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EuGH, 12.12.1974 - 36/74

Daten
Fall: 
Walrave und Koch
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1974, 1405; NJW 1975, 1093
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
12.12.1974
Aktenzeichen: 
36/74
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Arrondissementsrechtbank Utrecht (Niederlande), 15.05.1974 - 1231/73
Stichwörter: 
  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr, Freier Dienstleistungsverkehr

Leitsätze

1. SPORTLICHE BETÄTIGUNGEN UNTERFALLEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NUR INSOWEIT, ALS SIE EINEN TEIL DES WIRTSCHAFTSLEBENS IM SINNE VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUSMACHEN .

2. DEM VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UNTERLIEGEN IM BEREICH DER WIRTSCHAFTLICHEN BETÄTIGUNG SÄMTLICHE ENTGELTLICHEN ARBEITS - ODER SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN, OHNE DASS ES ENTSCHEIDEND AUF DIE ART DER RECHTSBEZIEHUNGEN ANKOMMT, DIE DIESEN LEISTUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN .

3. DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SPIELT KEINE ROLLE BEI DER AUFSTELLUNG VON WETTKAMPFMANNSCHAFTEN, ETWA IN DER FORM VON NATIONALMANNSCHAFTEN, DA ES BEI DER BILDUNG DIESER MANNSCHAFTEN UM FRAGEN GEHT, DIE AUSSCHLIESSLICH VON SPORTLICHEM INTERESSE SIND UND ALS SOLCHE NICHTS MIT WIRTSCHAFTLICHER BETÄTIGUNG ZU TUN HABEN .

4. DAS VERBOT DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG GILT NICHT NUR FÜR AKTE DER STAATLICHEN BEHÖRDEN, SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE EINE KOLLEKTIVE REGELUNG IM ARBEITS - UND DIENSTLEISTUNGSBEREICH ENTHALTEN .

5. DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT GILT FÜR SÄMTLICHE RECHTSBEZIEHUNGEN, DIE AUFGRUND DES ORTES, AN DEM SIE ENTSTANDEN SIND ODER AN DEM SIE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN, EINEN RÄUMLICHEN BEZUG ZUM GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN .

6. ARTIKEL 59 ABSATZ 1 ERZEUGT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS ER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG BEZWECKT, SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT RECHTE ZUGUNSTEN DER EINZELNEN, WELCHE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .

Entscheidungsgründe

1/3 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT HAT MIT URTEIL VOM 15 . MAI 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 24 . DESSELBEN MONATS, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VERSCHIEDENE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7 ABSATZ 1, 48 UND 59 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SOWIE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ( ABL . L 257, S . 2 ) ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GESTELLT . DIE FRAGEN GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN, OB DIESE VORSCHRIFTEN SO AUSZULEGEN SIND, DASS MIT IHNEN EINE BESTIMMUNG DES REGLEMENTS DER UNION CYCLISTE INTERNATIONALE ÜBER STEHERRENNEN UNVEREINBAR IST, NACH WELCHER " DER SCHRITTMACHER DIESELBE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZEN MUSS WIE SEIN RADRENNFAHRER ". DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM VERFAHREN GEGEN DIE UNION CYCLISTE INTERNATIONALE SOWIE DEN NIEDERLÄNDISCHEN UND DEN SPANISCHEN RADSPORTVERBAND, DAS ZWEI NIEDERLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE ANGESTRENGT HABEN, DIE REGELMÄSSIG ALS SCHRITTMACHER AN RENNEN DIESER ART TEILNEHMEN UND DIE DIE GENANNTE BESTIMMUNG DES UCI-REGLEMENTS FÜR DISKRIMINIEREND HALTEN .

