EuGH, 09.07.1987 - 281/85
Leitsätze
1 . IST DIE KLAGEFRIST IN KALENDERMONATEN AUSGEDRÜCKT, LÄUFT SIE AM ENDE DES TAGES AB, DER IN DEM DURCH DIE FRIST BEZEICHNETEN MONAT DIESELBE ZAHL TRAEGT WIE DER TAG, AN DEM DIE FRIST BEGONNEN HAT; BEI EINER ENTSCHEIDUNG, DIE BEKANNTZUGEBEN IST, IST DIES DER TAG DER BEKANNTGABE .
2 . ARTIKEL 118 WEIST DER KOMMISSION DIE AUFGABE ZU, EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN SOZIALEN FRAGEN, UNTER ANDEREM AUF DEM GEBIET DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEITSBEDINGUNGEN, ZU FÖRDERN . DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN GEHÖRT ZU DEN SOZIALEN FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 . DIE BESCHÄFTIGUNGSLAGE UND, ALLGEMEINER, DIE VERBESSERUNG DER LEBENS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT KÖNNEN DURCH DIE POLITIK DER MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER ARBEITSKRÄFTEN AUS DRITTLÄNDERN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN . ES MUSS DAHER SICHERGESTELLT WERDEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN DEN GEMEINSAMEN POLITIKEN UND DEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHMEN, VOR ALLEM IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN ARBEITSMARKTPOLITIK, RECHNUNG TRAGEN, UM DEREN ERGEBNISSE NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN . INSBESONDERE GEHÖREN ZU DER UNTER ARTIKEL 118 FALLENDEN WANDERUNGSPOLITIK DIE FÖRDERUNG DER BERUFLICHEN EINGLIEDERUNG DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN UND, SOWEIT ES UM VORHABEN GEHT, DIE EINEN BEZUG ZU DEN PROBLEMEN DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEITSBEDINGUNGEN AUFWEISEN, DIE FÖRDERUNG IHRER SOZIALEN EINGLIEDERUNG . DAGEGEN ÜBERSCHREITET DIE FÖRDERUNG DER KULTURELLEN EINGLIEDERUNG ALLGEMEIN DEN BEREICH DER SOZIALEN FRAGEN, INDEM DER KOMMISSION NACH ARTIKEL*118 DIE AUFGABE ZUFÄLLT, DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU FÖRDERN .
3 . WEIST EINE BESTIMMUNG DES EWG-VERTRAGS, IM VORLIEGENDEN FALL ARTIKEL 118, DER KOMMISSION EINE BESTIMMTE AUFGABE ZU, SO IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SIE IHR DADURCH NOTWENDIGERWEISE AUCH DIE ZUR ERFÜLLUNG DIESER AUFGABE UNERLÄSSLICHEN BEFUGNISSE VERLEIHT; ANDERNFALLS WÜRDE DER BESTIMMUNG JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN . IN DIESEM SINNE IST ARTIKEL 118 ABSATZ 2 DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN, DASS ER DER KOMMISSION ALLE ZUR ORGANISATION DER KONSULTATIONEN ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE VERLEIHT . ZUR ERFÜLLUNG DIESER AUFGABE MUSS DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN ZWANGSLÄUFIG AUCH ZUR MITTEILUNG DER UNERLÄSSLICHEN INFORMATIONEN VERPFLICHTEN KÖNNEN, ZUNÄCHST UM DIE PROBLEME ZU ERMITTELN UND SODANN UM DIE MÖGLICHEN LEITLINIEN EINES EVENTÜLLEN ZUKÜNFTIGEN GEMEINSAMEN VORGEHENS DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERARBEITEN; EBENSO MUSS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR TEILNAHME AN EINEM KONSULTATIONSVERFAHREN VERPFLICHTEN KÖNNEN . DIE KOMMISSION IST DAHER GEMÄSS ARTIKEL 118 BEFUGT, GEGENÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN EINE VERBINDLICHE ENTSCHEIDUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES INFORMATIONS - UND KONSULTATIONSVERFAHRENS ZU ERLASSEN . DA SIE JEDOCH NUR EINE AUF DAS VERFAHREN BESCHRÄNKTE ZUSTÄNDIGKEIT BESITZT, KANN SIE WEDER DAS ERGEBNIS VORSCHREIBEN, DAS MIT DIESER KONSULTATION ERREICHT WERDEN SOLL, NOCH DIE MITGLIEDSTAATEN DARAN HINDERN, VORHABEN, ABKOMMEN UND VORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN, DIE SIE ALS NICHT IN EINKLANG MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT STEHEND ANSIEHT .
