Zinsbeginn des prozessualen Erstattungsanspruches II
Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).
Dem hatte sich bereits das Arbeitsgericht Berlin angeschlossen.
Nunmehr hat auch das Amtsgericht Rostock (Beschl. v. 20.07.2026 - 48 C 207/26) diese Auffassung bestätigt, indem es einem entsprechenden Antrag vollumfänglich stattgegeben hat. Der Beschluss vom 20.07.2026 wurde dem Kläger erst am 23.07.2026 zugestellt.
Die entsprechenden Dokumente finden sich als Dateianhang zu diesem Beitrag.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Kostenfestsetzungsantrag | 141.94 KB |
| Kostenfestsetzungsbeschluss | 1.74 MB |
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