4/10 ANGESICHTS DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT UNTERFALLEN SPORTLICHE BETÄTIGUNGEN NUR INSOWEIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT, ALS SIE EINEN TEIL DES WIRTSCHAFTSLEBENS IM SINNE VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUSMACHEN . LÄSST SICH EINE SOLCHE BETÄTIGUNG ALS ENTGELTLICHE ARBEITS - ODER DIENSTLEISTUNG KENNZEICHNEN, SO GELTEN FÜR SIE, JE NACH LAGE DES EINZELFALLES, DIE BESONDEREN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 48 BIS 51 ODER 59 BIS 66 DES VERTRAGES . DIESE BESTIMMUNGEN KONKRETISIEREN DEN IN ARTIKEL 7 DES VERTRAGES ENTHALTENEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ UND VERBIETEN BEI DER AUSÜBUNG DER IN IHNEN AUFGEFÜHRTEN TÄTIGKEITEN JEDE AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG . IN DIESER HINSICHT KOMMT ES NICHT ENTSCHEIDEND AUF DIE ART DER RECHTSBEZIEHUNGEN AN, DIE DIESEN LEISTUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN, DA ARBEITS - WIE AUCH DIENSTLEISTUNGEN IN GLEICHER WEISE DEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTERLIEGEN . DIESES VERBOT SPIELT JEDOCH KEINE ROLLE BEI DER AUFSTELLUNG VON WETTKAMPFMANNSCHAFTEN, ETWA IN DER FORM VON NATIONALMANNSCHAFTEN, DA ES BEI DER BILDUNG DIESER MANNSCHAFTEN UM FRAGEN GEHT, DIE AUSSCHLIESSLICH VON SPORTLICHEM INTERESSE SIND UND ALS SOLCHE NICHTS MIT WIRTSCHAFTLICHER BETÄTIGUNG ZU TUN HABEN . DIESE BESCHRÄNKUNG DES GELTUNGSBEREICHS DARF INDESSEN NICHT WEITER GEHEN, ALS DIE ZWECKBESTIMMUNG DER BESAGTEN VORSCHRIFTEN DIES ERFORDERT . ES IST SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN DIE ZUR PRÜFUNG GESTELLTE TÄTIGKEIT ZU WERTEN UND INSBESONDERE ZU ENTSCHEIDEN, OB BEI DER HIER FRAGLICHEN SPORTART SCHRITTMACHER UND STEHER EINE MANNSCHAFT BILDEN ODER NICHT .

11 BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGEN WIRD DEM VORSTEHEND UMRISSENEN BESCHRÄNKTEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS RECHNUNG GETRAGEN .

12/13 DIE VORLAGEFRAGEN HABEN DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48, 59 UND, HILFSWEISE, VON ARTIKEL 7 DES VERTRAGES ZUM GEGENSTAND . SIE BETREFFEN IM WESENTLICHEN DIE ANWENDBARKEIT DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN AUF RECHTSBEZIEHUNGEN, DIE NICHT DEM ÖFFENTLICHEN RECHT ZUZURECHNEN SIND, DIE FESTLEGUNG DES GEOGRAPHISCHEN GELTUNGSBEREICHS IM FALLE DER ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN AUF SPORTREGELN, DIE VON EINEM WELTWEIT TÄTIGEN VERBAND HERRÜHREN, SOWIE DIE UNMITTELBARE GELTUNG EINIGER DIESER VORSCHRIFTEN .

14/15 DIE HAUPTFRAGE GEHT IN JEWEILIGER ANKNÜPFUNG AN DIE GENANNTEN ARTIKEL DAHIN, OB DIE BESTIMMUNGEN DES REGLEMENTS EINES INTERNATIONALEN SPORTVERBANDES UNVEREINBAR MIT DEM VERTRAG SEIN KÖNNEN . ES IST EINGEWANDT WORDEN, DIE IN DIESEN ARTIKELN AUFGESTELLTEN VERBOTE BETRÄFEN NUR BESCHRÄNKUNGEN, DIE AUF STAATLICHEN MASSNAHMEN BERUHTEN, NICHT DAGEGEN BESCHRÄNKUNGEN, DIE VON RECHTSGESCHÄFTEN HERRÜHRTEN, DEREN URHEBER EINZELPERSONEN ODER PRIVATRECHTLICHE VEREINIGUNGEN SEIEN .