4 . DIE KOMMISSION IST NICHT VERPFLICHTET, VORHER DEN WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS ANZUHÖREN, WENN SIE IM RAHMEN IHRER AUFGABE DER FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN SOZIALEN FRAGEN DIE SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ODER DIE ORGANISATION EINER ZUSAMMENKUNFT BESCHLIESST; ES HANDELT SICH DABEI NÄMLICH UM ENTSCHEIDUNGEN REIN VORBEREITENDER ODER VERFAHRENSMÄSSIGER ART, WELCHE DEFINITIONSGEMÄSS KEINE SACHFRAGEN BERÜHREN, DIE EINE BEURTEILUNG IN WIRTSCHAFTLICHER ODER SOZIALER HINSICHT DURCH DEN WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS ERFORDERN KÖNNTEN .
Entscheidungsgründe
- 17 . SEPTEMBER 1985 ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ),
- 18 . SEPTEMBER 1985 ( FRANZÖSISCHE REPUBLIK ),
- 20 . SEPTEMBER 1985 ( KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ) UND
- 23 . SEPTEMBER 1985 ( KÖNIGREICH DÄNEMARK UND VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND )
BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, HABEN DIE VORGENANNTEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG 85/381 DER KOMMISSION VOM 8.*JULI 1985 ZUR EINFÜHRUNG EINES MITTEILUNGS - UND ABSTIMMUNGSVERFAHRENS ÜBER DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ( ABL . L*217, S.*25 ).
2 DIESE ENTSCHEIDUNG REGELT EIN MITTEILUNGS - UND ABSTIMMUNGSVERFAHREN ÜBER DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN . NACH ARTIKEL 1 HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE KOMMISSION UND DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER GEPLANTE NATIONALE MASSNAHMEN ODER ABKOMMEN BETREFFEND ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN ZU UNTERRICHTEN, UND ZWAR HINSICHTLICH ZUWANDERUNG, AUFENTHALT UND BESCHÄFTIGUNG, AUCH WENN DIESE ILLEGAL SIND, HINSICHTLICH DER VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG AUF DEM GEBIET DER LEBENS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN, DES ARBEITSENTGELTS UND DER WIRTSCHAFTSRECHTLICHEN ANSPRÜCHE SOWIE HINSICHTLICH DER FÖRDERUNG DER BERUFLICHEN, SOZIALEN UND KULTURELLEN EINGLIEDERUNG UND DER FREIWILLIGEN RÜCKWANDERUNG IN DAS HERKUNFTSLAND . DIESEM MITTEILUNGSVERFAHREN KANN NACH ARTIKEL 2 EIN VERFAHREN DER ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION FOLGEN, DESSEN DURCHFÜHRUNG DER KOMMISSION OBLIEGT UND DAS VON EINEM MITGLIEDSTAAT ODER DER KOMMISSION IN GANG GESETZT WERDEN KANN . DIESES VERFAHREN ZIELT NACH ARTIKEL 3 INSBESONDERE DARAUF AB, DIE GEGENSEITIGE UNTERRICHTUNG ZU ERLEICHTERN, DAMIT DIE FRAGEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE ERMITTELT WERDEN KÖNNEN UND DADURCH DIE ANNAHME EINER GEMEINSAMEN HALTUNG DER MITGLIEDSTAATEN GEFÖRDERT WERDEN KANN; AUSSERDEM SOLL DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER VORHABEN, ABKOMMEN UND VORSCHRIFTEN MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT SICHERGESTELLT UND DIE ZWECKMÄSSIGKEIT VON MASSNAHMEN GEPRÜFT WERDEN, DIE INSBESONDERE MIT DEM ZIEL EINER FORTSCHREITENDEN HARMONISIERUNG DES NATIONALEN AUSLÄNDERRECHTS UND DER AUFNAHME VON MÖGLICHST VIELEN GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN IN DIE BILATERALEN ABKOMMEN GETROFFEN WERDEN KÖNNTEN .
3 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
4 DIE KOMMISSION WIRFT DIE FRAGE NACH DER ZULÄSSIGKEIT DER VOM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE EINGEREICHTEN KLAGE AUF, DA DAS ORIGINAL DER KLAGESCHRIFT ERST NACH ABLAUF DER KLAGEFRIST BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SEI; VOR DIESEM ZEITPUNKT SEI DIE KLAGESCHRIFT NUR FERNSCHRIFTLICH ÜBERMITTELT WORDEN .
