nicht ausschlaggebend.“
Wenn ich diese Zeilen notgedrungen immer wieder lese und mir vorstelle, dass es solche Äußerungen vielfach in Schleswig-Holstein und wahrscheinlich in der ganzen Republik gibt, frage ich mich, warum bisher kein Sturm der Entrüstung ausgebrochen ist, obwohl ich mich bereits an die Presse und politische Institutionen gewandt habe. Und auch jetzt droht meine Strafanzeige im Sande zu verlaufen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat entschieden und die Frau Ministerin hat sich noch nicht geäußert.