16/19 DEN ARTIKELN 7, 48 UND 59 IST GEMEINSAM, DASS SIE IN IHREM JEWEILIGEN GELTUNGSBEREICH JEDE AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VERBIETEN . DAS VERBOT DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG GILT NICHT NUR FÜR AKTE DER STAATLICHEN BEHÖRDEN, SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE EINE KOLLEKTIVE REGELUNG IM ARBEITS - UND DIENSTLEISTUNGSBEREICH ENTHALTEN . DENN DIE BESEITIGUNG DER HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN PERSONEN - UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - EINES DER IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE C DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN WESENTLICHEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT - WÄRE GEFÄHRDET, WENN DIE BESEITIGUNG DER STAATLICHEN SCHRANKEN DADURCH IN IHREN WIRKUNGEN WIEDER AUFGEHOBEN WÜRDE, DASS PRIVATRECHTLICHE VEREINIGUNGEN ODER EINRICHTUNGEN KRAFT IHRER RECHTLICHEN AUTONOMIE DERARTIGE HINDERNISSE AUFRICHTETEN . DA IM ÜBRIGEN DIE ARBEITSBEDINGUNGEN JE NACH MITGLIEDSTAAT EINER REGELUNG DURCH GESETZE UND VERORDNUNGEN ODER DURCH VERTRAEGE UND SONSTIGE RECHTSGESCHÄFTE, DIE VON PRIVATPERSONEN GESCHLOSSEN ODER VORGENOMMEN WERDEN, UNTERLIEGEN, BESTÜNDE BEI EINER BESCHRÄNKUNG AUF STAATLICHE MASSNAHMEN DIE GEFAHR, DASS DAS FRAGLICHE VERBOT NICHT EINHEITLICH ANGEWANDT WÜRDE .

20/24 OHNE ZWEIFEL BEZIEHEN SICH DIE ARTIKEL 60 ABSATZ 3, 62 UND 64 IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH SPEZIELL AUF DIE BESEITIGUNG STAATLICHER MASSNAHMEN; DIESER UMSTAND GESTATTET ES ABER NICHT, SICH ÜBER DIE ALLGEMEINE FASSUNG DES ARTIKELS 59, DER NICHT AUF DEN URSPRUNG DER BEHINDERUNGEN ABSTELLT, HINWEGZUSETZEN . IM ÜBRIGEN STEHT AUSSER FRAGE, DASS ARTIKEL 48, DER FÜR UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEITEN DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG VORSCHREIBT, GLEICHERMASSEN VERTRAEGE UND SONSTIGE VEREINBARUNGEN ERFASST, DIE NICHT VON STAATLICHEN STELLEN HERRÜHREN . FOLGLICH BESTIMMT ARTIKEL 7 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 1612/68, DASS DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT AUCH FÜR EINZELARBEITSVERTRAEGE UND SONSTIGE KOLLEKTIVVEREINBARUNGEN GILT . DIE IN ARTIKEL 59 AUFGEFÜHRTEN LEISTUNGEN UNTERSCHEIDEN SICH IHRER NATUR NACH NICHT VON DEN IN ARTIKEL 48 ERWÄHNTEN, SONDERN NUR DADURCH, DASS SIE AUSSERHALB EINES ARBEITSVERTRAGES ERBRACHT WERDEN . ALLEIN DIESER UNTERSCHIED KANN ES NICHT RECHTFERTIGEN, DEN FREIHEITSRAUM, DEN ES ZU WAHREN GILT, ENGER ZU FASSEN .

25 NACH ALLEDEM HAT DER EINZELSTAATLICHE RICHTER BEI DER PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT ODER DER WIRKUNGEN EINER IN DER SATZUNG EINES SPORTVERBANDES ENTHALTENEN BESTIMMUNG DIE ARTIKEL 7, 48 UND 59 DES VERTRAGES ZU BERÜCKSICHTIGEN .

26/27 DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT LEGT FERNER DIE FRAGE VOR, INWIEWEIT SICH DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT AUF RECHTSBEZIEHUNGEN IM RAHMEN EINES WELTWEITTÄTIGEN SPORTVERBANDES ANWENDEN LÄSST . AUCH WIRD DER GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB DIE RECHTSLAGE UNTERSCHIEDLICH ZU BEURTEILEN IST, JE NACHDEM, OB DER WETTKAMPF INNERHALB ODER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT STATTFINDET .

28/29 WEGEN SEINES ZWINGENDEN CHARAKTERS IST DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT BEI DER PRÜFUNG SÄMTLICHER RECHTSBEZIEHUNGEN ZU BEACHTEN, DIE AUFGRUND DES ORTES, AN DEM SIE ENTSTANDEN SIND ODER AN DEM SIE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN, EINEN RÄUMLICHEN BEZUG ZUM GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN . ES IST SACHE DES EINZELSTAATLICHEN RICHTERS, SICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE DES JEWEILIGEN EINZELFALLES EIN URTEIL ÜBER DIESEN RÄUMLICHEN BEZUG ZU BILDEN UND HINSICHTLICH DER RECHTSWIRKUNGEN DIESER BEZIEHUNGEN DIE FOLGERUNGEN AUS EINER ETWAIGEN VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS ZU ZIEHEN .