5 OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE, ZU ENTSCHEIDEN, OB EINE FERNSCHRIFTLICH ÜBERMITTELTE KLAGESCHRIFT DEN FORMERFORDERNISSEN NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG GENÜGT UND OB DIESE ART DER ÜBERMITTLUNG SICH MIT DER REGELUNG NACH ARTIKEL 81 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG ÜBER ZUSÄTZLICHE VERFAHRENSFRISTEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG VERTRAEGT, GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE KLAGEFRIST BEI EINGANG DES FERNSCHREIBENS IN DER KANZLEI BEREITS ABGELAUFEN WAR . WIE NÄMLICH DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 15.*JANUAR 1987 IN DER RECHTSSACHE 152/85 ( MISSET, SLG . 1987, 223, 234 ) FESTGESTELLT HAT, LÄUFT DIE KLAGEFRIST, WENN SIE IN KALENDERMONATEN AUSGEDRÜCKT IST, AM ENDE DES TAGES AB, DER IN DEM DURCH DIE FRIST BEZEICHNETEN MONAT DIESELBE ZAHL TRAEGT WIE DER TAG, AN DEM DIE FRIST BEGONNEN HAT, ALSO DER TAG DER BEKANNTGABE . DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WURDE DER STÄNDIGEN VERTRETUNG DER NIEDERLANDE AM 11 . JULI 1985 BEKANNTGEGEBEN, SO DASS DIE ZWEIMONATIGE FRIST ZUR ERHEBUNG EINER ANFECHTUNGSKLAGE NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AM 11 . SEPTEMBER 1985, 24.00 UHR, UND DIE KLAGEFRIST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSÄTZLICHEN VERFAHRENSFRIST MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG - SECHS TAGE FÜR DIE NIEDERLANDE GEMÄSS ANLAGE II DER VERFAHRENSORDNUNG - AM 17 . SEPTEMBER 1985, 24.00 UHR, ABGELAUFEN WAR . DAS FERNSCHREIBEN DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE IST ABER BEIM GERICHTSHOF ERST AM 18 . SEPTEMBER 1985 EINGEGANGEN .
6 DIE KLAGE DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE IST DAHER WEGEN FRISTVERSÄUMUNG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .
7 DAGEGEN ERGIBT SICH AUS DEN VOR DEM GERICHTSHOF ERÖRTERTEN AKTENSTÜCKEN NICHT, DASS DIE ÜBRIGEN KLAEGER DIE KLAGEFRIST BEI IHREN KLAGEN NICHT EINGEHALTEN HÄTTEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
8 DIE KLAEGER FÜHREN ZWEI GRÜNDE FÜR DIE NICHTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AN : UNZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION FÜR DEN ERLASS DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UND VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN WEGEN FEHLENDER VORHERIGER ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES UND WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG .
ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION
9 NACH ANSICHT DER KLAEGER ERMÄCHTIGT WEDER ARTIKEL 118 NOCH IRGENDEINE ANDERE VORSCHRIFT DES EWG-VERTRAGS DIE KOMMISSION DAZU, EINE VERBINDLICHE ENTSCHEIDUNG IN EINEM BEREICH ZU TREFFEN, DER IM ÜBRIGEN IN DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLE . DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK PRÄZISIERT, DIE PROBLEME, DIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR ZUWANDERUNG, AUFENTHALT UND BESCHÄFTIGUNG VON BÜRGERN AUS DRITTLÄNDERN BETREFFEN, BERÜHRTEN DIE SICHERHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND GINGEN WEIT ÜBER DEN VON ARTIKEL 118 UMFASSTEN SOZIALBEREICH HINAUS .
10 DAZU IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS ARTIKEL 118 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DER KOMMISSION DIE AUFGABE ZUWEIST, "EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN SOZIALEN FRAGEN ZU FÖRDERN ". NACH ABSATZ 2 WIRD DIE KOMMISSION ZU DIESEM ZWECK IN ENGER VERBINDUNG MIT DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH UNTERSUCHUNGEN, STELLUNGNAHMEN UND DIE VORBEREITUNG VON BERATUNGEN TÄTIG .
11 DER ERSTE KLAGEGRUND WIRFT ZWEI UNTERSCHIEDLICHE FRAGEN AUF, NÄMLICH ZUM EINEN, OB DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN SOZIALEN FRAGEN NACH ARTIKEL 118 ABSATZ 1 SICH AUF DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ERSTRECKT, UND ZUM ANDEREN, OB DIE GEMÄSS ABSATZ 2 DIESER VORSCHRIFT DER KOMMISSION ZUGEWIESENE VORBEREITUNG VON BERATUNGEN DIESES ORGAN ZUM ERLASS VERBINDLICHER VORSCHRIFTEN ERMÄCHTIGT . DIESE BEIDEN FRAGEN SIND NACHEINANDER ZU PRÜFEN .
12 ARTIKEL 117 EWG-VERTRAG, DER IN DEM DEN SOZIALVORSCHRIFTEN GEWIDMETEN ERSTEN KAPITEL DES TITELS III ÜBER DIE SOZIALPOLITIK DER GEMEINSCHAFT STEHT, BETONT IN ABSATZ 1 DIE NOTWENDIGKEIT, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUF EINE VERBESSERUNG DER LEBENS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN DER ARBEITSKRÄFTE HINWIRKEN UND DADURCH AUF DEM WEGE DES FORTSCHRITTS IHRE ANGLEICHUNG ERMÖGLICHEN . NACH ABSATZ 2 WIRD SICH EINE SOLCHE ENTWICKLUNG SOWOHL AUS DEM EINE ABSTIMMUNG DER SOZIALORDNUNGEN BEGÜNSTIGENDEN WIRKEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ALS AUCH AUS DEN IM VERTRAG VORGESEHENEN VERFAHREN SOWIE AUS DER ANGLEICHUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN .
