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AfD-Verbot – ein Rückblick auf die KPD-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die erstaunlich hohe Zustimmung der Wähler zu Politikern der AfD ist eine Kritik an den Schwierigkeiten der Exekutive, die Gesetze wirksam umzusetzen. An den verfassungsfeindlichen Äußerungen einzelner Mitglieder scheinen die Wähler sich nicht zu stören. Die Möglichkeit, solchen Parteimitgliedern die Wählbarkeit zu entziehen, wird offenbar praktisch nicht erwogen. Stattdessen beobachten wir die Tendenz, die AfD insgesamt zu verbieten.
Chan-jo Jun, IT-Experte, aber auch verfassungsrechtlich unterwegs (Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs), plädiert streng für ein Verbotsverfahren gegenüber der AfD mit dem Argument, die Partei werde dadurch gezwungen, sich von ihren radikalen Mitgliedern zu trennen. Hier wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet. Eine Partei besteht aus Personen und wenn einzelne sich verfassungswidrig verhalten, kann man ihnen die Wählbarkeit absprechen (§ 15 Abs. 2 BWahlG). In solchen Verfahren wird die Frage der Verfassungswidrigkeit automatisch geklärt, sie betrifft aber nur einzelne Personen. Soweit ersichtlich ist ein solches Verfahren bisher nicht einmal versucht worden. Erst wenn die Partei aus einem solchen Urteil keine Konsequenzen zöge, könnte sich ein Verfahren gegen sie richten (dazu jetzt auch Hans-Jürgen Papier in der Neuen Züricher Zeitung).
Wird die Partei insgesamt angegriffen, wird jedes Verfahren sie zusammenschweißen. Das zeigt die Reaktion bei der Anhörung im Thüringer Landtag im Oktober 2026. Dort forderte Hape Kerkeling AfD-Parteimitglieder, die selbst verfassungskonform handeln wollen, sollten sich von ihren verfassungswidrig argumentierenden Kollegen distanzieren. Sie taten es nicht. Unter anderem deshalb, weil sie die Auffassung, die anderen verhielten sich verfassungswidrig, anderen Parteimitgliedern gegenüber rechtfertigen müssten und dann selbst vom Ausschluss – und als Abgeordnete vom Verlust ihrer Bezüge – bedroht wären.
Chan-jo Jun meint, ein Verfahren gegen die Partei würde sie zwingen, ihre verfassungswidrigen Mitglieder auszuschließen. Das ist eine mögliche Entwicklung, die aber ganz andere Gefahren wachruft: Was ist, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, es gebe nur sehr wenige verfassungsfeindliche Mitglieder und deshalb dürfe man die Partei selbst nicht ausschließen? Ganz abgesehen davon, dass die bisherigen Ermittlungen nur mehr oder weniger dummes Gerede zutage fördern, aber nicht annähernd die Verdichtung erreichen, die damals dem KPD-Urteil zugrunde lag. Zwar setzt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit kein verfassungswidriges Handeln voraus, es genügt die Absichtserklärung. Sie muss aber scharf von der immer offenen politischen Meinungsfreiheit abgegrenzt werden – das ist ein schmaler Grat! BVerfG, Urteil vom 17. 8. 1956 - 1 BvB 2/51:
»5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, BVERFGE Jahr 2 Seite 1 [BVERFGE Jahr 2 Seite 12 f.] = NJW 52, NJW Jahr 1952 Seite 1407 [NJW Jahr 1952 Seite 1408]) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
6. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
7. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.
8. Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
9. Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.«
Deshalb wird die Bevölkerung sich immer fragen: Wie kann man eine Partei verbieten, die Zustimmungwerte über 40 % erzielt? Das tut sie ja nicht mit einem Auftritt gegen die Verfassung, sondern mit Auftritten gegenüber den Regierungen. Wenn AfD-Politiker Regierungsverantwortung übernehmen, müssen sie auf die Verfassung schwören. Und dann sagen natürlich einige: Diese Schwüre sind reine Lügen. Aber wie will man das beweisen, wenn sie verfassungskonform handeln?
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