Zinsbeginn des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs III

Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).

Dem haben sich bereits das Arbeitsgericht Berlin und das Amtsgericht Rostock angeschlossen. Letzteres bestätigt diese Auffassung nunmehr erneut durch eine andere Abteilung (Beschl. v. 24.09.2026 - 49 C 211/26).

Die Kostengrundentscheidung vom 29.07.2026 wurde dem Kläger am 19.08.2026 zugestellt.

Die entsprechenden Dokumente finden sich als Dateianhang zu diesem Beitrag.

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Kostenfestsetzungsantrag143.59 KB
Kostenfestsetzungsbeschluss908.99 KB