13 IM HINBLICK AUF DIESE ANGLEICHUNG WEIST ARTIKEL 118 DER KOMMISSION DIE AUFGABE ZU, EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN SOZIALEN FRAGEN, UNTER ANDEREM AUF DEM GEBIET DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEITSBEDINGUNGEN, ZU FÖRDERN .
14 DARAUS FOLGT, DASS ARTIKEL 118 EWG-VERTRAG ZWAR DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN IN SOZIALEN FRAGEN ANERKENNT, SOWEIT DIESE NICHT ZU BEREICHEN GEHÖREN, DIE DURCH ANDERE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES, ÜBER DIE DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND DIE GEMEINSAME AGRAR - ODER VERKEHRSPOLITIK GEREGELT WERDEN, DASS DIESE ZUSTÄNDIGKEIT ABER NACH EBEN DIESER VORSCHRIFT IM RAHMEN EINER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEUEBT WERDEN MUSS, DEREN DURCHFÜHRUNG DIE KOMMISSION SICHERSTELLT .
15 DIE THESEN DER KLAEGER LAUFEN AUF DAS VORBRINGEN HINAUS, DASS DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN NICHT ZU DEN SOZIALEN FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 GEHÖRE ODER, HILFSWEISE, DASS DIESE WANDERUNGSPOLITIK NUR TEILWEISE DARUNTER FALLE .
16 ZU DEM HAUPTARGUMENT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE BESCHÄFTIGUNGSLAGE UND, ALLGEMEINER, DIE VERBESSERUNG DER LEBENS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE POLITIK DER MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER ARBEITSKRÄFTEN AUS DRITTLÄNDERN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN . IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG VERTRITT DIE KOMMISSION ZU RECHT DIE AUFFASSUNG, ES SEI SICHERZUSTELLEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN DEN GEMEINSAMEN POLITIKEN UND DEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCHGEFÜHRTEN MASSNAHMEN, VOR ALLEM IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTLICHEN ARBEITSMARKTPOLITIK, RECHNUNG TRAGEN, UM DEREN ERGEBNISSE NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN .
17 DASS DIE WANDERUNGSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN, INSBESONDERE AUFGRUND IHRES EINFLUSSES AUF DEN ARBEITSMARKT IN DER GEMEINSCHAFT UND AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN DER ARBEITNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT, FÜR DIE SOZIALPOLITIK DER GEMEINSCHAFT VON BEDEUTUNG IST, HATTE DER RAT BEREITS IN SEINER ENTSCHLIESSUNG VOM 21 . JANUAR 1974 ÜBER EIN SOZIALPOLITISCHES AKTIONSPROGRAMM ( ABL . C*13, S.*1 ) ANERKANNT, IN DER ER DIE NOTWENDIGKEIT UND DEN POLITISCHEN WILLEN ZUR FÖRDERUNG DER ABSTIMMUNG DER WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ZUM AUSDRUCK BRACHTE . ER HAT DIESE ERWAEGUNGEN IN SEINEN ENTSCHLIESSUNGEN VOM 9.*FEBRUAR 1976 ÜBER EIN AKTIONSPROGRAMM ZUGUNSTEN DER WANDERARBEITNEHMER UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN ( ABL . C*34, S.*2 ) UND VOM 27 . JUNI 1980 ÜBER LEITLINIEN FÜR EINE ARBEITSMARKTPOLITIK DER GEMEINSCHAFT ( ABL . C*168, S.*1 ) WIEDERHOLT, DIE IN DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG GENANNT WERDEN . DIESE ENTSCHEIDUNG VERWEIST AUCH AUF DIE ENTSCHLIESSUNG ÜBER LEITLINIEN FÜR EINE WANDERUNGSPOLITIK, DIE VOM RAT BEREITS GEBILLIGT WAR UND VON IHM FORMELL AM 16 . JULI 1985 ( ABL . C*186, S.*3 ) ERLASSEN WURDE .
18 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANSICHT, DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN WEISE KEINERLEI BEZUG ZU DEN SOZIALEN FRAGEN AUF, FÜR DIE ARTIKEL 118 EINE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VORSIEHT, NICHT GEBILLIGT WERDEN KANN .
19 FOLGLICH IST ZU PRÜFEN, OB DAS VON DEN KLAEGERN HILFSWEISE VORGETRAGENE ARGUMENT STICHHALTIG IST, WONACH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BEREICHE UMFASSE, DIE NICHT ZU DEN SOZIALEN FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 GEHÖREN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG FÜHREN DIE KLAEGER AN, DIE ENTSCHEIDUNG SOLLE EIN KONSULTATIONSVERFAHREN IM KULTURELLEN BEREICH EINFÜHREN, INDEM SIE SICH UNTER ANDEREM AUF DIE "KULTURELLE EINGLIEDERUNG" DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN BEZIEHE .