30 DAS EINZELSTAATLICHE GERICHT STELLT ABSCHLIESSEND DIE FRAGE, OB ARTIKEL 59 ABSATZ 1 UND MÖGLICHERWEISE AUCH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES VERTRAGES IN DER RECHTSORDNUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBARE GELTUNG BESITZEN .

31/33 WIE BEREITS VORSTEHEND AUSGEFÜHRT, BEZWECKT ARTIKEL 59 UNTER ANDEREM, IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH JEGLICHE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ZUR DIENSTLEISTUNG VERPFLICHTETEN ZU UNTERBINDEN . ARTIKEL 59 KONKRETISIERT IN DIESEM BEREICH DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT, DAS ARTIKEL 7 FÜR DEN GESAMTEN GELTUNGSBEREICH DES VERTRAGES UND ARTIKEL 48 FÜR DEN BEREICH DER UNSELBSTÄNDIGEN ARBEIT AUSSPRICHT . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS ENTSCHIEDEN HAT ( EUGH 3 . DEZEMBER 1974 - VAN BINSBERGEN, 33/74 ), ENTHÄLT ARTIKEL 59 DAS AN DAS ENDE DER ÜBERGANGSZEIT GEKNÜPFTE UNBEDINGTE VERBOT, IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RAUM FÜR BEHINDERUNGEN ODER BESCHRÄNKUNGEN AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DES ZUR DIENSTLEISTUNG VERPFLICHTETEN ZU LASSEN, VORAUSGESETZT, ES HANDELT SICH BEI DIESEM UM EINEN GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN .

34 DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE LAUTET DEMNACH, DASS ARTIKEL 59 ABSATZ 1 JEDENFALLS INSOWEIT, ALS ER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG BEZWECKT, SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ZUGUNSTEN DER EINZELNEN RECHTE ERZEUGT, WELCHE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN .

Kostenentscheidung

35/36 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT:

1. ANGESICHTS DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT UNTERFALLEN SPORTLICHE BETÄTIGUNGEN NUR INSOWEIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT, ALS SIE EINEN TEIL DES WIRTSCHAFTSLEBENS IM SINNE VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUSMACHEN.

2. DAS IN DEN ARTIKELN 7, 48 UND 59 DES VERTRAGES ENTHALTENE VERBOT JEGLICHER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG SPIELT KEINE ROLLE BEI DER AUFSTELLUNG VON WETTKAMPFMANNSCHAFTEN, ETWA IN DER FORM VON NATIONALMANNSCHAFTEN, DA ES BEI DER BILDUNG DIESER MANNSCHAFTEN UM FRAGEN GEHT, DIE AUSSCHLIESSLICH VON SPORTLICHEM INTERESSE SIND UND ALS SOLCHE NICHTS MIT WIRTSCHAFTLICHER BETÄTIGUNG ZU TUN HABEN.

3. DAS VERBOT JEGLICHER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG GILT NICHT NUR FÜR AKTE DER STAATLICHEN BEHÖRDEN, SONDERN ERSTRECKT SICH AUCH AUF SONSTIGE MASSNAHMEN, DIE EINE KOLLEKTIVE REGELUNG IM ARBEITS - UND DIENSTLEISTUNGSBEREICH ENTHALTEN.

4. DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST BEI DER PRÜFUNG SÄMTLICHER RECHTSBEZIEHUNGEN ZU BEACHTEN, DIE AUFGRUND DES ORTES, AN DEM SIE ENTSTANDEN SIND ODER AN DEM SIE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTEN, EINEN RÄUMLICHEN BEZUG ZUM GEBIET DER GEMEINSCHAFT AUFWEISEN.

5. ARTIKEL 59 ABSATZ 1 ERZEUGT JEDENFALLS INSOWEIT, ALS ER DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG BEZWECKT, SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT RECHTE ZUGUNSTEN DER EINZELNEN, WELCHE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.