20 DIESER KLAGEGRUND BETRIFFT ARTIKEL 1 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, DER IN DAS MITTEILUNGS - UND ABSTIMMUNGSVERFAHREN DEN BEREICH "DER FÖRDERUNG DER BERUFLICHEN, SOZIALEN UND KULTURELLEN EINGLIEDERUNG" DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN EINBEZIEHT .
21 ZUR FÖRDERUNG DER BERUFLICHEN EINGLIEDERUNG DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN IST FESTZUSTELLEN, DASS SIE ZU DEN SOZIALEN FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 GEHÖRT, DA SIE ENG MIT DER BESCHÄFTIGUNG VERBUNDEN IST . GLEICHES GILT FÜR DIE SOZIALE EINGLIEDERUNG DIESER ARBEITNEHMER IM RAHMEN DER VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VERFOLGTEN ZIELE, DA ES INSOWEIT UM VORHABEN GEHT, DIE EINEN BEZUG ZU DEN PROBLEMEN DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEITSBEDINGUNGEN AUFWEISEN, UND DA KEIN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT, DASS DIE ENTSCHEIDUNG DIESEN BEGRIFF IN EINEM ANDEREN SINN VERSTEHEN WOLLTE .
22 WAS DIE KULTURELLE EINGLIEDERUNG DER AUS DRITTLÄNDERN EINGEWANDERTEN BEVÖLKERUNGSGRUPPEN ANGEHT, SO MAG ZWAR EIN GEWISSER ZUSAMMENHANG MIT DEN AUSWIRKUNGEN EINER WANDERUNGSPOLITIK BESTEHEN, DOCH BETRIFFT DIESE EINGLIEDERUNG DIE GRUPPEN ALLGEMEIN, OHNE ZWISCHEN WANDERARBEITNEHMERN UND ANDEREN AUSLÄNDERN ZU UNTERSCHEIDEN; DESHALB IST IHR BEZUG ZU DEN PROBLEMEN DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEITSBEDINGUNGEN AUSSERORDENTLICH SCHWACH .
23 DIE WANDERUNGSPOLITIK KANN DAHER NUR INSOWEIT ZU DEN SOZIALEN FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 GEHÖREN, ALS SIE DIE LAGE DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN IM ZUSAMMENHANG MIT DEREN EINFLUSS AUF DEN ARBEITSMARKT IN DER GEMEINSCHAFT UND AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN BETRIFFT .
24 INFOLGEDESSEN VERLÄSST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DADURCH, DASS SIE DIE FÖRDERUNG DER KULTURELLEN EINGLIEDERUNG ALLGEMEIN IN DIE GEGENSTÄNDE DER KONSULTATION EINBEZIEHT, DEN BEREICH DER SOZIALEN FRAGEN, IN DEM DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 118 DIE AUFGABE ZUFÄLLT, DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU FÖRDERN .
25 DAGEGEN IST DAS ARGUMENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER GESAMTE BEREICH DER AUSLÄNDERPOLITIK SEI DEM SOZIALEN BEREICH ENTZOGEN, DA ER FRAGEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT BERÜHRE, DIE UNTER DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FIELEN, ZURÜCKZUWEISEN . ZWAR KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER AUSLÄNDERPOLIZEILICHEN REGELUNGEN GEGENÜBER ARBEITNEHMERN AUS DRITTLÄNDERN DURCH DEN ERLASS INNERSTAATLICHER VORSCHRIFTEN ODER DURCH DIE AUSHANDLUNG ZWISCHENSTAATLICHER VEREINBARUNGEN MASSNAHMEN TREFFEN, DIE AUF ÜBERLEGUNGEN DES ORDRE PUBLIC, DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES BERUHEN UND FÜR DIE SIE INSOWEIT ALLEIN ZUSTÄNDIG SIND; DIES BEDEUTET JEDOCH NICHT, DASS DER GESAMTE BEREICH DER WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN ZWANGSLÄUFIG ZUR ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GEHÖRTE .
26 DAS VORBRINGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE MITTEILUNGSPFLICHT KÖNNE INSBESONDERE BEI VERHANDLUNGEN MIT DRITTLÄNDERN EVENTÜLLEN ERFORDERNISSEN DER GEHEIMHALTUNG ODER DER VERTRAULICHKEIT ZUWIDERLAUFEN, IST EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN, DA DIE MITTEILUNG VON VORHABEN ERST ZUM ZEITPUNKT IHRER BEKANNTGABE ZWINGEND VORGESCHRIEBEN IST . IM ÜBRIGEN SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTET, DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN, UM DIE GEHEIMHALTUNG DER AUSGETAUSCHTEN INFORMATIONEN SICHERZUSTELLEN; DIESE VERPFLICHTUNG GILT FÜR DIE INFORMATIONEN, DIE VOR IHRER BEKANNTGABE FREIWILLIG MITGETEILT WORDEN SIND .
27 NACHDEM SOMIT FESTGESTELLT WORDEN IST, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR TEILWEISE ÜBER DEN BEREICH DER SOZIALEN FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 HINAUSGEHT, IST ZU PRÜFEN, OB ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS, WONACH DIE KOMMISSION UNTER ANDEREM DURCH DIE ORGANISATION VON KONSULTATIONEN TÄTIG WIRD, SIE ZUM ERLASS EINER VERBINDLICHEN ENTSCHEIDUNG IM HINBLICK AUF DIE ORGANISATION SOLCHER KONSULTATIONEN ERMÄCHTIGT .
28 WEIST EINE BESTIMMUNG DES EWG-VERTRAGS, IM VORLIEGENDEN FALL ARTIKEL 118, DER KOMMISSION EINE BESTIMMTE AUFGABE ZU, SO IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SIE IHR DADURCH NOTWENDIGERWEISE AUCH DIE ZUR ERFÜLLUNG DIESER AUFGABE UNERLÄSSLICHEN BEFUGNISSE VERLEIHT; ANDERNFALLS WÜRDE DER BESTIMMUNG JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN . IN DIESEM SINNE IST ARTIKEL 118 ABSATZ 2 DAHIN GEHEND ZU VERSTEHEN, DASS ER DER KOMMISSION ALLE ZUR ORGANISATION DER KONSULTATIONEN ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE VERLEIHT . ZUR ERFÜLLUNG DIESER AUFGABE MUSS DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN ZWANGSLÄUFIG AUCH ZUR MITTEILUNG DER UNERLÄSSLICHEN INFORMATIONEN VERPFLICHTEN KÖNNEN, ZUNÄCHST UM DIE PROBLEME ZU ERMITTELN UND SODANN UM DIE MÖGLICHEN LEITLINIEN EINES EVENTÜLLEN ZUKÜNFTIGEN GEMEINSAMEN VORGEHENS DER MITGLIEDSTAATEN ZU ERARBEITEN; EBENSO MUSS SIE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR TEILNAHME AN EINEM KONSULTATIONSVERFAHREN VERPFLICHTEN KÖNNEN .
29 DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 118 KANN NÄMLICH NUR IM RAHMEN VON ORGANISIERTEN KONSULTATIONEN STATTFINDEN . WENN IN DIESER HINSICHT JEGLICHE INITIATIVE UNTERBLIEBE, SO BESTÜNDE DIE GEFAHR, DASS DIE VOM VERTRAG GEWOLLTE ZUSAMMENARBEIT NUR AUF DEM PAPIER BESTEHT . DA ES GERADE AUFGABE DER KOMMISSION IST, DIESE ZUSAMMENARBEIT ZU FÖRDERN UND IHRE DURCHFÜHRUNG ZU ORGANISIEREN, IST SIE ZUR EINRICHTUNG VON KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR SOZIALE FRAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 118 BEFUGT .
30 DIESE BEFUGNIS DER KOMMISSION BESCHRÄNKT SICH AUF DIE ORGANISATION EINES VERFAHRENS ZUR MITTEILUNG VON INFORMATIONEN UND ZUR KONSULTATION; BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEHÖREN DIE BEREICHE, AUF DIE SICH DIE INFORMATION UND KONSULTATION BEZIEHEN, ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN . IM ÜBRIGEN ERHEBT DIE KOMMISSION AUFGRUND DES ARTIKELS 118 AUCH NUR ANSPRUCH AUF EINE AUF DAS VERFAHREN BESCHRÄNKTE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR EINFÜHRUNG EINES SOLCHEN INFORMATIONS - UND KONSULTATIONSMECHANISMUS, DESSEN ZIEL DIE ANNAHME EINER GEMEINSAMEN HALTUNG DER MITGLIEDSTAATEN SEIN MUSS .
31 DA ARTIKEL 118 FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION SOMIT EINE SPEZIFISCHE RECHTSGRUNDLAGE BIETET, ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG, OB DAS MIT DIESER ENTSCHEIDUNG ANGESTREBTE ERGEBNIS AUCH ÜBER ANDERE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ALLGEMEINER ART ODER ÜBER ANDERE VERFAHREN, DIE DIE MITWIRKUNG ANDERER ORGANE ERFORDERT HÄTTEN, HÄTTE ERREICHT WERDEN KÖNNEN .
32 NACHDEM FESTGESTELLT IST, DASS DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 118 BEFUGT IST, GEGENÜBER DEN MITGLIEDSTAATEN EINE VERBINDLICHE ENTSCHEIDUNG ZUR EINFÜHRUNG EINES INFORMATIONS - UND KONSULTATIONSVERFAHRENS ZU ERLASSEN, IST ZU PRÜFEN, OB - WIE DIE KLAEGER VORTRAGEN - DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN RAHMEN EINES SOLCHEN VERFAHRENS HINAUSGEHT .
33 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG BEGNÜGE SICH NICHT MIT DER AUSGESTALTUNG EINES KONSULTATIONSVERFAHRENS, SONDERN WOLLE DURCH DIE FESTLEGUNG EINES BERATUNGSZIELS EIN ERGEBNIS VORSCHREIBEN UND ÜBERSCHREITE DAMIT DIE VERFAHRENSMÄSSIGEN BEFUGNISSE DER KOMMISSION . NACH ARTIKEL 3 BUCHSTABE B DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SOLLE DIE KONSULTATION SICHERSTELLEN, DASS DIE MITGETEILTEN VORHABEN, ABKOMMEN UND VORSCHRIFTEN MIT DEN POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT AUF DEN IN DER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN GEBIETEN, EINSCHLIESSLICH DER ENTWICKLUNGSHILFE, IN EINKLANG STÄNDEN .
34 DA DIE KOMMISSION NUR EINE AUF DAS VERFAHREN BESCHRÄNKTE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR EINFÜHRUNG EINES KONSULTATIONSVERFAHRENS BESITZT, KANN SIE WEDER DAS ERGEBNIS VORSCHREIBEN, DAS MIT DIESER KONSULTATION ERREICHT WERDEN SOLL, NOCH DIE MITGLIEDSTAATEN DARAN HINDERN, VORHABEN, ABKOMMEN UND VORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN, DIE SIE ALS NICHT IN EINKLANG MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT STEHEND ANSIEHT .
35 SOMIT ÜBERSCHREITET, WIE DIE KLAEGER ZU RECHT VORGETRAGEN HABEN, ARTIKEL 3 BUCHSTABE B, SOWEIT ER DEN MITGLIEDSTAATEN EINE BESTIMMTE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT UND IHNEN DEN ERLASS NATIONALER MASSNAHMEN ODER DEN ABSCHLUSS VON ABKOMMEN VERBIETET, DIE NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT IN EINKLANG MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT STEHEN, DIE BEFUGNISSE, DIE DIE KOMMISSION AUS ARTIKEL 118 HERLEITEN KANN .
36 NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG INSOWEIT BEGRÜNDET, ALS DIE KOMMISSION NICHT BEFUGT WAR,
- DEN GEGENSTAND DES KONSULTATIONSVERFAHRENS IN ARTIKEL 1 AUF FRAGEN DER KULTURELLEN EINGLIEDERUNG DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN AUSZUDEHNEN UND
- IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B ALS ZIEL DER KONSULTATION FESTZULEGEN, DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER GEPLANTEN MASSNAHMEN UND ABKOMMEN MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT SICHERZUSTELLEN .
ZUR EINHALTUNG DER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFTEN
ZUR UNTERBLIEBENEN ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES
37 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG SEI, SELBST WENN MAN UNTERSTELLE, DASS SIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION FALLE, FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, DA SIE OHNE VORHERIGE ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ERGANGEN SEI . DIESE FORMVORSCHRIFT SEI NACH ARTIKEL 118 ABSATZ 3 FÜR DIE VON DER KOMMISSION ZU ERLASSENDEN STELLUNGNAHMEN VORGESEHEN UND GELTE ERST RECHT FÜR DEN ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG; IN EINEM SOLCHEN FALL SEI SIE MIT SICHERHEIT ALS WESENTLICH ANZUSEHEN .
38 DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DER WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS, DER AUS VERTRETERN DES WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LEBENS BESTEHT, DIE AUFGABE HAT, DEN RAT UND DIE KOMMISSION BEI DEN ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN, DIE ZU KONKRETEN PROBLEMEN IM WIRTSCHAFTS - UND SOZIALBEREICH ZU ERGREIFEN SIND, ZU BERATEN UND AUF SEINEN SACHVERSTAND UND SEINE BESONDEREN KENNTNISSE GESTÜTZTE STELLUNGNAHMEN ABZUGEBEN HAT .
39 AUS DIESER SICHT SCHREIBT ARTIKEL 118 ABSATZ 3 DIE OBLIGATORISCHE ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES NICHT FÜR DIE UNTERSUCHUNGEN UND DIE VORBEREITUNG VON BERATUNGEN, SONDERN NUR FÜR DIE STELLUNGNAHMEN VOR, IN DENEN DIE KOMMISSION DIE DURCHFÜHRUNG KONKRETER MASSNAHMEN VORSCHLAGEN KANN UND BEI DENEN ES DAHER NÜTZLICH IST, DIE HALTUNG DER VERTRETER DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALLEBENS ZU KENNEN . DIES IST NICHT DER FALL, WENN DIE KOMMISSION DIE SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ODER DIE ORGANISATION EINER ZUSAMMENKUNFT BESCHLIESST; ES HANDELT SICH NÄMLICH DABEI UM ENTSCHEIDUNGEN REIN VORBEREITENDER ODER VERFAHRENSMÄSSIGER ART, WELCHE DEFINITIONSGEMÄSS KEINE SACHFRAGEN BERÜHREN, DIE EINE BEURTEILUNG IN WIRTSCHAFTLICHER ODER SOZIALER HINSICHT DURCH DEN WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSS ERFORDERN KÖNNTEN .
40 INFOLGEDESSEN IST DER AUS DER AUS DER UNTERBLIEBENEN ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES HERGELEITETE NICHTIGKEITSGRUND ZU VERWERFEN .
ZUR BEGRÜNDUNG
41 DAS VORBRINGEN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI WEGEN MANGELHAFTER BEGRÜNDUNG NICHTIG, DA SIE SICH AUF DIE ENTSCHLIESSUNG VOM 16 . JULI 1985 BEZIEHE, DIE MANGELS JEGLICHER VERBINDLICHKEIT KEINE GÜLTIGE RECHTSGRUNDLAGE BIETEN KÖNNE, IST ZURÜCKZUWEISEN . ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE IST NÄMLICH DER IN DER ENTSCHEIDUNG GENANNTE ARTIKEL 118; DIE BETREFFENDE ENTSCHLIESSUNG WAR IM ÜBRIGEN ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER ENTSCHEIDUNG NOCH NICHT FÖRMLICH VERABSCHIEDET .
42 INFOLGEDESSEN IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, ALS DIE KOMMISSION NICHT BEFUGT WAR,
- DEN GEGENSTAND DES MITTEILUNGS - UND ABSTIMMUNGSVERFAHRENS IN ARTIKEL 1 AUF FRAGEN DER KULTURELLEN EINGLIEDERUNG DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN AUSZUDEHNEN UND
- IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B ALS ZIEL DER ABSTIMMUNG FESTZULEGEN, DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER GEPLANTEN NATIONALEN MASSNAHMEN UND ABKOMMEN MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT SICHERZUSTELLEN .
43 IM ÜBRIGEN WERDEN DIE KLAGEN ABGEWIESEN .
Kostenentscheidung
KOSTEN
44 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 69 PAR *3 ABSATZ 1 KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN JEDOCH GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT, ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST . DA DIE KLAGE DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WORDEN IST, SIND DIESEM DIE DURCH SEINE KLAGE ENTSTANDENEN KOSTEN AUFZUERLEGEN . DIE ÜBRIGEN KLAEGER SOWIE DIEZUR UNTERSTÜTZUNG IHRER ANTRAEGE DEM RECHTSSTREIT BEIGETRETENEN STREITHELFER SIND MIT IHREN KLAGEGRÜNDEN NUR ZUM TEIL DURCHGEDRUNGEN . DAHER SIND DER KOMMISSION NICHT DIE GESAMTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN, SONDERN JEDE DER PARTEIEN SOWIE DIE STREITHELFER MÜSSEN IHRE EIGENEN KOSTEN TRAGEN .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE IN DER RECHTSSACHE 284/85 WIRD WEGEN FRISTVERSÄUMUNG ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .
2 ) DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE TRAEGT DIE DURCH SEINE KLAGE ENTSTANDENEN KOSTEN .
3 ) DIE ENTSCHEIDUNG 85/381 DER KOMMISSION VOM 8.*JULI 1985 ZUR EINFÜHRUNG EINES MITTEILUNGS - UND ABSTIMMUNGSVERFAHRENS ÜBER DIE WANDERUNGSPOLITIK GEGENÜBER DRITTLÄNDERN WIRD INSOWEIT FÜR NICHTIG ERKLÄRT, ALS DIE KOMMISSION NICHT BEFUGT WAR,
- DEN GEGENSTAND DES MITTEILUNGS - UND ABSTIMMUNGSVERFAHRENS IN ARTIKEL 1 AUF FRAGEN DER KULTURELLEN EINGLIEDERUNG DER ARBEITNEHMER AUS DRITTLÄNDERN UND IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN AUSZUDEHNEN, UND
- IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B ALS ZIEL DER ABSTIMMUNG FESTZULEGEN, DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER GEPLANTEN NATIONALEN MASSNAHMEN UND ABKOMMEN MIT DEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT SICHERZUSTELLEN .
4 ) IM ÜBRIGEN WERDEN DIE KLAGEN ABGEWIESEN .
5 ) IN DEN RECHTSSACHEN 281, 283, 285 UND 287/85 TRAEGT JEDE PARTEI, EINSCHLIESSLICH DER STREITHELFER, IHRE EIGENEN KOSTEN .